OffeneUrteileSuche
Beschluss

80 KE 2.16 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1031.80KE2.16OL.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Da der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt. Fallen mehrere Rahmengebühren an, ist die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen.(Rn.4) Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen.(Rn.5) 2. Zwar spricht grundsätzlich eine Verhandlungsdauer von über 3 Stunden für eine maßvolle Erhöhung der Mittelgebühr. Das gilt jedoch nicht, wenn das Gericht 2 Verfahren aus Praktikabilitätsgründen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat und deshalb in dem Termin auch das Parallelverfahren erörtert wurde. Insoweit ist eine Dauer von jeweils 1,5 Stunden für ein gerichtliches Disziplinarverfahren regelmäßig nicht geeignet, eine Erhöhung der Gebühr über den Mittelwert zu begründen.(Rn.7) 3. Für eine fast 5 Stunden andauernde Beweisaufnahme in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren ist eine maßvolle Erhöhung der Mittelgebühr um 20 % grundsätzlich als angemessen anzusehen, wenn das Gericht die beiden Verfahren zuvor zwar zur gemeinsamen Verhandlung, nicht jedoch zu gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.(Rn.8) (Rn.12)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2016 wird geändert. Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf 600,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 195,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt. Fallen mehrere Rahmengebühren an, ist die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen.(Rn.4) Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen.(Rn.5) 2. Zwar spricht grundsätzlich eine Verhandlungsdauer von über 3 Stunden für eine maßvolle Erhöhung der Mittelgebühr. Das gilt jedoch nicht, wenn das Gericht 2 Verfahren aus Praktikabilitätsgründen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat und deshalb in dem Termin auch das Parallelverfahren erörtert wurde. Insoweit ist eine Dauer von jeweils 1,5 Stunden für ein gerichtliches Disziplinarverfahren regelmäßig nicht geeignet, eine Erhöhung der Gebühr über den Mittelwert zu begründen.(Rn.7) 3. Für eine fast 5 Stunden andauernde Beweisaufnahme in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren ist eine maßvolle Erhöhung der Mittelgebühr um 20 % grundsätzlich als angemessen anzusehen, wenn das Gericht die beiden Verfahren zuvor zwar zur gemeinsamen Verhandlung, nicht jedoch zu gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.(Rn.8) (Rn.12) Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2016 wird geändert. Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen werden auf 600,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegnerin je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 195,15 Euro festgesetzt. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe der anwaltlichen Terminsgebühren für das gerichtliche Disziplinarverfahren im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Juli 2016. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin setzte die ihm zustehenden Gebühren für seine Mitwirkung bei den drei Terminen im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 6204 VV RVG mit jeweils 450,- Euro für die Termine am 7. Mai 2015 (Erörterungstermin) und 13. Oktober 2015 (Verhandlungs- und Beweistermin) sowie 560,- Euro (Höchstgebühr) für den Beweis- und Verhandlungstermin am 18. September 2015 fest. Die Mittelgebühr gemäß Nr. 6204 VV RVG beträgt 320,- Euro. Der Prozessbevollmächtigte begründete die über dem Mittelwert liegende Festsetzung im Wesentlichen mit der Dauer der Termine (7. Mai 2015: ca. 3:10 Stunden, 18. September: ca. 4:50 Stunden und 13. Oktober 2015: ca. 2:50 Stunden). Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2016 folgte diesem Antrag. Mit der Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz, §§ 165, 151 VwGO), über die im Rahmen seiner Annexzuständigkeit der im Hauptsacheverfahren zuständig gewesene Einzelrichter entscheidet, begehrt der Erinnerungsführer, hinsichtlich des Termins am 7. Mai 2015 nur die Mittelgebühr von 320,- Euro und für die beiden übrigen Termine nur eine mittlere Terminsgebühr gemeinsam mit dem Verfahren VG 80 K 9.14 OL festzusetzen, da insoweit beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden gewesen seien. Der Antrag ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Höhe der unstreitig erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den im Jahr 2004 in Kraft getretenen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sehen – wie im vorliegenden disziplinarrechtlichen Fall (vgl. Teil 6 Abschnitt II des Vergütungsverzeichnis [im Folgenden VV] RVG) – die einschlägigen Regelungen eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 13.04 –, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1). Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten – wie hier dem Land Berlin als Erinnerungsführer – zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Fallen mehrere Rahmengebühren an, ist – was bereits aus der Berücksichtigung der Intensität der anwaltlichen Befassung folgt – die zutreffende Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gesondert zu bestimmen. Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. August 2005 a.a.O., m.w.N.). Solche Umstände sind hier bezüglich der streitigen Terminsgebühren nur hinsichtlich des Termins am 18. September 2015 anzunehmen, im Übrigen jedoch abzulehnen: Hinsichtlich des (Erörterungs-)Termins am 7. Mai 2015 spräche zwar grundsätzlich die lange Dauer von über 3 Stunden für eine maßvolle Erhöhung der Mittelgebühr. Dies würde jedoch nur dann gelten, wenn man das Verfahren isoliert betrachtet. Zu Recht weist der Erinnerungsführer darauf hin, dass zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren auch das Parallelverfahren VG 80 K 9.14 OL - allerdings ohne förmlichen Verbindungsbeschluss - erörtert wurde, so dass sich der zeitliche Aufwand des Prozessbevollmächtigten bei Wahrnehmung des Termins anteilmäßig auf beide Verfahren verteilte und durch die zeitlichen Synergieeffekte, die von allen Beteiligten auch beabsichtigt waren, praktisch auf jedes der beiden Disziplinarverfahren letztlich nur etwa der halbe Zeitaufwand entfiel. Der auf jedes Verfahren entfallende Zeitaufwand von 1:35 Stunden ist jedoch in gerichtlichen Disziplinarverfahren durchaus nicht ungewöhnlich und rechtfertigt keine über dem Mittelwert liegende Terminsgebühr. Dies gilt auch für den Verhandlungs- und Beweistermin am 13. Oktober 2015, der insgesamt 2:50 Stunden dauerte, pro Verfahren demnach 1:25 Stunden. Soweit der Erinnerungsführer insoweit begehrt, gemeinsam mit dem Verfahren VG 80 K 9.14 OL nur eine einheitliche Terminsgebühr, und zwar den Mittelwert, festzusetzen, so kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Das Gericht hatte die beiden Verfahren zuvor zwar zur gemeinsamen Verhandlung, nicht jedoch zu gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Bedeutung einer solchen gemeinsamen Verhandlung für die Frage der Terminsgebühren ausgeführt (Beschluss vom 4. November 2015 – 5 E 604/15 – nach juris Rn. 6 f): „Diesem Verbindungsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung kommt allerdings nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene rechtliche Wirkung zu. Nach § 93 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Häufig wird dabei dieses "und" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Sinne des Wortlauts verstanden und als ein "und/oder" gelesen (vgl. etwa die Nachweise bei: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.). Der Senat geht allerdings davon aus, dass das Wort "und" in dieser Bestimmung im Wortsinn zu verstehen ist und nicht etwa als "und/oder", so dass eine Verbindung mehrerer Verfahren, die von vornherein nur auf eine gemeinsame Verhandlung gerichtet ist, nicht die verfahrensrechtlichen Folgen des § 93 Satz 1 VwGO entwickelt. Eine Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird - objektive oder subjektive Klagehäufung so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.). Zu der zwar nicht identisch, aber vergleichbar formulierten zivilprozessualen Vorschrift des § 147 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1956 entschieden, dass die Frage, ob ein Beschluss über eine Verbindung mehrerer Verfahren zum Zwecke der "gemeinsamen Verhandlung" zu einer echten Prozessverbindung im Sinne dieser Vorschrift mit der Wirkung führen soll, dass auch eine gemeinschaftliche Entscheidung zu erlassen ist, oder ob es sich nur um eine "zur tatsächlichen Vereinfachung dienliche vorübergehende Maßnahme" handeln soll - d.h. eine gleichzeitige Terminierung -, durch Auslegung zu klären ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 -1 ZR 82/55 -, NJW1957, 183). Diese Auffassung hält der Senat auch für die Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO für richtig. Ein praktisches Bedürfnis für eine rechtliche Verbindung zu einem einzigen Verfahren nur für die Dauer der mündlichen Verhandlung, dem nicht auch durch eine gemeinsame Terminierung genügt werden könnte, ist nicht zu erkennen. Auf Probleme und Ungereimtheiten bei einer "echten" Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Vernehmung von Klägern aus einem der ursprünglich selbstständigen Verfahren als Zeugen in einem anderen ursprünglich selbstständigen Verfahren nach der Verbindung oder eben in kostenrechtlicher Hinsicht, wird in der Literatur hingewiesen. Dort wird inzwischen weitgehend die Auffassung vertreten, die auch der Senat teilt (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2015, § 93 Rn. 19 m.w.N.; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 93 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 93 Rn. 6). Legt man diese Auffassung zu Grunde, ergibt sich bei Auslegung des Verbindungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts, dass - trotz Zitierung des § 93 Satz 1 VwGO - keine Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung im Hinblick auf eine gemeinsame Entscheidung beabsichtigt war, sondern eine "Verbindung" zur gleichzeitigen Terminierung aus Praktikabilitätsgründen, um etwa den Sachverhalt nicht mehrfach vorzutragen und die Problematik nicht mehrfach zu erörtern. Dafür spricht auch, dass das Verwaltungsgericht in allen einzelnen Verfahren die Anträge aus der jeweiligen Klageschrift hat stellen lassen und in allen Verfahren es bei der Festsetzung einzelner Streitwerte belassen hat. Daraus folgt, dass nicht ein einheitliches Verfahren, sondern mehrere - darunter das vorliegende - Verfahren gleichzeitig verhandelt worden sind. Somit ist auch in jedem dieser Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem festgesetzten Streitwert angefallen.“ Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Für den Termin am 18. September 2015 hält das Gericht angesichts der fast 5 Stunden dauernden Beweisaufnahme eine maßvolle Erhöhung des Mittelwerts um 20 v.H. für angemessen; allerdings gilt auch hier, dass wegen der gemeinsamen Verhandlung beider Parallelverfahren auf jedes der beiden Verfahren letztlich wiederum nur die Hälfte der Zeit, also knapp 2 ½ Stunden entfiel, so dass die Ausschöpfung der Höchstgebühr für jedes der beiden Verfahren, wie vom Prozessbevollmächtigten angesetzt, als unbillig anzusehen ist. Auch die vom Prozessbevollmächtigten genannten sonstigen Parameter für die Bestimmung der Angemessenheit einer Gebühr, also insbes. neben dem Umfang auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wie auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 1 RVG), rechtfertigen hier keine höhere Gebühr, zumal bei der Frage der Angemessenheit der Terminsgebühr die Dauer des Termins im Vordergrund steht (vgl. etwa – für das Strafverfahren – LG Ravensburg, B. vom 5. März 2015 – 2 Qs 27/15 jug -, juris Rn. 6; für das Sozialrecht: Sächsisches Landessozialgericht, B. vom 14. Juli 2016 – L 8 AS 644/14 B KO -, juris Rn. 16). Im Übrigen wären bezüglich der Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit erneut Synergieeffekte zu berücksichtigen, die der Prozessbevollmächtigte aus der gemeinsamen Verhandlung beider Parallelverfahren hat ziehen können. Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten, den die Erinnerungsgegnerin als erstattungsfähige Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann: Verfahrensgebühr (Nr. 6203 VV RVG) 300,00 Euro Terminsgebühr 7. Mai 2015 (Nr. 6204 VV RVG) 320,00 Euro Terminsgebühr 18. September 2015 (Nr. 6204 VV RVG) 384,00 Euro Terminsgebühr 13. Oktober 2015 (Nr. 6204 VV RVG) 320,00 Euro Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale für Ablichtungen 35,50 Euro USt 19% 262,11 Euro Summe: 1.641,61 Euro hinzu Gebühren aus behördl. Verfahren 1.179,88 Euro (wie mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 beantragt – abzüglich einer zu Unrecht angesetzten Terminsgebühr v. 27.8. 2012) 2.821.49 Euro Hiervon 1/5: 564,98 Euro hinzukommen anteilige Gerichtskosten 36,00 Euro 600,30 Euro Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.