Beschluss
85 K 7.15 OB
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1112.85K7.15OB.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bereits in vollem Umfang nachgewiesen worden ist. Da im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das nach seiner Bedeutung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt.(Rn.6)
2. Der Verdacht, seit mehreren Jahren regelmäßig Briefsendungen mit Zahlungskarten und PINs entwendet zu haben und die Zahlungskarten an Geldautomaten eingesetzt oder an Dritte mit dem Ziel betrügerischer Einkäufe im Einzelhandel durchzuführen, übergeben zu haben, genügt insoweit.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bereits in vollem Umfang nachgewiesen worden ist. Da im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das nach seiner Bedeutung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt.(Rn.6) 2. Der Verdacht, seit mehreren Jahren regelmäßig Briefsendungen mit Zahlungskarten und PINs entwendet zu haben und die Zahlungskarten an Geldautomaten eingesetzt oder an Dritte mit dem Ziel betrügerischer Einkäufe im Einzelhandel durchzuführen, übergeben zu haben, genügt insoweit.(Rn.8) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäß dahin auszulegende Antrag des Antragstellers, die Anordnung der Antragsgegnerin vom 20. August 2015 über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen, ist gemäß § 63 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes – BDG – zulässig. Der obige Antrag, über den gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat (Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2015), ist aber unbegründet. Die nach § 38 BDG getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit (vgl. § 63 Abs. 2 BDG). Die vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 BDG den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) führen wird. Dabei muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Ruhegehaltsaberkennung nach der im Antragsverfahren gemäß § 63 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhaltes wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Maßgeblich für die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Eilverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 1 DB 6.06 –, juris Rn. 16, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 83 DB 1.11 –, EA S. 2-3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Länder, § 63 BDG, Rn. 10). Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bereits in vollem Umfang nachgewiesen worden ist. Da im Zusammenhang mit der vorläufigen Dienstenthebung für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel und von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, zumindest der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das nach seiner Bedeutung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1990 – 2 WDB 4/90 –, BVerwGE 86, 345; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 1996 – OVG 80 DB 1.96 –). Unter Anlegung dieses Maßstabs muss der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der schwersten Disziplinarmaßnahme gemäß § 10 BDG rechnen. Er steht im hinreichend begründeten Verdacht, seit mehreren Jahren regelmäßig Briefsendungen mit Zahlungskarten und PINs entwendet zu haben. Die Zahlungskarten soll er dann an Geldautomaten eingesetzt oder an Dritte mit dem Ziel betrügerischer Einkäufe im Einzelhandel durchzuführen, übergeben haben. Außerdem besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass er Schlüssel zu Postablagekästen an Dritte verkauft bzw. zeitweise überlassen habe. Mit dieser Begründung leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ein Disziplinarverfahren ein, das sie zugleich in Hinblick auf ein sachgleiches strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (Aktenzeichen 256 Js 3415/14) aussetzte. Der Verdacht stützt sich auf Ermittlungen in dem o.g. Strafverfahren, die seit April 2014 gegen den Antragsteller geführt werden. Mit E-Mail vom 8. Mai 2015 hatte das Landeskriminalamt dem Sicherheitsbereich der Antragsgegnerin auf dessen Anfrage den obigen Sachverhalt mitgeteilt und dabei darauf hingewiesen, dass dieser Verdacht sich auf Zeugenaussagen stütze. Wie sich aus den vom Gericht beigezogenen Strafakten 256 Js 3415/14 ergibt, handelt es sich bei diesen Zeugen um drei Personen, die gegenüber der Kriminalpolizei mitgeteilt und ausgesagt haben, von dem Antragsteller Schlüssel für Postablagekästen (PAK) und Briefe mit Zahlungskarten zu betrügerischen Zwecken erhalten zu haben. Sie hätten ihm damit u.a. Geld besorgen müssen. Dazu machten sie detaillierte Angaben zur Vorgehensweise. Außerdem übergab der Zeuge C... neun Zahlungskarten, teilweise mit Trägerschreiben, die der Antragsteller der Zeugin W... übergeben haben soll, wie diese bestätigte. Ein von der Zeugin W... am 26. Mai 2015 mit einem Handy aufgezeichnetes Video, von dem sich Einzelbilder in der Strafakte befinden, lässt erkennen, dass der Antragsteller dem Zeugen C... etwas übergibt, wobei es sich nach späterer Aussage des Zeugen C... um einen PAK-Schlüssel handelte, den er erhalten habe, um sich davon einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen. Auf einem anderen Video vom 27. Mai 2015 ist nach Auswertung der Kriminalpolizei zu erkennen, dass der Antragsteller sich mit der Zeugin W... in einem Hausflur trifft und dabei – nach Angaben der Zeugin – drei Trägerschreiben übergibt. Im Zwischenbericht vom 1. August 2014 kommt der ermittelnde Kriminalbeamte zu der Einschätzung: „Aus der Gesamtschau der bisherigen Tatsachen und Erkenntnisse bestätigt sich aus hiesiger Sicht der dringende Tatverdacht des fortgesetzten gewerbsmäßigen Betrugs mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten, der Beihilfe und Anstiftung zu Betrugstaten sowie der Unterschlagung von Postsendungen. Die Angaben der Zeugen sind durchweg glaubhaft und decken sich mit den ermittelten Tatsachen. Ein konkreter, durch polizeiliche Beobachtungen oder direkt durch Sachbeweis erfolgter Einzeltatnachweis ist bislang jedoch nicht gelungen.“ An dieser Beweissituation hat sich seitdem nichts geändert. Eine vom Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 angeordnete Observation des Antragstellers erbrachte keinerlei verdächtiges Verhalten. Die Kriminalpolizei hegt die Vermutung, dass der Antragsteller durch die Zeugin W... Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren erhalten haben könnte (Zwischenbericht 2 vom 15. Januar 2015). Auch eine daktyloskopische Untersuchung der o.g. Trägerschreiben und Zahlungskarten, die der Antragsteller der Zeugin W... übergeben haben soll, erbrachte keine den Antragsteller belastenden Erkenntnisse. Der Antragsteller bestritt anlässlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 29. April 2015 die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er könne sich die Vorgänge nicht erklären. Er vermute eine Intrige. Zur Sache äußerte er sich im Übrigen nicht. Auch im Disziplinarverfahren äußerte sich der Antragsteller nicht näher zur Sache. Er bestritt lediglich schlicht die Vorwürfe. Bei summarischer Prüfung ist jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Hauptverfahren vor dem Strafgericht überführt werden wird, am 27. Mai 2014 drei Trägerschreiben mit Zahlungskarte an die Zeugin W... übergeben zu haben, zumindest sechs weitere Trägerschreiben aus April und Mai 2014 ebenfalls dieser Zeugin übergeben zu haben sowie dem Zeugen C... zuletzt am 26. Mai 2014 einen PAK-Schlüssel sowie zwei weitere PAK-Schlüssel zu früheren unbestimmten Zeitpunkten übergeben zu haben, ebenso dem Zeugen Y.... Die Glaubhaftigkeit der diesen Verdacht begründenden Angaben der genannten Zeugen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 22 BDG vorrangig im Strafverfahren zu beurteilen. Nach Aktenlage erscheinen die Angaben schlüssig und widersprechen sich nicht. Die Tatsache, dass es sich bei den Zeugen um Personen handelt, die sich durch das von ihnen beschriebene Verhalten selbst strafbar gemacht haben würden und auch sonst strafrechtlich wegen verschiedener Delikte bereits in Erscheinung getreten sind, stellen die Glaubhaftigkeit ihrer den Antragsteller belastenden Äußerungen nicht von vornherein in Frage. Alle drei genannten Zeugen haben von Anfang an deutlich gemacht, das Motiv für ihre Aussagen sei, den Antragsteller aus Rache der Polizei auszuliefern. Der Zeuge C... versprach sich davon auch Vorteile für sein Strafverfahren (Aktenzeichen: 265 Js 1661/13), in dem ihm vorgeworfen wurde, am 21. Juni 2013 mit einem nachgemachten PAK-Schlüssel einen Briefverteilerkasten der Post AG aufgeschlossen und Briefsendungen in der Absicht entwendet zu haben, darin vermuteten wertvollen Inhalt für sich zu verbrauchen. Anlass für diese Rachegedanken der Zeugen sei es, dass sie von dem Antragsteller, wie sie es ausdrückten, „ein paar Mal verarscht“ worden seien. Das erklärten sie damit, dass sie ihrer Meinung nach zu wenig von dem von ihnen betrügerisch erlangten Geld für sich behalten durften, den größten Teil der Antragsteller für sich erhalten habe (Zeugin W...und ...) bzw. „nur Müll abbekommen und das Risiko getragen“ hätten, womit der Zeuge Karten ohne PIN oder nicht benutzbare Karten meinte (Zeuge C...). Der Zeuge Y... verdächtigte den Antragsteller, ihn über Hinweise an andere Zusteller der Polizei ausgeliefert zu haben. Die Kriminalpolizei ermittelte dazu, dass Y... im Jahr 2013 mehrfach auf frischer Tat beim Versuch von Postdiebstählen bzw. beim Versuch, einen Schlüssel über einen Zusteller zu erlangen, festgenommen wurde. Die detaillierten Beschreibungen der Zeugen C... und W... ihrer angeblichen deliktischen „Zusammenarbeit“ mit dem Antragsteller könnten natürlich theoretisch auch Erlebnissen mit einem oder mehreren anderen Zusteller zuzuordnen sein. In diesem Fall wäre es aber nicht plausibel, dass die Zeugen den Antragsteller zu Unrecht derart schwerwiegend belasten. Dafür fehlt es an einem erkennbaren Motiv. Damit fehlt es an jedem Anhalt für eine Intrige. Ein Motiv für die Beschuldigungen erklärt sich indes schlüssig aus dem Umgang mit dem Antragsteller, weil der sie als „Läufer“ ausgenutzt habe, was sie verärgert habe. Dieser persönliche Umgang wird im Übrigen durch Videoaufnahmen und Beobachtungen der Kriminalpolizei bestätigt. So beobachtete die Polizei, dass der Antragsteller sich am 21. Mai 2014 mit dem Zeugen C... am Kleistpark traf, wobei sie sich nach vorheriger telefonischer Verabredung mit „Shake-Hands“ und kurzer Umarmung begrüßten. Ein anderes Video spricht für eine Schlüsselübergabe, ein weiteres Video für die Übergabe von Schreiben. Bereits durch die Aushändigung von mindestens 9 Zahlungskarten zum Zweck betrügerischer Verwendung durch die Zeugen mit dem Ziel, von diesen dafür regelmäßig Geldzahlungen in Höhe von insgesamt mehreren Tausend Euro zu erhalten, würde der Antragsteller gegen das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete, in § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbewehrte und nach § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG von ihm zu beachtende Postgeheimnis verstoßen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25/06 – juris Rn. 34). Das Postgeheimnis schützt umfassend die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnden Transport- und Kommunikationsvorgänge, insbesondere den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen jeglicher Art. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG ist es Postbediensteten ohne Einschränkung untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 – juris Rn. 80) Damit würde der Antragsteller zugleich seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt haben, die Gesetze zu beachten sowie das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 – 1 D 88/97 – juris Rn. 10ff). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist danach insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 11). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12). In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt – unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Vorgangs – ein Dienstvergehen, das jedenfalls dann geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, dadurch Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (vgl. BVerwG Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 – juris Rn. 87). Die hier im Raum stehende eigennützige und damit gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbewehrte Postunterdrückung in mindestens 9 Fällen stellt ein Zugriffsdelikt dar, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zur Folge hätte. Das Schwergewicht des dem Antragsteller zur Last fallenden Dienstvergehens ist aber nicht allein in der Briefberaubung (Zugriffsdelikt) zu sehen, sondern mindestens gleichgewichtig in der darin mitenthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007, a.a.O., Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 28). Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen, die mithin seinem Gewahrsam unterliegen, öffnet und daraus Zahlungskarten und PINs mit dem Ziel, sich (und andere) daraus zu bereichern, entwendet, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG, Urteil von 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 12), denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 – juris Rn. 11; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris). Selbst in schwerwiegenden Fällen nicht eigennütziger, auf Dauer angelegter Postunterdrückung hat das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2003 – 1 D 1/03 –, Rn. 20, juris m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass der Antragsteller im dringenden Verdacht steht, den Zeugen in einem Zeitraum von 2012 bis 2014 mehrfach Zugriff auf Postsendungen mit werthaltigen Inhalten dadurch verschaffte zu haben, dass er ihnen PAK-Schlüssel zukommen ließ, mit denen bzw. davon gefertigten Nachschlüsseln sie Postablagebehälter aufschließen und Briefe stehlen konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.