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Urteil

80 K 10.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0917.80K10.12OL.0A
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Leitsätze
1. Der sexuelle Missbrauch Schutzbefohlener, in diesem Fall der Stieftochter, durch einen Polizeibeamten stellt regelmäßig ein schweres Dienstvergehen dar, auch wenn der Missbrauch außerhalb des Dienstes erfolgte. Insoweit ist die Begehung von Straftaten mit den Aufgaben eines Polizeibeamten unvereinbar.(Rn.76) 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.81) 3. Die Beurteilung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für ein strafbares außerdienstliches Dienstvergehen richtet sich regelmäßig nach dem Strafrahmen der ausgeurteilten Straftat. Des Weiteren ist auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls und die Gesamtumstände der Tat abzustellen.(Rn.82) 4. Ein sexueller Missbrauch Schutzbefohlener, der aufgrund der Tatausführung im mittleren Bereich anzusiedeln ist, rechtfertigt grundsätzlich keine Entfernung aus dem Dienst. Eine Zurückstufung als mildere Maßnahme ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Beamte bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da insoweit das Disziplinarmaßnahmeverbot entgegensteht, es sei denn, der Beamte ist einschlägig vorbestraft oder es besteht Wiederholungsgefahr.(Rn.90)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der sexuelle Missbrauch Schutzbefohlener, in diesem Fall der Stieftochter, durch einen Polizeibeamten stellt regelmäßig ein schweres Dienstvergehen dar, auch wenn der Missbrauch außerhalb des Dienstes erfolgte. Insoweit ist die Begehung von Straftaten mit den Aufgaben eines Polizeibeamten unvereinbar.(Rn.76) 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.81) 3. Die Beurteilung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für ein strafbares außerdienstliches Dienstvergehen richtet sich regelmäßig nach dem Strafrahmen der ausgeurteilten Straftat. Des Weiteren ist auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls und die Gesamtumstände der Tat abzustellen.(Rn.82) 4. Ein sexueller Missbrauch Schutzbefohlener, der aufgrund der Tatausführung im mittleren Bereich anzusiedeln ist, rechtfertigt grundsätzlich keine Entfernung aus dem Dienst. Eine Zurückstufung als mildere Maßnahme ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Beamte bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da insoweit das Disziplinarmaßnahmeverbot entgegensteht, es sei denn, der Beamte ist einschlägig vorbestraft oder es besteht Wiederholungsgefahr.(Rn.90) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Bedenken an der Zulässigkeit der Disziplinarklage ergeben sich auch nicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung die Original-Vorgänge vorgelegt, aus denen sich die Beteiligung des Personalrats und seine Zustimmungserklärung zur Erhebung der Disziplinarklage ergeben. Der Umstand, dass der Kläger in dem Entwurf zur Disziplinarklage, der dem Personalrat vorlag, wie auch in der späteren Disziplinarklageschrift das Alter der durch die vorgeworfene Tat geschädigten Stieftochter des Beklagten an mehreren Stellen falsch (unter offensichtlichem Bezug auf die Anklageschrift) mit – zur Tatzeit – 15 Jahren bzw. „unter 16 Jahren“ angab, ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats infrage zu stellen mit der Erwägung, diesem sei ein unrichtiger Sachverhalt unterbreitet worden. Denn bei verständiger Lektüre der Disziplinarklageschrift bzw. deren Entwurf musste sich auch für den Personalrat mit hinreichender Klarheit ergeben, dass Gegenstand des Vorwurfs der Sachverhalt war, wie er in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Potsdam verbindlich festgestellt worden ist, wonach die Geschädigte zur Tatzeit bereits 16 Jahre alt war. Auf dieses Urteil und die vom Landgericht Potsdam angewendete Strafvorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. wurde in der Disziplinarklageschrift und deren Entwurf - teilweise unter wörtlicher Zitierung aus dem Urteil - auch mehrfach Bezug genommen. Zudem lagen dem Personalrat die gesamten Disziplinarakten der Behörde vor, in denen sich auch ein Abdruck des vollständigen Urteils des Landgerichts Potsdam befindet. II. Die Disziplinarklage ist unbegründet. Der Beklagte hat zwar ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (nachfolgend zu 1.), dieses erreicht jedoch nicht die Schwere, um die vom Kläger beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen (nachfolgend zu 2.). Einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme – etwa einer Zurückstufung – steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen (nachfolgend zu 3.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 22. März 2010 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, dass das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. erfüllte: Danach wird u.a. bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt, die ihm zur Erziehung anvertraut ist unter Missbrauch der mit dem Erziehungsverhältnisses verbundenen Abhängigkeit. Der Beklagte war der Stiefvater der Geschädigten und nahm in der Familie die Vaterrolle ein, die ihm ersichtlich auch von der Mutter, seiner Ehefrau, überlassen worden war. Für den Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses genügt es, dass der Täter die auf seiner Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen beruhende innere Abhängigkeit des Jugendlichen für seine Zwecke ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst gewesen sein muss. Davon ist hier auszugehen. Die Geschädigte ließ die sexuellen Handlungen des Beklagten ersichtlich aufgrund dessen Autorität als Stiefvater und für ihre Erziehung Verantwortlichem widerstandslos über sich ergehen, was der Beklagte – untermauert durch seine Vorgabe, sie solle „ganz ruhig bleiben“ – für seine Zwecke ausnutzte. Der Beklagte hat hierdurch nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen die sexuelle Selbstbestimmung von jungen Menschen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Tatzeitraum funktional als Verkehrssicherheitsberater eingesetzt war und in diesem Zusammenhang auch verstärkt mit Kindern und Jugendlichen dienstlich zu tun hatte. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Vor-aussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemes-sung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu den letztgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 15). Die gesetzliche Strafandrohung für den vom Beklagten verwirklichten Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (i.d.F. vom 13. November 1999) reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen kommt deshalb die Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen in Betracht, zumal der Dienstbezug als erschwerender Aspekt hinzutritt. Auch der Tatvorwurf als solcher, nämlich ein Sittlichkeitsdelikt gegenüber einer im Obhutsverhältnis stehenden Minderjährigen, enthält einen ganz erheblichen Schuldvorwurf. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Der Täter greift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Weise gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Im vorliegenden Fall litt die Geschädigte – wie vom Landgericht – festgestellt – noch im Jahr 2009 an den Folgen der Tat und befand sich in psychologischer Behandlung. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit – trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet – besonders ernst genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 72/97 –, nach juris). Deshalb wird der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters auch zu einer erheblichen Ansehungsbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zum völligen Ansehensverlust führen. Gleichwohl ist im Einklang mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung, bei der stets betont wurde, dass es keine festen Bemessungsregeln zur Ahndung derartiger Dienstvergehen gibt, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls und die Gesamtumstände der Tat abzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 72.97 –, juris, sowie BVerwGE 83, 303, 304 f.; 73, 231, 232; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. November 2006 – 81 D 1.05 –, UA S. 10 f. sowie Urteil vom 15. Mai 2007 – 80 D 4.06 –, UA S. 11 f.) und danach zu fragen, ob der durch den abstrakten Strafrahmen vorgegebene Orientierungsrahmen auch der konkreten Schwere des Falles gerecht wird. In Fällen, in denen sich die vorgeworfenen Verfehlungen im unteren bzw. im mittleren Bereich denkbarer Begehungsformen sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen bewegen, war nach früherer Rechtsprechung Ausgangspunkt der Maßnahmemessung bei einem disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beamten ohne besondere Vorgesetztenstellung regelmäßig eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts liegende Maßnahme (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1981 – 1 D 41/80 –, juris: Zurückstufung bei Verfehlung im mittleren Bereich möglicher Begehungsformen, ähnlich Urteil vom 19. April 1979 – 1 D 30/78 –, juris; Urteil vom 8. Dezember 1981 – 1 D 91/80 –, juris: Gehaltskürzung bei Verfehlung im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen; Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 6. Juni 1999 – III VL 9/99 – nach juris: Ruhegehaltskürzung bei Verfehlung im unteren Bereich möglicher Begehungsformen; vgl. auch VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 17. März 2006 – VG 80 A 27.04 – : Der Ruhestandsbeamte hatte in jenem Fall einem Jungen während einer Autofahrt einmal an den bekleideten Penis gefasst und mit einer zweiten Tat einem 15-jährigen schutzbefohlenen Mädchen den Schlafanzug hochgeschoben, ihren Bauch und ihre Brüste gestreichelt und sie auf den Bauch geküsst, allerdings auf ihre Aufforderung hin damit aufgehört und das Zimmer verlassen. Die Kammer hielt in diesem Fall eine Kürzung des Ruhegehalts für angemessen.). Die dem Beklagten vorgeworfene Verfehlung im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer dem mittleren Bereich denkbarer Begehungsformen sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen zuzuordnen. Zwar hat der Beklagte - was auch das Landgericht Potsdam strafschärfend berücksichtigt hat - durch die Art der Tathandlung (Eindringen mit dem Finger in die Scheide) besonders schwer auf seine Stieftochter eingewirkt. Den Beklagten entlastet jedoch, dass es bei nur einem Vorfall dieser Art geblieben ist, dieser relativ kurz andauerte und der Beklagte nicht von sich aus mit einem entsprechenden Tatplan die körperliche Nähe seiner Stieftochter gesucht hatte, sondern sich beim Eincremen ihres Rückens, worum ihn die Geschädigte gebeten hatte, spontan zu dem sexuellen Übergriff entschloss. Die Tathandlung stellt sich daher als einmaliger, persönlichkeitsfremder Vorfall dar, was in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Schwere des Dienstvergehens so weit mildert, dass noch nicht von einem vollends zerrütteten Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn gesprochen werden kann, zumal gerade wegen der Einmaligkeit des Fehlverhaltens des in seinem langem Berufsleben disziplinarisch unbelasteten Beklagten von einer positiven Prognose für sein künftiges dienstliches und außerdienstliches Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass der Tat zwar ein sehr erhebliches Gewicht zukommt, dass aber im Ergebnis kein Fall vorliegt, der so schwer wiegt, dass die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist. 3. Der aufgrund des Schweregrades des Dienstvergehens an sich angemessenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, wurde der Kläger durch das Landgericht Potsdam rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt. Daneben ist eine Zurückstufung zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 1 D 42/82 –, BVerwG 76, 43 m.w.N). Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht zu erkennen; insbesondere handelt es sich nicht um eine „Rückfall“-Tat nach einschlägiger Vorbelastung. Auch von weiteren oder neueren strafrechtlichen Verfehlungen des Beklagten ist nichts bekannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte wurde 19... nach Beendigung seiner Schulausbildung (Abschluss 10. Klasse der Hauptschule) in den Polizeidienst des Landes Berlin – zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf – übernommen. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung ernannte ihn der Kläger im Jahr 19... im Amt eines Polizeioberwachtmeisters zum Beamten auf Probe und im Jahr 19... – mittlerweile im Amt eines Polizeiobermeisters – zum Beamten auf Lebenszeit. Im Jahr 19... gelang dem Beklagten der Aufstieg in den gehobenen Dienst, und er wurde zum Polizeikommissar ernannt; zuletzt wurde er im Jahr 19... zum Polizeioberkommissar, seinem jetzigen Dienstgrad, befördert. Ab dem Jahr 20... nahm er an einer Fortbildung zum Verkehrssicherheitsberater teil, die er im Jahr 20... abschloss. Bereits ab dem Jahr 20... wurde der Beklagte als Verkehrssicherheitsberater bei Kindern, Jugendlichen (Schulen) und bei Senioren eingesetzt. Der Beklagte ist disziplinarisch unbelastet. Er ist seit 1994 in zweiter Ehe verheiratet; aus erster Ehe hat er zwei 19... und 19... geborene Töchter. Zuletzt wurde er für den Beurteilungszeitraum Oktober 1998 bis Oktober 2003 mit „C“ beurteilt. Durch Urteil vom 17. Juni 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Königs Wusterhausen – (... – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten verurteilte das Landgericht Potsdam – 2... – den Beklagten wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht durch Beschluss vom 4. November 2010 – (... – . Das Urteil des Landgerichts Potsdam enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „…Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55-jährige Angeklagte ist verheiratet. Aus seiner ersten Ehe hat der Angeklagte zwei leibliche Kinder. Zu den aus erster Ehe seiner jetzigen Ehefrau in die Ehe mitgebrachten Kinder E... und I..., der Geschädigten, hat der Angeklagte derzeit keinen Kontakt mehr. Vorgeschichte: Der Angeklagte lernte seine jetzige Ehefrau, J... (früher: H...) kurz nach der politischen Wende in der DDR kennen. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte J... zusammen mit ihrem Ehemann, U..., und den beiden Töchtern E... und I... in E.... Nach Öffnung der Grenzen der ehemaligen DDR in Berlin lernte J... den in Berlin R... lebenden Angeklagten kennen. Die Ehe zwischen J...und U... zerbrach. In der Folge zog J... mit den beiden Kindern zu dem Angeklagten nach Berlin. Fortan lebten der Angeklagte mit seinen beiden leiblichen Kindern, J... und deren Kindern E... und I... zusammen. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinen Stiefkindern E... und I... gestaltete sich zunächst weitgehend normal. I... sprach den Angeklagten anfangs bei seinem Vornamen E... an, später entwickelte sich ein Vater Tochter ähnliches Verhältnis. Der Angeklagte übernahm auch im gleichen Umfang wie seine Ehefrau die Erziehung von I... und E..., die ihn später auch mit Papa ansprachen. Der Angeklagte heiratete wenige Jahre später J...J... heimlich, ohne dass I... und E... eingeweiht wurden. I... erfuhr hiervon beiläufig, als ihre Stiefschwester sie vom Kindergarten abholte und ihr mitgeteilte, dass die „Eltern" geheiratet hätten. Der Angeklagte zeigte auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau bei der Erziehung der Kinder ein sehr dominantes Verhalten. So wurden die Kinder stark in die Haushaltsarbeit und die Pflege des Gartens einbezogen. Auch die Fernseh- und Computernutzung sowie die Freizeitgestaltung von I... und E... überwachte der Angeklagte peinlichst genau. Im Gegensatz zu E... – die sich gelegentlich auch aufmüpfig äußerte – zeigte sich I... gegenüber ihrem Stiefvater zurückhaltend und kam seinen Aufforderungen im Wesentlichen widerspruchslos nach. Der Angeklagte mischte sich auch in die Freundschaft zwischen seiner Ehefrau J...J... und der Nachbarin T... ein. Frau J... hielt sich oft bei ihrer Freundin auf. Dies missbilligte der Angeklagte, so dass seine Ehefrau im Laufe der Zeit zu lange Abwesenheit oder gemeinsame Joggingläufe mehr und mehr vermied. Andererseits unternahm man im Familienverband viel gemeinsam. Man veranstaltete gemeinsame Spieleabende, sah sich Filme an und fuhr jedes Jahr für längere Zeit in den Urlaub. Diese Zeit empfanden I... und E..., im Gegensatz zum sonstigen Verhalten des Angeklagten, als sehr schön. Der Angeklagte und seine Ehefrau fuhren auch gerne Motorrad. Einen Mittelpunkt im familiären Leben bildete das Sportboot des Angeklagten. Die Familie des Angeklagten nutzte fast jede sich bietende Freizeitmöglichkeit, um mit dem Sportboot Ausflüge zu unternehmen. Das Boot lag im Yachthafen von S.... Der Angeklagte fuhr regelmäßig in der Saisonzeit etwa zwischen April und September in dienstfreien Zeiten fast jedes Wochenende mit dem Boot, entweder mit der ganzen Familie oder mit anderen Gästen auf die in der Umgebung von Berlin liegenden Seen. Das Boot bot auch die Möglichkeit zu übernachten, so dass die Ausfahrten meist freitags begannen und über das ganze Wochenende andauerten. Der Angeklagte und seine Ehefrau versuchten, ihre Kinder freizügig zu erziehen. So herrschte auf dem Boot ein sogenanntes „Nacktgebot". Der Angeklagte erwartete auch von seinen Gästen, dass diese sich auf dem Boot möglichst weitgehend – soweit es die klimatischen Bedingungen zuließen – nackt bewegen. I... und E... mochten dies nicht und versuchten, dem Gebot aus dem Weg zu gehen. So hielt sich E... oft unter Deck auf, um sich dem Nacktgebot zu entziehen. Der Angeklagte akzeptierte es aber auch, wenn seinem Nacktgebot nicht Folge geleistet wurde. Auch in der Wohnung lebten der Angeklagte und J... die Freizügigkeit aus. I... und E... empfanden es als peinlich, dass Fotos der Mutter in der Wohnung im leicht bekleideten Zustand für Gäste offen sichtbar waren. Im Keller – wo die Kinder gelegentlich spielten – hängte der Angeklagte sogar Nacktfotos seiner Ehefrau aus. Sozialer Werdegang der Geschädigten: I... besuchte Kindergarten und Vorschule. Sie wurde altersgerecht eingeschult. In der Schule erreichte I... mittelmäßige Leistungen- sie ging gern zur Schule. Die Grundschulzeit war für I... wenig spektakulär. Sie war eine zurückhaltende und ruhige Schülerin und verstand sich im Klassenverband mit allen Mitschülern gut. So erreichte sie den Abschluss der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss und einer Gymnasialempfehlung. Es schlossen sich ab September 2003 eine 2 ½-jährige erfolgreiche Ausbildung als Kauffrau für Verkehrsservice bei der Deutschen Bundesbahn an. Später arbeitete sie in verschiedenen Jobs, etwa in einem Call-Center oder als Aushilfe in einem Restaurant. Auch die sexuelle Entwicklung von I... ist wenig exponiert. Sie hatte erstmals einen Freund, mit dem sie Händchen hielt, in der fünften Klasse. Die Pubertät stellte sich im Alter von 15 oder 16 Jahren ein. In dieser Zeit erlebte I... auch ihre erste Menstruation. Als Jugendliche hatte I... drei verschiedene Beziehungen, in denen sie keine nennenswerten sexuellen Erfahrungen gemacht hat. Feste Partnerschaften haben sich hieraus nicht entwickelt. Zum ersten Geschlechtsverkehr kam es im Alter von 18 Jahren. Tatkerngeschehen: Obgleich der Angeklagte die Bekanntschaft zwischen J... und der Nachbarin T... argwöhnisch beobachtete und diese einzudämmen versuchte, blieb es eine enge Freundschaft. Die Familie des Angeklagten unternahm gelegentliche Motorradausflüge mit der Familie der Zeugin T.... Diese Zeugin war von dem Motorradfahren so begeistert, dass sie im Frühjahr 2002 die praktische Motorradführerscheinprüfung ablegte. Der Ehemann der Zeugin T... hatte seine Frau zunächst nicht seinem Motorrad fahren lassen. Erst im Frühjahr 2003, nach dem Hochzeitstag der Eheleute am 09.05.2003, durfte die Zeugin T... allein mit dem Motorrad ihres Ehemannes fahren. Hintergrund war, dass der Ehemann der Zeugin sie am Hochzeitstag hatte fahren lassen und seitdem ihren „Fahrkünsten" traute. So kam es, dass sich die Zeugin T..., die zuvor ein wenig geübt hatte, J... und die Tochter E... zu einem Motorradausflug allein unter Frauen verabredeten. An diesem Tag – in Betracht kommen hier der 21.06., 22.06.; der 04.07. und der 25.07.2003 – fuhr man bei angenehmen Temperaturen zum Schloss „D..." in S.... Hier trank man nachmittags bei Sonnenschein gemeinsam Kaffee, aß Blechkuchen und setzte sich in der Außenanlage des dort anliegenden Cafes bzw. Restaurants in die Sonne und genoss den Tag. Wie genau es zu dieser Verabredung gekommen war, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls akzeptierte der Angeklagte diese. I... hatte kein Interesse an einem Motorradausflug. So entschlossen sich der Angeklagte und I... zu einem Bootsausflug. Sie fuhren mit dem Motorrad des Angeklagten zum Yachthafen in S... an den dortigen Bootsliegeplatz. Das Sportboot des Angeklagten vom Typ Modell „Diana" lag am Bootsliegeplatz B.... Dieses Boot war ausgestattet mit einem Bugspriet, der den Anker getragen hat und ca. 40 cm über dem Bug geragt hat. Über die Länge des Bootes von 6,75 m hinaus war weiterhin ein Beibootmotor montiert, der nach hinten ca. 80 cm über das Boot ragte. Der Yachthafen in S... ist jeweils durch Gebäudeaufbauten oder durch Wald weitestgehend windgeschützt. Der Angeklagte, der seit vielen Jahren bootserfahren war, legte das Boot – ob allein oder mit Hilfe von I... war nicht feststellbar – ab und man fuhr gemeinsam auf das Wasser hinaus. Im Z... See gegenüber dem Strand von E... ankerte der Angeklagte. Die Sonne schien. I... trug einen Bikini und bat den Angeklagten, wie es auf dem Boot regelmäßig üblich war, ihr den Rücken einzucremen. Hierzu legte sie sich bäuchlings auf die mit blauem Samt bezogene Bank im Heckbereich des Bootes und verschränkte ihre Hände unter dem Kopf. Der Angeklagte begann, I... auf dem Rücken einzucremen. Er glitt dann mit einer Hand zum Gesäß und kreiste – für I... ein ungewohntes Gefühl – über das Gesäß und die Beine. Nunmehr zog der Angeklagte die Bikinihose von I... seinem Entschluss entsprechend bis zu deren Knien herunter und begann, mit den Fingern an der Scheide zu manipulieren. Hierbei verspürte I... Erregung. Die Scheide war feucht, was I..., die bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei derartige sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, nicht weiter einordnen konnte. Der Angeklagte führte sodann auch für einen kurzen Moment einen Finger in ihre Scheide ein. Hiergegen wehrte sich I... nicht körperlich. Der Angeklagte, der neben ihr kniete und seine andere Hand auf der Schulter der Geschädigten hielt sagte lediglich, sie solle ganz ruhig bleiben. Nach kurzer Zeit ließ der Angeklagte ab. Im Anschluss daran stieg I... in das zu diesem Zeitpunkt recht kalte Wasser und schwamm ein paar Meter. Als sie wieder auf das Boot ging, hielt sie sich mit einigem Abstand von ihrem Stiefvater entfernt auf. Der Angeklagte sagte noch zu I..., sie solle das Ganze niemandem erzählen und schon gar nicht der Mutter. Tatnachgeschehen: I... dachte, ihr Stiefvater habe sie befriedigt, was tiefe innere Scham auslöste. Sie dachte, man könne ihr ansehen, was passiert sei. So entschloss sie sich nicht zuletzt auch aufgrund des strengen Regimes des Stiefvaters, das Geschehene zu verdrängen und ging praktisch zur Tagesordnung über. Zu Hause angekommen merkte niemand etwas. Das Familienleben erfuhr im Nachgang nach Außen hin keine Veränderung. Man unternahm weiterhin gemeinsam Dinge, verbrachte gemeinsamen Urlaub und Fernsehabende, bei denen I... auch zwanglos neben dem Angeklagten auf der Couch lag und sich nichts anmerken ließ. Zwei Jahre später fuhr sie erneut allein mit dem Angeklagten mit dem Boot, um zu einem Treffpunkt mit Freunden des Angeklagten und seiner Frau zu gelangen. I… offenbarte sich niemandem gegenüber. Aussageentstehung: Dies änderte sich erst, als sie sich Ende 2005/Anfang 2006 mit dem Zeugen D... (früher L...) anfreundete und mit diesem eine sexuelle Beziehung einging. Der Zeuge B... hatte eine eigene Wohnung, die I..., die sich auch dem Regime des Angeklagten entziehen wollte, bereits nach kurzer Kennenlernphase bezog. Der Zeuge B... hatte schon bald das Gefühl, dass etwas mit I... nicht stimme. Er empfand es als merkwürdig, dass I... keinen Oralverkehr mochte, obwohl sich das Sexualleben sonst normal gestaltete; auch fiel ihm auf, dass I..., wenn er sie in der Schlafphase anfasste, aufgeregt reagierte und aus dem Bett sprang. Ferner kam es vor, dass der Zeuge unruhigen Schlaf feststellte und I... im Traum immer wieder „nein!" rief. Der Zeuge fragte I... deshalb mehrfach, ob etwas mit ihr nicht in Ordnung sei. Irgendwann öffnete sich die Geschädigte gegenüber ihrem Freund und sagte sinngemäß „...mein Stiefvater hat mich befriedigt...". Diese Worte interpretierte er zunächst derart, dass I... mit ihrem Stiefvater ein Verhältnis angefangen hatte. Nach einem weiteren Gespräch ging er allerdings davon aus, dass I... offenbar gegen ihren Willen missbraucht worden ist. Aus diesem Grunde riet er ihr eindringlich, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Für den Zeugen B... erklärte sich dadurch auch, weshalb I... nur weite, eher schlampige Kleidung trug. Er meinte, sie verdränge hiermit den Vorfall. I... konnte sich jedoch zunächst nicht durchringen, eine Anzeige zu erstatten. Sie befürchtete, dass ihre Familie, insbesondere ihr Verhältnis zur Mutter darunter leiden könne, welches sie sowieso schon durch die Dominanz des Angeklagten als beeinträchtigt ansah. Während I... bereits bei ihrem Freund wohnte, lebte die Schwester E... mit dem Angeklagten zeitweise allein zusammen, weil J... mit schweren Depressionen stationär behandelt wurde. In dieser Zeit machte sich I... Sorgen um E..., insbesondere wegen des dominanten Erziehungsverhaltens des Angeklagten. Sie befürchtete, ihre Schwester werde unter dem Erziehungsdruck des Stiefvaters leiden. Deshalb rief sie in dieser Zeit fast täglich bei E... an und erkundigte sich nach ihrem Wohlbefinden, was eher ungewöhnlich war. Obgleich der Zeuge B... weiterhin auf eine Anzeige drängte, schrieb I... stattdessen am 25.04.2006 folgenden einen Brief an ihren leiblichen Vater U... „Papa, ich habe beschlossen Dir einen Brief zu schreiben, da ich dir das nicht erzählen kann. Es ist mir peinlich und ich schäme mich dafür. Ich werde Dir aber keine Kleinigkeiten bzw. Einzelheiten erzählen, das kann ich nicht. Ich bitte Dich noch um etwas bevor Du weiter liest ... mach Dir einen Tee und setzt Dich irgendwo hin, wo du deine Ruhe hast. Also es ist schon einige Jahre her, ich war 14 oder 15 Jahre. Da hat E... mich auf seinem Boot Misshandelt, ich weiss nicht wie ich es genauer sagen soll, sexuell kann man schon sagen, aber wir hatten keinen Sex. Und glaub mir ich wollte das nicht aber wie sollte ich mich gegen ihn wehren, er ist zu stark gewesen für mich!. Ich habe das bis vor einigen Wochen niemanden erzählt. Aber D... hatte sowieso schon was geahnt, wie das weiss ich nicht aber ich bin eigentlich ganz froh darüber. Als ich gestern bei Mama im Krankenhaus war wollte ich ihr alles erzählen, sie wollte mich aber nicht sehen. Ich habe ihr heute einen Brief geschrieben wo alles drin steht, in der Hoffnung, sie sieht endlich was E... für ein Arsch ist. Papa, ich weiß allerdings nicht mehr weiter. D... sagt ich soll zur Polizei gehen, aber ich weiss nicht sorecht ich habe auch angst davor dass es nichts bringt und am Ende der Richter sagt, dass ich viell. gelogen habe oder so. Ich traue E... zu dass er den Richter oder Staatsanwalt um den Finger wickelt. Und ich weiss nicht ob Mama mir glaubt. Ich weiss dass E... E... nicht anfassen wird, aber er könnte sie schlagen oder sonst was, deswegen habe ich Angst um sie. Was denkst Du soll ich machen? I... Berlin, 25 .4. 2006 .. . " Auf diesen Brief hin suchte der schockierte leibliche Vater, U..., zu I... Kontakt. Der Zeuge B... organisierte ein Treffen zwischen I... und ihrem Vater in einem Griechischen Restaurant in Berlin-P.... I... berichtete auch hier nur darüber, dass sie sexuell missbraucht worden sei. Ihr Vater spürte, dass I... nicht näher berichten wollte, fragte auch nicht näher, riet ihr aber, sie solle Anzeige erstatten. Nun suchte I... Kontakt zu ihrer seinerzeitigen besten Freundin, der Zeugin P..., mit der sie sich in den G...-Passagen in Berlin traf. Hier berichtete sie – ohne nähere Details zu nennen – umrissartig über das Geschehene. Daraufhin erstattete I... am 29.05.2006 Strafanzeige. Dem schlossen sich polizeiliche Vernehmungen am 11.07.2006, eine polizeiliche Nachbefragung (telefonisch) am 30.08.006, eine polizeiliche Vernehmung am 17.10.2006, die Aussage vor dem Amtsgericht K... am 02.05.2007 sowie die Angaben gegenüber der Sachverständigen – das AG K... holte ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten zur Zeugenaussage I... ein – bei der gutachterlichen Exploration vom 18.01.2008, ferner die zweite Aussage vor dem Amtsgericht K... am 14.01.2009 und schließlich die Aussage in der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren an. Nach der Anzeigeerstattung entschied sich I..., einen Brief an die behandelnde Therapeutin der Mutter zu schreiben, in dem sie die familiäre Situation in der Vergangenheit - wie festgestellt - aus ihrer Sicht beschreibt. In diesem Brief, der hier auszugsweise wiedergegeben wird, offenbart sich I... wie folgt: „Hallo Frau G..., „ ...ich möchte mich noch mal bei Ihnen bedanken, dass Sie mich und meine Mutter zusammen gebracht haben. Das Gespräch hat mir gut getan und auch anschließend mit meiner Mutter noch mal in Ruhe zureden und die gesehen zu haben war schön. Ich wollte eigentlich am Mittwoch mit Ihnen noch mal alleine rede, weil es da noch einige Dinge gibt von denen meine Mutter nichts weiss und ich es ihr nicht sagen konnte und ich auch nicht weiss, ob es so besonders gut ist für sie. Deswegen schreibe Ihnen diesen Brief ich will versuchen es Ihnen zu erklären, was z.Z. alles los ist und sie meine Mutter vielleicht auch mal in den Gesprächen darauf ansprechen oder sie darauf vorbereiten...". Hinsichtlich des Tatgeschehens führt sie weiter aus: „ ...Ich möchte nicht behaupten, dass ich eine schlechte oder schlimme Krankheit hatte, aber ich möchte meinen das ich nicht viel Kindheit hatte und wenn, dass war es nicht sehr angenehm. Zuhause war es selten bis nie schön, in den Ferien bin ich immer heilfroh gewesen, wenn ich bei meiner Oma oder meinem Vater war, denn dort gab es nie ärger. Denn Brief den ich meiner Mutter geschrieben habe, weil ich so sauer war als E... heulend zu mir kam, hatte ich auch geschrieben, dass sie von E... nicht verlangen soll einen ganzen Haushalt zu schmeißen, dann noch zur Schule zugehen und zulernen und vielleicht noch etwas Freizeit zuhaben (die dann aufs Wochenende fällt). E... ist 17 Jahre und sollte ihre Jugend genießen können, da sie nicht mehr viel Zeit dazu hat, denn die 11. Klasse wird nicht einfach werden, allgemein das ganze ABI Und deswegen ist E... jetzt bei unserem Vater und nicht bei E...... so ist vieles einfacher für sie und sie kann sich bzw. konnte sich aufs lernen konzentrieren. Ich bin am 29.5. bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige gegen meinen Stiefvater, E..., gemacht. Er hatte mich vor ca. 5 Jahren sexuell missbraucht. Mein Freund hat mir gesagt, ich sollte doch damit zur Polizei gehen, was ich natürlich nicht gemacht habe, dann meinte er ich soll es wenigstens meinen Vater erzählen. Dann habe ich meinen Vater ca. 1 Monat nachdem ich es meinen Freund erzählt habe einen Brief geschrieben, wo ich es nur im groben versucht habe zu schreiben. Mein Vater meinte daraufhin auch ich sollte es so schnell wie möglich der Polizei melden. Ich hatte mich nicht getraut, aber hatte Angst um E..., obwohl ich weiss, dass sie da ganz anders reagieren würde und nicht so wie ich. Ich möchte das meine Mutter es weiss aber ich kann es ihr nicht sagen und will auch nicht, dass sie es über E... bzw. Staatsanwaltschaft erfährt. Ich hatte ihr schon mal einen Brief geschrieben, aber der kam komischer Weise nie an, keine Ahnung wieso. Ich weiss, jetzt nicht ob ich es ihr einfach so erzählen kann oder wie man da besser vorgehen könnte. Viele Grüße I.......". J...J... reagierte hierauf allerdings gar nicht und brach den Kontakt zu I... ab. Sie ließ I... nicht mehr an sich heran. Vor Beginn der Hauptverhandlung in erster Instanz bei dem Amtsgericht K... nahm I... zu dem Verein „W...“ Kontakt auf, um sich auf die Gegebenheiten in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Unterstützung durch den Verein beschränkte sich allgemein auf den Ablauf des Strafverfahrens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung zur eigentlichen Tat fand nicht statt. I... leidet noch heute an den Folgen der Tat, insbesondere daran, dass die Familie, was sie immer befürchtet hatte, durch die Anzeigeerstattung zerbrach und der Kontakt zu ihrer Mutter – die I... in dieser Sache keinen Glauben schenkt – vollständig eingestellt ist. Ihr Lebensgefühl ist dadurch erheblich beeinträchtigt. Sie befindet sich in psychologischer Behandlung und versucht heute das Geschehene – mit dem sie lange Zeit allein gelebt hat und sich niemanden offenbarte - aufzuarbeiten. …“ Am 14. Juli 2006 leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten (stellvertretender Leiter der Direktion ) wegen des sachgleichen Vorwurfs wie im Strafverfahren das Disziplinarverfahren gegen diesen ein. Unter dem 9. März 2007 zog der Polizeipräsident in Berlin als höherer Dienstvorgesetzter das Verfahren an sich und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an, wobei von einer vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zunächst abgesehen wurde (nach erneuter Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erhält der Beklagte seit März 2012 um 16 v.H. gekürzte Bezüge). Das Disziplinarverfahren wurde ferner im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren ausgesetzt und nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung im November 2010 wieder aufgenommen. Zu dem unter dem 29. März 2011 gefertigten Ermittlungsbericht nahm der Beklagte Stellung. Mit der unter dem 20. Februar 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten die der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Potsdam zugrunde liegende Tat als Dienstvergehen vor. Das Dienstvergehen wiege schwer; hinzukomme, dass dem außerdienstlichen Dienstvergehen des Beklagten auch deshalb eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukomme, weil dem Beklagten dienstlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkehrserzieher an Kindergärten und Schulen auch Kinder und Jugendliche anvertraut gewesen seien. Die Stieftochter des Beklagten leide heute noch an den Folgen der Tat. Der Vertrauensbruch wiege so schwer, dass eine Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn nicht mehr möglich sei. Es sei daher allein die reinigende Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es werde bestritten, dass der Personalrat ordnungsgemäß bei der Erhebung der Disziplinarklage mitgewirkt habe; insbesondere sei er über einen anderen Sachverhalt in Bezug auf das Alter des Opfers informiert worden, als dies später richtig gestellt worden sei. Der Beklagte habe zwar ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, dies wiege jedoch nicht so schwer, um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Bei der Verurteilung durch das Landgericht Potsdam handele es sich um die erstmalige Verwirklichung eines Straftatbestandes durch den Beklagten. Er habe bislang vorbildlich seinen Dienst geleistet. Zwar habe die Tat Einfluss auf seine Tätigkeit als Verkehrserzieher gegenüber Jugendlichen; es sei jedoch möglich, ihn in diesem Bereich lediglich gegenüber Erwachsenen (Senioren) einzusetzen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Tat bereits lange zurückliege, es sich um einen einmaligen Vorfall handele, der auf einem spontane Entschluss beruht habe. Der Beklagte werde bereits hart durch die Folgen des Strafverfahrens in seinem privaten Leben getroffen (Hausverkauf, Depressionen der Ehefrau, Schulden aufgrund des Strafverfahrens). Für ihn werde es aufgrund seines Alters nahezu unmöglich, eine anderweitige Anstellung zu bekommen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Potsdam zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.