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Beschluss

70 K 7.14 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0903.70K7.14PVB.0A
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Leitsätze
1. Der Leiter der Dienststelle kann eine Wahl binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen anfechten, wenn unter anderem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde.(Rn.11) 2. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen mit in der Regel 21 bis 50 Beschäftigten besteht aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern.(Rn.12)
Tenor
Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am WSA Berlin vom 9. Mai 2014 wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Leiter der Dienststelle kann eine Wahl binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen anfechten, wenn unter anderem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde.(Rn.11) 2. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen mit in der Regel 21 bis 50 Beschäftigten besteht aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern.(Rn.12) Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am WSA Berlin vom 9. Mai 2014 wird für ungültig erklärt. I. Der Antragsteller begehrt Ungültigerklärung der Wahl der Beteiligten. In seinem Wahlausschreiben vom 19. / 20. März 2014 ging der Wahlvorstand für die Wahl der Beteiligten von fünf zu wählenden Mitgliedern aus. Dem lag die Einschätzung zugrunde, die Dienststelle habe regelmäßig mindestens 51 Beschäftigte im Sinne des § 57 BPersVG. Einwände des Antragstellers, der substantiiert darlegte, die Zahl der Beschäftigten im sinnen des § 57 BPersVG sei regelmäßig geringer, ignorierte der Wahlvorstand. Die Wahl zur Beteiligten fand am 9. Mai 2014 statt. Als wahlberechtigt wurden 43 Beschäftigte des Wasser- und Schifffahrtamtes Berlin und zwei Beschäftigte der (eigenständigen) Dienststelle Wasserstraßenneubauamt Berlin angesehen. Bei der Wahl wurden 25 gültige Stimmen abgegeben. In der Wahlniederschrift heißt es weiter, auf die „Liste A...“ seien vier und auf die „Liste v...“ seien 25 Stimmen entfallen. Danach stünden der „Liste v...“ alle fünf zu vergebenden Sitze in der Beteiligten zu. Gewählt seien danach M... und .... Am 14. Mai 2014 konstituierte die Beteiligte sich. Am 19. Mai 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl zur Beteiligten gestellt. Zur Begründung verweist er darauf, dass an der Wahl zwei nicht wahlberechtigte Personen aus der eigenständigen Dienststelle Wasserstraßen-Neubauamt teilgenommen hätten und außerdem die Zahl der Beschäftigten gemäß § 57 BPersVG regelmäßig unter 51 liege, mithin die Beteiligte nur mit einer Mitgliederzahl von drei hätte gewählt werden dürfen. Wegen der Berechnungen des Antragstellers wird insbesondere Bezug genommen auf Blatt 28, 32, 68 und 105 ff. der Streitakte. Der Antragsteller beantragt, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am WSA Berlin vom 9. Mai 2014 für ungültig zu erklären. Die Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, es sei von regelmäßig mindestens 51 Beschäftigte im Sinne des § 57 BPersVG auszugehen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), die dem Gericht vorlag und Gegenstand der Anhörung war. II. Der Antrag hat Erfolg. Rechtsgrundlage für die begehrte Ungültigerklärung der Wahl ist § 25 BPersVG. Danach kann der Leiter der Dienststelle eine Wahl binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten, wenn unter anderem gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde (1.), eine Berichtigung nicht erfolgt ist (2.) und nicht ausgeschlossen ist, dass der Verstoß das Wahlergebnis geändert hat oder beeinflussen konnte (3). Die Wahl von fünf (und nicht nur drei) Mitglieder der Beteiligten stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar (vgl. VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – VG 33 K 3127/12.PVB -, juris, Rn. 13 ff. bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – BVerwG 6 PB 27/13 -, juris, Rn. 1 ff.) Die vom Wahlvorstand festgelegte Zahl der zu wählenden Mittglieder der Beteiligten verstößt gegen § 59 Abs. 1 BPersVG. Danach besteht eine Jugend. Und Auszubildendenvertretung in Dienststellen mit in der Regel 21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern. Maßgeblich ist die Zahl der zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens üblicherweise in der Dienststelle tätigen Beschäftigten im Sinnen des § 57 BPersVG (vgl. Ilbertz / Widmaier ( Sommer, BPersVG, 12. Auflage. 2012, § 59, Rn. 3). Auszugehen ist mithin zunächst von der Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Diese Zahl ist sodann mit Blick auf die Vergangenheit und die Zukunft daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich den Regelfall abbildet. Dabei muss der Wahlvorstand sich maßgeblich zum Zweck des § 59 BPersVG leiten lassen, während der zukünftigen Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein angemessenes Verhältnis von Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG und der Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sicherzustellen (vgl. Ilbertz / Widmaier / Sommer, a.a.O., § 12 Rn. 5,10). Entscheidend ist mithin der tatsächliche Beschäftigungsstand, wie er während der Amtszeit des zu wählenden Gremiums voraussichtlich tatsächlich bestehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 1.89 -, juris, Rn. 14 ff.). Ausgehend von diesem Maßstab war die Beteiligte nur mit drei Mitgliedern zu wählen. Denn die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG überschritt nicht regelmäßig die Zahl 50. Auszugehen war dabei – zwischen Antragsteller und Beteiligter unstreitig – von 44 Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Dass diese Zahl auf die richtige Spanne der regelmäßig Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG (21 von 50) hinweist, bestätigt sodann der Blick in die Vergangenheit. In den dreizehn Monaten März 2013 bis einschließlich März 2014 lag die Zahl der Beschäftigten gemäß § 57 BPersVG lediglich an sechs Monaten knapp über 50 und an den anderen sieben Monaten deutlich unter 51. Auch der Mittelwert der Beschäftigten im Sinne von § 57 BPersVG liegt in diesen dreizehn Monaten mit ca. 48 unter 51. Das Gericht nimmt hinsichtlich der genannten Zahlen Bezug auf die Angaben des Antragstellers, denen die Beteiligte nicht entgegengetreten ist (Blatt 28 der Streitakte) Auch ein zukunftsgerichteter Blick auf die (voraussichtliche) Entwicklung der zahl der Beschäftigten bestätigt dieses Ergebnis. Vom Wahlvorstand waren zunächst die ihm zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens ohne Weiteres erkennbaren Veränderungen der Beschäftigtenzahl im Sinne des § 57 BPersVG (Alterung der Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG, Ende der Ausbildungen) in den Blick zu nehmen. Folgende Entwicklung war danach sicher absehbar: 3/14 4/14 5/14 6/14 7/14 8/14 9/14 10/14 11/14 12/14 1/15 2/15 3/15 4/15 5/15 6/15 44 44 43 43 38 36 35 35 35 35 35 31 30 30 29 28 Obere Zeile: Monat/Jahr, unter Zeile: Beschäftigte im Sinne des § 57 BPersVG am Monatsanfang Seine diesbezügliche Überzeugung stützt das Gericht auf die vom Antragsteller zuletzt mitgeteilten Zahlen, mit denen er den zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens sicher zu erwartenden Schwund der Beschäftigten gemäß § 57 BPersVG namentlich substantiiert hat (Blatt 68 der Streitakte), denen die Beteiligte nicht entgegengetreten ist. Dem gegenüberzustellen war der voraussichtliche Zugewinn an neuen Auszubildenden, den der Wahlvorstand selbst mit maximal 19, der Antragsteller in seinen Äußerungen nach dem Wahlausschreiben und vor der Wahl jedoch bereits nur mit 16 angegebene hat bzw. nunmehr mit 17 benennt. 19 unter § 57 BPersVG fallende Einstellungen im August 2014 unterstellt, durfte der Personalrat nur für die Monate August 2014 bis einschließlich Januar 2015 (sechs Monate) mit einer Zahl von 51 und mehr Beschäftigten zu rechnen. Zusätzlich musste der Wahlvorstand berücksichtigen, dass den ihm und dem Antragsteller bekannten Erfahrungswerten nach nicht alle im August 2014 neu einzustellenden Auszubildenden jünger als 25 Jahre sein und damit unter § 57 BPersVG fallen würden, mithin die Zahl der Monate, in denen die Zahl von 51 Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG erreicht werden würde, eher kleiner als sechs sein würde und zudem der rechnerische Mittelwert von Beschäftigten im Sinne des § 57 BPersVG den Wert von 51 allenfalls dann überschreiten würde, wenn zum August 2014 mindestens 18 unter § 57 BPersVG fallende Beschäftigte eingestellt würden. Angesicht der von Antragsteller- und Beteiligtenseite mitgeteilten Zahlen von Einstellungsbewerbern, die bei Einstellung das 25. Lebensjahr schon erreicht haben (ca. 20 %), war ein Mittelwert von mindestens 51 Beschäftigten während der Amtszeit der Beteiligten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, denn selbst bei 19 Einstellungen würden unter den Eingestellten voraussichtlich drei bis vier nicht unter § 57 BPersVG fallende Beschäftigte sein, mithin die Zahl von 18 unter § 57 BPersVG fallenden eingestellten Beschäftigte nicht erreicht werden. 2. Der dargelegte Fehler der Wahl wurde nicht berichtigt. 3. Der Fehler hat das Ergebnis der Wahl auch beeinflusst. Die Beteiligte ist um zwei Mitglieder zu groß. Das die Wahl schon aufgrund des oben genannten Fehlers für ungültig zu erklären war, bedarf die Frage, ob auch der Umstand, dass der Wahlvorstand offenbar zwei Beschäftigte einer anderen Dienststelle mitwählen ließ, eine Anfechtung der Wahl vom 9. Mai 2014 ermöglicht, keiner weiteren Erörterungen mehr.