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Urteil

80 K 8.14 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0215.80K8.14OL.0A
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Leitsätze
1. Die mit einer Schülerfahrt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sind Mittel des Landes Berlin, die nach den Vorschriften über Selbstbewirtschaftungsmittel zu verwalten sind. (Rn.37) 2. Die unmittelbare Annahme von Zahlungen Dritter zur Begleichung der eigenen Reisekosten in Zusammenhang mit der Durchführung von Schülerfahrten ist den Dienstkräften des Landes Berlin nicht gestattet. (Rn.39) 3. Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. (Rn.45)
Tenor
Gegen die Klägerin wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit einer Schülerfahrt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sind Mittel des Landes Berlin, die nach den Vorschriften über Selbstbewirtschaftungsmittel zu verwalten sind. (Rn.37) 2. Die unmittelbare Annahme von Zahlungen Dritter zur Begleichung der eigenen Reisekosten in Zusammenhang mit der Durchführung von Schülerfahrten ist den Dienstkräften des Landes Berlin nicht gestattet. (Rn.39) 3. Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. (Rn.45) Gegen die Klägerin wird eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Mit dem ihr in der Disziplinarverfügung unter 1.1 vorgeworfenem Verhalten hat die Klägerin ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das die Verhängung der im Tenor ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme erfordert. 1. Zu Gunsten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die Verwendung der im Wesentlichen durch Verkaufsaktionen der Schule/Eltern eingenommenen „Drittmittel“ auch für die Begleichung der Dienstreisekosten der fahrtbegleitenden Lehrkräfte jedenfalls im hier vorgeworfenen Zeitraum ab 2004 der Schulleitung bekannt war und von ihr hingenommen wurde. Dies entspricht den glaubhaften Angaben der Zeugin R... bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin vom 18. September 2015. Sie konnte sich daran erinnern, im Jahr 2004 anlässlich ihrer Teilnahme an der Schüleraustauschfahrt den Schulleiter G... nach der Handhabung der nicht unbeträchtlichen Dienstreisekosten gefragt zu haben. Dieser habe ihr erklärt, dass hierfür ausreichend Drittmittel, d.h. Einnahmen aus Basaren und sonstigen Aktionen der Eltern, zur Verfügung stünden und hieraus auch die Reisekosten der Lehrer beglichen würden. Zwar hat der Zeuge G... bei seiner Vernehmung diesen Angaben widersprochen und behauptet, ein solches Gespräch habe es nicht gegeben; die an den USA-Fahrten teilnehmenden Lehrer hätten im Vorfeld eigentlich gar nicht mit ihm gesprochen. Die Darstellung der Zeugin R... ist hierdurch jedoch nicht widerlegt, erscheint auch mehr plausibel. Zum einen war der Zeuge G... im Vorjahr, also im Jahr 2003, selbst begleitende Lehrkraft der Schüleraustauschfahrt in die USA gewesen und zum anderen gab es schon aufgrund der Funktion der Zeugin R... als stellvertretende Schulleiterin vermutlich häufigeren Gesprächskontakt mit dem Zeugen G... als Schulleiter, so dass es naheliegt, dass die Zeugin R... den Zeugen G... über dessen Erfahrungen aus dem Vorjahr bezüglich der Rahmenumstände und auch der Finanzierung der Schüleraustauschfahrt gefragt haben dürfte. Zudem hat der G... bei seiner Vernehmung zugestanden, ihm sei schon damals klar gewesen, dass es Basarmittel und andere gesammelte Geldbeträge gegeben habe, die – mit Einverständnis der Eltern - auch für die Dienstreisekosten der Lehrer verwendet worden seien. Er habe das so hingenommen. Soweit er die Flugkosten jedoch ausdrücklich davon ausgenommen hat - immerhin der größte Kostenfaktor -, weil er immer von Freiflügen für die Lehrer ausgegangen sei, ist dies nicht glaubhaft und widerspricht seiner früheren schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2009. Seinerzeit hatte er angegeben, dass ihm durch die Klägerin vermittelt worden sei, die Reisekosten der Lehrer („Flug, ggf. Bahn, Mietwagen u.a.“) würden durch die teilnehmenden Eltern übernommen. Im Jahr 2009 war er sich offenbar auch nicht sicher, ob die Begleichung seiner Flugkosten im Jahr 2003 durch die Eltern erfolgt sei oder wegen eines Freifluges nicht erforderlich gewesen war. Es ist deshalb wenig glaubhaft, dass sich der Zeuge nunmehr – viele Jahre später – so sicher sein kann, die Klägerin habe ihm von einem Freiflug erzählt. Verbleibende Zweifel gehen zu Gunsten der Klägerin aus, so dass das Gericht von einer Kenntnis und Billigung der Verfahrensweise durch den Schulleiter ausgeht. 2. Gleichwohl stellt sich die Verwendung der eingenommen „Drittmittel“ für die Begleichung der Dienstreisekosten der Lehrer durch die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2009 als Dienstvergehen dar: Schon in Nr. 18 der AV Schülerfahrten vom 22. Mai 1987 war festgeschrieben, dass die mit einer Schülerfahrt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben Mittel des Landes Berlin sind, die nach den Vorschriften über Selbstbewirtschaftungsmittel zu verwalten sind. Diese rechtliche Einordnung wurde bestätigt durch die AV Veranstaltungen vom 25. Oktober 2007 unter Nr. 4 (11). Die Klägerin hat die zweckgerichtet aus den Verkaufsaktionen für die USA-Reise eingenommenen Gelder dem jeweiligen Klassenfahrtkonto zugeführt, diese auch später bei den Abrechnungen jeweils als zusätzliche Einnahmequelle für die Schülerfahrt („Drittmittel“) ausdrücklich aufgeführt. Damit aber waren diese Einnahmen Teil der Selbstbewirtschaftungsmittel für die jeweilige Klassenfahrt geworden, über die die Klägerin nur wie über Mittel des Landes Berlin streng nach den hierfür maßgeblichen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften verfügen durfte. Diese „Drittmittel“ standen somit auch nicht für die Begleichung der Dienstreisekosten der Lehrer zur Verfügung. Dafür hätten Gelder, wie sich aus den Regelungen zur Zuweisung und Auszahlung der Kontingente zur Reisekostenerstattung der Lehrer ergab (vgl. das Rundschreiben LSA ZS Nr. 17/2001 sowie das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 26. Februar 2004 an alle Berliner Schulen) zunächst Teil dieses Kontingents werden müssen; über die Verwendung bzw. den Modus der Verteilung auf die einzelnen Fahrten hätte dann die Schulkonferenz vorab entscheiden müssen. Dieses ist nicht geschehen, hätte auch der Zweckbindung der eingeworbenen „Drittmittel“ widersprochen, denn diese sollten – auch für die Klägerin erkennbar – nicht allgemein der Förderung von Klassenfahrten der Schule und schon gar nicht speziell der allgemeinen Subventionierung der Dienstreisekosten der Lehrer zugutekommen, sondern der gezielten Förderung einer einzelnen Fahrt, nämlich der Schüleraustauschfahrt in die USA im jeweiligen Schuljahr. Demgemäß sind diese für diesen Zweck eingenommenen Gelder von der Klägerin auch zutreffend dem Klassenfahrtkonto und nicht dem allgemeinen Dienstreisekontingent der Schule zugeführt worden. Damit war aber zugleich deren anteilige Heranziehung für die Reisekosten der begleitenden Lehrkräfte ausgeschlossen. Rechtlich nicht erheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die Eltern bzw. die Mehrzahl der Eltern vorab über die zweckwidrige Verwendung der Mittel informiert gewesen sind oder sogar stillschweigend einverstanden waren. Denn die etwaige Kenntnis oder das Einverständnis der Eltern änderte nichts an der Verpflichtung der Klägerin, die dem Klassenfahrtkonto zugeführten und damit formal dem Land Berlin zugewiesenen Selbstbewirtschaftungsmittel nur bestimmungsgemäß zu verwenden und nicht auch die eigenen Reisekosten hiervon zu bestreiten. Auch die Kenntnis oder Duldung durch den Schulleiter befreite die Klägerin nicht von dieser Verpflichtung, denn auch der Schulleiter besaß keine weitergehende Verfügungsgewalt über die Klassenfahrtmittel, um etwa eine zweckwidrige Verwendung genehmigen zu können. Auch wenn – wie die Zeugin R... bei ihrer Vernehmung ausgesagt hat – der Schulleiter bei Schulkonferenzen, bei dem es um die Verwendung der Mittel aus dem Dienstreisekontingent gegangen sei, darauf hingewiesen haben sollte, dass für die USA-Reisen ja andere Mittel zur Verfügung stünden und dies so „hingenommen“ worden sei, änderte dies nichts an der Verpflichtung der Klägerin, mit den Klassenfahrtmitteln ordnungs- und bestimmungsgemäß umzugehen. Insbesondere musste ihr klar sein, dass sie nicht ohne konkrete Zuteilung und damit Kontrolle und Entscheidung durch die Schulkonferenz über „Drittmittel“ hätte verfügen dürfen. Dies entspricht auch der Regelung in Nr. 5 (7) der AV Veranstaltungen vom 25. Oktober 2007. Dort heißt es: „Stehen der Schule zusätzliche Mittel (Drittmittel) zur Verfügung, so können Dienstkräften des Landes Berlin und sonstigen Begleitpersonen die erstattungsfähigen Reisekosten auch aus diesen Mitteln ersetzt werden. Die unmittelbare Annahme von Zahlungen Dritter zur Begleichung der eigenen Reisekosten oder die Entgegennahme sonstiger Vergünstigungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Schülerfahrten ist den Dienstkräften des Landes Berlin nicht gestattet.“ Auch hiernach war klar, dass die Lehrkräfte weder Zahlungen von dritter Seite zur Begleichung der Reisekosten hätten annehmen noch sich die Mittel aus eingenommenen Beträgen „Dritter“ selbst hätten zuteilen dürfen – wie hier geschehen. Es bedurfte in jedem Fall einer einzelfallbezogenen ausdrücklichen Entscheidung der Schule (Schulkonferenz), ob und in welcher Höhe Reisekosten aus etwaigen „Drittmitteln“ den Lehrkräften hätten ersetzt werden können. Im Übrigen dürfte es sich bei den „Drittmitteln“ im Sinne der der Regelung in Nr. 5 (7) der AV Veranstaltungen wiederum nicht um zweckgerichtete Einnahmen für die jeweilige Klassenfahrt, sondern „der Schule“ allgemein zugeflossene zusätzliche Mittel (allgemeine Spenden etc.) handeln. Die schülerfahrtbezogenen zusätzlichen Einnahmen, um die es vorliegend geht, waren vielmehr, wie sich aus Nr. 4 (11) der AV Veranstaltungen ergab, auf das Schülerfahrtkonto einzuzahlen und nur für diesen Zweck zu verwenden, hätten daher der Begleichung der Dienstreisekosten nicht zur Verfügung gestanden. Die Klägerin hat durch den Zugriff auf die dem jeweiligen Schülerfahrtkonto zugeflossenen Gelder zwecks Begleichung ihrer Dienstreisekosten Mittel des Landes Berlin (Selbstbewirtschaftungsmittel) objektiv veruntreut und damit gegen ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 20 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG sowie gegen ihre allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 20 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Der Gesamtschaden ist vom Beklagten in der Disziplinarverfügung zutreffend und nachvollziehbar mit 3.921,43 Euro beziffert worden, wenn man – wie es der Beklagte macht – nur die beglichenen Aufwendungen der Klägerin (nicht auch die der Begleitlehrer) als Schaden berücksichtigt. Auf die entsprechenden, von der Klägerin nicht angegriffenen, Aufstellungen in der Disziplinarverfügung wird Bezug genommen. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt auch nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z.B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64/11 – Rn. 11 m.w.N.). Das war hier der Fall. Die Klägerin handelte nach Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich und schuldhaft. Sie war aufgrund ihrer Verzichtserklärungen vor Genehmigung der Schülerfahrten davon ausgegangen, dass ihr kein Anspruch auf Dienstreisekosten zustehen würde (auch wenn dies nach der späteren obergerichtlicher Rechtsprechung anders gewesen sein könnte). Sie wusste auch, dass sie von dritter Seite keine unmittelbaren Vorteile zwecks Begleichung ihrer Reisekosten – auch nicht von den Eltern der Schüler – entgegennehmen durfte (mögliche Vorteilsannahme). Ihr war mithin auch klar, dass der eigenmächtige Zugriff auf die dem Schülerfahrtkonto zugeflossenen Mittel nicht schon deshalb möglich und erlaubt war, weil die Eltern informiert oder ggf. sogar einverstanden waren. Maßgeblich ist daher, ob aus Sicht der Klägerin eine wirksame Zuteilung von „Drittmitteln“ durch die Schule vorlag. Dies war jedoch ebenfalls nicht der Fall. Der Umstand, dass der Schulleiter über das Vorgehen der Klägerin informiert war und ihr Verhalten hinnahm, konnte aus Sicht der Klägerin eine ordnungsgemäße Zuteilung und Erstattungsentscheidung von Dienstreisekosten durch die Schulkonferenz nicht ersetzen. Hierzu hätte es – wie dies auch bei regulären Dienstreisekostenabrechnungen oder bei Zuweisung von Kontingentmitteln der Fall gewesen wäre – einer konkreten Aufstellung und Abrechnung ihrer Aufwendungen bedurft. Hierzu ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen, so dass keine Stelle, weder der Schulleiter noch die Schulkonferenz über die Berechtigung der konkreten Aufwendungen entscheiden konnte. Die späteren Schülerfahrtabrechnungen konnten die fehlende Dienstreisekostenaufstellung schon deshalb nicht ersetzen, weil die Klägerin - wie oben dargestellt - darin die den Lehrern entstandenen Aufwendungen gerade nicht transparent gemacht, sondern die Lehreraufwendungen in kaum zu überblickender Weise mit den Aufwendungen der Schüler vermengt hat. Ohne eine genaue und getrennte Auflistung der den Lehrern entstandenen Aufwendungen, die hätte genehmigt werden müssen, konnte die Klägerin schlechterdings nicht der Auffassung sein, dass sie - letztlich unkontrolliert – eigenständig auf die Selbstbewirtschaftungsmittel zur Begleichung der eigenen Aufwendungen zugreifen durfte. Auch dies – die fehlende spätere transparente Abrechnung - spricht dafür, dass der Klägerin die Rechtswidrigkeit ihres eigenmächtigen Handelns kannte oder aber billigend in Kauf nahm. 2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Disziplinarverfügung unter 1.2 und 2. hat das Gericht von § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG Gebrauch gemacht, weil die dort vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen für die Art oder Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. 3. Bei der Maßnahmebemessung war zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass bei der zweckwidrigen Verwendung der dem Schülerfahrtkonto zugeflossenen Einkünfte für die Begleichung der eigenen Dienstreisekosten – wie oben dargestellt – von einem sog. Zugriffsdelikt auszugehen ist. Grundsätzlich zerstört ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge – wie hier - insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit (50 Euro) deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wegen der besonderen Umstände des Falles sind vorliegend jedoch erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigen, die letztlich nur eine maßvolle Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme rechtfertigen: So wurde das Verhalten der Klägerin vom Schulleiter, ihrem Vorgesetzten, ersichtlich über Jahre hinweg toleriert; auch der stellvertretenden Schulleiterin war nach eigenem Bekunden die rechtswidrige Praxis bekannt; beide profitierten sogar bei ihren Teilnahmen an der Schüleraustauschfahrten 2003 bzw. 2004 hiervon und sahen keine Notwendigkeit, hiergegen einzuschreiten. Hierdurch ermöglichten sie, dass auch in den Folgejahren das Unrechtsbewusstsein der Klägerin bei der Verwendung der Mittel der Schülerfahrtkonten auch für die Dienstreisekosten der Lehrer ersichtlich nur schwach ausgeprägt war und es überhaupt zur Fortsetzung des rechtwidrigen Handelns der Klägerin über viele Jahre kommen konnte. Wesentlich mildernd zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Beklagte als Dienstherr der Klägerin durch die jahrelange rechtswidrige Praxis, die Lehrer vor Genehmigung von Schülerfahrten zu Verzichtserklärungen zu drängen, die Klägerin in besonderer Weise in eine Zwangslage gebracht hat, entweder auf die Durchführung der sehr imagereichen Schüleraustauschfahrt zur Partnerschule in die USA zu verzichten oder aber die allein durch den Flugpreis sehr erheblichen Dienstreisekosten aus eigener Tasche zu begleichen. Zu Gunsten der Klägerin ist ferner die lange Dauer des Disziplinarverfahrens und das hierdurch deutlich geminderte Pflichtenmahnungsbedürfnis zu berücksichtigen. Auch haben sich die rechtlichen Begleitumstände mittlerweile deutlich verändert, da die Erstattungsfähigkeit der Dienstreisekosten bei Schülerfahrten nunmehr auch vom Land Berlin wieder anerkannt wird, so dass auch deshalb eine Wiederholung ähnlicher Vorkommnisse unwahrscheinlich erscheint. Der Beklagte hat ferner dadurch, dass er der Klägerin die Organisation und Leitung der Schüleraustauschfahrten wieder übertragen hat, gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zur Klägerin weitgehend wiederhergestellt ist. Auch dies mindert das aktuelle Pflichtenmahnungsbedürfnis im Disziplinarverfahren. Angemessen, aber auch erforderlich war daher, gegen die Klägerin eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten auszusprechen. Der Kürzungssatz von 10 v.H. trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin dem gehobenen Dienst angehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin nur zu einem eher geringen Teil, nämlich der zeitlichen Länge der ausgesprochenen Gehaltskürzung, obsiegt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der der Beklagte gegen sie eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 v.H. für die Dauer von 24 Monaten ausgesprochen hat. Die 19... in Lübeck geborene Klägerin steht seit ihrem Wechsel nach Berlin im Jahr 19... als beamtete Lehrerin (BesGr. A 12) im Schuldienst des Beklagten. Sie wird seitdem – unterbrochen durch ein Auslandsjahr in den USA - an der G...-Grundschule eingesetzt. Die Klägerin ist verheiratet. Ihre dienstlichen Leistungen wurden im Jahr 2012 mit „B – oberer Bereich“ bewertet. Disziplinarische Vorbelastungen gibt es keine. Die Klägerin war Organisatorin jährlicher seit 2001 an der G...-Grundschule durchgeführter deutsch-amerikanischer Schüleraustauschfahrten. So wurde an der G...-Grundschule jährlich eine Schüleraustauschfahrt zu einer Partnerschule in C..., North-Carolina, mit Schülern der 5 und 6. Klasse durchgeführt. Leiterin der Fahrten war jeweils die Klägerin in Begleitung einer weiteren – wechselnden – Lehrkraft. Die von den Schülern bzw. deren Eltern erhobenen Teilnehmerbeiträge/Fahrtkosten betrugen anfangs 700,- Euro, in späteren Jahren bis 790,- Euro, wobei der Hauptteil des Kostenbeitrags auf die Flugkosten entfiel; hinzu kamen Kosten für die Fortbewegung vor Ort (etwa Buskosten), Eintrittsgelder und damit einhergehende Verpflegungskosten. Neben den Teilnehmerbeiträgen durch die Eltern standen für die Finanzierung der Reise öffentliche Zuschüsse für bedürftige Schüler, Einzahlungen des Fördervereins der G...-Grundschule sowie anlässlich verschiedener Aktionen im Schuljahr (Weihnachtsbasar, Fremdsprachenabende) sowie durch Elternspenden eingenommene Gelder zur Verfügung. Diese zusätzlichen Einnahmen wurden bei der von der Klägerin erstellten späteren Abrechnung der jeweiligen Schüleraustauschfahrt berücksichtigt. In der Regel ergab sich hierdurch sogar ein rechnerischer Überschuss, der an den Förderverein ausgekehrt wurde. Die vorherigen Einzahlungen des Fördervereins fungierten deshalb – wegen der späteren Auskehrung der Überschüsse - wie eine Zwischenfinanzierung eines Teils der Reisekosten (etwa zwecks rechtzeitiger Buchung und Bezahlung der Flugtickets durch die Klägerin). Im Rahmen der Anträge auf Genehmigung der Schüleraustauschfahrten verzichtete die Klägerin (ebenso die jeweils begleitende Lehrkraft) formularmäßig auf eine Abrechnung ihrer Dienstreisekosten. Hintergrund war die damalige – auch in vielen anderen Bundesländern – verbreitete Praxis, Schülerfahrten und Klassenreisen aus fiskalischen Gründen nicht mehr zu genehmigen, wenn die verbeamteten und ursprünglich auch die angestellten Lehrkräfte nicht auf die Erstattung ihrer Dienstreisekosten verzichteten. Um den Lehrkräften gleichwohl in manchen Fällen eine anteilige Erstattung der Dienstreisekosten zu ermöglichen, war an den Schulen ein sog. Dienstreisekosten-Kontingent eingerichtet worden. Hiermit wurde den Schulen aus dem Landeshaushalt ein kleinerer Betrag zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung gestellt, mit dem anteilig unter Verteilung auf einzelne Schülerfahrten die den Lehrern entstandenen Reisekosten ersetzt werden sollten. Ausweislich des Rundschreibens des Landesschulamts LSA ZS Nr. 17/2001 sollte die Gesamtkonferenz der Schule vor der ersten Fahrt eines Jahres über den Modus der Verteilung der Kontingente an die einzelnen Lehrkräfte entscheiden. Nach Beendigung der jeweiligen Fahrt sollte der Kontingentanteil an den Fahrtenleiter und den Begleiter ausgezahlt werden. In einem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung vom 26. Februar 2004 an alle Schulen heißt es ergänzend, dass Zuschüsse zu den Dienstreisekosten der Lehrkräfte durch Fördervereine oder Dritte von den Schulen angenommen werden dürften. Diese Mittel müssten jedoch dem für Schülerfahrten vorgesehenen Kontingent zufließen. Direktzahlungen von Eltern, Fördervereinen oder Dritten an Lehrkräfte seien „weiterhin“ unzulässig. Die Klägerin als Fahrtenleiterin fertigte in der Regel einige Wochen nach Abschluss der jeweiligen Schüleraustauschfahrt die Abrechnung an, die anfänglich vom Landesschulamt, ab dem Jahr 2004 vom Schulleiter der G...-Grundschule auf Unstimmigkeiten überprüft und in den hier streitgegenständlichen Jahren 2004 bis 2009 formularmäßig für „ordnungsgemäß“ befunden wurde; auch Elternvertretern wurden die Abrechnungen jeweils vorgelegt mit der Möglichkeit, Einwände zu erheben oder Anmerkungen zu machen. In den hier streitgegenständlichen Jahren gab es zunächst keine Probleme, Nachfragen oder Einwendungen bei der eben beschriebenen Überprüfung der Abrechnungen. In der Rubrik „Ausgaben“ waren allerdings auch – ohne dass dies deutlich gemacht oder herausgestellt worden wäre – die wesentlichen Dienstreiseaufwendungen der begleitenden Lehrer berücksichtigt, insbesondere die Flugkosten, Hotelkosten oder Eintrittsgelder. Die Lehreraufwendungen waren abrechnungstechnisch in kaum erkennbarer Weise mit den Ausgaben für die Schüler vermengt. Beim Flugpreis etwa war jeweils nur der Gesamtflugpreis für alle Teilnehmer (einschließlich der Lehrer) angegeben worden, ohne dass die Zahl der gekauften Flugtickets angegeben war oder sonst ersichtlich gewesen wäre, dass auch die Flugtickets für die Lehrer im Gesamtflugpreis enthalten waren. Den berücksichtigten Ausgaben für die Lehrer standen keine entsprechenden Einzahlungen von ihnen in der Rubrik „Einnahmen“ gegenüber. Ende 2009 ergab sich für den Beklagten der Verdacht, bei den USA-Fahrten, aber auch hinsichtlich einzelner sonstiger Schülerfahrten (T...-Fahrten), seien die persönlichen Reisekosten der Klägerin sowie des jeweiligen Begleitlehrers, insbesondere die Flugkosten, auf die Schülerkosten umgelegt und damit möglicherweise von den Eltern der mitfahrenden Schüler – ggf. mit deren Einverständnis - bezahlt worden. Der Beklagte führte aufgrund der durch den Schulleiter der G...-Grundschule mitgeteilten Erkenntnisse zunächst Vorermittlungen aufgrund dieser Verdachtsgründe durch und leitete schließlich unter dem 16. Mai 2011 das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und wegen Verstoßes gegen hausrechtliche Bestimmungen ein. Im Rahmen der nachfolgenden Ermittlungen wurden zahlreiche Zeugen mündlich angehört bzw. schriftliche Stellungnahmen eingeholt; auch die Klägerin nahm zu den Vorwürfen Stellung. Unter dem 5. Oktober 2012 erstellte der Beklagte den Ermittlungsbericht und gab der Klägerin nochmals abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin räumte schriftsätzlich ein, dass auch die Fahrtkosten der fahrtbegleitenden Lehrkräfte jeweils in die Abrechnung der Schüleraustauschfahrten (USA-Reisen) eingeflossen seien; weder die Klägerin noch eine der fahrtbegleitenden Lehrkräfte habe insoweit eigene Einzahlungen vorgenommen. Die Reisekosten der Lehrer seien im Wesentlichen dadurch beglichen worden, dass auf Schulfesten Warenverkäufe für den Schüleraustausch organisiert und Fremdsprachenabende veranstaltet worden seien: Seit Beginn des Schüleraustausches hätten die Eltern der Schüler, die im nächsten Jahr für den Schüleraustausch vorgesehen gewesen seien, auf dem Weihnachtsbasar der Grunewald-Grundschule einen Grillwürstchenstand organisiert. Der Überschuss sei abgerechnet und unmittelbar auf das Konto für den Schüleraustausch (Klassenfahrtkonto) bei der Berliner Sparkasse eingezahlt worden. Ähnliches gelte für die anlässlich der Fremdsprachenabende eingesammelten Überschüsse. Zudem seien über den Förderverein Spendengelder von Eltern auf das Klassenfahrtkonto geflossen. Die Klägerin habe die genannten zusätzlichen Einnahmen als sog. „Drittmittel“ zur Finanzierung der Schülerfahrten angesehen, die auch zur Begleichung der Dienstreisekosten der Lehrkräfte hätten verwendet werden dürfen. Dies sei der Schulleitung und auch der Schulaufsicht bekannt gewesen. Niemand habe Einwendungen gegen die Abrechnungen der Klassenfahrten erhoben. Einwände habe es auch von Seiten der Erziehungsberechtigten und der Schüler gegen diese Art der Finanzierung der Dienstreisekosten der begleitenden Lehrkräfte nicht gegeben. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erließ der Beklagte unter dem 11. März 2014 die angefochtene Disziplinarverfügung, worin er der Klägerin als Dienstvergehen vorwirft, 1.1. in den Jahren 2004 bis 2009 die Dienstreisekosten der Lehrkräfte bei den Schüleraustauschfahrten in die USA aus dafür nicht vorgesehenen Drittmitteln – insbes. aus Elternspenden und Verkaufserlösen – beglichen und damit den Straftatbestand der Untreue verwirklicht zu haben. Nachweislich seien hierdurch in den Jahren 2004 bis 2009 pro Lehrkraft insgesamt 3.921,43 Euro unerlaubt zur Begleichung der Dienstreisekosten herangezogen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung unter 1.1. (nebst Unterpunkten) der Disziplinarverfügung Bezug genommen. 1.2. bei der Klassenfahrt 5a/5c nach T... in der Zeit vom 28. September bis 2. Oktober 2009 ebenfalls einen anteiligen Betrag in Höhe von 123,69 Euro zwecks Begleichung der eigenen Dienstreisekosten aus den Fahrteinnahmen (Klassenfahrtkonto) entnommen und erst nach einer Hausmitteilung des Schulleiters vom 22. November 2009 zur Unzulässigkeit derartiger Verfahrensweisen einen Eigenbeitrag in Höhe von 118,32 Euro auf das Klassenfahrtkonto eingezahlt zu haben, 2. bei Erstellung der Abrechnungen der Schüleraustauschfahrten sowie bei der Handhabung und Verwaltung des jeweiligen Klassenfahrtkontos (Selbstbewirtschaftungsmittel) in verschiedener Weise gegen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung verstoßen zu haben. Insoweit auf die Darstellung der Disziplinarverfügung unter 2.1. bis 2.6. Bezug genommen (Bl. 24 ff d.A.). Gemäß Nr. 4 Abs. 11 der AV-Veranstaltungen handele es sich bei den mit einer Schülerfahrt zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben um Mittel des Landes Berlin. Die Beklagte habe die ihr eingeräumte Befugnis, über das für sie fremde Vermögen des Landes Berlin zu verfügen, missbraucht, indem sie bei den Schüleraustauschfahrten nach C.../USA die aus Basaren und Fremdsprachenabenden eingenommenen Drittmittel für die Finanzierung der eigenen Reisekosten verwendet habe. Diese Mittel hätten stattdessen zur Finanzierung zusätzlicher Kosten der Schüler dienen sollen. Soweit Zuschüsse zu den Dienstreisekosten der Lehrer erbracht worden seien, hätten diese auf das Dienstreisekontingentkonto der Schule eingezahlt werden müssen; über deren Verwendung hätte die Schulkonferenz entscheiden müssen. Die Klägerin habe die gesetzlichen Regelungen gekannt, die Verzichtserklärungen unterschrieben und mit ihrem Verhalten die Erstattung der Reisekosten über die „Hintertür“ erreicht. Sie habe hierbei mit bedingtem Vorsatz gehandelt, den zugefügten Vermögennachteil billigend in Kauf genommen. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung die den Lehrern von ihrem Dienstherrn abverlangten Verzichtserklärungen hinsichtlich der Erstattung der Dienstreisekosten rechtswidrig gewesen sei, der Klägerin somit eigentlich ein Anspruch auf Erstattung zugestanden habe und die Verfahrenslage im Land Berlin mittlerweile auch verändert worden sei. Auch das große Engagement der Klägerin bei Organisation und Leitung der Schüleraustauschfahrten sei mildernd zu berücksichtigen. Mit der unter dem 15. April 2014 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Disziplinarverfügung. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihre Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren und führt ergänzend aus: Wie sich aus den Kostenvoranschlägen vor Durchführung der Fahrten und den abschließenden Abrechnungen ergebe, seien die Allgemeinkosten der die Fahrten begleitenden Lehrkräfte in die Gesamtkosten der Schülerfahrten eingeflossen. Dies gelte für die Flugkosten ebenso wie für die sonstigen allgemeinen mit der Fahrt verbundenen Aufwendungen. Die Abrechnung sei über ein gesondert hierfür eingerichtetes Konto erfolgt, das von der Klägerin verwaltet worden sei. Zu den Einnahmen hätten sowohl die Teilnehmerbeiträge der Schüler, aber auch die eingeworbenen „Drittmittel“ gehört, also die Einnahmen aus Essens- und Getränkeverkäufen auf dem jährlichen Weihnachtsbasar sowie den Fremdsprachenabenden. Die Finanzierung der Dienstreisekosten über „Drittmittel“ sei an der G...-Grundschule schon seit 2001 praktiziert worden und zwar mit Kenntnis der Schulleitung und der Schulaufsicht. Der Begriff „Drittmittel“ sei anfangs hierfür nicht verwendet worden. Man sei davon ausgegangen, dass weder dem Land Berlin noch den Eltern und Schülern ein Nachteil entstehe. Die Klägerin habe auch auf den Vorbereitungstreffen der Eltern und Schüler der Austauschfahrten regelmäßig darauf hingewiesen, dass mit den Einnahmen aus den Drittmitteln zum einen die Reisekosten der Lehrkräfte bestritten würden, zum anderen die Teilnehmerbeiträge der Schüler geringer gehalten werden könnten. Diese Praxis sei nie hinterfragt oder problematisiert worden. Eine Untreue liege daher nicht vor. Es entspreche auch nicht dem Sinn der „Drittmittel“, diese Gelder zu Mitteln des Haushalts Berlin zu machen. Da die Gelder zweckgerichtet für den Schüleraustausch und damit auch für eine Finanzierung der Reisekosten der Lehrkräfte eingesetzt worden seien, fehle es an der Vermögensbetreuungspflicht bzw. der Pflichtwidrigkeit. Zumindest fehle es am Vorsatz der Klägerin. Im Übrigen hätte – nach der obergerichtlichen Rechtsprechung – die Durchführung der Schüleraustauschfahrten nicht von der Unterzeichnung der Verzichtserklärungen abhängig gemacht werden dürfen. Die Klägerin habe stattdessen einen Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstreisekosten gegenüber dem Land Berlin gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Klageschrift und die ergänzenden Schriftsätze vom 25. Januar 2015 und 18. Juni 2015 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung vom 11. März 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R..., L..., F..., D... und G.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18. September 2015 und 14. Oktober 2015 verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Disziplinar- und Personalakten über die Klägerin Bezug genommen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung.