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Beschluss

72 K 10.12 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0821.72K10.12PVB.0A
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Leitsätze
1. Auch die Trägerversammlung, soweit ihr personalvertretungsrechtliche Befugnisse zustehen, ist gemäß § 44h Abs 3 SGB 2 zur Respektierung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung rechtlich verpflichtet.(Rn.33) 2.Das Vorbringen des Personalrats muss es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.(Rn.38) 3.Die Personalvertretung muss in der Lage sein nachzuvollziehen, ob das durchgeführte Auswahlverfahren willkürfrei und in einer den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG entsprechenden, Beurteilungsfehler freien Weise durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass die Personalräte grundsätzlich diejenigen Informationen erhalten, die der Dienststellenleiter bei der vergleichenden Eignungsbewertung der Bewerber zu Grunde gelegt hat.(Rn.40) 4.Aus der Nichtvorlage von Bewerbungsunterlagen einschließlich der die Leitungerfahrungen betreffenden Belege der Bewerber kann der Personalrat in vertretbarer Weise den Verdacht ableiten, dass ein verfahrensrechtlich einwandfreies, Beurteilungsfehler freies Auswahlverfahren zulasten eines oder mehrerer Bewerber nicht durchgeführt worden ist.(Rn.40) 5.Zu der gemäß § 69 Abs 2 S 2 PersVG berechtigterweise vom Personalrat geforderten Begründung der Maßnahme und den insoweit gemäß § 68 Abs 2 BPersVG erforderlichen Informationen gehört die Erläuterung der im Rahmen eines Punktsystems vorgenommene Gewichtung der einzelnen, in ihrer Bedeutung für den zu besetzenden Arbeitsplatz unterschiedlich zu gewichtenden Anforderungskriterien; diesem Informationsbedürfnis kann die Dienststelle nicht dadurch entgehen, dass sie auf die Einschaltung einer externen Auswahlkommission bzw. eines Personalentwicklungsberaters verweist.(Rn.41)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch den Abbruch des mit Vorlage Nr. 27/2012 vom 19. Januar 2012 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Trägerversammlung, soweit ihr personalvertretungsrechtliche Befugnisse zustehen, ist gemäß § 44h Abs 3 SGB 2 zur Respektierung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung rechtlich verpflichtet.(Rn.33) 2.Das Vorbringen des Personalrats muss es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist.(Rn.38) 3.Die Personalvertretung muss in der Lage sein nachzuvollziehen, ob das durchgeführte Auswahlverfahren willkürfrei und in einer den Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG entsprechenden, Beurteilungsfehler freien Weise durchgeführt worden ist; dies setzt voraus, dass die Personalräte grundsätzlich diejenigen Informationen erhalten, die der Dienststellenleiter bei der vergleichenden Eignungsbewertung der Bewerber zu Grunde gelegt hat.(Rn.40) 4.Aus der Nichtvorlage von Bewerbungsunterlagen einschließlich der die Leitungerfahrungen betreffenden Belege der Bewerber kann der Personalrat in vertretbarer Weise den Verdacht ableiten, dass ein verfahrensrechtlich einwandfreies, Beurteilungsfehler freies Auswahlverfahren zulasten eines oder mehrerer Bewerber nicht durchgeführt worden ist.(Rn.40) 5.Zu der gemäß § 69 Abs 2 S 2 PersVG berechtigterweise vom Personalrat geforderten Begründung der Maßnahme und den insoweit gemäß § 68 Abs 2 BPersVG erforderlichen Informationen gehört die Erläuterung der im Rahmen eines Punktsystems vorgenommene Gewichtung der einzelnen, in ihrer Bedeutung für den zu besetzenden Arbeitsplatz unterschiedlich zu gewichtenden Anforderungskriterien; diesem Informationsbedürfnis kann die Dienststelle nicht dadurch entgehen, dass sie auf die Einschaltung einer externen Auswahlkommission bzw. eines Personalentwicklungsberaters verweist.(Rn.41) Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch den Abbruch des mit Vorlage Nr. 27/2012 vom 19. Januar 2012 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. I. Der bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44b SGB II gebildete, antragstellende Personalrat wendet sich gegen die Behandlung seiner schriftlichen Zustimmungsverweigerung gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Der fragliche Dienstposten (Planstelle) war der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) vom Träger Land Berlin zur Bewirtschaftung zugewiesen worden. Der Arbeitnehmer P. des Landes Berlin war dem Jobcenter befristet bis 30. Mai 2011 zugewiesen und nahm dort die Aufgaben dieses Dienstpostens war. Nachdem die diesem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit zwischenzeitlich tarifrechtlich höher bewertet worden war, verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu der ihm vom Beteiligten vorgelegten Verlängerung der Zuweisung mit der Begründung, es habe zuvor kein Auswahl- bzw. Interessenbekundungsverfahren stattgefunden. Vom Land Berlin als Träger der gemeinsamen Einrichtung wurde daraufhin im Amtsblatt von Berlin vom 30. September 2011 unter der Kennziffer 54/2011 die Stelle eines Oberamtsrats/Oberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13 S bzw. Entgeltgruppe 12) für das Arbeitsgebiet "Bereichsleitung Markt & Integration" eingeschränkt zur Besetzung durch Dienstkräfte ausgeschrieben, welche bereits in einem unbefristeten Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum Land Berlin stehen. Hierauf bewarben sich laut Vermerk vom 14. November 2011 insgesamt 7 Personen, drei hiervon waren sog. Außenbewerber. Ein weiterer – so der Vermerk- erfülle nicht die Zuweisungsvoraussetzungen, da aufgrund der vorherigen Beschäftigung dieses Bewerbers im Jobcenter der Geschäftsführer des Jobcenters (der hiesige Beteiligte) seiner Zuweisung nicht zustimmen würde. Die restlichen drei Bewerber wurden zu Auswahlgesprächen im Rahmen eines "strukturierten Gruppenauswahlverfahrens" eingeladen. Laut Vermerk des "Personalentwicklungsberaters" des LuV Soziales beim Bezirksamt Mitte von Berlin vom 28 November 2011 wurden von einer Auswahlkommission, deren Mitglieder in diesem Vermerk namentlich benannt wurden, folgende aus dem Anforderungsprofil abgeleitete Kriterien geprüft: Kommunikationsfähigkeit, Leitungserfahrung, dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung, Entscheidungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Dienstleistungsorientierung, Selbstständigkeit. Weiter heißt es in dem Vermerk, nach Abschluss des Verfahrens und Auswertung der erreichten Punkte (max. 130) habe sich unter den drei Kandidaten eine Rangfolge ergeben, in welcher der Beschäftigte P. mit 85,8 Punkten die meisten erreicht habe. Im Rahmen der Arbeit des Auswahlgremiums und der Beobachterkonferenz seien darüber hinaus die beruflichen Lebensläufe, die verschiedenen vorhandenen Leitungserfahrungen sowie die Beurteilungen berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang seien ebenfalls die unterschiedlichen Beurteilungssysteme im Beamten-/Angestelltenrecht diskutiert, als auch die von den jeweiligen Teilnehmern erreichten Hierarchiestufen entscheidungsrelevant einbezogen worden. Bei alledem sei ein Abweichen von der Rangfolge des Auswahlverfahrens nicht gegeben. Unter Beachtung der genannten Rangfolge sei für die Stellenbesetzung Herr P. ausgewählt worden. Mit Mitbestimmungsvorlage Nr. 276/2011 vom 20. Dezember 2011 bat der Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG um Zustimmung zur Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit (Höhergruppierung) der in der Stellenausschreibung 54/2011 bezeichneten Stelle auf den ausgewählten Bewerber Herrn P. Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 an den Beteiligten diverse Fragen zum Auswahlverfahren und verweigerte mit Schreiben vom 4. Januar 2012 seine Zustimmung, wobei er erneut diverse Informationsdefizite hinsichtlich der Auswahlbegründung geltend machte. Unter dem 6. Januar 2012 leitete der Beteiligte dem Antragsteller die Vorlage unter Hinweis auf den zwischenzeitlich übergebenen Auswahlvermerk vom 28. November 2011 erneut zu Zustimmung zu. In dem Anschreiben heißt es unter anderem, eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation des Auswahlverfahrens sei dem Antragsteller bereits zusammen mit der personalwirtschaftliche Maßnahme eingereicht worden (s. Auswahlvermerk vom 28.11.2011). Das Anforderungsprofil sei dem Antragsteller schon im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung übersandt worden. Zusammen mit dem bei ihm als vorhanden angenommenen Wissen um Grundlagen und Ablauf eines Auswahlverfahrens sei der Antragsteller hinreichend in der Lage, den überwiegenden Teil der gestellten Fragen eigenständig zu beantworten. Sofern der Wunsch bestehe, über allgemeine Grundlagen und Ablauf eines Auswahlverfahrens näher unterrichtet zu werden, werde dem Antragsteller eine kurze Schulung zu diesem Themenkomplex durch einen Personalentwicklungsberater des Bezirksamts angeboten. Die Beantwortung eines geringen Teils der Fragen sei jedoch grundsätzlich nicht möglich, da sie über das Informationsrecht des Personalrats weit hinaus gingen. Dies betreffe z.B. persönliche Fragen zu Bewerbern, zu deren einzelnen Leistungen (Leistungsnachweisen), Verhalten (Beurteilungen) oder Biografien (Nachweise zur Leitungserfahrung); diese Informationen könnten jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Bewerber an den Antragsteller weitergeleitet werden. Ob eine Benachteiligung vorliege, sei im Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Mitbestimmungstatbestand, hier der Stellenbesetzung mit internen Bewerbern, zu beurteilen. Diese Beurteilung obliege allein dem Dienststellenleiter. Der Personalrat könne die Zustimmung nur dann verweigern, wenn bei der Eignungsbeurteilung der anzuwendende Begriff oder gesetzliche Rahmen verkannt worden sei, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Dies sei bei der hier getroffenen Auswahlentscheidung nicht der Fall. Gerade die Hinzuziehung eines externen professionellen Personalentwicklungsberaters weise darauf hin, dass in hohem Maße die rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Dienststelle auch eingehalten worden seien. Der Beteiligte leitete dem Antragsteller einen ergänzenden Auswahlvermerk des Personalentwicklungsberaters vom 11. Januar 2012 zu, in welchem die Wertung berechtigten Mitglieder der Auswahlkommission benannt und die Einzelbewertungen für die verschiedenen Kriterien nach Punktzahl aufgeschlüsselt wiedergegeben wurden. Darin wurde auch auf persönliche Ausführungen in einem Gespräch mit dem Antragsteller vom 10. Januar 2012 verwiesen. In einer erneuten Vorlage (Nr. 27/2012) vom 19. Januar 2012 leitete der Beteiligte die Maßnahme dem Antragsteller zur Zustimmung zu. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 beantwortete er weitere Fragen des Antragstellers. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 teilte dieser dem Beteiligten mit, dass er die Zustimmung (auch) zu dieser Vorlage verweigere. In seiner Begründung rügte der er unter anderem erneut mangelnde Information zu den beruflichen Werdegängen der Bewerber, ihrer bisherigen Leitungserfahrung, das Fehlen der Darstellung der Gewichtung der verschiedenen Anforderungskriterien in dem ergänzenden Vermerk vom 10. Januar 2012 sowie einer nachvollziehbaren Begründung für die Nichtberücksichtigung des nicht in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbers; der ohne jede Begründung gegebene Hinweis des Beteiligten darauf, dass er dessen (erneuter) Zuweisung zum Jobcenter nicht zustimmen würde, sei nicht ausreichend. Dem Antragsteller müssten alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, die es ihm erst ermöglichten, die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Gleichbehandlung aller Bewerber zu prüfen. Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass er die vorgetragenen Ablehnungsgründe nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG für unbeachtlich halte und die Trägerversammlung um Zustimmung zur Umsetzung der Maßnahme bitten werde, die diese am 8. Februar 2012 beschloss, hat der Antragsteller nach entsprechender Beschlussfassung am 11. Mai 2012 das vorliegende gerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er unter Rückgriff auf die bereits im vorprozessualen Schriftverkehr geäußerten Rügen im Wesentlichen geltend: Die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung unter Berufung auf § 77 Abs. 2 BPersVG sei beachtlich. Denn er habe damit geltend gemacht, es bestehe die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme andere Beschäftigte benachteilige. Es sei ausreichend, dass es nach der schriftlichen Begründung der Zustimmungsverweigerung zumindest als möglich angesehen werden könne, dass einer der beiden Versagungsgründe dieser Vorschrift vorliege. Der Antragsteller habe zunächst sinngemäß eine Gesetzesverletzung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht: So habe er mangels hinreichender Information den Verdacht geäußert, dass ein Bewertungsfehler erfolgt sei, indem nur sechs von sieben ursprünglich genannten Kriterien, jedoch dafür zwei weitere nicht genannte bewertet worden seien. Auch sei einer der Bewerber ohne rechtliche nachvollziehbare Begründung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Der Verdacht eines Bewertungsfehlers sei auch dadurch zu rechtfertigen, dass bei der Auswahl Beurteilungen und weitere Unterlagen über Leitungserfahrung berücksichtigt worden seien, die dem Antragsteller vorenthalten worden seien. Auch sei nicht erläutert worden, in welcher Weise zwei unterschiedliche Beurteilungssysteme im Beamten- und Angestelltenbereich zugrundegelegt worden seien. Diese Rügen seien hinreichend substantiiert; aufgrund der Vorenthaltung von Informationen sei es dem Antragsteller nicht möglich, die Begründetheit seiner Befürchtungen nachzuweisen. Auch die in der Begründung erhobene Rüge der möglichen Benachteiligung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei nicht unbeachtlich. Insofern erhebe der Antragsteller aufgrund der ihm vorenthaltenen Informationen über die Bewerber die Besorgnis der Benachteiligung einzelner Bewerber; die Berufung auf Informationsschutz der Bewerber hinsichtlich Ihrer Unterlagen rechtfertige es nicht, dem Antragsteller die Einsicht in diese Unterlagen zu verweigern. Er beanspruche hingegen nicht, in die „Personalakten" der Bewerber einzusehen. Ungeachtet dessen hätten die Zustimmungen der beteiligten Bewerber vorgelegen. Dem Antragsteller sei eine vollständige Dokumentation des Auswahlverfahrens nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe jedoch einen Anspruch darauf, dass im Leistungsnachweise, Beurteilungen oder Nachweise zur Leitungserfahrung ebenso vorgelegt würden, wie sie der Dienststelle vorgelegt worden seien. Erst wenn der Antragsteller diese Unterlagen einsehen könne, könne er sich ein Bild darüber machen, ob bei der Eignungsbeurteilung kein rechtlich erheblicher Fehler vorliege. Aus dem ihm vorgelegten Auswahlvermerk ergebe sich lediglich, dass die dort genannten Auswahlkriterien geprüft worden seien; wie jedoch die angegebene Punktzahl sich in der Verteilung der verschiedenen Kriterien niedergeschlagen habe, ergebe sich hieraus nicht. Eine vom Beteiligten vorgeschlagene allgemeine Schulung zu Auswahlverfahren hätte im vorliegenden Fall nicht weitergeführt. Die Hinzuziehung eines externen Personalentwicklungsberaters reiche als Beleg für eine ordnungsgemäße Auswahl nicht. Schließlich sei auch zu Recht gerügt wurden, dass der Ausschluss eines Bewerbers vom weiteren Verfahren im Hinblick auf eine erwartete Zustimmungsverweigerung des Beteiligten als Geschäftsführer des Jobcenter nicht hinreichend begründet worden sei. Diese Rügen seien vom Antragsteller nicht erhoben worden, damit er sich ein eigenes Eignungsurteil bilden könne, sondern um zu überprüfen, ob die rechtlichen Anforderungen an ein Auswahlverfahren vom Beteiligten erfüllt worden seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte durch den Abbruch des durch Vorlage Nr. 27/2012 vom 19. Januar 2012 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Der von der Trägerversammlung am 8. Februar 2012 gefasste Beschluss der Umsetzung der Maßnahme sei für ihn rechtlich bindend. Der wiederkehrende Hinweis des Antragstellers auf einen Transparenzmangel sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller habe weitgehend alle erforderlichen Informationen zum Auswahlverfahren erhalten, hätte sich diese teilweise ohne Weiteres selbst verschaffen können bzw. Wissensdefizite durch eine angebotene Schulung über den Ablauf von Auswahlverfahren ausräumen können. Er habe vielfältige Fragestellungen und Forderungen unsubstantiiert oder in einem Umfang geäußert, die eine Erfüllung bewusst unmöglich gemacht hätten. So sei unter anderem die Vorlage von allen Leistungsnachweisen, Beurteilungen und vollständige Angaben über die Kompetenzen der Teilnehmer/Beobachter des Auswahlverfahrens usw. gefordert worden, ohne dass erkennbar gewesen sei, was mit "allen" bzw. "vollständig" gemeint sein könnte. Die geforderten Informationen und Belege über Leistungsnachweise und Beurteilung der Bewerber, Fragen an diese im Auswahlverfahren, über die Fach- und Sachkompetenzen der Teilnehmer des Auswahlgremiums, Informationen aus der Personalakte und die Mitschriften der Beobachter sowie Belege und Begründung des Beteiligten über die Zustimmungsverweigerung einer möglichen Zuweisung seien zudem teilweise nicht möglich, weil sie weit über das Informationsrecht des Antragstellers hinausgingen. Dies gelte etwa für die Weiterleitung von persönlichen Fragen zu Bewerbern, deren einzelne Leistungen, Verhalten oder Biografien. Ebenso verhalte es sich mit der Forderung, die persönlichen Fach- und Sachkompetenzen der Teilnehmer des Auswahlgremiums zu hinterfragen und deren Mitschriften einzufordern. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit hieraus Erkenntnisse und damit Tatsachen über die Benachteiligung von Dienstkräften im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zu erlangen sein sollten. Anlass für einen Verstoß gegen die bei der Personalauswahl zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe bestehe für den Antragsteller insbesondere deshalb nicht, weil gerade durch die Hinzuziehung eines externen Personalentwicklungsberaters, der für die Entwicklung, Durchführung und Moderation des gesamten Verfahrens verantwortlich zeichne, darauf hinweise, dass die Dienststelle die rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sie sich zu bewegen habe, in hohem Maße auch eingehalten habe. Auch mit der Forderung, der Beteiligte habe Beleg und Begründung seiner – möglichen – Zustimmungsverweigerung vorzulegen, verkenne der Antragsteller die Tiefe seines Informationsrechts. Der Gesetzgeber habe dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die Möglichkeit eingeräumt, beabsichtigten Zuweisungen durch die Träger zu widersprechen und damit maßgeblichen Einfluss auf die Funktion und Güte des eingesetzten Personals nehmen zu können. Ein Rechtfertigungszwang gegenüber der Beschäftigtenvertretung sei hier nicht zu erkennen. II. Der auf die konkrete Maßnahme "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" und den insoweit unstreitig einschlägigen Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bezogene Feststellungsantrag ist zulässig. Die unstreitig in die Zuständigkeit des beteiligten Geschäftsführers des Jobcenters fallende, mit der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit untrennbar verbundene Auswahlentscheidung ist weder dadurch erledigt, dass sie bereits umgesetzt wurde noch dadurch, dass diese Maßnahme des Beteiligten durch eine verbindliche Entscheidung der Trägerversammlung des Jobcenters nachträglich bestätigt worden ist. Denn ungeachtet dessen kann und muss die dauerhafte Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit für den Fall der Verletzung des Mitbestimmungsrechts tatsächlich wie rechtlich rückgängig gemacht werden. Für den hier ohne Einleitung eines Einigungsverfahrens getroffenen Beschluss der Trägerversammlung ergibt sich dies aus dem systematischen Zusammenhang von §§ 44 d Abs. 1, Abs. 5, 44 h Abs. 3 SGB II. Die letztgenannte Bestimmung bekräftigt, dass der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustehen, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführer oder den Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Auch wenn daher die Beschlüsse der Trägerversammlung den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin gemäß § 44d Abs. 1 SGB II binden, ist hieraus ersichtlich, dass auch die Trägerversammlung, soweit ihr personalrechtliche Befugnisse zustehen, gemäß § 44h Abs. 3 SGB II zur Respektierung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung rechtlich verpflichtet ist; nach § 44d Abs. 5 SGB II nimmt der vorliegend beteiligte Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung lediglich die Aufgaben als Leiter der Dienststelle im Verhältnis zur Personalvertretung (vgl. § 7 BPersVG) wahr. Auch eine etwa im gerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 83 BPersVG in Verbindung mit §§ 80ff Arbeitsgerichtsgesetz getroffene Entscheidung gilt daher nicht nur gegenüber dem im Verhältnis zur Personalvertretung als Dienststellenleiter beteiligten Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, sondern entfaltet auch Bindungswirkung, soweit die Trägerversammlung anstelle des Dienststellenleiters selbst (Mit-)Verantwortung hinsichtlich der beteiligungspflichtigen Personalmaßnahmen übernommen hat. Der Antrag ist auch begründet. Dabei mag offen bleiben, ob der Beteiligte das zuletzt (wiederholt) eingeleitete Mitbestimmungsverfahren durch seine Vorlage vom 19. Januar 2012 in Verbindung mit der anschließenden Übermittlung weiterer Informationen zum Auswahlverfahren etwa nicht wirksam eingeleitet hat, weil die Unterrichtung des Personalrats schon den gesetzlichen Mindestanforderungen der Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG im Zusammenhang mit dem hier gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG durchzuführenden Beteiligungsverfahren nicht genügen würde (vgl. hierzu Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Kommentar, 10. Auflage 2004, Abschnitt II 2 zu § 69 BPersVG m.w.N.) Für die Respektierung des Mitbestimmungsrechts unschädlich ist es zunächst, dass der Beteiligte die in Rede stehende Maßnahme dem Antragsteller wiederholt mit einer jeweils ergänzten Begründung bzw. unter Zurverfügungstellung weiterer Informationen über das maßgebende Auswahlverfahren zur Zustimmung vorgelegt hat; soweit eine solche Verfahrensweise – wie hier – nicht missbräuchlich erfolgt, ist es dem Dienststellenleiter unbenommen eine der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme der Personalvertretung auch nach deren Zustimmungsverweigerung wiederholt zur Zustimmung vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2011, - BVerwG 6 PB 13.11 -, zitiert nach Juris). Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, weil der Beteiligte zu Unrecht davon ausgeht, dass die – unstreitig innerhalb der gesetzlichen Frist – mitgeteilte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 2. Februar 2012 zu der in Rede stehenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unbeachtlich ist, so dass eine den Anforderungen des § 69 Abs. 1 S. 3, S. 5 BPersVG hier mit diesem Schreiben des Antragstellers vorliegt. Diese maßgebliche schriftliche Mitteilung der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers kann entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht so behandelt werden, als wären keine einschlägigen schriftlichen Gründe hierfür beigefügt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss v. 17. August 1998 - BVerwG 6 PB 4/98 -, zitiert nach juris, m.w.N.), der die Fachkammer folgt, ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen läßt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Soweit etwa der Personalrat geltend machen will, dass bei einer personellen Maßnahme, die nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgen soll, die Auswahl unter mehreren Bewerbern rechtsfehlerhaft ist, müssen sich aus der Begründung aber jedenfalls der dafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet. Derartige, zumindest die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes zum Nachteil der am Auswahlverfahren Beteiligten bzw. zu beteiligenden Bewerber nahe liegende Gründe sind aus Sicht der Fachkammer in dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 2012 enthalten. Die Begründung enthält jedenfalls die Geltendmachung der durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass die durch die Auswahlentscheidung betroffenen Mitbewerber durch ein rechtlich nicht einwandfreies Auswahlverfahren benachteiligt werden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Beteiligte davon aus, dass die Personalvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung bei einer durch ein Auswahlverfahren vorzubereitenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit die Möglichkeit hat und haben soll, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung zu überprüfen . Dies bedeutet zwar nicht, dass sie der mit der Auswahlentscheidung verbundenen vergleichenden Eignungsprognose der entscheidungsbefugten Leitung der Dienststelle eine eigene Eignungsprognose entgegensetzen darf. Jedoch muss in der Lage sein nachzuvollziehen, ob das durchgeführte Auswahlverfahren willkürfrei und in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz entsprechenden, Beurteilungsfehler freien Weise durchgeführt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Personalvertretungen grundsätzlich diejenigen Informationen erhält, die der Dienststellenleiter bei der vergleichenden Eignungsbewertung der Bewerber zu Grunde gelegt hat. Ebenso wie im Rahmen der Eignungsprognose der Leitung der Dienststelle bei der Einstellung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst muss die Dienststelle dem Personalrat die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber auf Anforderung vorlegen. Dieser Unterlagen bedarf die Personalvertretung zu der im Rahmen der Mitbestimmung vorzunehmenden Prüfung, ob die Dienststelle die ihr gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat (vgl. zum Umfang der erforderlichen Informationen bei der Einstellung: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1981 – BVerwG 6 P 3/79 – und – BVerwG 6 P 44/79 –, beide zitiert nach juris). Die Bewerbungsunterlagen einschließlich der die Leitungserfahrungen betreffenden Belege der Bewerber hat der Beteiligte dem Antragsteller unstreitig nicht zugänglich gemacht. Aus der Nichtvorlage dieser notwendigen Informationen kann der Personalrat in vertretbarer Weise den Verdacht ableiten, dass ein verfahrensrechtlich einwandfreies, Beurteilungsfehler freies Auswahlverfahren zulasten eines oder mehrerer Bewerber nicht durchgeführt worden ist. Die Vorenthaltung dieser Unterlagen ist nicht durch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte gerechtfertigt bzw. geboten. Denn mit der Einreichung dieser Unterlagen durch die Bewerber erklären diese zumindest sinngemäße Einverständnis damit, dass die gesetzlich vorgesehenen Stellen, einschließlich der Personalvertretung im Rahmen der Mitbestimmung, diese Unterlagen im Rahmen der Auswahlentscheidung erforderlichen Eignungsbeurteilung und damit auch der damit zusammenhängenden rechtlichen Überprüfung durch die Personalvertretung zur Kenntnis nehmen. Aus § 68 Abs. 2 S. 1 und Satz 2 BPersVG ergibt sich, dass die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr auch die hierfür erforderlichen Unterlagen – hier die Bewerbungsunterlagen einschließlich etwaiger dienstlicher Beurteilungen – vorzulegen sind. Hiervon zu unterscheiden ist die (ohne Einverständnis der betroffenen Dienstkräfte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG unzulässigen) Einsicht in die Personalakte, durch die sich der Einsehende ein wesentlich weiter gehendes, gegebenenfalls umfassendes und vom konkreten Zweck der Einsichtnahme losgelöstes Bild von den Beschäftigten machen kann. Auch weitere, auch mit der letzten, hier maßgeblichen Beteiligungsvorlage vom 19. Januar 2012 nicht ausgeräumte Beanstandungen des Antragstellers hinsichtlich der Information über die vom Beteiligten angestellten Auswahlerwägungen enthalten eine auf Tatsachen beruhende Besorgnis der Benachteiligung von Bewerbern. Zu der gemäß § 69 Abs. 2 S. 2 BPersVG berechtigterweise vom Antragsteller geforderten Begründung der Maßnahme und den insoweit gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG erforderlichen Informationen gehört die Erläuterung der im Rahmen eines Punktsystems vorgenommenen Gewichtung der einzelnen, in ihrer Bedeutung für den zu besetzenden Arbeitsplatz unterschiedlich zu gewichtenden Anforderungskriterien. Diesem Informationsbedürfnis kann der Beteiligte nicht dadurch entgegentreten, dass er auf die Einschaltung einer externen Auswahlkommission bzw. eines Personalentwicklungsberaters verweist ; allein deren/dessen Beteiligung allein belegt nicht die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, ganz abgesehen davon, dass auch die Einschaltung einer derartigen externen Kommission bzw. Beraters den Beteiligten nicht von seiner Verpflichtung entbindet, selbst eine eigene Eignungsprognose anzustellen und die Auswahlentscheidung letztlich in eigener Verantwortung zu treffen. Zu den erforderlichen Informationen gehören ebenso die Gründe, aufgrund deren einer der Bewerber, welcher bereits zuvor bei der gemeinsamen Einrichtung tätig gewesen war, nicht in die engere Auswahl der Bewerbergespräche einbezogen wurde. Soweit dem Beteiligten als Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung insoweit eine gesetzlich Befugnis eingeräumt ist, der Zuweisung von Dienstkräften durch die Träger zu widersprechen, entbindet ihn dies nicht davon, im Rahmen eines Auswahlverfahrens, welches maßgeblich auf Eignung und Leistung der Bewerber abstellen darf, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls unter welchen Gesichtspunkt und auf welcher Grundlage ein Bewerber von vornherein in die (seine eigene) engere Auswahl einbezogen werden soll. Auch die auf den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Zusammensetzung der Auswahlkommission bezogenen Informationen sind – jedenfalls teilweise – zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens unabdingbar; dem berechtigten Informationsanliegen hinsichtlich des hier konkret durchgeführten Verfahrens kann sich der Beteiligte nicht mit dem Angebot entziehen, dem Antragsteller ein Schulungsangebot über die allgemeinen Modalitäten von Auswahlverfahren zukommen zu lassen. Abhängig von den im konkreten Fall für die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu Grunde gelegten Rechtsvorschriften (Berliner Verwaltungsreform-Grundsätzegesetz – VGG- ?) kann der Antragsteller auch weitere Informationen über die Kompetenz bzw. den Grund der Heranziehung der einzelnen Kommissionsmitglieder beanspruchen. Die persönlichen Mitschriften über die geführten Auswahl Gespräche kann der Antragsteller jedoch nicht beanspruchen , allerdings muss in anderer Weise eine hinreichend nachvollziehbare Dokumentation der geführten Gespräche vorhanden sein und diese – soweit vorhanden - dem Antragsteller zugänglich gemacht werden.