Urteil
80 K 2.15 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0904.80K2.15OL.0A
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bleibt ein Beamter dem Dienst ohne entsprechende Genehmigung fern, so stellt dieses Verhalten grundsätzlich ein Dienstvergehen dar, welches disziplinarrechtlich zu ahnden ist.(Rn.29)
Bei einem erstmaligen Verstoß reicht grundsätzlich ein Verweis als entsprechende Maßnahme aus.(Rn.34)
2. Auf die Frage, ob ein Antrag auf Dienstbefreiung, aufgrund dessen der Beamte vom Dienst ferngeblieben ist, rechtmäßig abgelehnt wurde, kommt es für die Frage des Pflichtenverstoßes nicht an.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bleibt ein Beamter dem Dienst ohne entsprechende Genehmigung fern, so stellt dieses Verhalten grundsätzlich ein Dienstvergehen dar, welches disziplinarrechtlich zu ahnden ist.(Rn.29) Bei einem erstmaligen Verstoß reicht grundsätzlich ein Verweis als entsprechende Maßnahme aus.(Rn.34) 2. Auf die Frage, ob ein Antrag auf Dienstbefreiung, aufgrund dessen der Beamte vom Dienst ferngeblieben ist, rechtmäßig abgelehnt wurde, kommt es für die Frage des Pflichtenverstoßes nicht an.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem ihr in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten - ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 17. bis 21. Februar 2014 - hat die Klägerin ein Dienstvergehen begangen, das die Verhängung eines Verweises erfordert. Ein Beamter bleibt dem Dienst im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgegebenen Zeit nicht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit erscheint. Dieser Vorschrift liegt - ebenso wie § 9 Satz 1 BBesG - die formale Pflicht zum Dienstantritt am Dienstort und zur Präsenz im Dienst zu Grunde, d.h. die Pflicht, „wenigstens zum Dienst zu erscheinen“ (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 1 D 108/78 -, BVerwGE 63, 315 ). Die Klägerin ist dieser Pflicht im o.g. Zeitraum nicht nachgekommen. Sie war, wie der in den Akten befindliche, spätestens zum 17. Februar 2014 aktualisierte gültige Dienstplan zeigt, im o.g. Zeitraum für verschiedene Dienste in der JVA M... eingeteilt, ist jedoch nicht zum Dienst erschienen, da sie stattdessen an einem Seminar für Personalratsmitglieder im Kloster L... teilgenommen hat. Hierfür besaß sie jedoch keine Genehmigung i.S. des § 59 Abs. 1 LBG. Ihr Antrag auf Freistellung für den o.g. Zeitraum gemäß § 42 Abs. 4 PersVG war vielmehr mit Bescheid vom 24. Januar 2014 abgelehnt worden. Entgegen der Darstellung in der Klagebegründung bezog sich dieser Bescheid, der der Klägerin persönlich ausgehändigt und auch an sie adressiert war, nicht auf den Antrag des Personalrats in dessen Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf Kostenübernahme der Seminarveranstaltungen, sondern auf den persönlichen (Formular-)Antrag der Klägerin vom selben Tag, mit dem sie ausdrücklich Dienstbefreiung für die genannten Tage gemäß § 42 Abs. 4 PersVG beantragt hatte. Soweit in der Klagebegründung darauf abgestellt wird, bereits im Januar und April 2013 sei der Klägerin Sonderurlaub für die Teilnahme am Seminar bewilligt worden, so zeigt ihre Antragstellung vom 19. Dezember 2013, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen war, dass eine frühere Bewilligung auch für den veränderten Lehrgangszeitraum im Jahr 2014 noch Gültigkeit hatte. Sie zog damit ersichtlich die Konsequenz aus der schriftlichen Mitteilung der Anstaltsleitung vom 28. November 2013 an sie, dass Kostenübernahmezusagen sowie Dienstbefreiungen nicht in das Jahr 2014 übertragen werden könnten, sondern hierüber neu zu entscheiden wäre. Bei der Dienstplaneinteilung sei daher kein Sonderurlaub zu berücksichtigen. Die Klägerin konnte und musste daher auch den Bescheid vom 24. Januar 2014 so verstehen, dass hiermit über ihren Antrag auf Dienstbefreiung entschieden wurde, zumal die Absage einer Kostenübernahme an den Personalrat als Ganzes hätte gerichtet werden müssen. Auch befasste sich der Bescheid ausdrücklich mit dem Antrag der Klägerin. So heißt es schon im zweiten Satz: „Bezüglich Ihres erneuten Antrages vom 19. Dezember 2013 auf Freistellung gem. § 42 Absatz 4 Satz 2 PersVG bestehen vom Grunde her keine Bedenken, allerdings überschreitet die Dauer der beantragten Maßnahme das regelmäßig erforderliche Maß….“ Am Ende des Bescheids heißt es dann ausdrücklich, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Selbst wenn die Klägerin dieses Schreiben - wie von ihr behauptet - tatsächlich lediglich als Ablehnung einer Kostenübernahme gegenüber dem Personalrat interpretiert hätte, wäre aus ihrer Sicht ihr Antrag vom 19. Dezember 2013 noch nicht beschieden, mithin noch nicht genehmigt worden. Sie hätte daher in jedem Fall Anlass gehabt, bei der Anstaltsleitung nachzufragen und etwaige Unklarheiten aufzuklären. Sie durfte sich dagegen nicht darauf verlassen, dass die Eintragung „L“ im Dienstplan, die ersichtlich zunächst vorläufig im Hinblick auf die beabsichtigte Seminarteilnahme erfolgt war, eine ausdrückliche Genehmigung des Dienstherrn ersetzen konnte. Die Klägerin nahm somit jedenfalls billigend in Kauf, dass sie durch die Teilnahme am Seminar dem Dienst ungenehmigt fernbleiben würde und handelte damit vorsätzlich und schuldhaft. Auf die Frage, ob ihr Antrag auf Dienstbefreiung zu Recht abgelehnt worden war, kommt es dagegen - wie der Beklagte in der Disziplinarverfügung zu Recht ausgeführt hat - für die Frage des Pflichtenverstoßes nicht an. Die Klägerin bzw. der Personalrat hätten ggf. Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung ergreifen können. Der vom Beklagten ausgesprochene Verweis als mildeste denkbare Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls nicht unangemessen und berücksichtigt mögliche Missverständnisse im Ablauf des Verfahrens sowie die weniger belastende Motivlage für das Fernbleiben vom Dienst (Schulungsmaßnahme mit dienstlichem Hintergrund) und die disziplinarrechtliche Unbelastetheit der Klägerin. Gleichwohl wäre aufgrund der Dauer des Fernbleibens vom Dienst (mehrere Tage) und des Hinwegsetzens über den ablehnenden Bescheid vom 24. Januar 2014 sogar eine Geldbuße als Maßnahme in Betracht gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen sie ein Verweis ausgesprochen wurde. Die 19... geborene Klägerin steht als Justizvollzugsobersekretärin im Dienst des Beklagten und wird an der Justizvollzugsanstalt M... eingesetzt. Sie gehört dem Personalrat an. Ihre dienstlichen Leistungen wurden zuletzt im Jahr 2011 mit „4 - oberer Bereich“ beurteilt. Dienstrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Die Klägerin beantragte unter dem 19. Dezember 2013 auf einem entsprechenden Formularvordruck Dienstbefreiung gemäß § 42 Abs. 4 PersVG für die Teilnahme an einem Seminar - Teil II - über das Personalvertretungsrecht in der Zeit vom 17. Februar 2014 bis 21. Februar 2014 im Kloster L... sowie für Teil III in der Zeit vom 6. Oktober bis 10. Oktober 2010 am selben Ort. Dem Antrag beigefügt waren die Seminarunterlagen. Ebenfalls unter dem 19. Dezember 2014 teilte der Personalrat der Justizvollzugsanstalt M... der Anstaltsleitung den Entsendebeschluss für drei Personalratsmitglieder, u.a. für die Klägerin, zwecks Teilnahme an den Seminarveranstaltungen mit und bat zugleich um entsprechende Kostenübernahme. Aufgrund entsprechender Informationen der Klägerin über ihre beabsichtigte Seminarteilnahme im Februar 2014 war die voraussichtliche Abwesenheit der Klägerin in dem in der Regel Wochen bzw. Monate im Voraus erstellten Dienstplan zunächst berücksichtigt worden, indem für die entsprechenden Seminartage ein „L“ (wie Lehrgang) eingetragen und die Klägerin bei der Diensteinteilung somit zunächst ausgenommen war. Im Bescheid der Anstaltsleitung vom 24. Januar 2014 zum „Antrag auf Teilnahme einer Seminarreihe Personalvertretungsgesetz, Teil 2 vom 17. Februar bis 21. Februar 2014 im Kloster L...“ heißt es einleitend: „Sehr geehrte Frau N..., wie Ihnen bereits durch Schreiben vom 28. Oktober 2013 an den Personalratsvorsitzenden mitgeteilt wurde und nochmals von der damaligen Leiterin der Abteilung Fort- und Ausbildung ausdrücklich klargestellt wurde, kann eine Kostenzusage für das Jahr 21014 nicht übertragen werden. Es muss im Haushaltsjahr 2014 neu entschieden werden. Bezüglich Ihres erneuten Antrages vom 19. Dezember 2013 auf Freistellung gem. § 42 Absatz 4 Satz 2 PersVG bestehen vom Grunde her keine Bedenken, allerdings überschreitet die Dauer der beantragten Maßnahme das regelmäßig erforderliche Maß. …“ Im weiteren Text des Bescheids wird zur Begründung näher ausgeführt, dass es kostengünstigere und zeitlich kürzere Alternativ-Schulungsmöglichkeiten zu den Grundlagen des Personalvertretungsrechts gäbe und sich die Kosten für die Schulung im Kloster L... dagegen auf 1.000,- Euro pro Person belaufen würden. Abschließend heißt es: „Da auch der Personalrat als Teil der Executive bei der Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten hat…kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.“ Der Bescheid ist der Klägerin am 30. Januar 2014 persönlich ausgehändigt worden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 17. Februar 2014 ist auch der Dienstplan dahingehend geändert worden, dass die Klägerin zur Dienstverrichtung in den Tagen zwischen dem 17. und 21. Februar 2014 eingeteilt war. Die Klägerin nahm jedoch stattdessen an der Fortbildungsveranstaltung im Kloster L... teil. Daraufhin leitete der Leiter des Justizvollzugsanstalt M... am 25. Februar 2014 ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs ein, im Zeitraum vom 17. bis 21. Februar 2014 dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben zu sein. Die Klägerin nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2014 zu dem Vorwurf Stellung, wobei sie im Wesentlichen die Gründe inhaltlich kritisierte, aus denen der Beklagte ihren Antrag vom 19. Dezember 2013 abgelehnt hatte. Ferner wies sie daraufhin, dass in dem ihr damals bekannten Dienstplan für die Tage des Seminars ein „L“ eingetragen gewesen sei. Die Schulungsmaßnahme sei mithin genehmigt gewesen. Bei Änderung des Dienstplans hätte man sie informieren müssen. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte unter dem 18. Dezember 2014 - zugestellt am 29. Dezember 2014 - die angefochtene Disziplinarverfügung, mit der gegen die Klägerin wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 17. Februar 2014 bis 21. Februar 2014 ein Verweis verhängt wurde. Soweit die Klägerin darauf verweise, in dem ihr bekannten Dienstplan sei seinerzeit ein „L“ eingetragen gewesen, so ersetze dieser Buchstabe nicht die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG erforderliche Genehmigung. Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 sei vielmehr dem Antrag auf Freistellung nicht stattgegeben worden. Bei etwaigen Widersprüchlichkeiten hätte sich die Klägerin in der Personalstelle sachkundig machen müssen. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Dienst bislang ohne Beanstandungen verrichtet habe und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Mit ihrer am 29. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung. Sie sei nicht ohne Genehmigung vom Dienst ferngeblieben, denn ihr habe die beantragte Freistellung vom Dienst für die Dauer der Schulungsmaßnahme zugestanden. Die Teilnahme der Klägerin an dieser Maßnahme sei auch bereits im Jahr 2013 vom Beklagten genehmigt worden; allerdings hätten die Module II und III der Schulung in das Jahr 2014 verschoben werden müssen. Mit Schreiben des Personalrats vom 19. Dezember 2013 sei der Behördenleitung dementsprechend mitgeteilt worden, dass drei Mitglieder des Personalrats, u.a. die Klägerin, an den zwei Schulungsmaßnahmen im Jahr 2014 teilnehmen würden. Wegen des bereits bewilligten Sonderurlaubs sei nur ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden. Nur hierauf beziehe sich auch das Schreiben der Behörde vom 24. Januar 2014. Die Klägerin sei auch davon ausgegangen, dass ihr die Teilnahme am Lehrgang genehmigt sei, weil in ihrem Dienstplan ein „L“ vermerkt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. März 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.