Beschluss
71 K 8.15 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0413.71K8.15PVB.0A
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Leitsätze
1. Die Gestaltung der Arbeitsplätze in Dienstgebäuden ohne Zustimmung und ohne, dass die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, verletzt das Mitbestimmungsrecht. (Rn.13)
2. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. (Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die beabsichtigte Gestaltung der Arbeitsplätze in sämtlichen Dienstgebäuden der DRV Bund mit Ausnahme der Rehabilitationszentren mit Schreib- und Anstelltischen, Verkettungselementen, Ansatzplatten und Rollcontainern gemäß Los 1 der Ausschreibung des Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass die Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verletzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gestaltung der Arbeitsplätze in Dienstgebäuden ohne Zustimmung und ohne, dass die Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, verletzt das Mitbestimmungsrecht. (Rn.13) 2. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. (Rn.15) Es wird festgestellt, dass die beabsichtigte Gestaltung der Arbeitsplätze in sämtlichen Dienstgebäuden der DRV Bund mit Ausnahme der Rehabilitationszentren mit Schreib- und Anstelltischen, Verkettungselementen, Ansatzplatten und Rollcontainern gemäß Los 1 der Ausschreibung des Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass die Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes verletzt. I. Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Antragstellers aus Anlass der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller u. a. mit, dass im Rahmen eines offenen Verfahrens der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von diversen Büromöbeln für sämtliche Dienstgebäude der DRV Bund, ausgenommen der Rehabilitationszentren, vorgesehen sei (Lose 1, 2 und 4). Die Bemusterung der in die engere Wertung genommenen Schreibtische im Los 1, die mittels Kurbel von 62 cm bis 82 cm leicht höhenverstellbar seien, habe am 20. Januar 2015 stattgefunden. Der Antragsteller werde gebeten, der Beschaffung der empfohlenen Büromöbel gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zuzustimmen. In seiner Sitzung vom 17. März bis 19. März 2015 beschloss der Antragsteller die Zustimmung hinsichtlich des Loses 1 zu verweigern. Mit Schreiben vom 23 Juni 2015, das bei dem Antragsteller am 26. Juni 2015 einging, bat der Beteiligte erneut um Zustimmung zur Beschaffung der empfohlenen Schreib- und Anstelltische, Verkettungselemente, Ansatzplatten und Rollcontainer (Los 1). Eine hausweite Anfrage habe einen weiterhin bestehenden Bedarf an nicht verstellbaren Schreibtischen ergeben. Diese Büromöbel würden im Bedarfsfall als Ersatz für defekte Möbel bzw. für neu entstehende Arbeitsplätze benötigt. Die Bedarfe seien von allen Abteilungen des Hauses mit Ausnahme von zwei Abteilungen gemeldet worden. Parallel zu dem in der Ausschreibung befindlichen Rahmenvertrag gebe es einen bestehenden Rahmenvertrag über die Lieferung von höhenverstellbaren Sitz-/Steh-Schreibtischen. Es bestehe somit die Möglichkeit, sich aus beiden Verträgen zu bedienen. Da keiner der beiden Verträge eine Abnahmeverpflichtung über die Anzahl enthalte, sei eine flexible Handhabung in Bezug auf die Vertragspartner gewährleistet. In seiner Sitzung vom 7. bis 9. Juli 2015 beschloss der Antragsteller, die Zustimmung zum Los 1 erneut zu verweigern. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 unterrichtete der Antragsteller den Beteiligten hiervon. U. a. führte er an, aus dem Gesamtbericht „neue Büroarbeitsformen“ gehe hervor, dass als zukünftiger Standard für Büromöbel im Hause der DRV Bund elektrisch höhenverstellbare Sitz-/Stehtische definiert seien. Grund hierfür sei die Steigerung der Ergonomie des Arbeitsplatzes mit dem Ziel, mehr Bewegung in den Arbeitsalltag zu integrieren. Diese Sichtweise sei sehr zu begrüßen, da sie angesichts der einseitigen körperlichen Belastung aufgrund der überwiegend sitzenden Tätigkeit am PC-Arbeitsplatz im Interesse der Gesunderhaltung der Beschäftigten sei und der Demographie Rechnung trage. Durch die elektrische Verstellmöglichkeit sei sinnvollerweise gewährleistet, dass zukünftig jederzeit auch auf kurzfristige Notwendigkeiten, die Sitzposition abzuändern, reagiert werden könne. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er dessen Einwendungen für unbeachtlich halte mit der Folge, dass die Maßnahme als gebilligt gelte. Das Vergabeverfahren müsse bei fehlender personalvertretungsrechtlicher Zustimmung – als Voraussetzung für die Zuschlagserteilung – aufgehoben werden. Dadurch würden Schadensersatzansprüche für die Bieter entstehen, insbesondere und in erheblicher Höhe für den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen sei. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 14. Juli 2015 keine Bedenken gegen die Beschaffung der empfohlenen Anstelltische, Verkettungselemente, Ansatzplatten und Rollcontainer vorgetragen. Die Zustimmungsverweigerung sei insofern für diese Büromöbel weder nachvollziehbar noch begründet. Darüber hinaus seien in dem Schreiben auch keine konkreten sachlichen Gründe vorgebracht worden, die sich auf den Mitbestimmungstatbestand (Gestaltung der Arbeitsplätze) im Hinblick auf die Beschaffung der empfohlenen Schreibtische bezögen. Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2015 seien in dem Bericht des Projektes „neue Büroarbeitsformen“ die elektrisch verstellbaren Schreibtische nicht als zukünftiger Standard in der DRV Bund definiert worden. Vielmehr handele es sich um eine Empfehlung zur künftigen Gestaltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen. Bei dem Hinweis auf eine Zusage der Dienststelle handele es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Man werde die Beschaffung der Büromöbel wie vorgesehen vornehmen. Dem wirtschaftlichsten Angebot werde der Zuschlag erteilt. Nach einer entsprechenden Beschlussfassung hat, hat der Antragsteller im Oktober 2015 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass eine Zustimmungsverweigerung beachtlich sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die beabsichtigte Gestaltung der Arbeitsplätze in sämtlichen Dienstgebäuden der DRV Bund mit Ausnahme der Rehabilitationszentren mit Schreib- und Anstelltischen, Verkettungselementen, Ansatzplatten und Rollcontainern gemäß Los 1 der Ausschreibung des Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass die Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Absatz 3 Nr. 16 BPersVG verletzt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält die Einwendungen des Antragstellers weiterhin für unbeachtlich. Der Antragsteller habe nicht konkret begründet, weshalb die genannten Büromöbel zur Arbeitsplatzgestaltung nicht geeignet seien und deshalb nicht mehr verwendet werden könnten. Der Antragsteller wolle im Ergebnis eine unternehmerische Entscheidung für die ausschließliche Beschaffung und Verwendung elektromotorisch höher verstellbaren Sitz-/ Stehschreibtische erzwingen. Dabei sei er auch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es die behauptete mündliche Zusage des Beteiligten nicht gebe. Der Antragsteller habe seine Zustimmungsverweigerung im Grunde genommen lediglich darauf gestützt, dass elektromotorisch verstellbare Sitz-/Stehschreibtische seiner Auffassung nach besser zur Arbeitsplatzgestaltung geeignet sein als die bisher überwiegend verwendeten Schreibtische. Dies halte sich jedoch nicht mehr im Rahmen des ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts. Der Antragsteller könne nicht durch seine Zustimmungsverweigerung eine Entscheidung erzwingen, die dem ermittelten tatsächlichen Bedarf widerspreche und er könne nicht seine eigene Beurteilung der Geeignetheit von Schreibtischen für die Arbeitspreisgestaltung an die Stelle der Beurteilung der Dienststellenleitung setzen. Dies überschreite die ihm im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens eingeräumten Befugnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Anhörung und Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die beabsichtigte Gestaltung der Arbeitsplätze in sämtlichen Dienstgebäuden der DRV Bund mit Ausnahme der Rehabilitationszentren mit Schreib- und Anstelltischen, Verkettungselementen, Ansatzplatten und Rollcontainern gemäß Los 1 der Ausschreibung des Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass die Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Absatz 3 Nr. 16 BPersVG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Gestaltung der Arbeitsplätze der Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, hier des gemäß § 82 Abs. 3 BPersVG zuständigen Antragstellers. Nach § 69 Absatz 2 Satz 5 BPersVG gilt eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der gesetzlichen Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2015 getan. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Zehntagesfrist des 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG hier gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verdoppelt war. Denn auch, wenn dies nicht Fall war, könnte sich der Beteiligte jedenfalls nicht auf eine Fristsäumnis berufen, da er in ständiger Übung in Fällen wie dem vorliegenden eine Fristverdoppelung einräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 16/91 – BVerwGE 91, 276 [= juris]). Die Maßnahme gilt entsprechend § 69 Absatz 2 Satz 3 BPersVG auch nicht deshalb als gebilligt, weil das Schreiben des Antragstellers zwar die Frist wahrt, jedoch die im Schreiben angeführte Begründung unbeachtlich ist. Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist, wenn – wie in den Fällen des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG – eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt. Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Hat der Personalrat dem Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters fristgerecht schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen und kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung zu verhandeln (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Diese verfahrensrechtlichen Bestimmungen lassen keinen Raum für eine Vorprüfungskompetenz des Dienststellenleiters, die sich etwa auf die Schlüssigkeit der angeführten Ablehnungsgründe erstreckt. Insofern gilt für die Frage, ob der Zustimmungsverweigerungsgrund einen inhaltlichen Bezug zum einschlägigen Mitbestimmungstatbestand aufweist, nichts anderes als sonst für Rechtsauffassungen, die der Personalrat bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten äußert. Danach kann der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht schon deswegen als unbeachtlich betrachtet werden, weil sich die zugrunde liegende Auffassung des Personalrates von der Reichweite seines Mitbestimmungsrechts im Laufe des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens als unzutreffend erweist. Eine Zustimmungsverweigerung ist vielmehr nur dann unbeachtlich, wenn sie sich inhaltlich dem Mitbestimmungstatbestand von vornherein und eindeutig nicht zuordnen lässt, oder - anders ausgedrückt - wenn eine solche Zuordnung nicht einmal möglich erscheint (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 – BVerwG 6 P 9/00 – Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 6 [= juris, Rn. 21, 28]). Hieran gemessen sind die der Zustimmungsverweigerung zugrunde liegenden Über-legungen des Antragstellers beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, hat sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG auf die Ausgestaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes zu beziehen, d.h. seine räumliche Unterbringung, seine Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, seine Beleuchtung und Belüftung u. ä. im Blick auf die dort zu erledigenden Arbeiten einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 6 P 29/91 –Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr 83 [= juris, Rn. 31] m. w. N.). Dieser Aufgabe lassen sich die Einwendungen des Antragstellers ohne weiteres zuordnen, denn sie haben zum Gegenstand, ob die Ausstattung der Arbeitsplätze mit den im Los 1 befindlichen Tischen den – zu schützenden – gesundheitlichen Belangen der Beschäftigten hinreichend genügen. Ob die Gründe des Antragstellers zutreffen, überzeugen oder er seine Zustimmungsverweigerung – wie der Beteiligte meint – maßgebend auf eine fehlerhaften Annahme gestützt hat, ist für die Beachtlichkeit der Einwendungen unerheblich (vgl. auch Ilbertz/Widmeier/Sommer, BPersVG. 13. Aufl. 2014, § 77 Rn. 14 ff. m. w. N.). Die Stichhaltigkeit der Einwendungen zu diskutieren und zu prüfen soll gerade Gegengenstand des Einigungsverfahrens und nicht eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens sein. Unerheblich ist schließlich, dass sich die Einwendungen des Antragstellers ausdrücklich nur auf die Tische des Loses 1 und nicht auf die weiteren dort enthaltenen Einrichtungsgegenstände beziehen und er die Zustimmung dennoch hinsichtlich des gesamten Loses verweigert hat. Denn die Tische und weiteren Einrichtungsgegenstände sind untrennbar aufeinander bezogen, so dass auch eine „Aufspaltung“ der Zustimmung nicht in Betracht kommt; eine beachtliche Einwendung gegen die vorgeschlagenen Tische ist deshalb zugleich eine beachtliche Einwendung gegen die weiteren Einrichtungsgegenstände.