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Beschluss

61 K 9.12 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1106.61K9.12PVL.0A
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Leitsätze
Der Personalrat ist nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz nicht zu dem Antrag befugt, die Dienststellenleitung zur Übernahme der Schulungskosten von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu verpflichten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Personalrat ist nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz nicht zu dem Antrag befugt, die Dienststellenleitung zur Übernahme der Schulungskosten von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu verpflichten.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die vom Gericht von Amts wegen beteiligte Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ( Beteiligte zu 2) beschloss, ihre Mitglieder Frau R..., Frau T... und Herrn P... zur gewerkschaftlich angebotenen Grundlagenschulung „JAV-Praxis – Organisieren, informieren und verhandeln JAV Teil III“ vom 5. bis 9. Dezember 2011 zu entsenden. Die Beteiligte zu 2 teilte ihren Entsendungsbeschluss dem Hauptpersonalrat (Antragsteller) mit. Dieser beschloss am 21. Juni 2011 für die beiden Frauen und ergänzend am 5. Juli 2011 für Herrn P..., die drei zur Schulungsveranstaltung zu entsenden. Der vom Antragsteller um Dienstbefreiung und Kostenübernahme ersuchte Beteiligte zu 1 verwies mit Schreiben vom 23. November 2011 wegen der Dienstbefreiung auf die jeweilige Dienstbehörde der Dienstkräfte und lehnte die Kostenübernahme für drei Personen ab; für eine Person sei sie möglich. Die drei nahmen am dritten Abschnitt der Schulungsreihe teil. Der Beteiligte zu 1 trug die der Frau R... entstandenen Kosten, nicht diejenigen der Frau T... und des Herrn P... in Höhe von jeweils 597,06 €. Wegen des Schulungsprogramms (Teil III) wird auf Blatt 12, 13 der Gerichtsakte Bezug genommen. Frau T... und Herr P... sind seit Juni 2010 Mitglied der Beteiligten zu 2 und hatten bereits die ebenfalls jeweils fünftägigen Schulungsteile I und II besucht. Der Antragsteller äußert zur Begründung seines seit dem 26. Juni 2012 anhängigen Antrags die Ansicht, er sei ebenso wie die Beteiligte zu 2 befugt, die Freistellung deren Mitglieder von Schulungskosten beim Beteiligten zu 1 zu beantragen. Insoweit sei die vorherrschende Kommentarmeinung, wonach nur der Personalrat bei der Dienststellenleitung antragsbefugt sei, unrichtig, weil es Konflikte zwischen Personalvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung geben könne, die vor Gericht geklärt werden müssten. In der Sache agiere der Beteiligte zu 1 widersprüchlich, wenn er die Grundschulung für eine Person anerkenne und für zwei weitere nicht. Der Hinweis auf den vorhandenen Ausbildungsetat der Senatsverwaltung für Inneres und Sport greife zu kurz, weil zum einen die Mitglieder der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Großteil der Berliner Verwaltung, nicht nur für diese Senatsverwaltung einstünden und weil zum andern gesetzlich begründete Schulungsansprüche nicht mit freiwilligen Schulungsangeboten verglichen werden dürften. Die konkrete Schulung sei objektiv und subjektiv erforderlich gewesen, auch in Bezug auf die in Rhetorik bereits geschulte Frau T..., weil entgegen dem irreführenden Titel von Teil III der Grundschulung ausweislich der Inhaltsangabe Rhetorik kein wesentlicher Gegenstand gewesen sei. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Mitglieder der Beteiligten zu 2 Frau T... und Herrn P... von ihren Schulungskosten für das Seminar vom 5. bis 9. Dezember 2011 in Höhe von zusammen 1.194,12 Euro freizustellen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1 äußert in der mündlichen Anhörung die Auffassung, dass abweichend von der bisherigen Praxis nunmehr keine Zuständigkeit der Personalvertretung in Angelegenheiten der Schulung von Jugend- und Auszubildendenvertretern erkannt werde. Die Beteiligte zu 2 erklärt, sie pflichte dem Antrag des Antragstellers bei. II. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [2]). Sie ist Personalvertretungen gegeben, wenn sie in ihren Rechten, Befugnissen oder Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz unmittelbar betroffen sind oder sie eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Umfang oder Inhalt sie gerichtlich klären lassen oder deren Beeinträchtigung sie gerichtlich abwehren wollen (zum Bundesrecht: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 83 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen; im Grundsatz entsprechend zum Landesrecht: Daniels, PersVG Berlin, 1. Auflage 2010, § 91 Rn. 9). Nach § 91 Absatz 1 Nr. 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes – PersVG – hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden über die Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Der Antragsteller ist gemäß § 59 Satz 1 PersVG zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten, die über den Geschäftsbereich eines Personalrats oder, soweit ein Gesamtpersonalrat besteht, über dessen Geschäftsbereich hinausgehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dürfen neu gewählte Mitglieder des Antragstellers beanspruchen, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freigestellt zu werden (nach Maßgabe von § 42 Absatz 3 PersVG); die Personalvertretung ist insoweit zu einem Antrag befugt, ihren eigenen Mitgliedern die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 PersVG erstatten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9.02 – BVerwGE 118, 1 [2]). Dasselbe gilt nicht, soweit es – wie hier – um die Aufwendungen von Mitgliedern der Beteiligten zu 2 geht. Die Beteiligte zu 2 darf selbst den Antrag stellen, ihren eigenen Mitgliedern die Aufwendungen für erforderliche Schulungen zu erstatten (§§ 69 Absatz 2 Satz 2, 66 Absatz 2, 42 Absatz 3, 40 Absatz 1 PersVG). Denn § 91 PersVG benennt in seinem Absatz 1 Nr. 3 die Jugend- und Auszubildendenvertretungen nicht anders als die Personalvertretungen, deren Antragsbefugnis in eigenen Angelegenheiten außer Streit steht. Dementsprechend sprach das Oberverwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 10. September 1997 – OVG 60 PV 5.96 – einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ohne weiteres die Antragsbefugnis zu, die Dienststellenleitung zur Freistellung eines eigenen Mitglieds zu verpflichten. Diese nach dem Berliner Personalvertretungsrecht bestehende Antragsbefugnis der Jugend- und Auszubildendenvertretungen wird von Kommentierungen außer Acht gelassen, die die Personalvertretung als alleinigen Sachwalter der Belange der mit ihr zusammenarbeitenden Jugend- und Auszubildendenvertretung ansehen, soweit es um die Schulung von deren Mitgliedern geht (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Auflage 2010, § 66 Rn. 11 für die Freistellung zu Schulungen, anscheinend anders in Rn. 8 zur Erstattung der Schulungskosten; demgegenüber zweifelnd: Daniels, PersVG Berlin, 1. Auflage 2010, § 91 Rn. 11). Die von Germelmann/Binkert/Germelmann zur Begründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts (a.a.O. Rn. 11 in Fn. 2; siehe ferner Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1992 – 7 ABR 23/90 – Juris Rn. 24 f.) ist unergiebig, weil sie zum Betriebsverfassungsgesetz 1972 erging, das im Unterschied zum Berliner Personalvertretungsrecht die Antragsbefugnis der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht ausdrücklich regelte. Die Stellung der Personalvertretung als Sachwalter von Schulungsbelangen der Jugend- und Auszubildendenvertretung lässt sich auch nicht aus der rechtlichen Ausgestaltung dieses Gremiums im Berliner Personalvertretungsrecht herleiten. Die Einbettung der Aufgaben und Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung in die Arbeit des Personalrats (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2009 – BVerwG 6 P 1.08 – BVerwGE 133, 42 Rn. 31 mit Belegen anhand des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG) führt zu einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 (§ 69 Absatz 1 PersVG in Verbindung insbesondere mit den §§ 69 Absatz 2 Satz 2, 65 Absatz 2 bis 6 PersVG). Daraus allein oder aus der größeren Aufgabenfülle des Personalrats lässt sich indes nicht dessen Sachwalterstellung herleiten, Belange der selbst antragsbefugten Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrzunehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung mag mitunter gute Gründe haben, einzelne Belange nicht gegenüber der Dienststellenleitung durchzusetzen; ein anderweitiges Vorgehen des Personalrats könnte den Interessen der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenlaufen. Räumt das Gesetz einem Gremium die Antragsbefugnis ein, hat das Gremium selbst das Recht zu entscheiden, ob es davon Gebrauch macht oder nicht. Schließlich ist aus dem Umstand, dass die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 61 Absatz 2 Satz 1 PersVG, hier in Verbindung mit § 69 Absatz 2 PersVG), keine besondere Schutzbedürftigkeit des Gremiums ableitbar, die es notwendig erscheinen lässt, dass Auseinandersetzungen gleichsam stellvertretend zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung geführt werden. Denn die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Schutz gemäß § 44 PersVG (nach Maßgabe des § 66 PersVG) sowie nach § 9 BPersVG. Den Vorschriften liegt die Annahme zugrunde, dass es zu Konflikten zwischen Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Dienststellenleitung kommen kann und dass die gesetzlich geschützten Mitglieder ihr Mandat ohne falsche Rücksichtnahme wahrnehmen.