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Beschluss

62 K 18.15 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0504.62K18.15PVL.0A
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Leitsätze
Ein Wahlvorstand ist fehlerhaft bestellt, wenn dafür Personen bestellt werden, die erkennbar ihr Amt nicht ausüben werden.(Rn.16) Tatsächlich erfolgte Bekanntmachungen des Wahlvorstands müssen sich aus den vom Personalrat aufzubewahrenden Wahlunterlagen ergeben.(Rn.23) Ist eine Dienstelle auf eine Vielzahl von Gebäuden verteilt, ist der Aushang des Wahlausschreibens an nur einer oder zwei Stellen unzureichend.(Rn.27)
Tenor
Die Wahl des Personalrats der studentischen Beschäftigten vom 27. bis 29.Oktober 2015 ist ungültig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wahlvorstand ist fehlerhaft bestellt, wenn dafür Personen bestellt werden, die erkennbar ihr Amt nicht ausüben werden.(Rn.16) Tatsächlich erfolgte Bekanntmachungen des Wahlvorstands müssen sich aus den vom Personalrat aufzubewahrenden Wahlunterlagen ergeben.(Rn.23) Ist eine Dienstelle auf eine Vielzahl von Gebäuden verteilt, ist der Aushang des Wahlausschreibens an nur einer oder zwei Stellen unzureichend.(Rn.27) Die Wahl des Personalrats der studentischen Beschäftigten vom 27. bis 29.Oktober 2015 ist ungültig. I. Es geht um die Anfechtung einer Personalratswahl durch den Dienststellenleiter. Mit seinem am 12. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller, die Wahl des Personalrats der studentischen Beschäftigten vom 27. bis 29. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären. Dazu rügt er folgende Umstände als Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, die nicht berichtigt worden seien, aber das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten: - Der Wahlvorstand sei fehlerhaft mit Jakob H... besetzt gewesen. Der Personalrat habe am 17. September 2015 keinen neuen Wahlvorstand bestellten dürfen. Vielmehr hätten die am 27. August 2015 bestellten Ersatzmitglieder im Wahlvorstand tätig werden müssen. - Durch die neue Bestellung des Wahlvorstandes wäre gegen die zeitliche Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG verstoßen worden. - Das Wahlausschreiben sei fehlerhaft. Es wahre nicht die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 WO. Es sei zudem verspätet bekannt gemacht worden. Wesentliche Inhalte fehlten. Zudem weiche es von § 7 Abs. 1 WO ab. Der Personalrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Wahlvorstand habe am 17. September 2015 neu bestellt werden müssen, weil das Mitglied N... und das Ersatzmitglied N... zurückgetreten seien. Die weiteren Ersatzmitglieder B... und B... hätten dem Personalrat erklärt, aufgrund persönlicher Gründe gehindert zu sein, dauerhaft in den Wahlvorstand nachzurücken. Die Unterschreitung der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 WO sei keine die Wahlanfechtung begründende Verletzung der Wahlvorschriften. Das Wahlausschreiben sei am 15. September 2015 vollständig am Schwarzen Brett ausgehangen worden. Auch die Abweichung von § 7 Abs. 1 WO führe nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Auch in der Vergangenheit sei jeweils nur eine Liste eingereicht worden. Ein Satz Kopien, die der Personalrat als „die angeforderten Wahlunterlagen“ bezeichnet, hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen. II. A. Die Wahlanfechtung ist zulässig. Nach § 22 Abs. 1 PersVG kann die Wahl des Personalrats vom Leiter der Dienststelle angefochten werden. Als Dienststelle gilt hier die Gesamtheit der studentischen Hilfskräfte der Freien Universität Berlin (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG). Die Universität wird aufgrund der nach § 7a Satz 1 BerlHG zulässigen, in ihrer Existenz nicht fraglichen Abweichung von § 52 Abs. 1 BerlHG vom Präsidium, dem Antragsteller, geleitet. Die vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (hier 29. Oktober 2015) an gerechnete Frist von zwei Wochen ist mit dem Antragseingang am 12. November 2015 gewahrt. B. Die Wahlanfechtung ist begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist, eine Berichtigung nicht erfolgte und es möglich erscheint, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (§ 22 Abs. 1 PersVG). Für die Wahlprüfung geht das Gericht vom Vorbringen des Antragstellers aus, ist darauf aber nicht beschränkt, begibt sich aber auch nicht ohne Anhaltspunkte auf Fehlersuche (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 – BVerwG 6 PB 11.09 –, NVwZ-RR 2009, 690; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2016 – OVG 62 PV 9.15 –, Abdruck Seite 5). 1. Zutreffend rügt der Antragsteller, dass der Wahlvorstand fehlerhaft besetzt war. Es ist geklärt, dass Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – BVerwG 5 PB 5.15 –, Juris Rn. 23; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2005 – OVG 60 PV 17.05 –, Abdruck Seite 9). Das betrifft nicht nur die Bestellung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG, sondern auch die konkrete Besetzung des Wahlvorstands bei von ihm zu fassenden Beschlüssen oder zu treffenden Entscheidungen. Es ist selbstverständlich und ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands auch überall dort mitzuwirken haben, wo es sich um von dem Wahlvorstand zu fassende Beschlüsse oder zu treffende Entscheidungen handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1966 – BVerwG VII P 14.65 –, BVerwGE 25, 120 [122]). Der Personalrat hat das zwar in der Anhörung in Frage gestellt, aber nichts aufgezeigt, was zu einer abweichenden Betrachtung Anlass geben könnte. Ergebnisrelevant ist ein derartiger Fehler jedenfalls dann, wenn der fehlerhaft besetzte Wahlvorstand fehlerhafte Beschlüsse oder Entscheidungen traf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 1978 – BVerwG 6 P 37.78 –, BVerwGE 56, 208 [219]). So liegt es hier. a. Nimmt man an, dass ein Wahlvorstand im Laufe einer Wahl neu bestellt werden kann (wie es § 19 Abs. 2 Satz 1 PersVG für den Fall der Untätigkeit vorsieht), wenn zunächst bestellte Mitglieder und alle Ersatzmitglieder verhindert sind, dann ist die neue Bestellung des Wahlvorstands am 17. September 2015 fehlerhaft, weil zwei Bestellte ungeeignet für das Amt waren. Nach dem durch die Ablichtungen von Wahlunterlagen (vgl. § 22 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz – WO –) nicht belegten Vortrag des Personalrats sollen zwei Mitglieder zurückgetreten sein und die beiden Ersatzmitglieder B... und B... erklärt haben, gehindert zu sein, dauerhaft in den Wahlvorstand nachzurücken. Gleichwohl bestellte der Personalrat diese beiden erneut zu Ersatzmitgliedern. Sie nahmen nach dem 15. September 2015 an keiner Sitzung des Wahlvorstands teil, obgleich seither bei allen Sitzungen jeweils nur zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend waren. Personen, die erkennbar ihr Amt nicht ausüben werden, sind für ein solches Amt ungeeignet. Werden sie dessen ungeachtet für das Amt bestellt, ist die Bestellung fehlerhaft. Der Einwand des Personalrats in der Anhörung, man wisse nicht, ob jeweils ein Vertretungsfall vorgelegen habe, geht daran vorbei, dass die Niederschriften des Wahlvorstands Timur K... jeweils als „verhindert“ bezeichneten. Dahinstehen kann, ob auch seine Bestellung am 17. September 2015 fehlerhaft war, weil absehbar war, dass er nicht tätig werde/werden könne. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob am 17. September 2015 ein neuer Wahlvorstand hat bestellt werden dürfen, ist danach nicht zu entscheiden. b. Zwei Entscheidungen waren fehlerhaft, weil sie vom gesamten Wahlvorstand und nicht nur von zwei seiner Mitglieder zu treffen waren. Nach § 18 Abs. 1 WO stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und fertigt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WO darüber eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Daran fehlt es, weil der Wahlvorstand auch in seiner Sitzung am 29. Oktober 2015 nur aus zwei Personen und nicht – wie von § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG vorgeschrieben – aus mindestens drei Wahlberechtigten bestand. Abgesehen davon trägt die in Ablichtung eingereichte Niederschrift nur eine Unterschrift. Die Anerkennung von Wahlvorschlägen als gültig (§§ 9, 12 Abs. 1 Satz 1 WO) ist eine vom gesamten Wahlvorstand zu treffende Entscheidung. Am 9. Oktober 2015 entschieden darüber nur zwei Mitglieder. 2. Zutreffend rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WO. Danach erlässt der Wahlvorstand spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Rückgerechnet vom 29. Oktober 2015 (einem Donnerstag) hätte das Wahlausschreiben spätestens am Mittwoch, dem 9. September 2015, erlassen werden müssen. Indes soll diese Frist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. Oktober 2010 – OVG 60 PV 11.09 –, Abdruck Seite 15) ausschließlich der Sicherstellung der einzuhaltenden Zwischenfristen dienen, nicht aber der Vorbereitung der Wahlberechtigten. Ergebnisrelevant kann eine Verletzung dieser Vorschrift danach nur sein, wenn auch eine Vorschrift über eine Zwischenfrist (etwa §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 1 WO) verletzt ist. Das ist hier der Fall. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WO gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe durch Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die vom Personalrat vorgelegten Ablichtungen von Wahlunterlagen geben keinen Anhalt dafür, dass dies geschehen ist. Die Niederschrift der Sitzung des Wahlvorstands am 9. Oktober 2015 enthält unter „T.O.P. 6: Nächste Termine und Vorbereitung kommender Sitzungen“ nur die Angaben „Stimmzettel müssen ausliegen. Wahlvorschläge müssen aushängen.“ Die nächste Sitzung fand dann nicht am 22. Oktober 2015, sondern am Tag vor der Wahl, am 26. Oktober 2015, statt und betraf nur das Wählerverzeichnis. Ein Hinweis auf die Bekanntgabe der Wahlvorschläge findet sich nicht. Die Fachkammer sieht sich durch die Rüge des Antragstellers eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WO befugt, auch diesen nicht ausdrücklich angesprochenen Verstoß zu berücksichtigen. Weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht zu betreiben. § 22 WO schreibt dem Personalrat vor, die Wahlunterlagen aufzubewahren und zählt dazu ausdrücklich Bekanntmachungen. Eine tatsächlich erfolgte Bekanntmachung (hier der Wahlvorschläge) muss sich aus den Wahlunterlagen ergeben. Selbst wenn man trotz unzureichender Wahlunterlagen Ermittlungen für geboten erachten sollte, hat es dafür keinen konkreten Ansatz gegeben. 3. Zutreffend rügt der Antragsteller verschiedene Verstöße gegen § 5 Abs. 2 und 3 WO, die zwingende und deshalb wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren sind. a. Sieht man einmal davon ab, dass die Angabe im Wahlausschreiben („Es sind 13 Personalratsmitglieder zu wählen – vorbehaltlich der Berichtigung bzw. Fortschreibung des Wählerverzeichnisses“) wegen ihrer Unbestimmtheit gegen die §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 2 WO verstoßen dürfte, dann ist der Zusatz zur Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen („Jeder Wahlvorschlag muss mindestens 26 Bewerbende enthalten“) ein irreführender Verstoß gegen § 7 Abs. 1 WO. Diese Norm schreibt lediglich vor, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber wie zu Wählende enthalten soll. Die einleuchtende Argumentation des Antragstellers zur Ergebnisrelevanz dieses Fehlers bekräftigt der Personalrat eher als dass er sie falsifiziert. Wenn es – was wohl generell für solche Wahlen gilt – überhaupt schwer ist, Kandidaten zu finden, dann werden wenige Bereite sich von einer Bewerbung abhalten lassen, wenn sie annehmen müssen, nur mit insgesamt mindestens 26 Bewerbern einen gültigen Wahlvorschlag erstellen zu können. b. Der Wahlvorstand verstieß gegen § 5 Abs. 3 WO. Danach hat er eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und der Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Die vom Personalrat eingereichten Ablichtungen geben keinen Hinweis darauf, dass dies geschehen ist, insbesondere gibt es keine (Kopie einer) Urkunde, die erkennbar mehrere Wochen aushing. Vielmehr deutet die unzutreffende Formulierung im Wahlausschreiben („Alle Dienststellen sind gesetzlich verpflichtet, dieses Wahlausschreiben durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe … allgemein bekannt zu geben“) darauf hin, dass der Wahlvorstand die Bekanntgabe des Wahlausschreibens anderen überließ. Die Behauptung des Personalrats, das Wahlausschreiben sei am Tag seines Erlasses am schwarzen Brett ausgehangen worden (Bl. 64 oben), ist – wie der Antragsteller in der Anhörung zutreffend angeführt hat – substanzlos, weil sie passivisch formuliert ist und nicht erkennen lässt, wer gehandelt haben soll. Der Personalrat hat sich darauf auf Herrn H... berufen. Abgesehen davon, dass sich auch diese Bekanntmachung aus den Wahlunterlagen ergeben muss, ist Herr H... nicht zu hören gewesen, weil er am Tag der angeblichen Bekanntmachung des Wahlausschreibens, dem 15. September 2015, dem Wahlvorstand nicht angehörte, wenngleich unverständlicherweise sein Name neben den Unterschriften dreier Wahlvorstandsmitglieder unter dem Wahlausschreiben steht. Es ist auch deshalb nicht weiter zu ermitteln gewesen, weil in der Erörterung nicht einmal die (konkrete) Behauptung einer vollständigen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 WO in den Raum gestellt worden ist. Auf die Frage, was ausgehängt worden sei, hat die Vorsitzende des Personalrats zunächst „alles Nötige“ genannt und auf Nachfrage beispielhaft neben dem Wahlausschreiben das Wählerverzeichnis genannt, nicht aber die Wahlordnung. Letztlich ist eine weitere Ermittlung nicht geboten gewesen, weil selbst ein Aushang allein am „schwarzen Brett“ im Falle der Freien Universität Berlin (FUB) unzureichend wäre. Sieht man § 5 Abs. 3 WO im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 WO, wonach schriftliche Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen sind, dann kann man sich bei einer auf viele Gebäude verteilten Dienststelle wie der FUB (bzw. ihren studentischen Hilfskräften) nicht damit begnügen, das Wahlausschreiben (und die Wahlordnung) nur an einer Stelle (oder wie in der Anhörung behauptet zwei Stellen) auszuhängen. Vielmehr muss der (gesamte) Wahlvorstand dann mehrere geeignete Stellen auswählen/bestimmen, an denen er – möglicherweise mit Hilfe der Dienststelle (§ 1 Abs. 2 WO) – den Aushang der Unterlagen am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens vornimmt. Die Ergebnisrelevanz einer fehlerhaften Bekanntgabe des Wahlausschreibens liegt auf der Hand. c. Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 5 Abs. 3 WO begründet den ebenfalls gerügten Verstoß gegen die Einreichungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WO. Danach wird die Einreichungsfrist von achtzehn Kalendertagen vom Erlass des Wahlausschreibens an gerechnet. Ein unzureichender Aushang des Wahlausschreibens führt praktisch zu einer Verkürzung der Einreichungsfrist, weil Vorschlagsberechtigte davon möglicherweise erst später Kenntnis erhalten und ihnen dann zu wenig Zeit verbleibt, einen gültigen Wahlvorschlag zu erstellen. Auch insoweit liegt die Ergebnisrelevanz dieses Fehlers auf der Hand.