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Beschluss

80 K 28.16 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Selbst wenn nachweisbar ist, dass ein Schulleiter über einen bestimmten Zeitraum nur einem Teil der Unterrichtsverpflichtung nachgekommen ist und damit ein Dienstvergehen begangen hat, so begründet dieses nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Nichterteilung von Pflichtstunden durch einen Schulleiter ohne weiteres wertungsmäßig dem Fernbleiben eines Beamten vom Dienst gleichzustellen ist. Dies kann uneingeschränkt nur dann bejaht werden, wenn die Nichterteilung der Pflichtstunden zu einem erschlichenen Mehr an Freizeit geführt hätte, der Beamte mithin die „ersparte“ Dienstzeit aus egoistischen Motiven privat verwendet hat. Wenn stattdessen jedoch andere, insbesondere Schulleitungsaufgaben in größerem zeitlichen Umfang als eigentlich vorgesehen wahrgenommen wurden und die dienstliche Tätigkeit insgesamt nicht unterhalb der beamtenrechtlichen Arbeitszeit geblieben ist, erscheint die Gleichsetzung verkürzter Unterrichtstätigkeit mit einem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst fragwürdig.(Rn.9)
Tenor
Die Anordnung des Antragsgegners vom 30. September 2016 über die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn nachweisbar ist, dass ein Schulleiter über einen bestimmten Zeitraum nur einem Teil der Unterrichtsverpflichtung nachgekommen ist und damit ein Dienstvergehen begangen hat, so begründet dieses nicht ohne weiteres die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Nichterteilung von Pflichtstunden durch einen Schulleiter ohne weiteres wertungsmäßig dem Fernbleiben eines Beamten vom Dienst gleichzustellen ist. Dies kann uneingeschränkt nur dann bejaht werden, wenn die Nichterteilung der Pflichtstunden zu einem erschlichenen Mehr an Freizeit geführt hätte, der Beamte mithin die „ersparte“ Dienstzeit aus egoistischen Motiven privat verwendet hat. Wenn stattdessen jedoch andere, insbesondere Schulleitungsaufgaben in größerem zeitlichen Umfang als eigentlich vorgesehen wahrgenommen wurden und die dienstliche Tätigkeit insgesamt nicht unterhalb der beamtenrechtlichen Arbeitszeit geblieben ist, erscheint die Gleichsetzung verkürzter Unterrichtstätigkeit mit einem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst fragwürdig.(Rn.9) Die Anordnung des Antragsgegners vom 30. September 2016 über die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Über den Antrag entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 übertragen hat. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die nach § 38 Abs. 1 DiszG getroffene Anordnung, die Antragstellerin vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit (vgl. § 63 Abs. 2 BDG i.V.m. § 41 DiszG). Die vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 DiszG den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Disziplinar-verfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) führen wird. Dabei muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Ruhegehaltsaberkennung nach der im Antragsverfahren gemäß § 63 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhaltes wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Maßgeblich für die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Eilverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 1 DB 6.06 –, juris Rn. 16, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 83 DB 1.11 –, EA S. 2-3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Länder, § 63 BDG, Rn. 10). Unter Anlegung dieses Maßstabs kann bei dem gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Antragstellerin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DiszG als Disziplinarmaßnahme droht: 1. Soweit der Antragstellerin vorgeworfen wird, in den Schuljahren 2013/14 bis 2015/16 ihrer Unterrichtsverpflichtung als Schulleiterin nicht bzw. nur in geringem Umfang nachgekommen zu sein, steht nach bisheriger Aktenlage zum einen der genaue Umfang der versäumten Unterrichtsstunden und zum anderen auch der Hintergrund hierfür (u.a. die für die Maßnahmebemessung wichtige Motivlage der Antragstellerin) nicht hinreichend fest. Von der Antragstellerin wird ihre (ermäßigte) Unterrichtsverpflichtung als Schulleiterin und der vom Antragsgegner angegebene Umfang der Pflichtstunden grundsätzlich nicht in Zweifel gestellt. Danach hatte die Klägerin nach den maßgeblichen Zumessungsrichtlinien angesichts der Schulgröße jeweils 9 Pflichtstunden pro Schuljahr zu erbringen; diese Pflichtstunden ermäßigten sich im Schuljahr 2013/14 aufgrund des von der Antragstellerin nach längerer Erkrankung in Anspruch genommenen Hamburger Modells auf 4,5 Unterrichtsstunden (19.8.13 bis 20.09.13), bzw. 5,6 Unterrichtsstunden (21.09.13 bis 13.10.13) bzw. 6,7 Unterrichtsstunden (14.10. bis 31.03.13). Dass der Antragstellerin der Umfang ihrer Unterrichtspflichtstunden auch bekannt war zeigt sich daran, dass sie in den sog. „P-Bogen“ für jedes der drei Schuljahre jeweils für 9 Unterrichtsstunden Sprachförderung/Sonderpädagogische Förderung eingetragen hatte. In welchem Umfang die Antragstellerin in den betroffenen drei Schuljahren tatsächlich Unterrichtsstunden bzw. Förderstunden gegeben hat steht allerdings nicht fest. Unbestritten ist lediglich, dass die Antragstellerin, die eine fachwissenschaftliche Ausbildung in Mathematik und Physik hat, keinen Regelunterricht gegeben hat, da sie selbst nichts anderes behauptet und Regelunterricht der Antragstellerin auch nicht in den jeweiligen Stundenplanungen für die betroffenen Schuljahren und auch nicht in den überprüften Klassenbüchern eingetragen war. Die Antragstellerin betreffende Stundenplan-Eintragungen finden sich insofern nur für Sprachförderstunden und sonderpädagogische Förderung des Schülers S... im Schuljahr 2013/14 (insgesamt drei Stunden) sowie Lern- und Übungszeiten (LÜZ, zwei Stunden im Schuljahr 2014/15: Förderstunden Mathematik). Es kann jedoch beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in größerem Umfang als in schriftlichen Dokumentationen feststellbar Sprachförder- oder auch Vertretungsunterricht erteilt hat. So hat die Zeugin G..., die seinerzeit stellvertretende Schulleiterin war, bei ihrer Zeugenbefragung ausgesagt, dass die Antragstellerin zwar nicht für Regelunterricht, jedoch für Sprachförderstunden vorgesehen gewesen sei, ein solcher Unterricht aber nie im Klassenbuch eingetragen werde. Die Antragstellerin sei für die sog. Problemfälle vorgesehen gewesen. Auch die Zeugin M... hatte angegeben, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2013/14 Förderunterricht gegeben habe. Unklar ist auch der Umfang etwaiger Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Schuljahr 2015/16: Hier haben einige Zeugen bekundet, die Klägerin beim Sportunterricht gesehen zu haben; im Stundenplan ist hingegen keine Unterrichtsverpflichtung der Klägerin eingetragen. Selbst wenn im Ergebnis nachweisbar wäre, dass die Antragstellerin in den drei Schuljahren nur einen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllt hat und damit ein Dienstvergehen begangen hätte, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zweifelhaft, ob dies als so schwer einzustufen wäre, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlich wäre. Es erscheint zweifelhaft, ob die Nichterteilung von Pflichtstunden durch eine Schulleiterin/einen Schulleiter ohne weiteres wertungsmäßig dem Fernbleiben eines Beamten vom Dienst gleichzustellen wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – 20 LD 3/09 – juris Rn. 47 ff). Dies kann uneingeschränkt nur dann bejaht werden, wenn die Nichterteilung der Pflichtstunden zu einem erschlichenen Mehr an Freizeit geführt hätte, der Beamte mithin die „ersparte“ Dienstzeit aus egoistischen Motiven privat verwendet hätte, wie es üblicherweise in Fällen des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst der Fall ist. Wenn stattdessen jedoch andere, insbesondere Schulleitungsaufgaben in größerem zeitlichen Umfang als eigentlich vorgesehen wahrgenommen wurden und die dienstliche Tätigkeit insgesamt nicht unterhalb der beamtenrechtlichen Arbeitszeit geblieben ist, erscheint die Gleichsetzung verkürzter Unterrichtstätigkeit mit einem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst fragwürdig (so VG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 13 K 1755/11.O – juris Rn. 21), zumal auch die Motivlage eine gänzlich andere wäre und nicht – egoistisch – auf die Beschaffung zusätzlicher Freizeit gerichtet wäre. Es spricht im vorliegenden Fall vieles dafür, dass die Antragstellerin aufgrund verschiedener Umstände (langer Ausfall der stellvertretenden Schulleiterin sowie der Sekretärin, angespannte Schulsituation, Umzugsorganisation) in hohem Maß von Schulleitungsaufgaben absorbiert war, so dass sie ihre Unterrichtsverpflichtungen vermutlich nur eingeschränkt wahrnahm. Zu einer solchen ihrer Unterrichtsverpflichtung widersprechenden Aufgabenaufteilung war sie zwar nicht berechtigt, sondern sie hätte ggf. Überlastungsanzeige bei ihrer Dienstbehörde stellen müssen, wenn die administrativen Aufgaben neben der Unterrichtsverpflichtung in der hierfür nach den rechtlichen Vorgaben vorgesehenen Zeit durch sie nicht zu bewältigen gewesen wären. Gleichwohl hätte ein derartiges Fehlverhalten ein deutlich geringeres Gewicht als das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst aus rein egoistischen Motiven (vgl. VG Münster a.a.O.). Sofern der Antragsgegner auf einen Gesprächsvermerk der Schulaufsichtsbeamtin R... vom 26. Mai 2016 verweist, wonach die Antragstellerin ihr gegenüber geäußert habe, sie habe beschlossen, im Schuljahr 2015/16 entstandene Überstunden abzubauen und gar keinen Unterricht zu erteilen, so hat die Antragstellerin diese Angaben bestritten. Die Zeugin R... ist bei ihrer behördlichen Zeugenvernehmung am 15. September 2016 dazu nicht befragt worden, so dass die Richtigkeit dieser Angaben offen ist. Auch das Ausmaß eines derartigen „Abbaus“ von Überstunden wäre unklar, zumal die Antragstellerin gemäß einiger Zeugenaussagen im Schuljahr 2015/16 jedenfalls beim Sportunterricht gesehen wurde. Da die Antragstellerin jedenfalls ab Mitte März 2016 wieder Regelunterricht gegeben hat, wäre auch die mögliche Gesamtzeit „abgebauter“ Überstunden – wenn insofern eine tatsächliche Arbeitszeitverkürzung eingetreten wäre (s.o.) – vermutlich nicht so hoch, als dass dies einem Fernbleiben vom Dienst in einer Dauer gleichzusetzen wäre, die die Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte. 2. An der vorläufigen rechtlichen Bewertung, dass die Höchstmaßnahme nicht überwiegend wahrscheinlich ist, ändern auch die weiteren Vorwürfe gegen die Antragstellerin nichts. Soweit der Antragstellerin vorgeworfen wird, unter Missachtung von Handreichungen und Informationsbriefen rechtswidrige Honorarverträge mit Herrn N... abgeschlossen und diesen damit als Scheinselbständigen beschäftigt zu haben, wodurch wegen Vorenthaltens von Sozial- und Steuerabgaben der Straftatbestand des § 266a StGB verwirklicht worden sei, ist bislang nicht erkennbar und nachgewiesen, dass der Antragstellerin hinsichtlich der Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Angesichts der rechtlich schwierigen Fragen zur Scheinselbständigkeit, bei der es auch auf tatsächlicher Ebene erhebliche Abgrenzungsprobleme gibt, kommt eher Fahrlässigkeit in Betracht, auch wenn die Antragstellerin grundsätzlich auf die rechtliche Problematik hingewiesen worden ist. Ein mögliches Fehlverhalten könnte dann nicht zur Höchstmaßnahme führen. Zudem wäre – unabhängig von der Schuldform – auch die altruistische Motivation der Antragstellerin (Verbesserung des Schulangebots für die Schüler) entlastend. Schließlich stellt der weitere Vorwurf, einen Antrag auf Erstattung eines Haftpflichtschadens einer Schülerin mehrere Monate unbearbeitet gelassen zu haben, auch in der Gesamtschau kein so schweres Dienstvergehen dar, als dass die Höchstmaßnahme zu erwarten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG, § 154 Abs. 1 VwGO.