Beschluss
62 K 2.13 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0403.62K2.13PVL.0A
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Leitsätze
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht die Fachkammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L eine differenzierende tarifrechtliche Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung danach vorgesehen haben, ob die Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber oder zu anderen Arbeitgebern erworben wurde. Neben der an die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung anknüpfenden Erwartung einer mit der (aktuellen) Einstellung des Beschäftigten verbundenen höheren Qualität der künftigen Arbeitsleistung wollten die Tarifvertragsparteien mit § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesenen Dienstkräfte schützen (Vergleiche: BAG, Urteil vom 23. September 2010, 6 AZR 180/09; ArbR 2010, 633).(Rn.31)
Tenor
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht die Fachkammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L eine differenzierende tarifrechtliche Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung danach vorgesehen haben, ob die Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber oder zu anderen Arbeitgebern erworben wurde. Neben der an die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung anknüpfenden Erwartung einer mit der (aktuellen) Einstellung des Beschäftigten verbundenen höheren Qualität der künftigen Arbeitsleistung wollten die Tarifvertragsparteien mit § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesenen Dienstkräfte schützen (Vergleiche: BAG, Urteil vom 23. September 2010, 6 AZR 180/09; ArbR 2010, 633).(Rn.31) Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der im Land Berlin gemäß § 82 PersVG Berlin gebildeten Einigungsstelle für Personalvertretungssachen (Beteiligte zu 1), mit dem diese es – ebenso wie in weiteren parallel gelagerten Einzelfällen – abgelehnt hat, die von der örtlichen Personalvertretung verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten erstmaligen tarifrechtlichen Stufenzuordnung einer neu eingestellten Beschäftigten zu ersetzen. Der konkrete Streitpunkt betrifft die Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages der Länder (TV-L), welcher aufgrund des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 mit bestimmten, hier nicht entscheidungserheblichen Maßgaben auf neu begründete Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden ist. § 16 Abs. 2 TV-L lautet: "Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“ Dieser Tarifnorm wurden folgende Protokollerklärungen beigefügt: „1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.“ Im Anschluss an die zum 1. August 2011 vorgenommene Einstellung der seit Oktober 2003 staatlich als Erzieherin anerkannten Frau Y als Erzieherin legte der örtliche Dienststellenleiter deren beabsichtigte Eingruppierung und Stufenzuordnung in Stufe 1 der Entgeltgruppe 6 TV-L mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Eingang: 6. Februar 2012) dem örtlichen Personalrat zur Mitbestimmung vor. Dieser teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2012 die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Stufenzuordnung mit und führte zur Begründung aus, dass die Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung aus ihrem Berufspraktikum verfüge. Diese sei im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig und somit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen; die Beschäftigte sei somit der Stufe 2 zuzuordnen. Nachdem die zwischen dem Hauptpersonalrat (Beteiligter zu 2) und der als oberster Dienstbehörde zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 80 Abs. 1 PersVG Berlin am 14. Mai 2012 durchgeführte Einigungsverhandlung für gescheitert erklärt worden war und die Dienststelle an ihrer beabsichtigten Einstufung festhalten wollte, rief der Beteiligte zu 2 auf Bitte des örtlichen Personalrats mit Schreiben vom 5. Juni 2012 die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen (Beteiligte zu 1) an. Zur Begründung führte er aus: Die Beschäftigte sei nicht nur der Stufe 1 zuzuordnen, weil sie in tarifrechtlich ausreichendem Ausmaß über einschlägige Berufserfahrungen verfüge. Denn sie sei vom 12. Januar bis 14. April 2004 und vom 15. Juni 2004 bis 30. April 2005 als Erzieherin bei anderen Arbeitgebern als dem Land Berlin tätig gewesen. Der in Bezug auf die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrungen bei anderen Arbeitgebern – wie hier - maßgebliche § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L enthalte – anders als der im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 auszulegende Satz 2 des § 16 Abs. 2 TV-L – nicht die Bedingung, dass nur das letzte (ununterbrochene) Arbeitsverhältnis für die Anerkennung der Berufserfahrung bei der Einstufung zu betrachten sei. Die einzige Bedingung, die § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L an die Anerkennung knüpfe, sei vielmehr die Dauer der Berufserfahrung von mindestens einem Jahr. Es sei offenkundig der Wille der Tarifparteien gewesen, Berufserfahrungen zu honorieren. Aus diesem Grund werde in der Tarifnorm auf die einschlägige berufliche Tätigkeit und nicht auf die Frage abgestellt, ob das ihr zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis das letzte oder vorletzte gewesen sei. Diese Auffassung bestätige die Senatsverwaltung für Inneres und Sport in den von ihr herausgegebenen Arbeitsmaterialien zu § 16 TV-L selbst. Die Beteiligte zu 1 beschloss nach mündlicher Anhörung der Dienststellenleitung und der Personalvertretung am 14. August 2012, die verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Stufenzuordnung (in Stufe 1) nicht zu ersetzen. Zur Begründung dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen: Die erstmalige, gemäß § 87 Nr. 1 PersVG Berlin mitbestimmungsbedürftige Einstellung umfasse auch die Eingruppierung, d.h. die erstmalige Zuordnung einer Dienstkraft zu einer Lohn-oder Gehaltsgruppe, zu der auch die Stufenzuordnung gehöre. Zu Recht wende sich der Beteiligte zu 2 gegen die erweiternde Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 zu Satz 2 des § 16 Abs. 2 TV-L auf deren Satz 3. Der Bezug dieser Protokollerklärung auf Satz 2 („Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn … ") sei systematisch bewusst einschränkend erfolgt. Die damit verbundene Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Arbeitnehmern führe zwar zu weniger praktischen Ergebnissen, sei aber mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Absatz 1 GG, durchaus vereinbar, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden habe (BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 –). Zur Begründung ihres am 16. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Feststellungsbegehrens macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Begründung des Beschlusses der Beteiligten zu 1 vom 14. August 2012 lasse inhaltlich zu wünschen übrig. Die Beteiligte habe übersehen, dass hier zwischen mehreren, der Einstellung der Beschäftigten vorangegangenen Beschäftigungen zu differenzieren gewesen sei und dass die Zuordnung zur Stufe 1 auch ohne erweiternde Auslegung der Protokollerklärung rechtmäßig sei. Auch wenn das Berufspraktikum der Beschäftigten in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003, welches diese beim Land Berlin, dem jetzigen Arbeitgeber, absolviert habe, grundsätzlich nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 16 TV-L als einschlägige Berufserfahrung anzusehen sei, handele es sich um Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L; auf eine zurückliegende Berufstätigkeit beim selben (öffentlichen) Arbeitgeber sei jedoch die Protokollnotiz Nr. 3 zu § 16 TV-L anzuwenden. Nach dieser Protokollerklärung sei eine einschlägige Berufstätigkeit in einem vorherigen Arbeitsverhältnis desselben Arbeitgebers nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens 6 Monaten liege; dies sei bei einem länger als 7 Jahre zurückliegenden Berufspraktikum jedoch nicht der Fall. Auf die beiden befristeten Arbeitsverhältnisse in der Zeit von Januar 2004 bis April 2005 sei demgegenüber § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden; der Zeitablauf zwischen dem letzten Arbeitsverhältnis und der Einstellung beim Land Berlin von mehr als 6 Monaten sei daher nicht schädlich. Der Berücksichtigung dieser Arbeitsverhältnisse stehe jedoch nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 3 entgegen, dass jedes dieser Arbeitsverhältnisse kürzer als ein Jahr gewesen sei und dass beide wegen der Unterbrechung in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni 2004 auch nicht als "ein Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L angesehen werden könnten. Begrifflich sei unter "einem vorherigen Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L und "einem Arbeitsverhältnis " im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L dasselbe zu verstehen. Denn das Wort "einem“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L sei als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen, worauf das Ende von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L hinweise: Da dort von "diesem Arbeitsverhältnis" die Rede sei, könne es sich bei dem hier durch in Bezug genommenen Arbeitsverhältnis nur um ein einziges Handeln. Folglich könne auch bei der Anwendung von S. 3 des § 16 Abs. 2 TV-L nur ein einziges Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) Berücksichtigung finden. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Beteiligten zu 1 vom 24. August 2012 zum Geschäftszeichen E 28/12 unwirksam ist. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, der Antrag sei schon als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung der Beteiligten zu 1 keinen bindenden Charakter habe. Denn es handele sich nicht um einen Fall der uneingeschränkten Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen sei ein Mitbeurteilungsrecht. Die Überprüfung einer nicht bindenden Entscheidung der Einigungsstelle im gerichtlichen Beschlussverfahren scheide jedoch aus. Die Entscheidung der Beteiligten zu 1 beruhe darüber hinaus nicht auf einer fehlerhaften Anwendung des Tarifrechts. Zu Unrecht mache die Antragstellerin geltend, dass das Wort "einem" in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L als Zahlwort zu verstehen sei. Denn die Zahl der Arbeitsverhältnisse sei für die Dauer einer der Einstellung vorangehenden einschlägigen beruflichen Erfahrung nicht maßgebend. Die Rechtsauffassung der Antragstellerin würde zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Denn in einem Fall, dass eine Erzieherin bei einem anderen Arbeitgeber in zwei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen beschäftigt gewesen sei, würde nach Auffassung der Antragstellerin eine Berücksichtigung von Erfahrungszeiten wegen des ersten befristeten Vertrages selbst dann ausscheiden, wenn dieser Vertrag eine Laufzeit von zwei Jahren, der dann folgende sich unmittelbar anschließende Vertrag aber nur eine Laufzeit von wenigen Monaten gehabt hätte. II. Der sinngemäß auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Beteiligten zu 1 gerichtete Antrag ist zulässig. Auch Entscheidungen der Einigungsstelle unterliegen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juni 2010 – BVerwG 6P B 4/10 –, zitiert nach Juris, dort Rz. 4 m.w.N.). Der gerichtliche Ausspruch kann auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle gerichtet sein. Die gerichtliche Überprüfung schließt jeden in Betracht zu ziehenden Rechtsfehler ein (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rz. 15). In der Konsequenz ist das – hier vom öffentlichen Arbeitgeber – angerufene Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren auch verpflichtet zu prüfen, ob eine von der Einigungsstelle vorgenommene, (nicht nur im Einzelfall streitige) generelle Auslegung einer Tarifvertragsnorm „richtig“ ist oder nicht, obwohl es dem öffentlichen Arbeitgeber frei stehen dürfte, diese generelle Fragestellung gegenüber den am Tarifvertragsschluss beteiligten Gewerkschaften vor den mit der Auslegung von Tarifvertragsnormen vertrauten Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit einer Klärung zuzuführen. Der Antragstellerin fehlt entgegen der vom Beteiligten geäußerten Ansicht nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich über die Entscheidung der Beteiligten zu 1 ohne weiteres hinwegsetzen könnte. Anders als in dem vom Beteiligten in Bezug genommenen, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 6 PB 15.00 -) kommt der Entscheidung der Einigungsstelle (hier: der Beteiligten zu 1) nach dem bei der Einstellung bzw. Eingruppierung anzuwendenden Berliner Landesrecht nicht nur Empfehlungscharakter zu (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin). Nach den eingangs genannten Maßstäben ist der Antrag des Antragstellers unbegründet, weil die Beteiligte zu 1 ihrer Ablehnung der Ersetzung der Zustimmung der örtlichen Personalvertretung zu der ihr vorgelegten Eingruppierung einer neu eingestellten Erzieherin eine rechtlichen Maßstäben standhaltende Auslegung des § 16 Abs. 2 S. 2 und 3 TV-L zu Grunde gelegt hat. Aus einer am Wortlaut, der Systematik und der (der Fachkammer) erkennbaren Intention der Tarifvertragsparteien orientierten Auslegung folgt, dass die Berücksichtigung der zurückliegenden einschlägigen Berufserfahrung eines neu eingestellten beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L – anders als die in einem zurückliegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach Satz 2 dieser Tarifnorm – nicht voraussetzt, dass die einschlägige Berufserfahrung in dem (letzten), nicht länger als 6 Monate zurückliegenden Arbeitsverhältnis erworben sein muss; Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L bezieht sich ausdrücklich nur auf Satz 2 der Tarifnorm, nicht jedoch (auch nur sinngemäß) auf dessen Satz 3. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – zitiert nach Juris) geht die Fachkammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L eine differenzierende tarifrechtliche Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung danach vorgesehen haben, ob die Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber oder zu anderen Arbeitgebern erworben wurde. Neben der an die Dauer der einschlägigen Berufserfahrung anknüpfenden Erwartung einer mit der (aktuellen) Einstellung des Beschäftigten verbundenen höheren Qualität der künftigen Arbeitsleistung wollten die Tarifvertragsparteien mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesenen Dienstkräfte schützen (so BAG, a.a.O., Rz. 14ff). Da typischerweise davon ausgegangen werden darf, dass Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zu einem an den TV-L gebundenen öffentlichen Arbeitgeber wechseln, einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht aufweisen, ist die (deutlich) ungünstigere tarifliche Einstufung dieses Personenkreises nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG, a.a.O., insbes. Rz. 11, 18). Vor dem Hintergrund dieser von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Differenzierung kommt der ausdrücklichen Beschränkung des Bezuges der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf dessen Satz 2 eine besondere Bedeutung zu: Da es in Satz 2 neben der allgemeinen Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung (auch) um eine Besitzstandswahrung aus einem vorigen Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber geht, erscheint es folgerichtig, in der ausdrücklich auf Satz 2 bezogenen Protokollerklärung eine besondere zeitliche Nähe des vorangegangenen (= vorigen) Arbeitsverhältnisses zu dem neu begründeten zu fordern. Ein vergleichbares Element der "Besitzstandswahrung" (aus einem zeitnah zurückliegenden Arbeitsverhältnis mit einschlägiger Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber) wohnt der Regelung des Satz 3 demgegenüber nicht inne. Eine Beschränkung der Berücksichtigung von solchen Berufserfahrungen, die aus dem letzten Arbeitsverhältnis herrühren und überdies in zeitlicher Nähe erworben wurden, kann den tariflichen Regelungen des § 16 Abs. 2 TV-L nicht als Grundsatz entnommen werden. Dessen Satz 1 ist zu entnehmen, dass die Beschäftigten, (nur) sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, der Stufe 1 zugeordnet werden; der einschlägigen Berufserfahrung sind also grundsätzlich keine (zusätzlichen) zeitlichen Anforderungen zugeordnet. In Übereinstimmung hiermit sieht auch 1 der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L allgemeinen keine zusätzlichen (formalen ) Anforderungen vor; vielmehr wird hier die berücksichtigungsfähige "einschlägige Berufserfahrung " als eine "berufliche Erfahrung in der übertragenen oder eine auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit "definiert, ohne dass es auf die der Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsform (Arbeitsverhältnis, Selbstständigkeit) oder deren zeitliche Nähe zur Einstellung ankäme. Erst aus den zusätzlichen (Einzel-)Regelungen der Sätze 2 (für einschlägige Erfahrungen aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber) und 3 (für einschlägige Erfahrungen in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber) ergeben sich in abgestufter Differenzierung zusätzliche Anforderungen. Da diese zusätzlichen Anforderungen jeweils gesondert geregelt sind, muss umso mehr der Beschränkung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf Satz 2 entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien sie im Bewusstsein dieser Differenzierungen auch nur auf den in der Protokollerklärung ausdrücklich benannten Satz 2 und nicht (auch) auf einschlägige berufliche Erfahrungen in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber beziehen wollten. Es erscheint der Fachkammer im Übrigen fern liegend, den dem Begriff "Arbeitsverhältnis“ in Satz 3 zugeordneten Artikel „einem“ im Sinne eines Zahlwortes zu interpretieren; demgegenüber bietet sich die Sinngebung der Verwendung dieses Artikels in Satz 2 als Zahlwort (nur) aufgrund des dortigen (erläuternden) Zusammenhangs mit der Formulierung "aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis" an. Im allgemeinen, d.h. typischerweise, liegt die vorrangige Bedeutung als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort nahe; ein Verständnis in dem letztgenannten Sinne hat im allgemeinen Sprachgebrauch Ausnahmecharakter und käme daher nur bei entsprechenden Anhaltspunkten hierfür in Betracht, die hier jedoch fehlen. Wenn nach § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzlich „einschlägige Berufserfahrung“ als Anknüpfungspunkt für die Prognose einer höheren qualitativer Arbeitsleistung von Beginn des (neu begründeten) Arbeitsverhältnisses an genommen werden soll, so spricht dies allein nicht dafür, diese Prognose auf die Erfahrung in dem letzten vorangegangenen Arbeitsverhältnis zu beschränken.