Beschluss
80 K 21.17 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0301.VG80K21.17OL.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die Anordnung des Antragsgegners vom 5. September 2017 über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers auszusetzen, hat keinen Erfolg. 1. Die nach § 38 Abs. 1 DiszG getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit (vgl. § 63 Abs. 2 BDG i.V.m. § 41 DiszG). Die vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 DiszG den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) führen wird. Dabei muss die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Ruhegehaltsaberkennung nach der im Antragsverfahren gemäß § 63 BDG gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhaltes wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Maßgeblich für die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Eilverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 1 DB 6.06 –, juris Rn. 16, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 83 DB 1.11 –, EA S. 2-3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Länder, § 63 BDG, Rn. 10). Unter Anlegung dieses Maßstabs muss der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DiszG rechnen: a) Mit der unter dem 18. September 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Disziplinarklage (VG 80 K 1...OL) wirft der Antragsgegner dem 19... geborenen Antragsteller, der als Studienrat im Jahr 2005 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde und bis zu seiner Umsetzung bzw. nachfolgenden vorläufigen Dienstenthebung als Lehrer für L... und G... am A...-Gymnasium in der Region T... tätig war, als Dienstvergehen vor, im Jahr 2016 als L...lehrer der 7. bzw. 8. Jahrgangsstufe mehrere Monate lang, im Zeitraum von Mai bis September, eine sexuelle Beziehung zu der von ihm unterrichteten Schülerin C... unterhalten zu haben. Der dem Vorwurf zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Antragsteller im Wesentlichen eingeräumt. Danach verliebte sich die Schülerin, die am 24. April 2016 16 Jahre alt wurde, Anfang 2016 in den Antragsteller und suchte seine Nähe. Im Februar 2016 wandte sich der Antragsteller deshalb an eine Kollegin der Schule, die ihm riet, der Schülerin klarzumachen, dass er ein verheirateter Mann mit zwei Kindern sei und er sich an ihre Eltern wenden würde, falls die Annäherungsversuche nicht aufhörten. Gleichwohl kam es im Mai 2016 nach einem längeren Gespräch im Unterrichtsraum zum ersten Kuss zwischen dem Antragsteller und der Schülerin. Etwa zwei Wochen später gestanden sie sich gegenseitig ein, Gefühle füreinander zu haben und führten seitdem eine geheime Beziehung. Dabei kam es ein bis zweimal pro Woche zu Treffen nach dem Unterricht in der Schule oder im Park, ab Juni 2016 auch in der elterlichen Wohnung der Schülerin, der Wohnung des Antragstellers oder in den Wohnungen der Eltern des Antragstellers. Die Treffen fanden zum Teil auch am Wochenende, meistens am Samstag, statt. Hierbei wurden Zeitfenster genutzt, in denen niemand zu Hause war. Im Juni kam es zum ersten Mal zum gegenseitigen Oralverkehr, Anfang Juli 2016 zum ersten Geschlechtsverkehr. In der Folgezeit führte der Antragsteller etwa 10 Mal mit der Schülerin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus, wobei mit Kondomen verhütet wurde. Soweit in der Disziplinarklage von 10 bis 15 Mal die Rede ist, dürfte nur die geringere Zahl 10 erweislich sein, die auch die Zeugin C... bei ihrer polizeilichen Vernehmung als wahrscheinlich angegeben hat. Seit Beginn des neuen Schuljahrs am 5. September 2016 war der Antragsteller zudem als Tutor der Schülerin eingesetzt. Wenig später – etwa Mitte September 2016 – kam es zum letzten Mal zum Geschlechtsverkehr, bevor die Beziehung am 25. September 2016 von den Eltern der Schülerin anhand von Fotos auf deren Computer zufällig entdeckt und bei einem persönlichen Gespräch des Antragstellers mit den Eltern am selben Tag von diesem auch eingeräumt wurde. Auf Aufforderung der Eltern informierte der Antragsteller am 26. September 2016 zunächst eine Kollegin und im Anschluss den Schulleiter des A...-Gymnasiums über seine Beziehung zu der Schülerin. Anschließend nahm er seine Kontakte vom Netz, so dass die Schülerin ihn nicht mehr erreichen konnte. Das gegen den Antragsteller in der Folge eingeleitete Strafverfahren – 2... – wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen stellte die Staatsanwaltschaft Berlin am 5. Mai 2107 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordere einen Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. dessen bewusste Ausnutzung durch den Täter. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung der Schülerin, liege ein solcher Missbrauch nicht vor. Die Initiative, die Beziehung miteinander einzugehen, sei nach den nicht zu widerlegenden Behauptungen des Antragstellers und der Schülerin von letzterer ausgegangen. Die Beziehung sei nicht in Ausnutzung des Lehrer-Schülerinnen-Verhältnisses zustande gekommen, sondern eher zufällig vor dem Hintergrund eines solchen Verhältnisses. Auch Anhaltspunkte für eine bewusste Manipulation der Schülerin durch den Antragsteller seien nicht ersichtlich. b) Auch ohne dass ein Straftatbestand erfüllt wäre stellt das monatelange sexuelle Verhältnis des Antragstellers zu der von ihm unterrichteten Schülerin ein – wegen der engen Verbindung mit seinen konkreten Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben gegenüber der Schülerin: innerdienstliches – Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) durch Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten (innerhalb und außerhalb des Dienstes) der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Das bedeutet für einen Lehrer unter anderem, dass er gegenüber seinen Schülern die gebotene körperliche Distanz wahren muss. Das Eingehen eines sexuellen Verhältnisses ist damit nicht zu vereinbaren. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler bzw. die Schülerin mit deren Aufgabe einverstanden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 –, juris Rn. 100 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 94; VG Münster Urteil vom 23. Januar 2018 – 13 K 1651/16.O –, juris Rn. 66 ff.). Diese Verpflichtung besteht auch älteren Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung wachsen, was sich auch an der vom Strafgesetzgeber angenommenen geringeren Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen ab 16 Jahren auf diesem Gebiet zeigt (vgl. § 176 Abs. 1 einerseits sowie § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB andererseits) wirkt doch der Anspruch der Eltern von Schülern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen zu Lehrern vollzieht, jedenfalls bis zur Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse von Lehrern mit Schülern derselben Schule bzw. sogar – wie hier – mit von ihnen unterrichteten Schülern das für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare Vertrauen von Schülern und Eltern in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in die Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rn. 28; VG Münster a.a.O. Rn. 74). Grundsätzlich folgt aus einer derart gravierenden und langanhaltenden Distanzverletzung eines Lehrers wie dem monatelange Führen einer sexuellen Beziehung mit einer minderjährigen Schülerin deshalb ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und den Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiterhin anzuvertrauen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 31 ff. sowie Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15 – juris Rn. 64 ff. ). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass das Verhalten des Antragstellers nicht den Straftatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllte, also keine strafbare Ausnutzung des Erziehungs- und Ausbildungsverhältnisses vorlag, entlastet ihn nur wenig, zumal es sich in diesem Bereich (Ausnutzung ja oder nein?) um einen schmalen Grat zwischen Strafbarkeit und Nicht-Strafbarkeit handelt und jedenfalls aus Sicht der Eltern der betroffenen Schüler und auch der Öffentlichkeit bereits ein entsprechender Anschein vermieden werden muss (vgl. zur Entfernung eines Grundschullehrers wegen Verletzung des Distanzgebots trotz Freispruchs vom sexuellen Missbrauch im Strafverfahren: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 3. September 2013 – 8 DO 236/13 –, juris Rn. 139 ff.). Milderungsgründe, die es ermöglichen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Es handelte sich weder um ein Augenblicksversagen oder eine nur ganz kurzzeitige, einmalige Grenzüberschreitung. Dies belegt schon die mehrmonatige Dauer der Beziehung, bei der es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Sexualkontakten (allein ca. 10 Mal Geschlechtsverkehr) kam. Der Antragsteller ging durch die Heimlichkeit der Beziehung und das bewusste Arrangement von Treffen an verschiedenen Örtlichkeiten und Wohnungen während sog. Zeitfenster auch geradezu konspirativ und planvoll vor. Der Umstand, dass eine „echte“ Liebesbeziehung vorlag und es dem Antragsteller nicht vordergründig nur um sexuelle Handlungen ging, er vielmehr – wie er vorgetragen hat – seinen Gefühlen „erlag“ und die Initiative zu der Beziehung ursprünglich von der Schülerin ausgegangen war, ist kein durchgreifender Milderungsgrund, da von einem Lehrer erwartet werden muss, dass er derartige Situationen zu meistern versteht und auch bei Annäherungsversuchen durch Schüler die gebotene Distanz aufrechterhält. Hier kommt hinzu, dass dem Antragsteller die Distanz-Problematik im Frühjahr 2016 schon bewusst geworden war und er sich sogar Rat und Hilfe bei einer Kollegin geholt hatte. Obwohl die Kollegin ihm Ratschläge gab, wie er mit den Avancen der Schülerin umgehen solle, um die Distanz zu wahren, hat er sich nur anfänglich der Schülerin gegenüber abwehrend verhalten (Aussage der Schülerin C... bei ihrer polizeilichen Vernehmung: „Aber er hat mir zu verstehen gegeben, dass nichts sein wird. Also er hat gesagt, dass das nicht geht, ja“), sich dann jedoch ab Mai 2016 sehenden Auges auf die wenig später auch sexuelle Beziehung zu der Schülerin eingelassen. Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase oder eine so starke psychische Belastungssituation, die das Verhalten des Antragstellers in einem wesentlich milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass es Probleme in seiner Ehe gegeben habe, eine Entfremdung eingetreten und die Ehefrau zudem im Februar 2016 arbeitslos geworden sei, genügt dies hierfür nicht, da Beziehungsprobleme als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen und Vorfälle besonderer Art nicht genannt werden. Der Umstand, dass es in der Ehe zu einer „emotionalen Verflachung“ gekommen sein mag, wie es in der Ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin J... vom 21. Juni 2017 heißt, und der Antragsteller sich in seiner Begeisterung für philosophische und sprachhistorische Interessen nicht verstanden und eher abgewertet gefühlt hat, belegt jedenfalls keine außergewöhnliche psychische Belastungssituation. Von etwaigen sonstigen Belastungen für den Antragsteller in dieser Zeit ist nichts bekannt. Das Nachtatverhalten des Antragstellers entlastet ihn ebenfalls nicht in relevanter Weise. Der Antragsteller hat die Beziehung zu der Schülerin nicht freiwillig beendet, sondern erst nach Entdeckung durch die Eltern. Der Umstand, dass der Antragsteller selbst es war, der gegenüber dem Schulleiter sein Fehlverhalten offengelegt hat, ist zwar ein positiv zu bewertender Aspekt, der jedoch nicht einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens vor Entdeckung gleichzustellen ist, da die Eltern der Schülerin ihn dazu aufgefordert hatten und er damit rechnen musste, dass statt seiner ansonsten die Eltern die Schulleitung informiert hätten. Dem Antragsteller kann auch nicht mildernd zugutekommen, dass – soweit nach Aktenlage ersichtlich – die Schülerin keine schwerwiegenden psychischen Folgen aus der Beziehung davon getragen hat, ihre schulischen Leistungen offenbar nicht abgefallen und den sie unterrichtenden Lehrern auch sonst keine negativen Persönlichkeitsveränderungen aufgefallen sind. Wäre es anders gekommen, würde dies ein zusätzlich erschwerender Umstand sein. Auch der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Prof. Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. V... vom 25. Juli 2017 seit Dezember 2016 eine Paartherapie mit seiner Ehefrau durchführt, ändert an der irreparablen Vertrauensbeschädigung nichts. 2. Hinsichtlich der in der Verfügung vom 5. September 2017 ebenfalls enthaltenen Einbehaltungsanordnung eines Teils der Dienstbezüge hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Soweit gemäß § 38 Abs. 2 DiszG auch hierfür Voraussetzung ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, kann auf die unter 1. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Einwände gegen die konkrete Berechnung des Kürzungsbetrags hat der Antragsteller nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. $ 41 DiszG, § 154 Abs. 1 VwGO.