Urteil
80 K 4.14 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1022.80K4.14OL.0A
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Leitsätze
1. Der Beamte, der sich außerhalb des Dienstes wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar gemacht, verstößt zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 S 3 BeamtStG, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.(Rn.47)
2. Das Fernbleiben vom Dienst ist einem Beamten im Falle seiner Inhaftierung in der Regel nicht vorwerfbar.(Rn.50)
3. Etwas anderes gilt dann, wenn die Inhaftierung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde.(Rn.51)
4. Kommt der Beamte seinen dienstlichen, nicht aber seinen außerdienstlichen Meldepflichten nach, ist darin trotz der damit verbundenen Ordnungswidrigkeit kein Dienstvergehen zu sehen.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beamte, der sich außerhalb des Dienstes wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar gemacht, verstößt zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 S 3 BeamtStG, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.(Rn.47) 2. Das Fernbleiben vom Dienst ist einem Beamten im Falle seiner Inhaftierung in der Regel nicht vorwerfbar.(Rn.50) 3. Etwas anderes gilt dann, wenn die Inhaftierung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde.(Rn.51) 4. Kommt der Beamte seinen dienstlichen, nicht aber seinen außerdienstlichen Meldepflichten nach, ist darin trotz der damit verbundenen Ordnungswidrigkeit kein Dienstvergehen zu sehen.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig, jedoch wegen eines Maßnahmeverbots unbegründet. 1. Mit der strafgerichtlich festgestellten Beihilfe zum illegalen Aufenthalt hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. Februar 2013 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Nach den Feststellungen im Urteil nahm der Beklagte „zumindest billigend“ in Kauf, dass sich die betreffende Vietnamesin unerlaubt in Deutschland aufhielt, d.h. er rechnete ernsthaft mit dieser Möglichkeit, nahm diese jedoch hin. Wie das Landgericht zu dieser Überzeugung gelangt ist und warum es dem Beklagten dessen gegenteilige Behauptung nicht geglaubt hat, wird im Urteil nicht ausgeführt. Hierzu war eine nicht unerhebliche Beweisaufnahme mit der Vernehmung mehrerer Zeugen durchgeführt worden. Wegen der - mangels Rechtsmitteleinlegung - eingetretenen Rechtskraft des Urteils sah das Landgericht von einer Beweiswürdigung im Urteil ab, was an der Bindungswirkung gemäß § 57 BDG jedoch nichts ändert. Diese besteht grundsätzlich auch für Strafurteile, die - wie hier - in abgekürzter Form ergehen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - nach juris). Dies gilt sogar dann, wenn das Strafurteil selbst „keine substantiierten Ausführungen zur Tat- und Schuldfrage enthält“ und zur Begründung lediglich auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift verweist (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Anklagesatz müsse dann jedoch eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie, naturgemäß kurz gefasste Sachverhaltsdarstellung enthalten. Da sich aus dem Urteil des Landgerichts oder dem Protokoll der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung oder das gefundene Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder Verfahrensgrundsätze missachtet worden sind, kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nicht Betracht. Der Beklagte hat sich damit nicht nur wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar gemacht, sondern zugleich schwerwiegend gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nach der sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall ist die strafrechtlich relevante außerdienstliche Pflichtverletzung des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Dienstposten aufweist. Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.). Die Voraussetzungen liegen vor, weil die außerdienstliche Beihilfe zum illegalen Aufenthalt bei einem Polizeibeamten, der auch dienstlich mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten, auch derartiger Straftaten, zu tun hat, einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung und Amtsautorität gibt. 2. Von dem Vorwurf, während des Zeitraums der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe vom 5. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, ist der Beklagte dagegen freizustellen. Das Fernbleiben vom Dienst ist einem Beamten im Falle seiner Inhaftierung in der Regel nicht vorwerfbar, weil das Verbüßen von Freiheitsstrafe ein „Rechtfertigungsgrund“ bzw. ein diensthinderndes Ereignis ist, das der Erfüllung der Dienstleistungspflicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1994 – 1 D 35/93 –, BVerwGE 103, 128 ff., 130 f m.w.N.). Das Fernbleiben beruht in diesen Fällen grundsätzlich auf einem vom Willen des Beamten unabhängigen staatlichen Eingriff. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich bei der zugrunde liegenden staatlichen Sanktion um eine Grund- oder Ersatzfreiheitsstrafe handelt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Beamte die Inhaftierung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn für den Beamten zumutbare Möglichkeiten bestehen, den Vollzug der Strafverbüßung zu vermeiden, er diese Möglichkeiten jedoch unter Vernachlässigung seiner Pflicht zur Dienstleistung zumindest bedingt vorsätzlich nicht wahrnimmt und dadurch die Strafverbüßung herbeiführt (so auch BVerwG a.a.O.; ablehnend Summer, PersV 2004, 416, 418; zum Ganzen auch Günther, ZBR 1997, 107, 114). Ein "zielgerichtetes Handeln" - sei es bezogen auf die Strafverbüßung oder das dadurch herbeigeführte Fernbleiben vom Dienst - ist hierzu nicht erforderlich. Vorliegend kann offenbleiben, ob ein solcher Fall eines rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Rechtfertigungsgrundes anzunehmen ist, wovon der Kläger ausgeht und wofür einiges spricht. Der Beklagte wusste, dass das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft von der Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbefehls ausgingen, weil ein Einspruch hiergegen beim Gericht nicht eingegangen war. Der Beklagte hatte auch bereits eine Zahlungsaufforderung durch die Staatsanwaltschaft erhalten. Da trotz seiner Behauptung, Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt zu haben, eine entsprechende Bestätigung durch das Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft ausgeblieben war, musste er damit rechnen, dass mangels Zahlung der Geldstrafe Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden würden, was die Möglichkeit der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe mit einschloss. Die entsprechende Anordnung vom 23. November 2009 und Aufforderung zum Strafantritt ist dem Beklagten ausweislich der Strafakte am 26. November 2009 per PZU zugestellt worden. Er hätte bei Kenntnis dieses Schreibens daher noch mehr als zwei Monate lang bis zu seiner Verhaftung die Möglichkeit gehabt, mit der Vollstreckungsbehörde eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen - wie später geschehen - oder etwa, wenn sein Gesundheitszustand dies zugelassen hätte, die Ableistung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit anzubieten. Der (bislang nicht substantiierten) Behauptung des Beklagten, er habe das Schreiben vom 26. November 2009 (und auch andere Schreiben) nicht erhalten, jemand habe Post aus seinem Briefkasten entwendet, war mangels Erheblichkeit nicht weiter nachzugehen. Denn auf die Frage, ob der Beklagte die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtsmissbräuchlich und damit vorwerfbar herbeigeführt hat, kommt es nicht an, weil es - zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ - an der ungeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzung für die Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, nämlich der Dienstfähigkeit, mangelt. Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit zur Dienstleistung nicht verpflichtet ist, bedarf der Genehmigung zum Fernbleiben nicht. Ein dienstpflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst kann daher auch disziplinarrechtlich nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Beamte dienstfähig war. Für die volle Dienstfähigkeit des Beamten trägt die Behörde die materielle Beweislast (vgl. für die entsprechende Besoldungsregelung des § 9 BBesG: BVerwG, Beschl. v. 26. August 1993 – BVerwG 1 DB 15.93 –, NVwZ 1995, 86 f.). Wie sich aus der Gesundheitsakte des Haftkrankenhauses P... ergibt, ist der Beklagte am 11. Februar 2010, also wenige Tage nach seiner Inhaftierung, aufgrund einer entsprechenden Überweisung der JVA P... von der Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. O... näher untersucht worden mit der Diagnose Anpassungsstörung bzw. rezidivierender Depression, die sich etwa in Grübeleien und Schlaflosigkeit ausdrückten. Er erhielt daraufhin Psychopharmaka (S...) verschrieben, die in der Folgezeit zwar zu einer Besserung des Befindens und im April 2010 zu einer gewissen Stabilisierung während der Haft geführt hatten, die den Beklagten sogar die Erwartung ausdrücken ließen, ab Mai 2010 wieder eingeschränkt dienstfähig zu sein. Wie sich jedoch nach seiner Entlassung Ende April 2010 gezeigt hat, war die gesundheitliche Stabilisierung noch nicht so weit fortgeschritten und beständig, als dass er auch nur seine eingeschränkte Dienstfähigkeit wiedererlangt hätte. Der Beklagte war vielmehr nach seiner Entlassung aus psychischen Gründen noch bis Anfang Oktober 2010 krankgeschrieben. Auch wenn die depressive Phase des Beklagten nach seiner Entlassung durch neue Sorgen und Ängste (insbesondere aufgrund seiner finanziellen Situation) noch verschärft worden ist, spricht viel dafür, dass der Beklagte auch während der gesamten Dauer seiner Haftzeit insgesamt nicht dienstfähig war. Zu dieser Einschätzung kam auch die Polizeiärztin Frau Dr. D..., die davon ausgeht, dass es sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass der Beklagte in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Er habe sich mit Antritt der Haft in einem Ausnahmezustand befunden, der - nach ihrer Einschätzung - sogar erhebliche Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen lasse, was Dienstfähigkeit naturgemäß ausschließen würde. Auch in ihrer späteren Einschätzung zur dauernden Polizeidienstunfähigkeit vom 9. September 2014 kam die Polizeiärztin zum Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung „leicht zu verunsichern“ sei, was jeweils zum Ausbruch der depressiven Stimmungslagen führe. Aufgrund dieser latent stets vorhandenen gesundheitlichen Gefährdungslage kam sie zum Ergebnis dauernder Polizeidienstunfähigkeit. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Haftantritt für den Beklagten, der sich nach mehrjähriger psychischer Erkrankung gerade auf dem Weg zur Besserung befunden hatte, ein massives, die depressiven Symptome aktualisierendes Ereignis war, von dem er sich nur langsam, teilweise schon während der Haft, erholt hat und letztlich erst im Oktober 2010 seine eingeschränkte Dienstfähigkeit (Wiederantritt des Dienstes im Hamburger Modell) wieder erlangt hat. Auf die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit während der Haftzeit kann sich der Beklagte auch berufen, ohne dass ihm disziplinarrechtlich der Vorwurf gemacht werden könnte oder wird, auch diese schuldhaft herbeigeführt zu haben. Im Ergebnis bestand für den Beklagten damit mangels Dienstfähigkeit in dem angeschuldigten Zeitraum bereits tatbestandlich keine Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, so dass es auf die Frage, ob für seine Fernbleiben auch ein Rechtfertigungsgrund (Freiheitsentziehung) gegeben war oder ob er sich wegen dessen rechtsmissbräuchlicher Herbeiführung darauf nicht berufen kann, rechtlich nicht ankommt. 3. Freizustellen ist der Beklagte auch von dem Vorwurf zu 3., wegen Verstoßes gegen melderechtliche Vorschriften ein Dienstvergehen begangen zu haben. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte seiner Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der neuen Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin - Meldegesetz -), nicht fristgemäß nachgekommen ist, sondern sich erst Mitte November 2010, etwa sechs Wochen zu spät, umgemeldet hat. Damit dürfte er zugleich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 b) des Meldegesetzes begangen haben, wobei Fahrlässigkeit genügt. Da der Beklagte seinem Dienstherrn die Adressänderung unverzüglich mitgeteilt hat, handelt es sich um eine ausschließlich außerdienstliche Pflichtverletzung. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Daran fehlt es hier. Zwar ist ein Polizeivollzugsbeamter auch mit der Verhinderung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut. Jedoch liegt nicht in jedem ordnungswidrigen Verhalten eines Polizeibeamten deshalb stets eine Berufspflichtverletzung. Das mutmaßlich fahrlässige (Vorsatz wäre nicht nachweisbar) Überschreiten der Frist zur Wohnungsanmeldung um wenige Wochen, das im Übrigen auch nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wurde, lässt den Pflichtenverstoß insgesamt als nicht schwerwiegend genug erscheinen, zumal er in eine Lebenssituation fiel, in der der Beklagte aus einer erneuten psychischen Erkrankung heraus seinen Dienst gerade erst wieder - im Hamburger Modell - aufgenommen hatte und mit der Geburt seines Sohnes im September 2010 auch familiär zusätzlich belastet war. Der Umstand, dass ihn wegen der fehlenden Ummeldung eine gerichtliche Ladung nicht erreicht hat, ändert daran nichts, da eine solche Folge auch innerhalb der ohnehin zulässigen Zwei-Wochen-Frist bis zur Ummeldung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Meldegesetz) hätte eintreten können. Da der Beklagte seinen Pflichten nach dem Meldegesetz letztlich - wenn auch mit Verspätung - nachgekommen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass er bewusst seine Nichterreichbarkeit für amtliche Schreiben provozieren wollte, handelt es sich daher um außerdienstliches Fehlverhalten, das die Schwelle zur Disziplinarwürdigkeit nicht überschreitet. 4. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 und vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 15). Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung der außerdienstlichen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 27 StGB) angesichts einer gesetzlichen Strafandrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (bzw. bei Berücksichtigung der zwingenden Milderung nach § 27 StGB: neun Monate, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bis zur Zurückstufung. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der näheren Tatumstände und der erneuten psychischen Erkrankung des Beklagten zur Tatzeit statt der Zurückstufung eine Kürzung der Dienstbezüge die angemessene Disziplinarmaßnahme wäre. Beiden möglichen Disziplinarmaßnahmen steht das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entgegen, denn wegen desselben Sachverhalts, der - nach der Freistellung des Beklagten von den übrigen Anschuldigungspunkten - noch Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs ist, wurde der Kläger durch das Landgericht Berlin rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben ist eine Zurückstufung oder Gehaltskürzung zusätzlich zur Pflichtenmahnung nicht erforderlich. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – BVerwG 1 D 42/82 –, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). Auf eine Wiederholungsgefahr und damit ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis könnte ein „Rückfall“ schließen lassen, wenn es also einschlägige Vortaten gäbe. Daran fehlt es. Die frühere strafgerichtliche Verurteilung durch Strafbefehl hatte einen ganz anderen Hintergrund, nämlich unerlaubte Datenabfragen (zwischen Oktober 2005 und Oktober 2006), und war damit deutlich andersartig als die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt im Jahr 2010. Der Umstand, dass in beiden Fällen das vietnamesische Umfeld des Beklagten Auslöser der Straftaten war, reicht für eine negative „Rückfall“-Prognose nicht aus. Auch ansonsten lassen sich konkrete Umstände als Prognosegrundlage für erneutes disziplinarrelevantes Fehlverhalten des Beklagten nicht feststellen. Die im vorangegangenen Disziplinarverfahren gerichtlich ausgesprochene Geldbuße datiert vom April 2011, also fast ein Jahr nach dem hier zu beurteilenden Dienstvergehen, und konnte schon deshalb keine entsprechende Pflichtenmahnung begründen. Neuerlich einschlägige Taten oder andere Dienstpflichtverletzungen sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Dem Wohlverhalten des Beklagten kann auch nicht deswegen die Relevanz abgesprochen werden, weil der Beklagte unter dem Druck des anhängigen Disziplinarverfahrens stand. Mit zunehmender Dauer - mittlerweile über vier Jahre - gewinnt das Wohlverhalten eigenständige Bedeutung und senkt die Wiederholungsgefahr (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. August 2012 - OVG 80 D 1.10 - UA S. 25 - und 6. September 2012 - OVG 80 D 2.10 - UA S. 23). Hinzu kommt, dass der Beklagte mittlerweile verheiratet ist und ein kleines Kind hat, und demnach auch die veränderte familiäre Situation als stabilisierender Faktor geeignet erscheint, ihn in seiner Persönlichkeit zu festigen und von weiteren Straftaten oder sonstigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in A... geborene Beklagte besuchte von 1972 bis 19... die Polytechnische Oberschule in L.... Anschließend erlernte er den Beruf des Agrotechnikers und arbeitete einige Monate in der LPG G.... Nach Absolvierung seines Wehrdienstes trat er im November 19... als Oberfeuerwehrmann in den Dienst der Deutschen Volkspolizei. Zum 1. August 19... wurde er als Oberwachtmeister zum Wachkommando Missionsschutz Berlin versetzt und am 1. Juli 1990 zum VP-Hauptwachtmeister befördert. Nach der Wiedervereinigung übernahm ihn der Kläger nach zwischenzeitlicher Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zum 1. Juni 19... als Polizeihauptwachtmeister ins Beamtenverhältnis. Im November 19... erfolgte nach erfolgreicher Laufbahnprüfung und anschließend bestandener Probezeit die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und im März 19... die Beförderung zum Polizeiobermeister, seinem jetzigen Statusamt. Seine letzte dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum September 2003 bis Ende Dezember 2006) lautete auf „B“. Er wurde auf verschiedenen Abschnitten der Direktion 3 eingesetzt; nach zwischenzeitlicher Erkrankung und Verwendung bei der polizeilichen Sozialbetreuung ZSE I D 3... (heute: ZSE I D 1...) versah der Beklagte seinen Dienst bis 11. Juli 2013 auf dem Polizeiabschnitt 3.... Seitdem ist seine Verwendungsdienststelle Dir 3.... Der Kläger ist seit dem 1.... September 20... verheiratet und hat eine 19...geborene Tochter sowie einen im September 2010 geborenen Sohn. Am 30. Oktober 2006 leitete der Leiter der Direktion gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, mit dem ihm die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen mit daraus resultierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Offenlegung von Abtretungserklärungen vorgeworfen wurde; der Vorwurf wurde in der Folgezeit mehrfach, zuletzt im Juli 2009, erweitert. Einbezogen wurde hierbei ein Strafbefehl vom 2. Februar 2009, mit dem das Amtsgericht Tiergarten – 2... – gegen den Kläger eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30,- Euro wegen unbefugten Abrufens von Daten verhängt hatte. Der Kläger soll ausweislich des Strafbefehls zwischen Oktober 2005 bis Oktober 2006 von seinem Dienstcomputer auf dem „Abschnitt “ die im polizeilichen Datensystem POLIKS erfassten Daten über anhängige Verfahren gegen die ihm persönlich bekannte abgefragt haben, obwohl er gewusst habe, dass eine dienstlich gerechtfertigte Datenabfrage nicht vorgelegen habe und er zur Datenabfrage nicht befugt gewesen sei. Mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2010 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens VG 8... OL minderte das Disziplinargericht durch Urteil vom 3. Februar 2011 die Geldbuße auf 500,- Euro, insbesondere weil der Beklagte von dem Hauptvorwurf - die unerlaubten Datenabfragen - wegen Vernichtung der entsprechenden Protokolle nach Abschluss des Strafverfahrens freizustellen war. Erheblich mildernd berücksichtigt wurde zudem, dass der Beklagte jedenfalls ab Anfang 2007 psychisch ernsthaft erkrankt gewesen sei. Der Kläger, dessen krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durchgehend seit dem 7. Dezember 2006 bestanden hatte, war im Jahr 2008 mehrfach wegen psychischer Zusammenbrüche und Suizidankündigungen - u.a. im Zusammenhang mit der zwangsweisen Räumung seiner früheren Wohnung in der H...7... - in stationärer Behandlung. Anlässlich seiner polizeiärztlichen Untersuchung im August 2008 hielt die untersuchende Polizeiärztin den Kläger wegen einer „anhaltenden depressiven Störung“ sogar für nicht in der Lage, seine Rechte in einem eventuellen Zurruhesetzungsverfahren wahrzunehmen, so dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde. Dieses wurde vom Amtsgericht Tiergarten aufgrund eines am 30. August 2009 erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B..., worin die depressive Episode des Beklagten als abgeklungen erachtet wurde, jedoch eingestellt. Auch aufgrund einer erneuten polizeiärztlichen Untersuchung am 5. November 2009 wurde eine „Besserung“ des Gesundheitszustandes des Beklagten festgestellt. Ab dem 23. November 2009 wurde der Beklagte zunächst bei der polizeiinternen Sozialbetreuung ZSE I... verwendet. Nachdem der am 5. Februar 2009 dem Beklagten per PZU zugestellte Strafbefehl vom 2. Februar 2009 Rechtskraft erlangt hatte, ging am 8. März 2009 ein Fax des Beklagten beim Amtsgericht Tiergarten ein, worin er sich nach der Empfangsbestätigung für einen von ihm angeblich eingelegten Einspruch gegen den Strafbefehl erkundigte. Auf das Aufforderungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2009, die Geldstrafe nebst Kosten in Höhe von 7.337,50 Euro zu bezahlen, teilte er unter dem 23. März 2009 mit, er werde erst das Einspruchsverfahren abwarten. Das Amtsgericht Tiergarten teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 26. März 2009 mit, dass ein Einspruch nicht eingegangen und der Strafbefehl daher rechtskräftig sei. Der Beklagte äußerte mit Schreiben vom 14. April 2009 sein Unverständnis hierüber und bat um Prüfung des Verbleibs seines Einspruchsschreibens. Das Amtsgericht teilte ihm unter dem 27. April 2009 mit, dass auch nach erneuter Prüfung davon auszugehen sei, dass kein Einspruch eingegangen sei. Der Beklagte äußerte sich erneut unter dem 5. Mai 2009 und behauptete, das Einspruchsschreiben persönlich in den Briefkasten des Amtsgerichts Tiergarten eingeworfen zu haben. Er lasse sich nicht für eine Sache bestrafen, die so nicht stattgefunden habe. Am 14. August 2008 wurde der Beklagte ausweislich der Strafakte erneut zur Zahlung aufgefordert. Den unter dem 10. November 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag über 7.337,50 Euro sandte der Gerichtsvollzieher unter dem 16. November 2009 mit dem Bemerken zurück, der Schuldner sei wegen einer am 9. Juli 2009 abgegebenen eidesstattlicher Versicherung amtsbekannt pfandlos und sei daher nicht mehr verpflichtet, erneut zu versichern. Am 23. November 2009 ordnete die Rechtspflegerin daraufhin die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an und lud den Beklagten zum Haftantritt in der JVA P.... Das Aufforderungsschreiben wurde dem Beklagten unter seiner Anschrift W... am 26. November 2009 per PZU durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Nachdem ein Haftantritt des Beklagten bis zum 25. Januar 2010 oder sonst eine Meldung nicht erfolgt war, erließ die Rechtspflegerin mit der Begründung „VU ist flüchtig“ und dem Zusatz „z.Zt. unbekannt verzogen“ einen Haftbefehl. Der Beklagte wurde am 5. Februar 2010, nachdem Polizeibeamte ihn am 4. Februar 2010 unter seiner Wohn- und Meldeanschrift in der W... nicht angetroffen hatten, während eines Lehrgangs in der Polizeischule in der R... festgenommen und der JVA Plötzensee zugeführt. Unter dem 8. Februar 2010 beantragte der Beklagte aus der JVA P... heraus die Aussetzung der Vollstreckung und Gewährung einer Ratenzahlung. Er werde am 15. Februar 2010 300,- Euro und danach monatlich 250,- Euro zahlen. Er habe bislang weder Post von der Staatsanwaltschaft noch vom Amtsgericht Tiergarten erhalten. Gegen den Strafbefehl habe er fristgerecht Einspruch eingelegt. Das ihm vorgeworfene Vergehen habe so nicht stattgefunden. Er sei drei Jahre psychisch krank gewesen und habe nun endlich wieder arbeiten sollen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 wandte sich der Beklagte an seinen Dienstherrn und gab an, er habe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhindern können. Er habe auf das Einspruchsverfahren gewartet. Er habe nur Gerechtigkeit haben wollen und sitze nun hier und habe den Glauben an den Rechtsstaat gänzlich verloren. Hätte er im Vorfeld Kenntnis von der Ersatzfreiheitsstrafe gehabt, hätte er gleich eine Ratenzahlung vereinbart. Er wisse genau, wer die Post aus seinem Briefkasten entwendet und unterschlagen habe, könne dies jedoch nicht beweisen. Für seine Schrift entschuldige er sich, aber er sei „völlig am Ende“ und könne sich nicht richtig konzentrieren. Mit Schreiben vom 19. März 2010 an die Rechtspflegerin entschuldigte sich der Beklagte für sein Schreiben vom 8. Februar 2010. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine depressive Phase gehabt, die jetzt mit Medikamenten wieder abgeklungen sei. Er werde jedoch um eine Wiederaufnahme kämpfen. Er bitte nochmals um Ratenzahlung. Er könne bis zum 10. April 2010 2.000,- Euro aufbringen und anschließend eine monatliche Rate von 150,- Euro. Er strebe eine Entlassung am 30. April 2010 an. Nachdem der Beklagte am 12. April 2010 2.000,- Euro auf die Geldstrafe eingezahlt hatte, ordnete die Rechtspflegerin die Entlassung des Beklagten aus der Haft für den 30. April 2010 an und bewilligte die beantragte Ratenzahlung. Bis November 2011 beglich der Beklagte anschließend durch regelmäßige Ratenzahlung die Geldstrafe vollständig. Mit Schreiben vom 12. April 2010 an seinen Dienstherrn kündigte der Beklagte an, dass er am 30. April 2010 aus der Haft entlassen werde und somit ab dem 1. Mai 2010 wieder eingeschränkt dienstfähig sei. Er bitte daher um Überweisung seines Gehalts ab Mai 2010. Sofern nichts dagegen spreche, werde er am 3. Mai 2010 seinen Dienst wieder bei Z... aufnehmen. Mit Schreiben vom 22. April 2010 forderte der Kläger den Beklagten auf, sich am 30. April 2010 um 8 Uhr auf dem Abschnitt 3..., P... Berlin, zur Dienstaufnahme einzufinden. Der Beklagte suchte nach seiner Entlassung zunächst die Sozialbetreuung (Z...) auf, die eine Sofortvorstellung beim Polizeiarzt veranlasste. Anlässlich dieser Untersuchung am 4. Mai 2010 stellte die Polizeiärztin K... fest, dass der Beklagte - aufgrund seiner psychischen Verfassung - weder polizeidienstfähig noch dienstfähig sei. Bei einer Nachuntersuchung des Beklagten durch die Polizeiärztin Dr. D... am 25. Mai 2010 kam diese zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten „leicht gebessert“ habe. Sie habe mit dem Beklagten die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ab dem 2. Juli 2010 ins Auge gefasst. Hierzu kam es jedoch nicht, der Beklagte blieb vielmehr durchgehend krankgeschrieben. Aufgrund einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung am 30. August 2010 wurde erneut die stufenweise Wiedereingliederung ab dem 4. Oktober 2010 (zunächst vier Stunden täglich) besprochen. Der Beklagte trat daraufhin im Oktober 2010 seinen Dienst nach dem Hamburger Modell an; in der Folgezeit war er nur eingeschränkt polizeidienstfähig (Innendienst ohne Dienst-Kfz und ohne Waffe, kein Nachtdienst). Bei einer im September 2014 durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung kam Frau Dr. D... zum Ergebnis, dass der Beklagte wegen einer „rezividierenden depressiven Störung“ auf Dauer polizeidienstunfähig sei. Aufgrund dieser Störung komme es leicht zu Verunsicherungen des Beklagten gepaart mit depressiven Stimmungslagen, ausgeprägten Schlafstörungen, Antriebsmangel, sozialem Rückzug und Interessenlosigkeit. Der Beklagte sei jedoch allgemein dienstfähig und besitze die gesundheitliche Eignung für eine Umschulungsmaßnahme. Mit Urteil vom 19. April 2011 - (... - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 60,- Euro, wogegen der Beklagte Berufung einlegte. Mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 25. Februar 2013 - (... - verwarf das Landgericht Berlin die Berufung mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes auf 45,- Euro ermäßigt wurde. In dem Urteil trifft das Landgericht folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „…Seit 2009 lebt der Angeklagte mit der Mitangeklagten N... zusammen, die er demnächst heiraten will. Aus der Beziehung ist ein am 2.... September 20... geborener Sohn hervorgegangen. Die Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung wird von dem Angeklagten bezahlt. Dieser bestreitet auch die übrigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten überwiegend von seinem Einkommen. …Zwischen dem 21. April 2010 und dem 22. Juni 2010 hielt sich die vietnamesische Staatsangehörige T..., geboren am 1. Februar 19... in H.../Vietnam, regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten in der R... Berlin auf, wobei die Angeklagten sie dort mindestens 10 x übernachten ließen und sie dabei auch verköstigten. Die Angeklagte N... hatte die Zeugin T... im „D...-Markt“ in der H... getroffen und sie als Gast bei sich aufgenommen, um sie zu unterstützen. Nach seiner Rückkehr aus der Haft am 30. April 2010 erklärte sich der Angeklagte R... ausdrücklich damit einverstanden. Die Angeklagten nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass sich die Zeugin T... unerlaubt in Deutschland aufhielt. Diese war im Dezember 2007 mit Hilfe von Schleusern illegal und ohne gültige Personaldokumente nach Deutschland eingereist. Sie hatte vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde Berlin - am 21. Dezember 2008 eine Bescheinigung zu den von ihr seinerzeit angegebenen Personalien T..., geboren am 31.Dezember 1990 in Hanoi/Vietnam, erhalten, nach der sie sich noch am selben Tag beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Erstaufnahme unerlaubt eingereister Ausländer (ZAA), zu melden hatte. Dem war die Zeugin T... jedoch nicht nachgekommen, sondern untergetaucht, weshalb sie vom Amts wegen als unbekannt verzogen geführt wurde. In der Folgezeit hielt sie sich weiterhin illegal in Deutschland auf und wurde bei Polizeikontrollen in Berlin und Umgebung im Jahr 2008 mehrfach ohne gültige Personaldokumente bzw. ohne Aufenthaltsstatus angetroffen. Erst am 14. Mai 2012 meldete sich die Zeugin T... unter ihren jetzigen Personalien bei der Ausländerbehörde in Berlin. Der von ihr danach gestellte Asylantrag wurde abgelehnt. …Als die Zeugin T..., T... am frühen Morgen des 22. Juni 2010 anlässlich der von Kräften der Direktion 5... und LKA 2..., unter ihnen die Zeugen S... und M..., im Ermittlungskomplex gegen J... u.a. wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz pp. durchgeführte Wohnungsdurchsuchung bei dem insoweit nicht beschuldigten Angeklagten im Gästezimmer gemeinsam mit der Zeugin T..., beide bekleidet mit Schlafanzügen, angetroffen wurde, konnte sie zu ihrer Legitimation keinerlei Personaldokumente vorlegen. Bei der Befragung nach ihren Personalien durch die Zeugin POK’in S... über die als Sprachmittlerin fungierende Angeklagte N... händigte die Zeugin T... eine Kopie der von ihr von der Ausländerbehörde Berlin am 21. Dezember 2007 ausgestellten Bescheinigung aus und gab die dort aufgeführten Personalien allerdings mit dem abweichenden Geburtsdatum 21. Dezember 1990 an. Da auch die Absuche der Wohnung durch die Zeugin KHK’in M... weder ein gültiges Reisedokument noch einen Aufenthaltstitel zu Tage förderte, wurde die Zeugin T... festgenommen. Das gegen sie unter ihrem Aliasnamen T..., wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitete Verfahren…wurde am 12. Juli 2010 gemäß § 154 f StPO vorläufig eingestellt. … Durch ihr festgestelltes Verhalten haben sich die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt der Zeugin T..., gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB schuldig gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass diese für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Danach stellt bereits die mehrfache Gewährung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten eine strafbare Beihilfehandlung dar, da sich die Angeklagten sich gerade die Förderung der auch erkennbar tatgeneigten T..., angelegen sein ließen.“ Unter dem 16. Februar 2010 leitete der Direktionsleiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das disziplinarische Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mit dem Vorwurf ein, dieser bleibe seit dem 5. Februar 2010 ungenehmigt dem Dienst fern. Mit Verfügung vom 10. März 2010 hat der Polizeipräsident als höherer Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 DiszG an sich gezogen. Unter dem 27. Juli 2011 wurde die Polizeiärztin Dr. D... vom Ermittlungsführer um Stellungnahme dazu gebeten, ob es beim Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2009 bis Ende April 2010 zu erheblichen Einschränkungen bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten gekommen sei. Der Ermittlungsführer nahm insoweit Bezug auf die Ausführungen des Disziplinargerichts im Urteil vom 3. Februar 2011 (VG 80 K 1.10 OL) und den Umstand, dass der Beklagte auch nach seiner Haftentlassung noch 155 Tage bis zum 1. Oktober 2010 krankgeschrieben gewesen sei. Die Polizeiärztin Dr. D... antwortete mit Schreiben vom 17. August 2011 und gab nach zusammenfassender Darstellung der Krankheits-Chronologie folgende Einschätzung: „Nach Aktenlage zeigt sich bereits 1997 und dann 2007, dass Herr R... in seinen depressiven Phasen mit erheblichem Antriebsmangel, Grübelneigung, Interessenverlust, Gleichgültigkeit und völliger Überforderung mehrfach krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seine Pflichten als Beamter ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie notiert während der Haftstrafe ein deutlich depressives Syndrom mit erneutem Antriebsdefizit, Stimmungstief, Einschlafstörung, Appetitlosigkeit, Grübelneigung, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass Herr R... zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. …Ich gebe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu bedenken, dass Herr R... mit Antreten der Haftstrafe und kurz danach sich einem psychischem Ausnahmezustand befunden hat, der erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit aufkommen lässt. …“ Zu dem ihn am 3. September 2013 übersandten Ermittlungsbericht vom 17. Juli 2013 nahm der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2013 Stellung. Mit der am 10. Februar 2014 bei Gericht eingegangen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten vor, 1. im Zeitraum vom 5. Februar 2010 bis 30. April 2010 anlässlich der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, 2. zwischen dem 30. April 2010 und dem 22. Juni 2010 entsprechend den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 - (5... - Beihilfe zum illegalen Aufenthalt geleistet zu haben, 3. vom 29. September 2010 bis 14. November 2010 gegen das Meldegesetz verstoßen zu haben. Der Beklagte habe bis zum 13. September 2010 in der R... in 1... Berlin gewohnt. Die Anmeldung für seine neue Wohnung in der L...-Str. 3... in 1... Berlin, hätte bis zum 28. September 2010 erfolgen müssen. Tatsächlich habe sich der Beklagte erst am 15. November 2010 umgemeldet, obwohl er die Änderung seiner Wohnanschrift schon per Fax am 16. September 2010 seinen Dienstherrn angezeigt habe. Hierdurch habe nicht nur gegen die Meldepflicht nach § 11 Meldegesetz verstoßen, sondern auch die Zustellung amtlicher Schreiben verhindert. So habe das Verwaltungsgericht - VG 80 K 1.10 OL - einen für den 5. November 2010 anberaumten Termin wegen einer gescheiterten Zustellung der Ladung an den Beklagten vom 7. Oktober 2010 aufheben müssen. Hierdurch habe er gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen. Hinsichtlich des ungenehmigten Fernbleibens (Vorwurf zu 1.) seien keine Bemühungen des Beklagten zu erkennen, die auf eine Inanspruchnahme der Hilfsangebote von Schuldnerberatungen oder eine Abrede mit der Staatsanwaltschaft abgezielt hätten, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Persönliche Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Er sei vor seiner Inhaftierung am 5. Februar 2010 nicht durch ernsthafte psychische Probleme derart in seiner Lebensführung beeinträchtigt gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich um Zahlungserleichterungen zu bemühen. Seine psychische Erkrankung sei abgeklungen gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, eine Maßnahme unterhalb der Zurückstufung auszusprechen. Er hält eine Zurückstufung für unangemessen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1. gibt er an, noch bei der Einlieferung in die JVA P... versucht zu haben, eine Ratenzahlung mit der Staatsanwaltschaft zu vereinbaren, was jedoch abgelehnt worden sei. Ferner sei er bei der Vollzugsfähigkeitsprüfung auch sofort als krank eingestuft worden, da der Arzt seinen psychischen Zustand registriert habe. Da der Arzt jedoch keine Krankenscheine ausgestellt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich bei seinem Dienstherrn ordnungsgemäß krank zu melden. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 2. gibt er an, davon ausgegangen zu sein, dass die betreffende Vietnamesin, die eine Dorfnachbarin seiner jetzigen Ehefrau gewesen sei, einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel gehabt habe, den er gesehen habe. Ob es sich hierbei um eine Fälschung gehandelt habe, könne er nicht sagen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 3. gibt er an, sämtliche Umzüge in andere Wohnungen und die damit verspäteten Ummeldungen seien in die Zeit seiner Erkrankung gefallen. Deshalb sei eine Verfolgung dieser geringen Verstöße sehr fragwürdig. Zudem sei dies der Zeitraum gewesen, in dem sein Sohn zur Welt gekommen sei. Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang, die Personalakte sowie die o.g. Strafakte beigezogen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird zudem auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.