OffeneUrteileSuche
Beschluss

72 K 11.13 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0813.72K11.13PVB.0A
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine schriftliche Begründung einer Zustimmungsverweigerung, die keiner der in § 77 Abs. 2 BPersVG angeführten Versagungsvarianten entspricht, oder der sonst a limine der Bezug zu Sinn/Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, ist personalvertretungsrechtlich dem völligen Fehlen einer schriftlichen Begründung gleichzusetzen.(Rn.18) 2. Bei der Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist als wesentlicher Grund für die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts auf die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle die Betroffenheit der Beschäftigten bei der Eingliederung der „zuversetzten“ Dienstkraft anzusehen, wobei dieser Gesichtspunkt auf den Zweck der Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle einer Zuweisung nach § 75 Abs. 4a BPersVG übertragbar ist.(Rn.21) 3. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG greift nur ein, wenn sich aus Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder aufgrund betrieblicher Übung eine generelle Ausschreibungspflicht ergibt, von der ausnahmsweise abgewichen werden soll.(Rn.24)
Tenor
Die Feststellungsanträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine schriftliche Begründung einer Zustimmungsverweigerung, die keiner der in § 77 Abs. 2 BPersVG angeführten Versagungsvarianten entspricht, oder der sonst a limine der Bezug zu Sinn/Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, ist personalvertretungsrechtlich dem völligen Fehlen einer schriftlichen Begründung gleichzusetzen.(Rn.18) 2. Bei der Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist als wesentlicher Grund für die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts auf die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle die Betroffenheit der Beschäftigten bei der Eingliederung der „zuversetzten“ Dienstkraft anzusehen, wobei dieser Gesichtspunkt auf den Zweck der Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle einer Zuweisung nach § 75 Abs. 4a BPersVG übertragbar ist.(Rn.21) 3. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG greift nur ein, wenn sich aus Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder aufgrund betrieblicher Übung eine generelle Ausschreibungspflicht ergibt, von der ausnahmsweise abgewichen werden soll.(Rn.24) Die Feststellungsanträge werden zurückgewiesen. I. Der antragstellende örtliche Personalrat einer Gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II (Jobcenter) macht vorliegend die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Zuweisung einer vom Träger der Einrichtung (Bundesagentur für Arbeit) eingestellten Beschäftigten geltend und reklamiert für sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Verletzung eines eigenen Beteiligungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG („Einstellung“) durch den Beteiligten (Geschäftsführer des Jobcenters). Die Deckung eines ab November 2012 beim Jobcenter angenommenen zusätzlichen personellen Bedarfs von zwei „Vermittlungskräften“ sollte in einem Falle durch die befristete (externe) Einstellung einer Dienstkraft gedeckt werden. Der bei der Arbeitsagentur Berlin Mitte ansässige Interne Service leitete ein so genanntes "Rekrutierungsverfahren" ein und führte am 8. November 2012 Auswahlgespräche durch eine Kommission durch, der die Teamleiterin des Arbeitgeberservice der AA Berlin Süd und eine Personalberaterin des Internen Service angehörten. Unter dem 13. November 2012 legte der hiesige Beteiligte dem Antragsteller als Vorlage Nr. 410/2012 zur Mitbestimmung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 4a und Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die bis 3. Dezember 2013 befristete Zuweisung einer der ermittelten beiden besten Bewerberinnen zur Übertragung einer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin vor. Der Antragsteller verweigerte dieser Vorlage unter dem 28. November 2012 die Zustimmung. Zur Begründung rügte er, dass die erfolgte Beteiligung der Personalvertretung der Agentur Berlin Süd für die letztlich auf Eingliederung der in Rede stehenden Dienstkraft in die Dienststelle des Jobcenter gerichtete Maßnahme unzureichend sei, da jene Personalvertretung die Interessen der beim Jobcenter tätigen Beschäftigten, insbesondere eine etwaige Benachteiligung von Beschäftigten dieser Dienststelle, gar nicht beurteilen könne, weil er keinen Einblick in die Vorgänge in dieser Dienststelle habe. Es stelle sich die Frage, ob die Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG rechtmäßig zu Stande gekommen sei, so dass auch fraglich sei, welche Auswirkung dies auf eine (eventuell rechtmäßige) Zuweisung habe. Darüber hinaus verstoße die beantragte Maßnahme gegen das kollektive Interesse der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens ausreichend geeignete Potenzialträger im Jobcenter hätten ermittelt werden können, die den Dienstposten adäquat ausfüllen könnten. Durch das fehlende Ausschreibungsverfahren werde den infrage kommenden Beschäftigten die Möglichkeit genommen, ihr Interesse an dieser Tätigkeit zu bekunden und sich an einem Auswahlverfahren zu beteiligen. Es werde um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gebeten. Der Beteiligte qualifizierte diese Einwendungen mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 als unbeachtlich. Die Beteiligung der Personalvertretung der Arbeitsagentur sei zu Recht erfolgt, weil die Entscheidungsbefugnis über die Begründung des Rechtsverhältnisses (Einstellung) dem Träger zustehe. Eine kumulative Zuständigkeit von zwei Dienststellenleitern und zwei Personalvertretungen sei nicht vorgesehen. Auch wenn dem Beteiligten als Geschäftsführer des Jobcenters ein Anhörungs- bzw. Vorschlagsrecht zustehe, habe nicht er die Entscheidungskompetenz für die Einstellung und könne auch bezogen hierauf den Antragsteller nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligen. Unabhängig davon habe der Antragsteller weder einen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen noch sonstige Rechtsnormen benannt. Seine dargestellte Rechtsauffassung zur vermeintlichen fehlerhaften Beteiligung des Personalrats der AA Berlin Süd sei kein Ablehnungsgrund, da sie keinen Bezug zu der zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahme habe. Der Erblasser habe auch keine konkreten Tatsachen für die Besorgnis der Benachteiligung von Beschäftigten des Jobcenter dargestellt. Vielmehr behaupte der Antragsteller diese, ohne sie zu konkretisieren. Aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 hat der Antragsteller zur Klärung seines Mitbestimmungsrechts am 14. Mai 2013 das vorliegende gerichtliche Verfahren eingeleitet. Er vertritt die Auffassung, dass er anstelle der Personalvertretung der Arbeitsagentur gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hätte beteiligt werden müssen. Da die Dienstkraft im Jobcenter erstmals eingegliedert werden solle, sei richtigerweise der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beteiligen. Der Beteiligte als Leiter der Dienststelle, in welcher die erstmalige Eingliederung der Dienstkraft erfolgen solle, sei nicht nur der zur Beteiligung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG, sondern auch gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verpflichtet. Diese Verletzung des BPersVG stelle eine Rechtsverletzung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar. Der Schutzzweck von § 75 Abs. 1 Nummer 4a BPersVG bestehe unter anderem darin, die kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle zu wahren. Daneben setze die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass ein Beschäftigter bereits zuvor wirksam in eine (andere) Dienststelle eingegliedert worden sei, von der aus eine Zuweisung erfolge. Eine derartige Eingliederung in eine Dienststelle des Trägers (Bundesagentur) sei hier jedoch nie erfolgt. Wenn Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten beim Jobcenter zeitlich zusammenfielen, sei der Antragsteller als die dort angesiedelte Personalvertretung berufen, gegenüber der Eingliederung einer neuen Arbeitskraft die kollektiven und individuellen Interessen der Beschäftigten dieser Dienststelle zu wahren, da nur er deren kollektive Interessen gegenüber der Eingliederung wirksam überprüfen könne. Daher müssten ihm auch sämtliche zum Bewerbungsverfahren gehörenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Da Anknüpfungspunkt für das Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die tatsächliche Eingliederung in eine Dienststelle, nicht jedoch der Abschluss des Arbeitsvertrages sei, könne aus der Zuständigkeit des Trägers gemäß § 44h Abs. 5 i. V. m. § 44d Abs. 4 SGB II für die Begründung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller im Rahmen einer zum Zwecke der Zuweisung erfolgenden Einstellung nicht beteiligt werden könne. Denn es könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, dass im Rahmen einer Einstellung ein Personalrat beteiligt werde, welcher über die tatsächliche Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle gar nichts aussagen könne. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Vollzug der Zuweisung der Beschäftigten P. trotz Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 28. November 2012 dessen Mitbestimmungsrecht verletzt, 2. festzustellen, dass dem Antragsteller in Bezug auf die Eingliederung der Beschäftigten P. in die gemeinsame Einrichtung ein Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zusteht. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Die Beteiligung der Personalvertretung der Arbeitsagentur sei vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 44 h Abs. 5 SGB II zu Recht erfolgt, da die Kompetenz zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei den Trägern der Gemeinsamen Einrichtung verbleibe und nicht dem Geschäftsführer der Gemeinsamen Einrichtung zustehe. Auch fänden sich keine Erläuterungen des Antragstellers in der Zustimmungsverweigerung, warum die Zuweisung nicht rechtmäßig zu Stande gekommen sein solle. Der Antragsteller habe sich lediglich damit auseinandergesetzt, warum die Personalvertretung des Trägers nicht geeignet sei, dem Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift zu entsprechen. Soweit er weiter geltend mache, nur er könne im Rahmen einer Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Interessen der Beschäftigten in der Gemeinsamen Einrichtung sicher stellen, so lasse er unberücksichtigt, dass genau dies durch seine Beteiligung im Rahmen der Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG erfolgen könne. Im der Zustimmungsverweigerung finde sich kein Hinweis, inwieweit die Interessen der Beschäftigten in der Gemeinsamen Einrichtung durch die in Rede stehende Maßnahme nicht berücksichtigt worden sein könnten. II. Die in der im Termin gewählten Fassung zulässigen Feststellungsanträge des Antragstellers haben keinen Erfolg. Zunächst ist der auf die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers in Bezug auf die Mitbestimmungsvorlage Nr. 155/2012 gerichtete Antrag zu 1 unbegründet. Denn ist die mit Schreiben vom 28. November 2012 mitgeteilte und begründete Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich; damit gilt die der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG unterliegende Zuweisung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II mangels Vorliegens einer beachtlichen schriftlichen Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist als gebilligt (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 BPersVG). Es entspricht der von der Fachkammer geteilten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 – 6 P 24.91 -), dass eine innerhalb der gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BPersVG vorgelegte schriftliche Begründung einer Zustimmungsverweigerung, die keiner der im Gesetz (§ 77 Abs. 2 BPersVG) angeführten Versagungsvarianten entspricht, oder der sonst a limine der Bezug zu Sinn/Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, personalvertretungsrechtlich dem völligen Fehlen einer schriftlichen Begründung gleichzusetzen ist. Gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG kann der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG seine Zustimmung unter anderem dann verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt (Nr. 1) oder wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist (Nr. 2). Die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Rüge, es stelle eine Gesetzesverletzung zulasten des Antragstellers bzw. der von ihm repräsentierten Beschäftigten seiner Dienststelle dar, dass der bei der Einstellungsbehörde des Trägers der gemeinsamen Einrichtung gebildete Personalrat an seiner Stelle nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG („Einstellung“) beteiligt worden sei, ist offensichtlich von Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG („Zuweisung“) durchgeführten Mitbestimmungsverfahren offensichtlich nicht erfasst. Dass die bei der Dienststelle des Trägers gebildete Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG beteiligt worden ist, ist für sich genommen für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG durch den Antragsteller irrelevant. Denn sie beeinträchtigt die in diesem Beteiligungsverfahren gegenüber der Zuweisung mögliche Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten der (aufnehmenden) Dienststelle durch den Antragsteller in keiner auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Weise. Soweit der Antragsteller in seiner maßgeblichen schriftlichen Zustimmungsbegründung sinngemäß die Auffassung vertritt, die Zuweisung bzw. seine Beteiligung bei der Zuweisung (§ 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG) stelle für sich genommen eine Gesetzesverletzung dar, weil der Antragsteller selbst zugleich oder stattdessen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG hätte beteiligt werden müssen, kann dieser Einwand aus dem durch § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG begründeten Zweck seiner Beteiligung ebenfalls offensichtlich nicht zugeordnet werden. Mit diesem Einwand macht der Antragsteller sinngemäß geltend, ihm werde durch diese (vermeintliche) Gesetzesverletzung eine Interessenwahrnehmung der Beschäftigten seiner Dienststelle gegenüber einer erstmaligen Eingliederung der fraglichen Dienstkraft (in seiner Dienststelle) unmöglich gemacht oder erschwert. Hierbei vernachlässigt er jedoch, dass – wie von ihm im Übrigen selbst vorgetragen - der Zweck der Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle einer Zuweisung im Wesentlichen gerade darin liegt, die Wahrnehmung der durch die Eingliederung der zugewiesenen Dienstkraft in den Dienstbetrieb der aufnehmenden Dienststelle berührten Interessen der dort bereits beschäftigten Dienstkräfte zu ermöglichen. Für die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle hat das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung als wesentlichen Grund die die Betroffenheit der Beschäftigten die Eingliederung der „zuversetzten“ Dienstkraft benannt (Beschluss vom 16. September 1994 – 6 P 33/93 -, PersR 1995, 20ff, zitiert nach juris, dort Rz. 17ff). Dieser Gesichtspunkt ist auf den Zweck der Beteiligung der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle einer Zuweisung gemäß § 75 Abs. 4a BPersVG übertragbar. Auch Sinn und Zweck der von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG vorgeschriebenen Mitbestimmung der (aufnehmenden) Dienststelle dient ersichtlich der Interessenwahrnehmung der dort bereits tätigen Beschäftigten gegenüber der auch mit einer Zuweisung verbundenen Eingliederung einer „von außen“ kommenden Dienstkraft. Angesichts dieser Zielsetzung erscheint die Beanstandung des Unterbleibens einer zusätzlich auf § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gestützten Beteiligung mit der Zielsetzung der Interessenwahrnehmung gegenüber der (erstmaligen) Eingliederung einer neuen Dienstkraft bestenfalls als reine Förmelei. Denn es ist völlig unerheblich, ob die in die Dienststelle neu einzugliedernde Dienstkraft kraft Zuweisung i.S.v. § 44g Abs. 2 SGB II oder aufgrund einer erst unmittelbar zuvor erfolgten Einstellung (= Abschluss eines Arbeitsvertrages) in die Dienststelle eingegliedert werden soll, deren Beschäftigte der Antragsteller vertritt. Der Antragsteller kann gegenüber der Aufnahme (Eingliederung) der vorgesehenen Dienstkraft in die Dienststelle durch Zuweisung in einem – wie hier – an § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG anknüpfenden Beteiligungsverfahren mithin die Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle in gleicher Weise wie aufgrund (erstmaliger) „Einstellung“ i.S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wahrnehmen, z.B. eine durch Tatsachen begründete Besorgnis einer Benachteiligung dieser Beschäftigten (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) oder auch eine mögliche, in der konkreten Zuweisung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II liegende Gesetzesverletzung geltend machen (z.B. eines Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten bestimmter Beschäftigter der Dienststelle usw.). Der Versuch des Antragstellers, d.h. eine Gesetzesverletzung bzw. durch Tatsachen begründete Besorgnis einer Benachteiligung von Beschäftigten seiner Dienststelle in seiner schriftlichen Begründung vom 28. November 2012 geltend zu machen, ist auch im Übrigen gescheitert. Die Unbeachtlichkeit der in diesem Schreiben sinngemäß erhobenen Rüge, es hätte eine interne Ausschreibung durchgeführt werden müssen und es sei „davon auszugehen, dass im Rahmen eines internen Stellenbesetzung Verfahrens ausreichend geeignete Potenzialträger hätten ermittelt werden können“, ergibt sich daraus, dass hiermit eine Gesetzesverletzung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG oder ein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG offensichtlich nicht hinreichend konkret aufgezeigt wird. Eine Vorschrift, aus der sich eine Verpflichtung des Beteiligten zur (internen) Ausschreibung der aufgrund Zuweisung beabsichtigten Stellenbesetzung ergeben würde, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG scheidet aus, weil dieser Mitbestimmungstatbestand nur eingreift, wenn sich aus Rechtsvorschriften, von Verwaltungsvorschriften oder aufgrund betrieblicher Übung eine generelle Ausschreibungspflicht ergibt, von der ausnahmsweise abgewichen werden soll (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 6 P 10/09 –, BVerwGE 136,29 ff, zitiert nach juris, dort Rz.16ff, 22ff ). Eine hier allein in Betracht zu ziehende Ausschreibungspflicht nach der als Verwaltungsvorschrift anzusehenden Weisung HDA A 120 der Bundesagentur für Arbeit als Träger der gemeinsamen Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuweisung ist auf die hiesige gemeinsame Einrichtung nicht anwendbar, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für alle Dienststellen der Bundesagentur galt, zu denen gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 44b SGB II aber nicht gehören. Dass der Antragsteller aus dem Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen vom Beteiligten tatsächlich nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG beteiligt worden ist, begründet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für sich genommen kein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht, welches mit der Behandlung seiner Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich verletzt sein könnte. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angeführte pauschale, ohne konkrete Benennung von einzelnen Dienstkräften oder zumindest Gruppen von in Betracht kommenden Dienstkräften erfolgte Behauptung, es sei davon auszugehen, dass im Rahmen eines internen Ausschreibungsverfahrens ausreichend geeignete Potenzialträger im Jobcenter hätten ermittelt werden können, entspricht nicht den für die Geltendmachung einer Benachteiligung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen einer hinreichend konkreten Benennung von tatsächlichen Umständen für die Besorgnis von Rechtsnachteilen für Beschäftigte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 – 6 P 24/91 – zitiert nach juris; Beschluss vom 17. August 1998 – 6 PB 4/98 –, zitiert nach juris, dort insbesondere Rz. 5). Der auf die Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gemäß 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gerichtete Antrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Wie sich bereits den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist im vorliegenden Fall der Zuweisung einer Dienstkraft durch den Träger gemäß § 44g Abs. 2 SGB II der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG einschlägig. Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes ist es - wie dargelegt -, der Personalvertretung die Interessenwahrnehmung der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle gegenüber der durch die Zuweisung erfolgenden Eingliederung der zugewiesenen Dienstkraft wahrzunehmen. Wie weiter ausgeführt, sind der Personalvertretung hierdurch – soweit ersichtlich – alle im Zusammenhang mit der Eingliederung in Betracht kommenden Einwände eröffnet, mithin grundsätzlich alle die Interessen der Beschäftigten gegenüber einer Eingliederung betreffenden Einwände, wie sie auch im Zusammenhang der Ausübung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erhoben werden können. § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG stellt erkennbar einen speziellen Mitbestimmungstatbestand dar, der die Interessenwahrnehmung durch die Personalvertretung gegenüber einer Eingliederung von neuen, „von außen“ kommenden Dienstkräften abgedeckt. Für die Tragfähigkeit der demgegenüber aufgestellten rechtsdogmatischen These des Antragstellers, im Falle einer der - wie hier – infolge des Abschlusses eines Arbeitsvertrages (mangels vorheriger Eingliederung in eine Dienststelle des Trägers der gemeinsamen Einrichtung) erstmaligen Eingliederung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sei dieser Mitbestimmungstatbestand anstelle von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auf den Personalrat der gemeinsamen Einrichtung vorrangig anzuwenden, findet sich kein Anhalt. Hierbei blendet der Antragsteller insbesondere aus, dass das Personal gemeinsamer Einrichtungen im Sinne von § 44b SGB II typischerweise nicht durch eigene Einstellungen, sondern durch Zuweisungen seitens der Träger geriert wird; ob das vom Träger in eigener Verantwortung eingestellte Personal vor einer Zuweisung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II in eine Dienststelle des Trägers eingegliedert wurde oder nicht, ist angesichts Zielrichtung des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG für die personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung der Personalvertretung der „aufnehmenden“ Dienststelle belanglos.