Urteil
80 K 25.16 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die genaue Benennung der Schuldform, die dem Beamten zur Last gelegt wird, ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil der Substantiierungsvoraussetzungen für eine Disziplinarverfügung.(Rn.29)
2. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht zu bestreiten, dass immer wieder einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen können; es besteht deshalb keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben.(Rn.32)
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 23. August 2016 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die genaue Benennung der Schuldform, die dem Beamten zur Last gelegt wird, ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil der Substantiierungsvoraussetzungen für eine Disziplinarverfügung.(Rn.29) 2. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht zu bestreiten, dass immer wieder einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen können; es besteht deshalb keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben.(Rn.32) Die Disziplinarverfügung vom 23. August 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Soweit dem Kläger mit der Disziplinarverfügung neben der Nichtwahrnehmung der beiden Untersuchungstermine auch vorgeworfen wird (Seite 5 der Disziplinarverfügung), die aktuelle und frühere Meldeanschrift dem Dienstherrn nicht mitgeteilt zu haben, ist zweifelhaft, ob dieser Vorwurf zuvor, wie es erforderlich wäre, Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens war. Eine ausdrückliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens i.S. des § 19 Abs. 1 DiszG auf diesen Vorwurf ist jedenfalls nicht erfolgt. Ob es möglich ist, durch die bloße Aufnahme dieses Vorwurfs in den abschließenden Ermittlungsbericht und die Unterzeichnung diesen Berichts durch den Leiter der Regionalen Schulaufsicht eine konkludente und hinreichende Erweiterung des Vorwurfs anzunehmen, kann jedoch offenbleiben. 2. Nicht entschieden werden braucht ebenso, ob die Disziplinarverfügung schon mangels hinreichender Substantiierung als rechtswidrig aufzuheben wäre. Unklar ist nämlich, ob dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen wird. Die genaue Benennung der Schuldform, die dem Beamten zur Last gelegt wird, ist (vergleichbar mit einem Anklagevorwurf im Strafverfahren) jedoch unverzichtbarer Bestandteil der Substantiierungsvoraussetzungen für eine Disziplinarverfügung (vgl. – allerdings für die Disziplinarklage – BVerwG, Beschluss v. 28. März 2011 – 2 B 59/10 – nach juris Rn. 6 m.w.N.). So kann es disziplinarrechtlich schon für die Frage, ob überhaupt ein Dienstvergehen vorliegt, einen großen Unterschied machen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung, amtsärztliche Untersuchungstermine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu haben, ist sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig (Vergessen/Verwechseln des Termins) möglich; ebenso die fehlende Mitteilung von Meldeanschriften an den Dienstherrn. Gleichwohl findet sich in der gesamten Disziplinarverfügung kein Hinweis darauf, von welcher Schuldform der Beklagte ausgeht. 3. Vom Vorwurf, zwei amtsärztliche Untersuchungstermine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen zu haben, ist der Kläger jedoch schon deshalb freizustellen, weil eine Pflichtverletzung – ob nun vorsätzlich oder fahrlässig begangen – nicht nachweisbar ist. Die Behauptung des Klägers, beide mit einfacher Post versandte Ladungsschreiben für die Nachuntersuchung nicht gekannt bzw. nicht erhalten zu haben, ist nicht zu widerlegen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, die sich auch in der Rechtsprechung widerspiegelt, ist nicht zu bestreiten, dass immer wieder einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen können; es besteht deshalb keine Vermutung für den Zugang formlos mit der Post übersandter Schreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 – 2 BvR 893/93 – juris Rn. 9; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. April 2011 – 97/09 – juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 8 E 387/11 – juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 – OVG 1 B 1.13 – juris Rn. 29), ohne dass es darauf ankäme, ob das betreffende Schreiben als unzustellbar an den Absender zurückgekehrt wäre (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 16) Ein entsprechender Schluss, dass zumindest eines der Ladungsschreiben den Kläger erreicht haben muss, könnte erst nach einer ungewöhnlichen Häufung angeblich abhanden gekommener Briefe gezogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 18). Ob hierfür bereits zwei angeblich nicht angekommene Schreiben genügen können oder eine derartige Häufung erst bei drei „Verlustmeldungen“ anzunehmen wäre (in diese Richtung OVG Berlin a.a.O) kann offenbleiben, denn vorliegend spricht vieles dafür, dass dem Kläger tatsächlich das erste Ladungsschreiben nicht zugegangen ist oder er aus anderen Gründen (versehentliche Entsorgung des Schreibens, ggf. durch die Mutter) keine Kenntnis von dem Untersuchungstermin hatte: So hat der Kläger noch am 27. April 2015, nur einen Tag vor dem angesetzten ersten Untersuchungstermin, eine E-Mail an die Sachbearbeiterin K... geschickt, in der er um Erläuterung einiger Formulierungen des Schreibens vom 24. März 2015 bat, mit dem der Beklagte den Kläger auf seine Pflicht, sich der Nachuntersuchung zu unterziehen hingewiesen hatte. Der Kläger bat zugleich um Antwort bis zum 5. Mai 2015. Wäre dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Nachuntersuchungstermin vom 28. April 2015 bekannt gewesen, hätte weder diese Fristsetzung noch die fehlende Bezugnahme auf den unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin Sinn gemacht. So hätte der Kläger eher um sofortige Antwort bitten müssen; auch hätte es für den Kläger nahe gelegen mitzuteilen, ob er den Termin am 28. April 2015 wahrzunehmen beabsichtigte. Das E-Mail-Schreiben vom 27. April ist daher ein deutliches Indiz, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Termin vom 28. April 2015 nicht bekannt war. Ein weiteres Indiz ist seine vorangegangene telefonische Nachfrage am 20. April 2015 bei Frau K..., ob sie sich mit Herrn Z... in Verbindung gesetzt habe (Bezugspunkt war die telefonische Nachfrage des Klägers vom 13. April 2015) und der Untersuchungsauftrag zurückgenommen werde, was Frau K... verneinte. Auch in diesem Gespräch hätte es nahe gelegen, dass der Kläger, wenn ihm die am 15. April 2015 versandte Ladung zur Untersuchung bekannt gewesen wäre, darauf ausdrücklich Bezug genommen hätte. Dies ist ausweislich des Gesprächsvermerks offensichtlich nicht geschehen; die Rede war lediglich abstrakt von der gewünschten Zurücknahme des Untersuchungsauftrags. Der Grund, warum dem Kläger die am 15. April 2015 versandte Ladung aufgrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt gewesen sein dürfte, muss nicht zwingend in einem fehlgeschlagenen Zugang zu suchen sein. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass die im selben Haushalt lebende Mutter des Klägers, die etwa auch das Schreiben des Beklagten vom 24. März 2015 für den Kläger in Empfang genommen und an diesen weitergegeben hat, das Ladungsschreiben vom 15. April 2015 versehentlich verlegt oder (als vermeintliche Werbung) entsorgt hat, so dass der Kläger keine Kenntnis davon nehmen konnte. Anders als in Fällen, bei denen es für den Eintritt der rechtserheblichen Wirkung (etwa im Zivilrecht) nur auf den Zugang eines Schreibens ankommt und damit auf die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme, kommt es für den disziplinarrechtlichen Vorwurf, der Kläger sei schuldhaft Untersuchungsterminen nicht gefolgt, auf dessen vorherige tatsächliche Kenntnis des Schreibens (und damit der konkretisierten Weisung) an. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kenntnis bewusst vereitelt hat (z.B. durch vorsätzliches Wegwerfen des ungeöffneten Briefs) oder sonst den Zugang der Ladung durch Manipulationen am Briefkasten oder durch andere Maßnahmen verhindert hat, so dass ihn ausnahmsweise die fehlende Kenntnis nicht entlasten könnte, sind nicht ersichtlich. Der fehlende Name am Briefkasten war, wie der Beklagte auf Seite 3 der Disziplinarverfügung zu Recht ausführt, kein derartiges Hindernis, da es bis dahin keine Zugangsschwierigkeiten mit der vom Beklagten herrührenden Post unter dieser Anschrift gegeben hatte. Es ist daher insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger von keinem der Ladungsschreiben positive Kenntnis hatte, wobei etwa ein Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen und das weitere Schreiben erst im Haushalt des Klägers (ggf. durch seine Mutter) durch unsorgfältigen Umgang mit der Post nicht zu seiner Kenntnis gelangt sein könnte. Wie oben gezeigt stützt jedenfalls hinsichtlich des ersten Ladungsschreibens auch das Verhalten des Klägers gegenüber dem Beklagten (Anruf/E-Mail) seine Behauptung mangelnder Kenntnis. 4. Der Kläger ist auch vom weiteren Vorwurf, dem Beklagten seine aktuelle und frühere Meldeanschrift (zuletzt Bo... 27, 12... Berlin) nicht mitgeteilt zu haben, ungeachtet der Bedenken an der Substantiierung des Vorwurfs (s.o.) freizustellen. Der Kläger hatte als Beamter die Pflicht, seinem Dienstherrn diejenige Anschrift mitzuteilen, unter der er tatsächlich wohnhaft und auch postalisch erreichbar ist. Diese Pflicht hat er nicht verletzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht wie vorgetragen ganz überwiegend bei seiner Mutter in der Bo... 5 lebt und er unter dieser Anschrift für den Dienstherrn erreichbar war (und ist). Auch Post des Dienstherrn hat ihn dort – mit Ausnahme der hier streitigen Ladungsschreiben – zuverlässig erreicht. Eine dienstliche Pflicht, eine vom tatsächlichen Aufenthaltsort abweichende Meldeanschrift mitzuteilen, besteht hingegen nicht. Ob ggf. melderechtliche Verstöße vorgelegen haben ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 150,- Euro ausgesprochen wurde. Der 19... geborene Kläger steht als Studienrat im Dienst des Beklagten; seit 2011 ist er Beamter auf Lebenszeit. Im Dezember 2016 versetzte der Beklagte den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Diese Maßnahme ist weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden; das vom Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin betriebene Klageverfahren ist offen (VG 7...). Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Nachdem der Kläger seit Februar 2014 dienstunfähig erkrankt war, wurde er auf Veranlassung des Beklagten am 7. Januar 2015 amtsärztlich untersucht. Die ärztliche Gutachterin hielt eine nervenärztliche Zusatzbegutachtung für erforderlich. Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er dieser Untersuchung nachkommen müsse. Der Termin werde ihm rechtzeitig mitgeteilt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger unter der dem Beklagten bekannten Anschrift B... Berlin, durch PZU zugestellt. Ausweislich der Zustellungsurkunde nahm die (ebenfalls) unter dieser Anschrift wohnende Mutter des Klägers das Schreiben für diesen im Empfang. Am 13. April 2015 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Sachbearbeiterin des Beklagten Frau K... und bat darum, den Zusatzuntersuchungstermin zurückzustellen. Er nahm Bezug auf einen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit mit dem Beklagten, bei dem es wohl auf einen Vergleich hinauslaufen werde. Herr Z... (ein Mitarbeiter des Rechtsreferats des Beklagten) wisse Bescheid. Am 15. April 2014 (Abgabe zur Post) übersandte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) dem Kläger – wiederum unter der Anschrift B... 5 – mit einfachem Schreiben die Ladung für einen Untersuchungstermin am 28. April 2015. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20. April 2015 rief der Kläger an diesem Tag erneut Frau K... an und erkundigte sich danach, ob diese sich mit Herrn Z... in Verbindung gesetzt habe und der Untersuchungsauftrag beim LAGeSo daraufhin zurückgenommen werde. Frau K... antwortete ihm, dass der Untersuchungsauftrag nicht zurückgenommen werde. Der Kläger dankte für die Information und beendete das Telefonat. Am 27. April 2015 erreichte Frau K... eine E-Mail des Klägers, worin dieser um Erläuterung zweier Schreiben bat. Es handelte sich zum einen um ein Schreiben vom 29. Oktober 2013, bei dem es um Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung dauernder Dienstunfähigkeit ging, sowie zum anderen um das Schreiben des Beklagten vom 24. März 2015, mit der Kläger „nochmals“ darauf hingewiesen wurde, dass er „auch“ der Zusatzuntersuchung nachkommen müsse. Der Kläger bat um Erläuterung dieser Wortwahl und Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015. Einen Hinweis oder einen Bezug auf den für den nächsten Tag vom LAGeSo bestimmten Untersuchungstermin enthält die E-Mail nicht. Der Kläger erschien am nächsten Tag nicht zur Nachuntersuchung. Das LAGeSo bestimmte daraufhin einen Zusatztermin für den 13. Mai 2015 und übersandte dem Kläger am 30. April 2015 – ebenfalls mit einfachem Brief unter der Anschrift Bo... 5 – die Ladung. Auch zu dem angesetzten Nachuntersuchungstermin erschien der Kläger nicht. Im Juli 2015 leitete der Beklagte daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein mit dem Vorwurf, zweimal ohne Angabe von Gründen Termine einer amtsärztlichen Untersuchung nicht wahrgenommen zu haben. Der Kläger äußerte sich dahingehend, keine Einladung zu den Untersuchungsterminen erhalten zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen stellte der Beklagte fest, dass der Kläger melderechtlich seit Dezember 2011 unter der Anschrift Bo... 27, 12... Berlin, erfasst ist. Zuvor, in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 1. Dezember 2011 war er unter der Anschrift Ri... 2, 12... Berlin gemeldet. Festgestellt wurde ferner, dass der Briefkasten der Anschrift Bo...5, 12... Berlin, nicht beschriftet ist. Auf den unter dem 8. Februar 2016 erstellten und dem Kläger im Rahmen der abschließenden Anhörung zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsbericht nahm dieser unter dem 16. März 2016 Stellung. Er wiederholte seine Behauptung, die Ladungen zu den Untersuchungsterminen nicht erhalten zu haben und nahm zu der Beweiswürdigung und den rechtlichen Fragen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten näher Stellung. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertretung erließ der Beklagte die Disziplinarverfügung vom 23. August 2016. Dem Kläger wird hierin vorgeworfen, ohne Angaben von Gründen den Termin für eine ärztliche Zusatzbegutachtung am 28. April 2015 sowie den Wiederholungstermin am 13. Mai 2015 nicht wahrgenommen zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe keine Ladungen zu genannten Untersuchungsterminen erhalten, sei nicht glaubhaft. Der vorangegangene Schriftverkehr mit der Personalstelle und der ZMGA sei ohne Störungen verlaufen; sowohl die Schreiben mit einfacher Briefsendung als auch die Schreiben mit Zustellungsurkunde hätten erfolgreich übersandt werden können. Auch in diesem Zeitraum sei der Kläger in der Bo... 5 wohnhaft gewesen. Grundsätzlich könne nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass, wenn eine einfache Briefsendung nicht zustellbar sei, diese an den Empfänger zurückgesendet werde. Dies sei ausweislich der Personalakte nicht erkennbar. Für eine erfolgreiche Zustellung spreche hauptsächlich, dass der Kläger mit seinem Anruf vom 20. April 2015 bei der zuständigen Personalsachbearbeiterin der Personalstelle um Rücknahme des Begutachtungstermins gebeten habe. Nur in Kenntnis des Ladungsschreibens vom 15. April 2015 habe er jedoch um Zurücknahme des Termins bitten können. Auch die Inaugenscheinnahme der Klingel- und Briefkastensituation am 25. September 2015 spreche für eine postalische Zustellbarkeit. Die Sachlage habe einen klaren und für jeden Zusteller/jede Zustellerin übersichtlichen Anblick des Zustellorts ergeben. Ein großes Hausnummernschild des Hauses mit nur einem Briefkasten lasse keine Verwechslungen zu. Das Hinweisschild „Bitte keine Werbung einwerfen“ verhindere darüber hinaus einen unübersichtlichen Zustand durch Werbesendungen. Aber auch dann, wenn den Kläger beide Ladungsschreiben nicht erreicht hätten, hätte er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Als Beamter, insbesondere wenn er krankheitsbedingt keinen Dienst leiste, habe er dafür Sorge zu tragen, dass ihn Mitteilungen seiner Dienststelle erreichen können. Dazu habe er seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Kläger habe durch das Fehlen des Namensschildes am Briefkasten seine postalische Erreichbarkeit und somit den Zugang des Ladungsschreibens zumindest erschwert. Daher könne der Zugang auf Grund der dem Kläger anzulastenden Zugangsverhinderung fingiert werden. Darüber hinaus stellten die gegenüber dem Dienstherrn nicht angezeigten früheren Meldeanschriften (Ri... 2, Bo...27) einen Verstoß gegen die aus der Pflicht zur Unterstützung und Beratung des Vorgesetzten gemäß § 35 Satz 1 BeamtStG resultierenden Wahrheitspflicht dar. Der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Mit der am 19. September 2016 bei Gericht eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er bekräftigt seine Behauptung, die Ladungsschreiben nicht erhalten zu haben und moniert mit näherer Begründung die Beweiswürdigung durch den Beklagten. Es sei richtig, dass der Kläger nicht in der Bo... 5, sondern – gegenüberliegend – in der Bo... 27 gemeldet sei. In der Bo... 5 wohne seine Mutter, bei der sich der Kläger fast immer aufhalte, um sich um sie zu kümmern. Da es in vergangenen Jahren zu Zustellproblemen unter seiner Meldeanschrift gekommen sei, habe er den jeweiligen Schulsekretariaten als Postanschrift die Bo... 5 angegeben. Dort erhalte er ansonsten auch ohne Probleme seine Post. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 23. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Oktober 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.