Urteil
80 K 13.14 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1014.80K13.14OL.0A
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Leitsätze
1. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben.(Rn.46)
2. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.(Rn.48)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben.(Rn.46) 2. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt.(Rn.48) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig (I) und begründet (II). I. Der Kläger bezog die vom Urteil des Landgerichts nicht umfassten Datenabfragen durch deren Aufnahme in den Ermittlungsbericht im Wege der Ausdehnung nach § 19 Abs. 1 DiszG in das Disziplinarverfahren ein und unterrichtete den Beklagten hiervon entsprechend § 20 Abs. 1 DiszG durch die Übersendung des Ermittlungsberichts im Rahmen der abschließenden Anhörung. Die späte Ausdehnung begründet – abgesehen davon, dass der Beklagte sie nicht gerügt hat – keinen Mangel nach § 41 DiszG in Verbindung mit § 55 BDG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2014 – OVG 83 D 2.12 –, juris Rn. 31). Unschädlich ist auch, dass der Kläger die vom Urteil des Landgerichts erfassten Datenabfragen in der Disziplinarklage nicht im Einzelnen beschrieben hat. Durch die wörtliche Urteilswiedergabe hat er zulässigerweise auf die im Urteil getroffenen Feststellungen im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG verwiesen. II. Der Beklagte hat mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses (1) und den unberechtigt vorgenommenen Abfragen von Daten im polizeilichen Auskunftssystem (2) ein einheitliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 203 – a.F. –, bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das aufgrund seiner Schwere die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert (3). 1. a) Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses legt die Disziplinarkammer die im Tatbestand wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde, die das Landgericht Berlin im Urteil vom 26. November 2012 getroffen hat. Sie sind bindend (§ 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Anlass zu einer erneuten Prüfung besteht nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Feststellungen offenkundig unrichtig sind (§ 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Eine Lösung kommt nur in Frage, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 –, juris Rn. 7). Derartige Umstände hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie vorliegen. Der Kläger führt im Wesentlichen aus seiner Sicht gegen seine Täterschaft sprechende Indizien an. Er habe durchgehend bestritten, der Versender der E-Mail mit der Warnung zu sein. Ein Tatmotiv habe das Landgericht nicht festgestellt. Der Einsatzort sei ihm und den anderen eingesetzten Polizeikräften erst am Tag der geplanten Räumung bekanntgegeben worden sei. Die E-Mail sei aber am Tag zuvor versandt worden. Seine damalige Mitbewohnerin habe ausgesagt, am Morgen des Tattags sei er nicht in seinem Arbeitszimmer gewesen, in dem sein Computer gestanden habe. Zudem sei der Computer nach sachverständiger Aussage um 7.46 Uhr heruntergefahren worden. Seine Kollegin, die ihn in ihrem Wagen zum Dienst mitgenommen habe, habe ihn jedoch regelmäßig um 7.45 Uhr abgeholt. Außerdem könne anhand der auf seinem Computer gelöschten Daten nicht ermittelt werden, ob und wann der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen sei. Hinzu komme, dass ein Dritter zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, von außen auf seinen Computer und den Internetanschluss einzuwirken. Auch seien die Headerdaten einer E-Mail bei deren Weiterleitung leicht veränderbar. Diese Umstände berücksichtigte das Landgericht in seiner umfangreichen Beweiswürdigung. Zwar fehlen Feststellungen zur Motivlage des Beklagten, eine Verurteilung nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert dahingehende Feststellungen indes nicht. Die Täterschaft des Klägers leitete das Landgericht daraus ab, dass nach sachverständiger Aussage die fragliche E-Mail über die IP-Adresse des Routers des Beklagten versandt worden sei. Als Beleg dafür, dass der Beklagte der Nutzer der betreffenden IP-Adresse gewesen sei, legte das Landgericht die Aussage des von ihm vernommenen Sachverständigen zugrunde, er, der Sachverständige, habe dies aktenkundig gemacht, nachdem er die Antwort des Providers zu der von ihm getätigten Anfrage nach den Vertragsdaten des Kunden mit dieser IP-Adresse erhalten habe. Zudem habe GMX die im Header der E-Mail aufgeführte Kundenummer nach Angaben des Sachverständigen für die vom Beklagten genutzte E-Mail-Adresse vergeben. Überdies befinde sich im GMX-Internetausgangspostfach zum E-Mail-Account des Beklagten eine E-Mail mit dem gleichen Inhalt wie die betreffende E-Mail. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Headerdaten – sei es bei der Weiterleitung der E-Mail durch die Bewohner des besetzten Hauses – habe es nicht gegeben. Das Landgericht hielt es für fernliegend, dass bei einer etwaigen Veränderung der IP-Adresse im Header ausgerechnet diejenige Zahlenfolge getroffen worden sei, die der Provider zum fraglichen Zeitpunkt dem Router des Beklagten zugewiesen habe. Außerdem deute außer der IP-Adresse die GMX-Kundenummer auf den Anschluss des Beklagten hin. Das Landgericht befasste sich auch mit den Möglichkeiten, von außen auf den Computer und den Internetanschluss des Beklagten Zugriff zu nehmen. Hinweise auf derartige Zugriffe hätten nicht bestanden. Es sei auch keine Person bekannt geworden, die Grund für einen solchen Angriff auf den Computer des Beklagten gehabt habe. Diese Feststellung des Landgerichts deckt sich mit den im Strafermittlungsverfahren getätigten Aussagen der Vorgesetzen des Klägers und dessen Kollegen, ihnen sei aus dem Kreis der Polizei niemand bekannt, der mit dem Beklagten in Streit gelegen oder zu dem er ein sonst wie geartetes problembehaftetes Verhältnis gehabt habe. Das Landgericht ging auch der Frage nach einer etwaigen Täterschaft der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten nach. Es schloss die Täterschaft der damaligen Lebensgefährtin nach deren Zeugenvernehmung aus. Sie habe bestritten, Versenderin der E-Mail gewesen zu sein. Den E-Mail-Account des Beklagten habe sie nicht genutzt. Das Kennwort habe sie nicht gekannt. Das Landgericht setzte sich auch mit der weiteren Aussage der damaligen Lebensgefährtin auseinander, der Beklagte sei am fraglichen Morgen nicht in seinem Arbeitszimmer gewesen. Es hielt diese Aussage für unglaubhaft. Die damalige Lebensgefährtin sei bei diesem Abschnitt ihrer Aussage sehr aufgeregt gewesen. Bei den anderen Passagen ihrer Aussage habe sie sich ruhig und gelassen gezeigt. Zudem sah das Landgericht ihren Hinweis, sich an den fraglichen Morgen erinnern zu können, weil ihr Vater an jenem Tag Geburtstag gehabt habe, als nicht überzeugend an, weil sie nicht von Ereignissen berichtet habe, durch die in irgendeiner Form der Geburtstag ihres Vaters mit dem Verhalten des Beklagten verknüpft gewesen sei, und ihr deswegen das Verhalten des Klägers im Gedächtnis geblieben sein könnte. Zu der Aussage der Kollegin des Beklagten, die ihn morgens zum Dienst abgeholt habe, hielt das Landgericht fest, dass die Kollegin den fraglichen Morgen nicht in Erinnerung gehabt habe. Sie habe auch ausgesagt, der Beklagte habe sich mitunter verspätet. Die Kritik des Beklagten an der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung vor allem der Zeugen- und Sachverständigenaussagen richtet sich gegen die beschriebene gerichtliche Beweiswürdigung. Es genügt aber nicht, dass aufgrund einer anderen Würdigung abweichende Feststellungen für treffender gehalten werden. Das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegte (Straf-)Tat bestreitet, reichen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2012 – OVG 80 D 6.10 –, S. 15 UA). b) Der Beklagte hat sich durch die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht und zugleich gegen seine Dienstpflicht verstoßen, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Verletzt hat er überdies seine Dienstpflicht zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht wird (§ 34 Satz 3 BeamtStG), und seine besonderen Pflichten als Polizeivollzugsbeamter (§ 101 Satz 2 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 2009, GVBl. S. 70, – n.F. –). Die Pflichtverletzung hat der Beklagte innerdienstlich begangen. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015 – OVG 80 D 3.12 –, S. 30 UA). Diese Einbindung ergibt sich hier daraus, dass die Pflicht des Beklagten, über Geheimnisse im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB und Angelegenheiten im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Verschwiegenheit zu wahren, gerade aus seiner Amtsstellung folgt. 2. a) Die Kammer geht bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung der vom Urteil des Landgerichts umfassten vier Datenabfragen von den im Urteil getroffenen bindenden Feststellungen aus. Sie sind im Tatbestand wiedergegeben. Gründe, sich von ihnen zu lösen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Beklagte gestand im Strafverfahren ein, die Taten begangen zu haben. b) Der Beklagte hat ebenfalls zugegeben, die in der Disziplinarklageschrift im Einzelnen aufgeführten fünf weiteren Abfragen vorgenommen zu haben. Die Abfragen und der Umstand, dass der Beklagte sie vornahm, sind zudem aktenkundig dokumentiert. Der Beklagte fragte nach eigener Aussage die Meldeanschriften der Betreffenden ab. Nach Satz 1 der Randnummer 4.3.7 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 (BE) – Verhalten von Polizeiangehörigen – in der Fassung des Rundschreibens PPr Stab Nr. 4/2007 dürfen Polizeiangehörige personenbezogene Daten nicht zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten, bekannt geben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Nach Satz 2 schließt das Verbot die Nutzung polizeilicher Daten für private Zwecke ein. Der Beklagte nahm die Datenabfragen für rein private Zwecke vor. Bei J..., einer früheren Freundin des Beklagten, die sich von ihm getrennt hatte und aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, wollte er nach eigener Aussage wissen, wo sie gewohnt habe, weil Eigentumsfragen zu klären gewesen seien und er sich sehr verletzt gefühlt habe. Bei A..., dem neuen Lebensgefährten J..., habe er aus verletzter Eitelkeit in Erfahrung bringen wollen, ob er, A..., und J... zusammengezogen seien. M... habe er dessen Post nachsenden wollen. Auch dies ist ein ausschließlich privater Zweck, sodass es nicht darauf ankommt, ob die von M... gegenüber der Polizei geäußerte Annahme zutrifft, der Beklagte habe die Adresse ermitteln wollen, um seiner damaligen Lebensgefährtin die Durchsetzung von Forderungen gegenüber ihm, M..., zu ermöglichen. Der Beklagte handelte bei den fünf Datenabfragen schuldhaft, insbesondere vorsätzlich. Er wusste vor allem, dass er Abfragen nicht zu privaten Zwecken vornehmen durfte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Zudem hatte ihm ausweislich seiner Unterschriften vom 29. Januar 2009 und 11. September 2009 sein Dienstherr die Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 (BE) in der Fassung des Rundschreibens PPr Stab Nr. 4/2007 zur Kenntnis gebracht. Der Umstand, dass J... auf einen Strafantrag verzichtete und A... den zuvor gestellten Strafantrag zurücknahm, lässt die Rechtswidrigkeit der Taten nicht entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 28 UA). c) Der Beklagte hat sich durch die strafgerichtlich geahndeten unberechtigten Datenabfragen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 BlnDSG strafbar gemacht und gegen die Pflichten aus § 20 Sätze 2 und 3 LBG a.F. bzw. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG und § 103 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 101 Satz 2 LBG n.F. verstoßen. Zudem hat er bezüglich aller – auch der strafgerichtlich nicht geahndeten – Datenabfragen durch die Missachtung der Polizeidienstvorschrift (PDV) 350 (BE) die nach § 21 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG bestehende Pflicht verletzt, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Es handelt sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da dem Beklagten der Zugang zum polizeilichen Auskunftssystem allein aufgrund seiner dienstlichen Stellung möglich war und er diese dienstlich eröffnete Möglichkeit ausnutze. 3. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 Abs. 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris Rn. 20). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2/07 –, juris Rn. 59). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18/03 –, juris Rn. 47). b) Besonderes Gewicht hat bereits wegen des in § 353b Abs. 1 StGB gegenüber § 32 Abs. 1 BlnDSG ausgewiesenen höheren Strafrahmens die Verletzung des Dienstgeheimnisses. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. In der Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Wegen der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich jedoch feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 39 UA). aa) Der Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit wird zum einen durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung bestimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 39 UA). Der zur Durchsetzung der Räumung des besetzten Hauses geplante Polizeieinsatz war mit höherer Geheimhaltung belegt. Dies zeigt sich darin, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts polizeiintern als Vorgang der Rockerkriminalität geführt wurde und der Einsatzort den für den Einsatz vorgesehenen Polizeikräften erst am Tag des Einsatzes genannt wurde. Die Folgen, die beim vorzeitigen Bekanntwerden des Einsatzes eintreten konnten, waren erheblich. Wie das Landgericht herausgestellt hat, war die Durchführung des Einsatzes in Frage gestellt. Ein Bekanntwerden der bevorstehenden Räumung hat für die beteiligten Einsatzkräfte nach der Lebenserfahrung eine nicht unerhebliche Gefahr dargestellt. Diese Einschätzung wird durch die von der Polizei vorgenommene aktenkundige Gefahrenbewertung bestätigt. Die Polizei ging davon aus, dass bei der Räumung außer mit verbalen Anfeindungen und Beleidigungen mit Widerstandshandlungen wie Blockaden und Ankettaktionen, Zusammenkünften vor dem zu räumenden Gebäude und gewalttätigen Demonstrationen sowie der Beschädigung und dem Inbrandsetzen unter anderem von Einsatzfahrzeugen der Polizei zu rechnen gewesen sei. Auch die große Zahl der Kräfte, die eingesetzt werden sollten – allein die Einheiten, denen die Gruppe des Beklagten angehörte, umfasste vier Einsatzhundertschaften –, verdeutlicht, dass es nach der Lageeinschätzung der Polizei bei der Räumung zu massiver Gegenwehr kommen konnte. Diese Gefahren waren naturgemäß größer, wenn sich die Bewohner aufgrund einer Warnung auf die Räumung und den damit verbundenen Polizeieinsatz vorbereiten konnten. bb) Ins Gewicht fallen bei der Bewertung der Pflichtverletzung des Weiteren die dienstliche Stellung des Beamten und dessen funktionaler Aufgabenbereich. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben vor allem der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhütung und Unterbindung strafbarer Handlungen gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 39 f. UA). Beim Beklagten kommt hinzu, dass es ihm ausweislich des Inhalts seiner E-Mail darauf ankam, die Bewohner des zu räumenden Hauses dazu zu veranlassen, sich auf die Räumung vorzubereiten, wodurch er die Ausführung der polizeilichen Maßnahme gezielt gefährdete. Die Versendung der E-Mail hatte zwar nicht zur Folge, dass sich die Räumung schwieriger gestaltete als ursprünglich vorhergesehen. Auch kommt es nach Aktenlage in Betracht, dass die Hausbewohner bereits von dritter Seite Kenntnis von der geplanten Räumung hatten. Wesentlich ist aber, dass die Tathandlung des Beklagten zu den beschriebenen Gefahren führte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 40 UA). In der Tathandlung, weniger im Eintritt ihres Erfolgs zeigt sich der Persönlichkeitsmangel des Beklagten. c) Erschwerend tritt die unberechtigte Vornahme der Datenabfragen hinzu. Die wiederholte vorschriftenwidrige Nutzung polizeibehördlicher Dateninformationssysteme im privaten Interesse hat erhebliches Gewicht. Sie beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit, dass zu Ermittlungszwecken erfasste personenbezogene Daten ausschließlich für dienstliche Zwecke Verwendung finden. Sie ist geeignet, Misstrauen gegen die staatliche Datenerhebung entstehen zu lassen und deren Akzeptenz zu gefährden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., S. 41 UA). Der lange Zeitraum von mehr als zehn Monaten, in denen der Beklagte die Abfragen vornahm, die hohe Zahl von neun Abfragen und der Umstand, dass der Beklagte, nachdem er die erste Abfrage im März 2009 vorgenommen hatte, sich auch durch seine zum 1. April 2009 erfolgte Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht davon abhalten ließ, die weiteren Abfragen zu tätigen, verdeutlichen zusammen mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses seine durchgehend bestehende Bereitschaft, sich bei der Verfolgung eigener Interessen über dienstliche Pflichten hinwegzusetzen und auch strafbare Handlungen zu begehen. Dies und die beschriebene Schwere der Dienstpflichtverletzungen erfordern den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme. d) Es liegen keine Milderungsgründe vor, die Anlass zu einer anderen Entscheidung geben. Die einzelnen Dienstpflichtverletzungen waren jeweils keine persönlichkeitsfremden Augenblickstaten. Bei den unberechtigten Datenabfragen zeigt sich dies in der hohen Zahl der Taten und im Umstand, dass nach den Feststellungen des Landgerichts und der Aussage des Beklagten als Motiv verletzte Eitelkeit und Eifersüchteleien vorherrschten. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses war schon deswegen keine persönlichkeitsfremde Tat, weil der Beklagte sie in dem Zeitraum beging, in dem er sich mit den Datenabfragen zahlreiche weitere Pflichtverstöße zuschulden kommen ließ. Angesichts der Vielzahl der Verfehlungen und deren Schwere wirkt es sich nicht entscheidend aus, dass der Beklagte die Vornahme der Abfragen zugab, sich bei einem Teil der Betroffenen entschuldigte und zumindest einen von ihnen von Verfahrenskosten freistellte. Sein Eingeständnis, die Abfragen getätigt zu haben, hat auch deswegen geringes Gewicht, weil die Polizei sie bereits zuvor festgestellt und den Beklagten als Täter ermittelt hatte. Die M... betreffende Datenabfrage vom 16. Januar 2010 ist nicht milder zu bewerten, obwohl der Beklagte ausgehend von seiner Einlassung nicht aus eigennützigen Motiven handelte. Er habe M... dessen Post nachsenden wollen. Die Meldeanschrift M... hätte er durch eine an das Melderegister gerichtete Anfrage, die jedermann stellen kann, in Erfahrung bringen können. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Begehung der Taten einer belastenden Lebenssituation ausgesetzt war. Erhöhte Krankheitszeiten sind nicht verzeichnet. Den Beklagten traf es nach eigenen Angaben zwar sehr, dass sich seine langjährige Freundin J... von ihm getrennt hatte, doch vermag dies nicht die Datenabfragen zu erklären, die andere Personen als J... und deren neuen Partner A... betrafen. Zudem lebte der Beklagte, als er sieben der neun Abfragen vornahm, nach eigener Aussage wieder in einer Beziehung. Diese Beziehung bestand auch, als er die Verletzung des Dienstgeheimnisses beging. Zur Trennung sei es erst später während seiner vorläufigen Dienstenthebung gekommen. Mildernd fällt auch nicht ins Gewicht, dass der Beklagte unter der vorläufigen Dienstenthebung, dem hiermit nach seiner Darstellung verbundenen Verlust seines Freundes- und Bekanntenkreises litt und der Kläger ihn während des laufenden Verfahrens nicht auf einer anderen Stelle einsetzte, auf der er sich nach seiner Auffassung hätte bewähren können. Es sind von ihm zu tragende Folgen seiner Verfehlungen. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und sich bei der Dienstausübung einsatzbereit gezeigt hat. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 –, juris Rn. 82). e) Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In das Verhältnis zu setzen sind die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 D 60/97 –, juris Rn. 25). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger erstrebt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. 1. Der Beklagte wurde 1... geboren, ist ledig und kinderlos. Die Schule schloss er mit der mittleren Reife ab. 2002 trat er als Polizeimeister-Anwärter in den Dienst des Klägers ein. 2004 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei. Im Jahr darauf stellte der Kläger ihn als Angestellten in vollzugspolizeilichen Aufgaben mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis ein. 2006 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt. 2007 wurde er zum Polizeimeister ernannt. 2009 erfolgten seine Ernennungen zum Beamten auf Lebenszeit und zum Polizeiobermeister. Für den Zeitraum April bis August 2006 wurde der Beklagte als Beamter im Abschnittsdienst mit der Note „C“ oberer Bereich beurteilt. Weitere Beurteilungen wurden nicht erstellt. Seit September 2006 wurde der Beklagte bei der . Einsatzhundertschaft eingesetzt. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. 2. Am 9. Dezember 2009 wurde gegen den Beklagten ein Strafermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen und der Strafvereitelung im Amt eingeleitet. Der Kläger leitete wegen der gleichen Vorwürfe am 14. April 2010 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, setzte ihn von der Verfahrenseinleitung in Kenntnis und hörte ihn an. Der Kläger verbot ihm die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die vorläufige Dienstenthebung an. Der Beklagte stellte einen Aussetzungsantrag, den das Gericht durch Beschluss vom 5. August 2010 – VG 80 K 28.10 OL – (juris) zurückwies. Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens aus. Das Strafermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf den Verdacht, dass der Beklagte unberechtigte Personenabfragen im polizeilichen Auskunftssystem POLIKS vorgenommen habe, erweitert. 3. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beklagten Anklage. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn am 18. Januar 2012 – (233 Ds) 61 Js 6275/09 (225/10) – wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG – in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Auf die Berufung des Beklagten reduzierte das Landgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 26. November 2012 – (580) 281 / 61 Js 6275/09 Ns (26/12) – die Gesamtgeldstrafe auf 140 Tagessätze. Das Landgericht traf unter anderem folgende Feststellungen: „Dienstbeginn … am 23.11.2009 war für den [Beklagten] 9.00 Uhr. Der [Beklagte] hatte die Nacht zuvor gemeinsam mit der Zeugin S... und deren Kind in seiner Wohnung in der Z... verbracht. Kurz vor 7.30 Uhr am 23.11.2009 begab er sich in sein Arbeitszimmer, fuhr den Rechner hoch, loggte sich bei GMX ein und versandte über seinen e-mail-account ... an die e-mail-Adresse der Bewohner des Hauses B... eine e-mail mit folgendem Inhalt: „Liebe Mitbewohner der B..., morgen am 24.11.09 wird euer Haus gegen 18.00 Uhr geräumt. Das ist kein Scherz, ich bin Polizist und habe von der Räumung erfahren, es wird für Dienstag ein Großaufgebot der Polizei bereit gehalten. Der Einsatzbefehl ist zwar offiziell geheim, aber es ist durchgesickert. Wie gesagt, dies ist kein Scherz. Ich bin zwar Polizist, solidarisiere mich aber mit der Linken Szene. Bitte vertraut mir und bereitet euch auf die Räumung vor, es sind 4 Hundertschaften für die Räumung vorgesehen, sowie ein SEK – Team. Bitte passt auf euch auf. Solidarische Grüße und viel Erfolg.“ In die Betreffzeile der e-mail hatte der [Beklagte] geschrieben: „WICHTIG!!!!! räumung am 24.11.09 – kein Scherz!!“ Um 7.46 Uhr fuhr der [Beklagte] den Rechner wieder herunter und verließ sofort danach das Haus, um gemeinsam mit einer Kollegin, der Zeugin K..., mit dem Auto zum Dienst zu fahren. Die Räumung des besetzten Hauses in der B... war tatsächlich für Dienstag, den 24.11.2009, 14.56 Uhr geplant und fand auch wie geplant statt. Dass sich die Räumung infolge der e-mail schwieriger als erwartet gestaltet hätte, konnte nicht festgestellt werden ... Er [der Beklagte] ging spätestens seit dem Wochenende vor dem 24.11.2009 davon aus, dass die Einsatzvorbereitungen die Räumung des besetzten Hauses in der B... betrafen. Gleichzeitig war ihm zum Zeitpunkt der Versendung der e-mail bewusst, dass er die geplante Räumung nicht offenbaren durfte. Ebenso erkannte er, dass durch seine Bekanntgabe des Räumungstermins und der geplanten Polizeistärke, die Gefahr bestand, dass die Räumung scheitern oder aber wesentlich erschwert werden würde und dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Polizei Schaden nehmen würde. Diese Gefahr nahm er zumindest billigend in Kauf ... Im Zeitraum vom 7.3.2009 bis 7.12.2009 rief der [Beklagte] von seiner Dienststelle aus im Auskunftssystem der Berliner Polizei „Poliks“ Informationen und Personendaten (EWW, Poliks, KVA und Zevis) zu Personen aus seinem eigenen privaten Umfeld sowie aus demjenigen seiner Freundin bzw. seiner Ex-Freundin auf, ohne dass dafür ein dienstlicher Grund vorlag. Im Einzelnen handelte sich um folgende Fälle: Am 7.3. und 28.4.2009 rief er jeweils die genannten Daten zu A... ab, bei der es sich um die Ex-Freundin des neuen Freundes seiner Ex-Freundin J... handelte. Am 7.12.2009 rief er die genannten Daten zu M... ab. Bei diesem handelt es sich um den Ex-Freund seiner damaligen Freundin, der Zeugin S.... Am 7.12.2009 rief er zudem die genannten Daten zu M..., dem Bruder seiner Ex-Freundin, ab. Hintergrund für diese Abfragen waren Eifersüchteleien sowie das Bedürfnis, seiner damaligen Freundin S... unkompliziert bei der Ermittlung von Anschriften zu helfen.“ 4. Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und hörte den Beklagten unter Übersendung des abschließenden Ermittlungsberichts, in den er die in der Disziplinarklage vorgeworfenen neun Datenabfragen aufnahm, an. Der Beklagte erklärte, er habe keine Verbindungen zur Hausbesetzer- und zur linken Szene. Die Datenabfragen seien erfolgt. Er bedauere sie. Er leide sehr unter seiner Suspendierung. Sein Dienstherr habe ihm nicht die Chance eingeräumt, sich zu bewähren und Vertrauen wiederaufzubauen. 5. Nach Beteiligung der Frauenvertretung und des Personalrats hat der Kläger am 5. August 2014 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor: Er habe, 1. durch das Versenden der im oben zitierten Auszug des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen E-Mail am 23. November 2009 um 7.38 Uhr von seinem privaten Internetanschluss in der Z..., 1..., an die Bewohner des besetzten Hauses in der B... in Berlin die Hausbesetzer von der für den nächsten Tag geplanten polizeilichen Räumung des Hauses, die mit besonderer Geheimhaltung geplant gewesen sei und an diesem Tag auch tatsächlich stattgefunden habe, gewarnt und sich somit des Verrats von Dienstgeheimnissen strafbar gemacht und gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, 2. im Zeitraum vom 7. März 2009 bis zum 7. Dezember 2009 von seiner Dienststelle der Dir ZA . EHu aus neun Abfragen im Auskunftssystem der Berliner Polizei POLIKS zu Informationen und Personendaten (EWW, POLIKS, KVA und ZEVIS) zu fünf Personen aus seinem privaten Umfeld vorgenommen, ohne dass dafür ein dienstlicher Grund vorgelegen habe, und sich somit eines Vergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BlnDSG und des Verstoßes gegen dienstliche Weisungen schuldig gemacht. Zur Begründung gibt der Kläger im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts wieder und ergänzt, bei den vom Urteil des Landgerichts nicht umfassten Datenabfragen handele es sich um Abfragen vom - 7. Dezember 2009 und 16. Januar 2010 zu J... in den Systemen EWW, POLIKS, KVA und INPOL, - 7. Dezember 2009 und 16. Januar 2010 zu A... in den Systemen EWW, POLIKS, KVA und INPOL, - 16. Januar 2010 zu M... in den Systemen EWW und KVA. Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit seiner Amtsführung empfindlich beeinträchtigt und eine defizitäre Einstellung zu seinem Beruf und zu der ihm obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, zum Ausdruck gebracht. Er habe billigend in Kauf genommen, dass er durch den Verrat der Räumung Leben und Gesundheit der eingesetzten Beamten gefährdet habe. Unerheblich sei, dass die Hausbesetzer von der bevorstehenden Räumung bereits anderweitig informiert gewesen seien und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen getroffen hätten. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die unberechtigten Datenabfragen habe er gestanden und sich bei den Betroffenen entschuldigt. Er habe keine Sympathien für die linksalternative Szene. Die Zeugin S... habe im Strafverfahren ausgesagt, dass er die betreffende E-Mail nicht geschrieben haben könne. Der Sachverständige N... habe in der Berufungsverhandlung erklärt, es könne durch im gelöschten Bereich vorhandene Daten nicht nachgewiesen werden, ob ein Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen sei. Es bestehe die Möglichkeit, ihn, den Beklagten, innerhalb der Polizei in einem unsensiblen Bereich einzusetzen, wie der Kläger dies in anderen Fällen getan habe. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Strafverfahren. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der behördliche Disziplinar- und der den Beklagten betreffende Personalvorgang sowie die Akten zum oben genannten Strafverfahren lagen neben der Gerichtsakte dieses Verfahrens vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.