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Beschluss

72 L 4.14 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0513.72L4.14PVB.0A
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Leitsätze
1. Ein Personalrat ist ausnahmsweise vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist.(Rn.43) 2. Ist diese Entwicklung der Personalzahl durch Verselbständigungsbeschlüsse der neugebildeten Verwaltungen wieder rückgängig gemacht worden, besteht keine Grundlage mehr für die anschließende Einleitung einer Personalratswahl.(Rn.49)
Tenor
Dem Beteiligte zu 1) wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt die für den Wahltermin am 27 Mai 2014 mit Wahlausschreiben vom 10. April 2014 eingeleitete „Wahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau 2014" durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Personalrat ist ausnahmsweise vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist.(Rn.43) 2. Ist diese Entwicklung der Personalzahl durch Verselbständigungsbeschlüsse der neugebildeten Verwaltungen wieder rückgängig gemacht worden, besteht keine Grundlage mehr für die anschließende Einleitung einer Personalratswahl.(Rn.49) Dem Beteiligte zu 1) wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt die für den Wahltermin am 27 Mai 2014 mit Wahlausschreiben vom 10. April 2014 eingeleitete „Wahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau 2014" durchzuführen. I. Die Antragsteller erstreben die Untersagung des für den 27. Mai 2014 geplanten Neuwahl des örtlichen Personalrats bei der Hauptverwaltung der Berufsgenossenschaft Bau (im Folgenden: BG Bau) im Wege einstweiliger Verfügung. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine in der Hauptverwaltung mit mehr als nur einem Mitglied vertretene Gewerkschaft sowie mehrere dieser Gewerkschaft zugehörige Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des dort gegenwärtig bestehenden örtlichen Personalrats. Die Berufsgenossenschaft Bau ist eine im Jahre 2005 durch die Fusion von acht regionalen Berufsgenossenschaften gebildete bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung), die gemäß §§ 114, 121 SGB VII Aufgaben als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt. Die seit 1. Mai 2005 geltende Satzung der Körperschaft sah in Bezug auf die Organisationsstruktur die Bildung von Bezirksverwaltungen vor, deren räumliche Aufgliederung und Zuständigkeit an die der zuvor bestehenden Berufsgenossenschaften anknüpfte. Die einschlägige Vorschrift des § 5 der Satzung in der bis Mitte 2012 geltenden Fassung lautete wie folgt: „ § 5 Bezirksverwaltungen (1) Die Berufsgenossenschaft hat folgende Bezirksverwaltungen: - Bezirksverwaltung Hamburg (BV 1) -Bezirksverwaltung Hannover (BV 2) - Bezirksverwaltung Wuppertal (BV 3) - Bezirksverwaltung Frankfurt am Main (BV 4) - Bezirksverwaltung Karlsruhe (BV 5) - Bezirksverwaltung Böblingen (BV 6) - Bezirksverwaltung München (Hochbau) (BV 7) - Bezirksverwaltung München (Tiefbau) (BV 8) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungen entspricht in obiger Reihenfolge den Zuständigkeitsbereichen der ehemaligen Berufsgenossenschaften Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main, Südwestliche Bau- Berufsgenossenschaft, Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft, Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen, Tiefbau-Berufsgenossenschaft nach dem Stand 30.04.2005. (2) Die Bezirksverwaltungen sind Verwaltungsstellen der Berufsgenossenschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind zugleich Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 OWiG, die mit der selbständigen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beauftragt sind.“ Mit Ausnahme der Bezirksverwaltung Hamburg wurden im Jahr 2012 in sämtlichen Bezirksverwaltungen erfolgreich Abstimmungen über eine Verselbstständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG durchgeführt. Anschließend wurden am 22. Mai 2012 im Rahmen einer regelmäßigen Personalratswahl (§ 26 Satz 1 BPersVG) jeweils örtliche Personalräte für alle verselbstständigen Bezirksverwaltungen sowie für die Hauptverwaltung (einschließlich der Beschäftigten der Bezirksverwaltung Hamburg) gewählt; gleichzeitig wurde von allen Beschäftigten der BG Bau ein Gesamtpersonalrat gewählt. Ausweislich der Wahlbekanntgabe vom 23. Mai 2012 gehörten der Hauptverwaltung (einschließlich Hamburg) 2209 wahlberechtigte, regelmäßig Beschäftigte im Sinne von § 13 BPersVG an (vgl. Anlage zu S. 6 der Antragsschrift). Mit Wirkung zum 1. Juli 2012 wurde die Organisationsstruktur der BG Bau durch eine Neufassung des § 5 der Satzung geändert, die wie folgt lautet: „§ 5 Bezirksverwaltungen und Bußgeldstellen (1) Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat folgende Bezirksverwaltungen: • Bezirksverwaltung Nord mit Sitz in Hannover für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie den Regierungsbezirk Detmold von Nordrhein-Westfalen, • Bezirksverwaltung Mitte mit Sitz in Wuppertal für die Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen ohne den Regierungsbezirk Detmold, Thüringen und von Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier sowie die Kreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie die kreisfreien Städte Mainz und Worms, • Bezirksverwaltung Süd mit Sitz in München für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Saarland und Rheinland-Pfalz ohne die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, ohne die Kreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen und ohne die kreisfreien Städte Mainz und Worms. (2) Die Bezirksverwaltungen unterhalten dezentrale Dienstleistungszentren. (3) Die Prävention unterhält Bußgeldstellen für die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Bezirksverwaltungen. Die Bußgeldstellen haben jeweils denselben Sitz wie die Bezirksverwaltungen. (4) Die Bezirksverwaltungen und Bußgeldstellen der Prävention sind zugleich Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 OWiG, die mit der selbständigen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beauftragt sind. Die Bezirksverwaltungen sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung aller Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme von Verfahren i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VII und i. S. d. § 130 OWiG. Die Bußgeldstellen der Präventionen sind ausschließlich zuständig für Verfahren i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VII und § 130 OWiG.“ Die durch die Zusammenfassung von acht auf drei Bezirksverwaltungen weggefallenen, bisherigen Bezirksverwaltungen wurden als dezentrale Dienstleistungszentren im Sinne von § 5 Abs. 2 der Satzung einer der nach Absatz 1 dieser Regelung neu definierten Bezirksverwaltungen zugeordnet. Die Geschäftsführung der BG Bau teilte mit Rundschreiben vom 27. Februar 2013 allen Beschäftigten mit, dass Sie sich mit allen örtlichen Personalvertretungen und dem Gesamtpersonalrat zur Frage des Fortbestehens der im Mai 2012 gewählten Personalvertretungen nach Inkrafttreten der neuen regionalen Gliederung auf eine Personalrätestruktur und die weitere Vorgehensweise verständigt habe. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „…Es gibt neben dem ÖPR der Hauptverwaltung für die regionalen Gliederungen der BG BAU drei weitere ÖPR's: den ÖPR Nord, den ÖPR Mitte und den ÖPR Süd. Die ÖPR's sind für folgende Bereiche und Mitarbeiter zuständig: ÖPR HV: Der ÖPR HV besteht fort, wobei er seine Zuständigkeit für die ehemalige BV Hamburg verliert und weiterhin die Mitarbeiter der Hauptverwaltung vertritt. ÖPR Nord: Dieser besteht aus dem ÖPR der ehemaligen BV Hannover und aufzunehmenden Mitgliedern des ÖPR's der ehemaligen BV München Tiefbau und einem aufzunehmenden ÖPR HV-Mitglied aus der ehemaligen BV Hamburg. ÖPR Mitte: Dieser besteht aus dem ÖPR der ehemaligen BV Wuppertal und aufzunehmenden Mitgliedern der ÖPR's der ehemaligen BVen Frankfurt a. M. und München Tiefbau. ÖPR Süd: Dieser besteht aus dem ÖPR der ehemaligen BV München Hochbau und aufzunehmenden Mitgliedern der ÖPR's der ehemaligen BVen Karlsruhe, Böblingen und München Tiefbau. Die ÖPR's der ehemaligen BVen Frankfurt, Karlsruhe, Böblingen und München Tiefbau haben darüber hinaus keine Funktionen mehr. Als Konsequenz hieraus besteht der GPR weiterhin. Die konkrete Gestaltung der Beteiligung der aufzunehmenden Personen obliegt den ÖPR's Nord, Mitte und Süd in eigener Verantwortung. Die aufzunehmenden Mitglieder werden in den personalvertretungsrechtlichen Fragen den ordentlichen Mitgliedern der ÖPR's gleichgestellt. Im Mai 2014 werden für die BG BAU Neuwahlen der Personalräte durchgeführt. …“ Im Februar bzw. Mitte März 2014 beschlossen die jeweiligen Beschäftigten der neu gebildeten Bezirksverwaltungen Nord, Mitte und Süd gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG deren Verselbstständigung als Dienststellen. Für die hier streitbefangene Wahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau (Beteiligter zu 1) wurde der Wahlvorstand am 12. März 2014 bekanntgemacht. Dieser hängte das Wahlausschreiben für die am 27. Mai 2014 vorgesehene Wahl zunächst am 24. März 2014 und erneut am 10. April 2014 aus; die Zahl der Wahlberechtigten der Hauptverwaltung ist darin mit 2005 Beschäftigten beziffert. Mit Ihrem am 1. April eingegangenen, mit Schriftsatz vom 22. April 2014 ausdrücklich eingeschränkten Begehren erstreben die Antragsteller im Wege einstweiliger Verfügung die gerichtliche Verpflichtung des Beteiligten zu 1 (Wahlvorstand) zum Abbruch der für den 27. Mai 2014 vorgesehenen Wahl der örtlichen Personalvertretung bei der Hauptverwaltung der BG Bau. Im Wesentlichen machen sie geltend: Auch die antragstellende Gewerkschaft (Antragstellerin zu 1) könne als Anfechtungsberechtigte auch schon im Vorfeld der Wahl deren Nichtigkeit im Wege einstweiliger Verfügung geltend machen. Die hier beabsichtigte Neuwahl der Personalvertretung bei der Hauptverwaltung der BG Bau leide offensichtlich unter schwerwiegenden Mängeln, die zur Nichtigkeit der Wahl führten. Denn diese erfolge außerhalb der Amtszeit, trotz offensichtlichen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG. Eine Rechtsgrundlage könne ersichtlich nicht allein in der mit den Personalvertretungen erklärtermaßen getroffenen Vereinbarungen gesehen werden, weil diese selbst als Dienstvereinbarungen gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 BPersVG nicht zulässig wären. Vorzeitige Neuwahlen zur Lösung "schwieriger Rechtsfragen" seien – anders als von den Beteiligten zu 1 und 2 geltend gemacht –gesetzlich nicht vorgesehen. Ein ins Gewicht fallendes Absinken oder Ansteigen der Beschäftigtenzahlen in dem von § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geforderten Umfang liege ersichtlich nicht vor. Darüber hinaus sei auch weder bei Erlass des Wahlausschreibens noch am Tage der Wahl die Frist von 24 Monaten im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG verstrichen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der BG Bau infolge der Satzungsänderung durch den 7. Nachtrag im Ergebnis um eine neu geschaffene Dienststelle handele, so dass die drei Bezirksverwaltungen und die Hauptverwaltung als neue Dienststellen zu gelten hätten. Vielmehr sei durch die organisatorische Änderung von einem im Wesentlichen unveränderten Dienststellenorganismus und damit von einer nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. 06.2013, – 6 P 1/03 –) unveränderten personalvertretungsrechtlichen Identität der Dienststelle auszugehen. Bei Annahme eines Fortbestandes der drei Bezirksverwaltungen sowie des Gesamtpersonalrats bleibe auch der örtliche Personalrat bei der Hauptverwaltung erhalten. Bei "Untergang" aller Bezirksverwaltungen und aller Personalräte hätten diese nicht – wie geschehen – einen Wahlvorstand bestellen können; vielmehr hätten gemäß § 21 BPersVG Personalversammlungen zur Bestellung eines Wahlvorstandes stattfinden müssen. Wären wegen "Unterganges" der Bezirksverwaltungen (nur) deren Personalvertretungen "untergegangen", sei die eingeleitete Wahl des Personalrats der Hauptverwaltung ebenfalls nicht rechtmäßig, weil es zunächst des Ablaufs von 24 Monaten sowie der Feststellung des Ansteigens oder Sinkens der Zahl der regelmäßig Beschäftigten bedürfe (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG). Ein Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung liege in der Sorge, dass ohne deren Erlass zwei konkurrierende Personalräte vorhanden wären und den Antragstellern in Anbetracht der Offensichtlichkeit eines schwerwiegenden Fehlers das Abwarten eines Wahlanfechtungsverfahrens nicht zugemutet werden könne. Gegen die beantragte einstweilige Verfügung könne auch nicht eingewandt werden, dass hierdurch eine personalratslose Zeit eintrete, weil ein im Mai 2012 für 4 Jahre gewählter Personalrat vorhanden sei. Die Antragsteller beantragen – gegenüber der ursprünglichen Antragsfassung einschränkend -, dem Beteiligten zu 1 im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, die mit Wahlausschreiben vom 10. April 2014 eingeleitete "Wahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau 2014" am 27 Mai 2014 abzubrechen. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3 stellt keinen Sachantrag. Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend: Das Begehren sei bereits unzulässig. An der Antragsberechtigung der Antragstellerin zu 1 bestünden nicht unerhebliche Zweifel, weil diese sich nicht unmittelbar aus dem BPersVG ergebe. Einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft stehe lediglich einen Recht auf Anfechtung der Personalratswahl zu, nicht jedoch auf Einflussnahme auf das Verfahren vor der Stimmabgabe. Ein Verfügungsanspruch bestehe unter anderem deshalb nicht, weil die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel nicht so schwerwiegend seien, dass sie zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, der – jedenfalls bei summarischer Prüfung – die sichere Annahme rechtfertige, die streitgegenständliche Wahl sei nichtig. Vielmehr könne sich der Beteiligte zu 1 mit Recht auf die getroffenen, im Rundschreiben vom 27. Februar 2013 bekannt gegebenen Vereinbarungen mit den Personalvertretungen berufen. Diese seien vor dem Hintergrund der ebenso umfangreichen wie schwierigen Rechtsfragen getroffen worden, welche durch die kurz nach den Personalratswahlen im Mai 2012 erfolgte Änderung der Struktur der Bezirksverwaltungen durch Änderung der Satzung aufgeworfen und gerichtlich bis heute nicht entschieden worden seien. Letzteres können nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Einigkeit habe lediglich insoweit bestanden und bestehe weiterhin, dass durch die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Strukturreform der bei der Hauptverwaltung der BG Bau gebildete örtliche Personalrat lediglich insoweit tangiert worden sei, als für die ehemalige Bezirksverwaltung Hamburg nunmehr der örtliche Personalrat der Bezirksverwaltung Nord zuständig geworden sei. Divergierende Rechtsansichten seien allerdings zu den Auswirkungen auf die anderen gewählten Personalräte inklusive des Gesamtpersonalrats vertreten worden: Einerseits sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nebenstellen/Dienststellenteile an den ehemaligen Bezirksverwaltungen mit Sitz in Hamburg, Frankfurt/Main, Karlsruhe, Böblingen und "Tiefbau" München durch die Strukturreform aufgelöst und in die nunmehrigen Bezirksverwaltungen Nord, Mitte und Süd integriert worden seien, weshalb die Identität der Nebenstellen/Dienststellenteile an den ehemaligen Bezirksverwaltungen 2 (Hannover), 3 (Wuppertal) und 7 (München) als Nebenstellen/Dienststellenteile an den nunmehrigen Bezirksverwaltungen Nord, Mitte und Süd erhalten geblieben sei. Hieraus resultiere konsequenterweise auch der Fortbestand des Gesamtpersonalrats. Andererseits sei vertreten worden, dass durch die Strukturreform sämtliche früheren acht Bezirksverwaltungen als abgrenzbare Dienststellenteile und mit ihnen die jeweiligen Personalvertretungen untergegangen seien. In der Konsequenz wäre auch der Gesamtpersonalrat untergegangen und der bei der Hauptverwaltung gebildete örtliche Personalrat wäre für sämtliche Beschäftigten der BG Bau zuständig. Um diese schwierigen Rechtsfragen nicht in umfangreichen Gerichtsverfahren klären lassen zu müssen und den Interessen der gewählten Personalräte und der von ihnen repräsentierten Beschäftigten möglichst weit gehend Rechnung zu tragen sowie um bereits vor Ablauf der regulären Amtszeit (2016) eine Neuwahl durchzuführen, habe man sich, wie im Schreiben vom 19. Februar 2013 dargestellt, verständigt. Folge man der unter anderem dargestellten Rechtsauffassung, wonach der 2012 gewählte Personalrat der Hauptverwaltung für sämtliche 4.367 regelmäßig Beschäftigten der BG Bau zuständig sei, sei die Zahl der von ihm repräsentierten, wahlberechtigten Beschäftigten um mehr als die Hälfte und um mehr als 50 Personen gestiegen, so dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorlägen. Angesichts der zu klärenden Rechtsfragen liege kein Fall vor, der es gestatten würde, von einer Nichtigkeit der streitgegenständlichen Wahl auszugehen, was allein den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde. Allein die Verkennung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG führe lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit einer Personalratswahl. Eine Vorwegnahme eines erfolgreichen Wahlanfechtungsverfahrens sei daher nicht zulässig. II. Der jedenfalls nachträglich in hinreichend konkreter Form auf die für den 27. Mai 2014 vorgesehene Personalratswahl bezogene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG - in Verbindung §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung – ZPO – hatte Erfolg. Die Antragsteller haben sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund im Sinne dieser Vorschriften für die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 (Wahlvorstand) glaubhaft gemacht, die für den 27. Mai 2014 vorgesehene Neuwahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau abzubrechen. An der Antragsbefugnis der unstreitig in der Dienststelle vertretenen und daher gemäß § 25 BPersVG zur Wahlanfechtung berechtigten Gewerkschaft (Antragstellerin zu 1) auch für das Vorgehen im Wege einstweiliger Verfügung gegen die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen, im Nachhinein anfechtbare Personalratswahl bestehen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 keine ernstlichen Bedenken. In Anbetracht der hohen Anforderungen für den Erlass einer derartigen einstweilige Verfügung ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine zur Anfechtung der Wahl befugte Gewerkschaft anders als andere zur Anfechtung Berechtigte (vgl. § 25 BPersVG) von diesem nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erfolgreichen Rechtsbehelf ausgeschlossen sein sollten. Insbesondere die Gefahr einer sachwidrigen Manipulation bevorstehende Personalratswahlen durch die Gewerkschaft erscheint aus Sicht der Fachkammer ausgeschlossen. Gleiches gilt für die übrigen Antragsteller, Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der gegenwärtig amtierenden Personalvertretung, deren Amtsausübung durch die Durchführung einer Wahl des Gremiums während ihrer grundsätzlich 4 Jahre dauernden Amtsperiode (§ 26 S. 1 BPersVG) erheblich beschnitten zu werden droht. Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch zu, weil die in Rede stehende Wahl außerhalb der Amtszeit gegenwärtig offensichtlich ohne Vorliegen der insoweit allein maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG erfolgen soll und dieser – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen feststellbare – Verstoß jedenfalls unter den hier ersichtlichen Umständen als ein so schwerwiegender Mangel anzusehen ist, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Wahl führt. Gemäß § 27 Abs. 1 BPersVG finden die regelmäßigen Personalratswahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Nach dem unstreitigen Vorbringen ist der gegenwärtig amtierende örtliche Personalrat der Hauptverwaltung der BG Bau im Rahmen einer derartigen regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2012 gewählt worden, so dass eine Neuwahl grundsätzlich erst im Jahr 2016 geboten und zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine Personalratswahl vor Ablauf der Amtszeit nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG vorgesehen. In Betracht zu ziehen ist hier lediglich die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nummer 1 BPersVG: Danach ist der Personalrat ausnahmsweise vor Ablauf der Amtszeit neu zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung bzw. der Durchführung der Wahl offensichtlich nicht (mehr) vor. Wie sich aus einem Vergleich der entsprechenden Zahlenangaben in der Bekanntgabe des Ergebnisses der Personalratswahl vom Mai 2012 und in dem Wahlausschreiben für die Wahl vom 27. Mai 2014 ergibt, betrug bzw. beträgt die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle „Hauptverwaltung“ der BG Bau 2209 und 2005, hat sich daher aus Sicht des Beteiligten zu 1 (Wahlvorstand) lediglich um 204 Personen, also nur geringfügig und nicht einmal annähernd um die Hälfte verringert. Eine andere rechtlich tragfähige Grundlage für die vorzeitige Durchführung einer Neuwahl des Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau während der laufenden Amtszeit im gegenwärtigen Zeitpunkt ist weder ersichtlich noch ansatzweise schlüssig von den Beteiligten dargetan oder gar glaubhaft gemacht. Die von Ihnen zur Begründung ihrer Vorgehensweise im Wesentlichen angeführte Vereinbarung zwischen den im Mai 2014 Personalvertretungen (einschließlich des Gesamtpersonalrats) der BG Bau stellt offensichtlich keine ernsthaft in Betracht kommende Rechtsgrundlage dar, die eine von den gesetzlichen Bestimmungen des BPersVG abweichende, gleichwohl rechtmäßige Neuwahl des Personalrats bei der Hauptverwaltung der BG Bau rechtfertigen könnte. Zu Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass eine solche Vereinbarung, die allenfalls als zulässige Dienstvereinbarung gemäß § 73 BPersVG rechtliche Verbindlichkeit haben könnte, von dieser Vorschrift offensichtlich nicht gedeckt ist; denn danach sind Dienstvereinbarungen nur in Bezug auf solche Gegenstände zulässig sind, als dies vom BPersVG selbst ermöglicht wird. Die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunktes von Personalratswahlen außerhalb der Regelungen des § 27 BPersVG ist zweifelsfrei gesetzlich nicht eröffnet. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 sich darauf berufen, dass die vorgenannte Vereinbarung zur Bereinigung der aus ihrer Sicht durch die mit der 3. Änderung der Satzung der BG Bau im Juli 2012 getroffenen organisatorischen Veränderungen der Struktur der bereits zuvor bestehenden Bezirksverwaltungen aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen getroffen worden sei, so lässt sich hieraus jedenfalls für die Zeit nach Vorliegen weiterer Verselbstständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Absatz 3 BPersVG für die durch die Satzungsänderung an Stelle der bis dahin bestehenden acht neu gebildeten drei Bezirksverwaltungen der BG Bau noch vor Einleitung der vorliegend streitgegenständlichen Personalratswahl des örtlichen Personalrats der Hauptverwaltung der BG Bau offensichtlich keine tragfähige Rechtfertigung für die Durchführung der Neuwahl herleiten. Denn selbst wenn eine unklare personalvertretungsrechtliche Rechtslage dadurch eingetreten sein mag, dass die personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen der mit der 3. Änderung der Satzung der BG Bau getroffenen Organisationsmaßnahme auf den Fortbestand der seinerzeit bestehenden acht Bezirksverwaltungen der BG Bau als Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres eindeutig beurteilbar waren, war diese Unsicherheit jedenfalls nach Vorliegen weiterer, für die geschaffene neue Organisationsstruktur von nunmehr drei Bezirksverwaltungen von den jeweiligen beschäftigten im Februar/März 2014 in Bezug auf die neuen Organisationseinheiten (Bezirksverwaltungen) gefassten Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG ausgeräumt. Dies gilt zumindest in Bezug auf Größe und Zuschnitt der Hauptverwaltung der BG Bau, um dessen Personalratswahl es vorliegend geht. Unabhängig davon, ob der Neuzuschnitt der (grundsätzlich nicht als eigenständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehenden) Bezirksverwaltungen (vgl. § 6 Abs. 2, Absatz 3 BPersVG; § 5 Abs. 2 der unmittelbar vor bzw. nach der 3. Änderung geltenden Fassung der Satzung der BG Bau) durch die 3. Änderung der Satzung zum "Untergang" einzelner oder aller (erst) durch die Anfang 2012 gefassten Verselbstständigungbeschlüsse gemäß § 6 Absatz 3 BPersVG entstandenen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne geführt hat, ist jedenfalls aufgrund der Anfang 2014 für die nunmehr 3 (statt 8) Bezirksverwaltungen ausnahmslos erneut gefassten Verselbstständigungsbeschlüsse geklärt, dass innerhalb der Körperschaft BG Bau neben der Hauptverwaltung (wieder) mehrere Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne bestehen. Jedenfalls hierdurch ist klargestellt, dass die Dienststelle "Hauptverwaltung" (weiterhin bzw. wieder) nur in etwa den gleichen Personalbestand aufweist wie bereits zum Zeitpunkt der im Mai 2012 für die Beschäftigten dieser Dienststelle durchgeführten Personalratswahl. D.h., selbst wenn wegen etwaigen "Untergangs“ einzelner oder aller aufgrund der im Jahr 2012 gefassten Beschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG entstandenen Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne der personalvertretungsrechtlich maßgebliche Personalbestand (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) der Hauptverwaltung in relevantem Umfange um den Personalbestand der als "Dienststellen“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne "untergegangenen" Bezirksverwaltungen (vorübergehend) angewachsen wäre, ist diese Entwicklung durch die Anfang 2014 (erneut) getroffenen Verselbständigungsbeschlüsse der neugebildeten Bezirksverwaltungen wieder rückgängig gemacht worden. Da dieser Vorgang innerhalb der für eine mögliche vorzeitige Neuwahl maßgeblichen Zeitraumes von 24 Monaten nach der letzten Wahl (Mai 2012) abgeschlossen war, bestand keine rechtlich tragfähige Grundlage mehr für die anschließende Einleitung der vorliegend streitbefangenen Personalratswahl. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung mehr für die Umsetzung einer – zudem vom Gesetz abweichenden und ohne erkennbare Rechtsgrundlage getroffenen – Vereinbarung zwischen den bisherigen Personalvertretungen und der Dienststellenleitung. Die vorliegend streitbefangene, vom BPersVG offensichtlich abweichende Durchführung einer Wahl in der Mitte der laufenden Amtszeit der regelmäßig gewählten Personalvertretung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 25 BPersVG dar (BVerwG, Beschluss vom 26.11.1997 – BVerwG 6 P 12.95 -, zitiert nach Juris, dort Rz. 9). Er stellt hier aus Sicht der Fachkammer insbesondere deshalb einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen über die Wahl der Personalvertretung dar, weil er vom Beteiligten zu 1 ersichtlich in vollem Bewusstsein des Gesetzesverstoßes veranlasst wurde und von dem Wahlverfahren selbst nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die hier in Rede stehende Neuwahl (des öPR der HV der BG Bau) im mündlichen Anhörungstermin festgehalten wird. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 gingen die an der Vereinbarung Beteiligten in der zur Rechtfertigung der Neuwahl (auch) der örtlichen Personalvertretung der Hauptverwaltung der BG Bau angeführten Vereinbarung bereits seinerzeit ersichtlich davon aus, dass sich die durch die Änderung der Satzung vorgenommene Änderung der Struktur der Bezirksverwaltungen auf den örtlichen Personalrat der Hauptverwaltung „nur insoweit auswirkt“, dass dieser seine Zuständigkeit für die Beschäftigten der ehemaligen Bezirksverwaltung Hamburg verliert (vgl. Rundschreiben vom 27. Februar 2013). Die an der vom hiesigen Beteiligten zu 1 umgesetzten Vereinbarung Beteiligten gingen somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des erwähnten Rundschreibens davon aus, dass der (bisherige) örtliche Personalrat der Hauptverwaltung – wie im Übrigen auch der Gesamtpersonalrat (vgl. hierzu das anhängige Beschlussverfahrens VG 71 L 5/14 PVB) – "fortbesteht". Da diese in diesem Rundschreiben zum Ausdruck gekommenen (personalvertretungsrechtlichen) Einschätzungen, wonach der (seinerzeit gewählte) örtliche Personalrat der Hauptverwaltung der BG Bau lediglich unter Verlust seiner Zuständigkeit für die Beschäftigten der (bisherigen) Bezirksverwaltung Hamburg fortbestehe, – wie dargelegt – jedenfalls für die Zeit nach Vorliegen der Verselbständigungsbeschlüsse für die neugebildeten Bezirksverwaltungen gelten und der Beteiligte zu 1 die vorliegend streitbefangene Personalratswahlen im Bewusstsein (auch) dieser Einschätzung und nicht etwa aufgrund einer (vertretbaren) personalvertretungsrechtlichen Fehleinschätzung (welcher?) eingeleitet hat, muss der offensichtliche Gesetzesverstoß aus Sicht der Fachkammer als schwerwiegend eingeschätzt werden und führt zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Wahl vom 27. Mai 2014. Anders als von den Beteiligten zu 1 und 2 im mündlichen Anhörungstermin geltend gemacht, lässt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.aO., insbes. Rz. 12) nicht zwingend ableiten, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BPersVG ungeachtet seines sich aus den konkreten Umständen ergebenden Gewichts nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen kann. Beruht dieser Verstoß – wie hier – nicht auf der Fehleinschätzung im Rahmen einer erkennbaren eigenständigen, mit (zumindest ansatzweise) vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Subsumtion unter die Voraussetzungen dieser Vorschrift, sondern beruht sie auf der "blinden“ Umsetzung einer als Dienstvereinbarung offensichtlich unwirksamen Absprache ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG für eine Neuwahl, die - wie dargelegt - für die vorliegend in Rede stehende Wahl offensichtlich nicht vorliegen, muss diese Vorgehensweise als sachwidrig und damit willkürlich eingestuft werden. In Anbetracht des dargelegten Gewichts des Verstoßes gegen grundlegende gesetzliche Wahlrechtsbestimmungen und deren Folgen (Nebeneinander von zwei konkurrierenden örtlichen Personalvertretungen, Unsicherheit der Wirksamkeit personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsverfahren) ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, die voraussichtlich erst nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des aktuellen Personalrats (im Mai 2016) eintretende Rechtskraft eines theoretisch durch drei Gerichtsinstanzen laufenden Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten (Verfügungsgrund). Die von der Fachkammer in zweckentsprechender Auslegung des von den Antragstellern formulierten Antrages ausgesprochene gerichtliche Verfügung ist erforderlich, aber auch ausreichend, um die mit der Durchführung der Wahl verbundenen unzumutbaren Rechtsfolgen für die Antragsteller abzuwenden.