Urteil
80 K 20.18 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0717.80K20.18OL.00
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Leitsätze
1. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Dienstherr in einer Disziplinarklage keinen bestimmten Antrag stellt, weil die Gerichte insoweit die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen.(Rn.14)
2. Die Disziplinarkammer kann die in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage für ihre Entscheidung übernehmen, wenn diese von dem betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden.(Rn.17)
3. Hat der Beamte unrichtige Atteste hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit dem Dienstherrn vorgelegt, um dadurch einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit nachgehen zu können und weiterhin die Besoldung zu beziehen, so liegt in diesem Verhalten eine Täuschung des Dienstherrn über seine Dienstunfähigkeit und damit ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vor.(Rn.18)
Durch diese Straftat hat der Beamte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat.(Rn.21)
In einem solchen Fall ist der Beamte regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen.(Rn.34)
4. Ergibt eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.(Rn.29)
Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckenden Betrages abwendet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Dienstherr in einer Disziplinarklage keinen bestimmten Antrag stellt, weil die Gerichte insoweit die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen.(Rn.14) 2. Die Disziplinarkammer kann die in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage für ihre Entscheidung übernehmen, wenn diese von dem betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden.(Rn.17) 3. Hat der Beamte unrichtige Atteste hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit dem Dienstherrn vorgelegt, um dadurch einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit nachgehen zu können und weiterhin die Besoldung zu beziehen, so liegt in diesem Verhalten eine Täuschung des Dienstherrn über seine Dienstunfähigkeit und damit ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vor.(Rn.18) Durch diese Straftat hat der Beamte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat.(Rn.21) In einem solchen Fall ist der Beamte regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen.(Rn.34) 4. Ergibt eine Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.(Rn.29) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung(Rn.31) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des vollstreckenden Betrages abwendet. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Es bedarf keines Antrags des Dienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 41 DiszG Berlin die Gerichte die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen (I.), das als Disziplinarmaßnahme die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert (II.). I. Zum Vorwurf zu 1.: a) Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend § 57 Abs. 2 BDG i. V. m. § 41 DiszG gemäß den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2012 – (... – zugrunde. Tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl entfalten zwar keine Bindungswirkung im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit 57 Abs. 1 Satz 1 BDG. Sie können jedoch nach § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie von dem betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14/14 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat sich im Disziplinarverfahren nicht geäußert, die Vorwürfe mithin auch nicht bestritten. Es gibt daher, auch nach Aktenlage, keinen Grund, die Feststellungen im Strafbefehl in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat somit im angegebenen Zeitraum vom 25. Oktober 2010 bis 7. Februar 2011 in vier Fällen sich bei seinem Dienstherrn unter Einreichung unrichtiger Atteste wahrheitswidrig krankgemeldet, um in dieser Zeit einer anderen (nicht genehmigten) Vollzeitbeschäftigung als Handelsvertreter nachgehen zu können und zugleich weiterhin Besoldung durch seinen Dienstherrn zu beziehen. Rechtlich gesehen hat er durch die Täuschung über seine Dienstunfähigkeit und damit das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst bei seinem Dienstherrn einen Irrtum über die Voraussetzungen einer Verlustfeststellung (§ 9 BBesG) ausgelöst. Als täuschungsbedingte Vermögensverfügung des Dienstherrn i.S.v. § 263 StGB ist das entsprechende Unterlassen einer solchen Maßnahme anzusehen. An die etwas andere rechtliche Begründung des Betrugsvorwurfs durch das Amtsgericht Tiergarten ist die Kammer nicht gebunden. Die Kammer folgt auch der Berechnung des Betrugsschadens durch das Amtsgericht nur teilweise. So beruhte die unterlassene Verlustfeststellung für die Monate Februar und März 2011 nicht mehr auf wahrheitswidrigen Krankmeldungen des Beklagten, denn das letzte von ihm Anfang Februar 2011 eingereichte Attest betraf eine Krankschreibung bis zum 31. Januar 2011. Der Beklagte blieb dem Dienst ab Februar 2011 vielmehr begründungslos und damit ohne Täuschung über eine etwaig fortdauernde Dienstunfähigkeit fern. Der im Strafbefehl genannte Schaden ist demnach um die zwei Monatsgehälter Februar und März 2011 zu reduzieren und beträgt damit 12.851,81 Euro brutto. Durch diese Straftaten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. b) Der Kläger wirft dem Beklagten unter Würdigung der Angaben im Strafbefehl auch vor, im Zeitraum der formalen Krankschreibung – also vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 – einer ungenehmigten Nebentätigkeit bei der Firma T... nachgegangen zu sein. Dieser Vorwurf war ursprünglich nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung, ist aber durch konkludente Erweiterung des Vorwurfs i.S. v. § 19 Abs. 1 DiszG im abschließenden Ermittlungsbericht zulässiger Teil der disziplinaren Vorwurfs in der Disziplinarklage geworden. Zwar dürften die entsprechenden Feststellungen im Strafbefehl zur ausgeübten Handelsvertretertätigkeit des Beklagten nicht unter § 57 Abs. 2 BDG fallen, weil sie sich nicht auf Tatbestandsmerkmale des Betrugs beziehen, sondern lediglich das Motiv für die Straftaten beschreiben. Gleichwohl gibt es nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte (u.a. Durchsuchungsergebnisse bezüglich Wohnung und neuem Arbeitsplatz des Beklagten) keine vernünftigen Zweifel an deren Richtigkeit. Fest steht auch, dass der Beklagte für die Ausübung dieser entgeltlichen Nebentätigkeit nicht die gemäß § 62 Abs. 1 LBG hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt hat. In diesem Unterlassen liegt ein weiteres innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte handelte auch insoweit vorsätzlich und schuldhaft. Zum Vorwurf zu 2.: Der Beklagte hat ferner dadurch, dass er – wie angeschuldigt – seit dem 12. Februar 2011 dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist, ein weiteres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 59 Abs. 1 LBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Die Kammer geht von der Dienstfähigkeit der Beklagten aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seit dem 12. Februar 2011 dienstunfähig erkrankt wäre, sind nicht ersichtlich. Die vorangegangenen Krankschreibungen waren entsprechend den Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls unrichtig, so dass auch kein Anlass besteht, eine fortdauernde Erkrankung des Beklagten in Erwägung zu ziehen, bei der lediglich die Attestvorlagepflicht nicht erfüllt worden wäre. Nach dem Inhalt der Strafakten hat er seine neue Beschäftigung als Handelsvertreter auch nach dem 12. Februar 2011 (zunächst) fortgeführt. Der Beklagte handelte auch bezüglich dieses Vorwurfs vorsätzlich und schuldhaft. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gut-zumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2/07 – juris Rn. 57 ff m.w.N. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen unwiederbringlich zerstört. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 - juris Rn. 47). Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von inzwischen mehr als 8 Jahren mit dem Ziel der Ausübung einer anderweitigen Vollzeittätigkeit dar. Die Rechtsprechung zur Maßnahmeverhängung bei der Fallgruppe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fasst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Mai 2015 - 16a D 13.2359 - juris Rn. 108) wie folgt zusammen: "Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m.w.N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen "Urlaub" für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist." Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt hier auf der Hand, dass ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 DiszG eingetreten ist, der die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unabweislich macht. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner obliegenden Pflichten versagt. Seine Verweigerungshaltung gegenüber seinen grundlegenden Dienstleistungspflichten sowie jedweden Kontakt- und Mitwirkungsversuchen von Seiten des Dienstherrn lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beklagte endgültig von dem Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn abgewandt und an seinem Wohnort in Stuttgart ein anderweitiges berufliches Betätigungsfeld gefunden hat. Erschwerend kommen die innerdienstlich begangenen Betrugstaten zu Lasten des Dienstherrn sowie die ungenehmigte Nebentätigkeit hinzu. Die Betrugstaten rechtfertigen angesichts der Schadenshöhe von über 12.000,- Euro und der vergleichsweise hohen Gesamtstrafe (11 Monate Freiheitsstrafe), die schon nahe an der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG genannten Grenze für den gesetzlichen Verlust der Beamtenstellung liegt, schon für sich genommen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Zu Gunsten des Beklagten war lediglich zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet war. Durchgreifende Entlastungsgründe stehen dem Beklagten jedoch weder in Form der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe noch in vergleichbar gewichtigen entlastenden Umständen zur Seite. Auch die rechtswidrige späte Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen § 17 Abs. 1 DiszG erst im Jahr 2018 ist ungeeignet, einen durchgreifenden Milderungsgrund darzustellen. Es dürfte auszuschließen sein, dass bei ordnungsgemäßer rechtzeitiger Einleitung des Disziplinarverfahrens schon im Frühjahr 2011, als der Kläger bereits von ungenehmigtem Fernbleiben des Beklagten ausging, das weitere Fehlverhalten des Beklagten, also das weitere ungenehmigte Fernbleiben bis heute, unterblieben wäre (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 – 2 C 60/17 – juris Rn. 36 m.w.N.). Zudem hatten schon im Frühjahr 2011 die bis dahin begangenen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten (Betrugstaten, wochen- bzw. monatelanges ungenehmigtes Fernbleiben) eine hinreichende Schwere für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährung des in § 10 Abs. 3 Satz 1 DiszG vorgesehenen gesetzlichen Unterhaltsbeitrags war gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 DiszG auszuschließen, weil der Beklagte ihrer nicht würdig und den erkennbaren Umständen nach auch nicht bedürftig ist. Aufgrund der schon vor vielen Jahren erfolgten endgültigen Abkehr des Beklagten von seinem Dienstherrn durch Aufnahme eines neuen beruflichen Betätigungsfelds, was mit der Einstellung der Besoldungszahlungen seit April 2011 einhergeht, erscheint der Beklagte eines Unterhaltsbeitrags nicht würdig. Die Kammer geht aufgrund des beruflichen Umorientierung des Beklagten seit 2010 zudem von fehlender Bedürftigkeit aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der 1... in P... geborene Beklagte wurde nach einer vorangegangenen Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis im Jahr 1996 durch den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Jahr 2001 ernannte ihn der Kläger – nach mehrfacher Verlängerung der Probezeit – zum Beamten auf Lebenszeit. Er wurde an der ...-Oberschule in Berlin eingesetzt (Fächer M... und P...), hat seinen Dienst ab dem 25. Oktober 2010 nach dem Ende der Herbstferien jedoch nicht wieder aufgenommen, wobei er sich zunächst einige Monate mit Attesten beim Kläger krank meldete und nach dem Ende der Winterferien seit 7. Februar 2011 dem Dienst ohne Begründung oder Entschuldigung fernbleibt. Seit April 2011 erhält der Beklagte infolge eines bestandskräftigen behördlichen Verlustfeststellungsbescheids vom 7. März 2011 wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst keine Dienstbezüge mehr. Der Beklagte ist ausweislich des Stands der Personalakte geschieden und hat drei 1..., 1... und 2... geborene Kinder. Er lebt in S.... Mit seit dem 19. September 2012 rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht – (...) – den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: „ 1. Als vollzeitbeschäftigter verbeamteter Lehrer an der ...-Oberschule, B... in Berlin-... meldeten Sie sich nach Ende der Herbstferien am 25. Oktober 2010 wahrheitswidrig krank und reichten ein am 28. Oktober 2010 ausgestelltes Attest der Ärztin Dr. med. R... ein, welches Sie vom 28. Oktober bis 09. November krank schrieb. Sie taten dies, um sich eine Vollzeittätigkeit als Handelsvertreter für die Firma T.../T... zu ermöglichen, mit der Sie am 16. Dezember 2010 einen Handelsvertretervertrag schlossen, der Sie mit Wirkung vom 01. November 2010 verpflichtete, als Handelsvertreter tätig zu werden, werktäglich zwischen 09.00 und 20.00 Uhr telefonisch erreichbar zu sein, an Telefonkonferenzen, Informationsveranstaltungen und Fortbildungen der Firma T... teilzunehmen, einen wöchentlichen Bericht über Ihre Tätigkeit zu erstatten sowie für die Firma T... nach Anweisung an Messen teilzunehmen. Dementsprechend erhielten Sie einen Arbeitsplatz in der Niederlassung der Firma in S..., L... . Dafür wurden Ihnen, wie Sie wussten, Provisionen in Höhe von 14tägig 1.500,00 Euro gezahlt, die dann zum Monatsende mit den tatsächlich angefallenen Provisionen verrechnet wurden. Sie beabsichtigten bei alledem, das monatliche Gehalt in Höhe von 3.046,85 Euro netto vom Land Berlin weiterzubeziehen, worauf jedoch – wie Sie wussten – kein Anspruch bestand, da Sie in Wahrheit gar nicht krank waren. An den zu Unrecht erhaltenen Dienstbezügen wollten Sie sich bereichern. 2. Am 09. November 2010 ließen Sie sich bei fortgeführter Tätigkeit für die Firma T... eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. med. R... ausstellen, die Ihnen Arbeitsunfähigkeit vom 09. bis 25. November 2010 bescheinigte. Diese reichten Sie bei der ...-Oberschule ein, woraufhin Sie, wie Sie wussten, auch für diesen Zeitraum weiter Ihre Dienstbezüge zu Unrecht erhielten. 3. Am 27. November 2010 ließen Sie sich in der Arztpraxis Dr. med. R... eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 27. November bis 22. Dezember 2010 ausstellen, die Sie in der Folge in derselben Absicht und mit derselben Folge bei der ...-Oberschule einreichten. 4. Schließlich reichten Sie am 7. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. med. R... vom 03. Januar 2011 ein, nach der Sie bis zum 31. Januar 2011 krank geschrieben waren. Danach reichten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr ein, blieben jedoch weiterhin dem Dienst fern, um Ihrer Vollzeittätigkeit für die Firma T... in S... nachgehen zu können. Die Senatsverwaltung für Bildung und Wissenschaft zahlte Ihnen bis einschließlich 31. März 2011 in der irrigen Annahme, Sie seien arbeitsunfähig erkrankt, monatliche Dienstbezüge in Höhe von 3.992,43 Euro brutto, was einem Nettogehalt in Höhe von 3.046,85 Euro entsprach. Im gesamten Zeitraum vom 25. Oktober 2010 bis 31. März 2011 bezogen Sie zu Unrecht Brutto 20.836,67 Euro, entspricht 15.922,25 Euro netto.“ Mit Verfügung vom 28. März 2018 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, wobei ihm zu einen die dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde liegenden Betrugshandlungen sowie zum anderen vorgeworfen wurde, seit dem 12. Februar 2011 ohne Genehmigung und ohne Krankmeldung dem Dienst ferngeblieben zu sein. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung, welche dieser nicht wahrnahm. Unter dem 29. Juni 2018 erstellte die Ermittlungsführerin das wesentliche Ermittlungsergebnis und hörte den Beklagten hierzu abschließend an. In dem Ermittlungsbericht würdigte der Kläger den Sachverhalt des Strafverfahrens auch unter dem Aspekt ungenehmigter Nebentätigkeit des Beklagten. Der Beklagte äußerte sich auch zu dem Ermittlungsbericht nicht. Mit der am 16. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wirft der Kläger dem Beklagten die in der Einleitungsverfügung und im wesentlichen Ermittlungsergebnis benannten Handlungen als Dienstvergehen vor. Das Dienstvergehen wiege sehr schwer, wobei besonderes Augenmerk auf das jahrelange unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst zu legen sei. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei nachhaltig zerstört. Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Der Beklagte hat sich auch sonst nicht im gerichtlichen Verfahren geäußert und ist dem Verhandlungstermin ferngeblieben. Die Disziplinarkammer hat den Disziplinarvorgang, die über den Beklagten geführten Personalakten sowie die Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten (... zum Verfahren beigezogen. Die Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.