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Beschluss

60 K 2.13 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0410.60K2.13PVL.0A
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Leitsätze
Das PersVG regelt keine Nachwirkung von Dienstvereinbarungen über ihren ausdrücklich vereinbarten Geltungszeitraum hinaus. Die Annahme einer vertraglich vereinbarten Nachwirkung ist wegen des Schriftformerfordernisses des § 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bln nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung möglich.(Rn.13)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Dienstvereinbarung „Arbeitszeit in der Verwaltung der Berliner Bäder-Betriebe (Flexible Arbeitszeitregelung)“ vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. März 2011, seit dem 1. Oktober 2012 nicht nachwirkt. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das PersVG regelt keine Nachwirkung von Dienstvereinbarungen über ihren ausdrücklich vereinbarten Geltungszeitraum hinaus. Die Annahme einer vertraglich vereinbarten Nachwirkung ist wegen des Schriftformerfordernisses des § 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bln nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung möglich.(Rn.13) Es wird festgestellt, dass die Dienstvereinbarung „Arbeitszeit in der Verwaltung der Berliner Bäder-Betriebe (Flexible Arbeitszeitregelung)“ vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. März 2011, seit dem 1. Oktober 2012 nicht nachwirkt. Die Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Dienstvereinbarung. Der Antragsteller und der Beteiligte schlossen am 24. Januar 2011 die „Dienstvereinbarung Arbeitszeit in der Verwaltung der Berliner Bäder-Betriebe (Flexible Arbeitszeitregelung)“. Sie trat am 1. März 2011 in Kraft und war mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals für beide Parteien kündbar. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 kündigte der Antragsteller die Dienstvereinbarung mit Wirkung vom 30. September 2012. Der Beteiligte bestätigte die Kündigung und äußerte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 weiter, er gehe von einer Nachwirkung der Regelungen der Dienstvereinbarung (bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung) aus. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juni 2012 und forderte unverzügliche Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung. Am 24. Januar 2013 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er weist darauf hin, dass das PersVG Bln ausdrückliche Regelungen über eine Nachwirkung von Dienstvereinbarungen nicht enthalte und eine solche auch nicht vertraglich vereinbart worden sei. Er beantragt, festzustellen, dass die Dienstvereinbarung „Arbeitszeit in der Verwaltung der Berliner Bäder-Betriebe (Flexible Arbeitszeitregelung)“ vom 24. Januar 2011, in Kraft getreten am 1. März 2011, seit dem 1. Oktober 2012 nicht nachwirkt und die Sprungrechtsbeschwerde zuzulassen. Beteiligten-Vertreter beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er sinngemäß aus, das PersVG Bln regle die Nachwirkungen von Dienstvereinbarungen gar nicht. Die insoweit bestehende Lücke sei durch analogen Rückgriff auf Regelungen über die Nachwirkung von Dienstvereinbarungen in anderen Bundesländern (z.B. § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG) bzw. von Betriebsvereinbarungen im Betriebsverfassungsrecht (§ 77 Abs. 6 BetrVG) zu schließen. Jedenfalls sei eine derartige Nachwirkung in der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung selbst geregelt. Zwar fehle hierüber eine ausdrückliche Klausel. Den entsprechenden Willen der Vertragsparteien könne man aber aus den Umständen des Vertragsschlusses ableiten. Ursprünglich sei nämlich in dem Entwurf des Antragstellers eine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einer Nachwirkung der Dienstvereinbarung enthalten gewesen. Diese sei in den Verhandlungen dann gestrichen worden, woraus man ersehen könne, dass die Parteien Nachwirkung gewollt hätten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), die dem Gericht vorlag und, soweit entscheidungserheblich, Gegenstand der Anhörung war. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche Dienstvereinbarung entfaltet über den 30. September 2012 hinaus keine Rechtswirkungen. Eine Nachwirkung folgt zunächst nicht aus dem PersVG Bln selbst. Denn es enthält zu der Frage unstreitig keine Regelung. Die Annahme einer Nachwirkung lässt sich aber auch nicht auf die Rechtsfigur der Analogie stützen. Schon eine planwidrige Lücke ist vorliegend nicht erkennbar. Das würde nämlich voraussetzen, dass – jedenfalls der Regelung über die Dienstvereinbarung im PersVG Bln – überhaupt ein, irgendwie aus dem Gesetz oder seiner Begründung erkennbarer, Regelungsplan entnommen werden kann, an dem gemessen sich die getroffene gesetzliche Regelung schließlich als imperfekt und damit ergänzungsbedürftig darstellt. Das Gericht entnimmt (insbesondere) den Vorschriften der §§ 74, 75, 85, 91 PersVG Bln lediglich den „Regelungsplan“, die Vertragsfreiheit von Dienststellenleitung und Personalrat in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und außerhalb bestimmter Regelungsmaterien (v.a. Entgelte) anzuerkennen. Das lässt sich aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften und ihrer systematischen Stellung im PersVG Bln, unter anderem der §§ 75 f PersVG Bln im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen allgemeinen Regelungen über die Personalratsaufgaben und –befugnisse, entnehmen. Darüber hinaus gibt es aber gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der mit der Anerkennung von Vertragsfreiheit denknotwendig verbundenen Frage, was am Ende einer Dienstvereinbarung rechtlich gilt, eine Reserveregelung treffen wollte. Er hat dies vielmehr alleine in die Hände der Vertragsparteien gelegt. Dafür dass es keinen über die Anerkennung von Vertragsfreiheit hinaus reichenden Regelungsplan gab und gibt spricht weiter, dass der Umstand, dass eine ausdrückliche Regelung zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen im PersVG Bln nicht vorhanden ist, seit langem bekannt ist und der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstandes das PersVG Bln mehrfach geändert hat, ohne insoweit eine Neuregelung zu verfügen. Auch haben die Parteien der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung in dieser selbst keine Nachwirkung vereinbart. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass es hierzu – unstreitig – keine ausdrückliche Regelung im Vertragstext gibt. Dem Wunsch des Beteiligten – im Wege ergänzender – Vertragsauslegung eine entsprechende Regelung, bloß gestützt auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, in den Vertrag hineinzulesen, steht schon das Schriftformerfordernis (§ 74 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bln) entgegen. Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses ist es, jederzeit den Nachweis des genauen Inhalts der Dienstvereinbarung zu ermöglichen. Diesem Zweck ist nur dann Genüge getan, wenn der gesamte Inhalt der Dienstvereinbarung in einer Urkunde (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB) zusammengefasst ist (vgl. Germelmann / Binkert / Germelmann, PersVG Bln, 3. Auflage, 2010, § 74 Rn. 24 ff.). Nicht vereinbar mit diesem Zweck wäre daher eine ergänzende Vertragsauslegung, die Inhalte zum Vertragsgegenstand macht, für die es in der Formulierung der Vereinbarung noch nicht einmal gewisse Anhaltspunkte gibt. So verhält es sich hier. In der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung deutet nichts auf eine Regelung des Sachverhalts „Nachwirkung“ hin. Zudem kann die Kammer sich auch nicht davon überzeugen, dass die Parteien der Dienstvereinbarung eine Nachwirkung tatsächlich vereinbaren wollten. Der hierfür alleine von dem Beteiligten angeführte Gesichtspunkt der Entwicklung des Vertragsentwurfs lässt den Schluss auf einen solchen Willen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. Denn soweit der Beteiligte vorträgt, eine in dem ursprünglichen Entwurf des Antragstellers enthaltene Klausel über den ausdrücklichen Ausschluss einer Nachwirkung der Dienstvereinbarung sei von den Parteien gestrichen worden, folgt daraus gerade nicht zwingend, dass diese damit eine gegenteilige Regelung vereinbaren wollten. Denkbar ist vielmehr gleichermaßen, dass beide Parteien davon ausgingen, die Rechtsfolge „keine Nachwirkung“ ergebe sich, wie oben ausgeführt, ohnehin schon aus dem Gesetz und bedürfe daher keiner privatautonomen Wiederholung. Die Zulassung der von der Antragstellerseite beantragten Sprungrechtsbeschwerde beruht auf § 96a ArbGG.