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Beschluss

60 K 15.15 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0610.60K15.15PVL.0A
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte durch ein Rundschreiben, mit dem die so genannten Lehrerrichtlinien aufgehoben wurden und die Anwendbarkeit des TV EntgO-L auf alle angestellten Lehrkräfte des Landes Berlin für verbindlich erklärt wurde, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder einerseits sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, die zugleich für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft handelte, und der Deutsche Beamtenbund - Beamtenbund und Tarifunion - andererseits schlossen am 12. Oktober 2006 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dieser enthielt als Anlage A die Entgeltordnung zum TV-L, die nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung jedoch nicht für Beschäftigte galt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Für diese sahen im Bereich des Landes Berlin die Richtlinien der Senatsverwaltung für Inneres und Sport über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT/BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (Lehrerrichtlinien - LehrerRL) vom 20. September 1996 in der Fassung gemäß dem Rundschreiben I Nr. 64/2011 vom 23. Mai 2011 vor, dass mit nicht verbeamteten Lehrkräften, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist, die Anwendung dieser Richtlinien in der jeweiligen Fassung sowie der an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften arbeitsvertraglich vereinbart wird. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Deutsche Beamtenbund schlossen am 28. März 2015 den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L), der nach seinem § 1 für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, gilt. Nach § 8 TV EntgO-L gilt die Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L in der Fassung, dass für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, nur die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten. Die Senatsverwaltung für Finanzen gab mit Rundschreiben IV Nr. 39/2015 vom 31. Juli 2015 als Anlagen 1 und 2 den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 bekannt und stellte die Veränderungen bezüglich der Zuordnung zu Entgeltgruppen (Bewertung der Tätigkeiten) durch die Entgeltordnung Lehrkräfte gegenüber den Lehrerrichtlinien dar und hob zugleich die Lehrerrichtlinien mit Ablauf des 31. Juli 2015 auf. Zur Erläuterung wurde ausgeführt, der TV EntgO-L gelte unmittelbar und zwingend für Mitglieder des Deutschen Beamtenbundes - Beamtenbund und Tarif-union -, für Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gelte er hingegen grundsätzlich nicht. Der TV EntgO-L sei dennoch auf alle übrigen Lehrkräfte aufgrund des Arbeitsvertrages anzuwenden, da im Land Berlin arbeitsvertraglich vereinbart werde, dass für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung gälten, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gelte. Dabei werde nicht darauf abgestellt, mit welcher Gewerkschaft die genannten Tarifverträge abgeschlossen seien. Der Antragsteller forderte den Beteiligten unter dem 5. August 2015 auf, ihm die mit dem Rundschreiben aufgestellten neuen Entlohnungsgrundsätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin zur Mitbestimmung vorzulegen. Der Beteiligte lehnte dies mit Schreiben vom 6. August 2015 ab. Er habe keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt, sondern zuvor bestehende Entlohnungsgrundsätze, nämlich die bisher die eingruppierungsmäßige Behandlung der Lehrkräfte regelnden Lehrerrichtlinien aufgehoben. Für die Eingruppierung von Lehrkräften bestehe jetzt ein Tarifvertrag, so dass die Mitbestimmung über diesen Gegenstand ausgeschlossen sei. Der Antragsteller hat am 22. August 2015 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, der Beteiligte habe durch die Bekanntgabe seines Rundschreibens IV Nr. 39/2015 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin verletzt. § 85 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz PersVG Berlin stehe dem nicht entgegen. Der TV EntgO-L finde zwar auf Mitglieder der Gewerkschaften des Deutschen Beamtenbundes Anwendung, dies könne jedoch nicht zur Folge haben, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Fragen der Lohngestaltung für alle Beschäftigten innerhalb der Dienststelle entfalle. Der TV EntgO-L könne nicht über die Verweisungsklauseln in den Arbeitsverträgen Wirksamkeit für die Arbeitsverhältnisse aller Lehrkräfte beanspruchen, da dieser Tarifvertrag den TV-L nur für die Mitglieder des Deutschen Beamtenbundes ergänze. Durch das Rundschreiben würden bisherige Entlohnungsgrundsätze geändert und neue Entlohnungsgrundsätze aufgestellt, da es die Anwendbarkeit des TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse auch der nicht im Deutschen Beamtenbund organisierten Beschäftigten regele. Auch die Aufhebung von Entlohnungsgrundsätzen sei eine Frage der Lohngestaltung. Einen ursprünglich angekündigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller im Laufe des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte bei der Aufhebung der Lehrerrichtlinien und der Regelung, den TV EntgO-L auf alle Lehrkräfte anzuwenden, durch sein Rundschreiben IV Nr. 39/2015 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, 2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Rundschreiben IV Nr. 39/2015 dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen und bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens Eingruppierungen aller Lehrkräfte i.S.d. § 44 TV-L nach dem TV EntgO-L zu unterlassen. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte ist der Auffassung, er habe weder Entlohnungsgrundsätze aufgestellt noch neue Entlohnungsmethoden eingeführt, angewendet oder geändert, sondern bislang bestehende Entlohnungsgrundsätze aufgehoben. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Lohngestaltung bestehe nur bei einseitigen Regelungen des Arbeitgebers, nicht hingegen bei tariflichen Regelungen, an die er normativ gebunden sei bzw. die kraft Bezugnahmeklauseln auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Anwendung fänden. Das Mitbestimmungsrecht sei bereits aufgrund der Tarifbindung des Arbeitgebers ausgeschlossen, einer normativen Bindung auch der betriebszugehörigen Arbeitnehmer bedürfe es hierfür nicht. Die für diese Arbeitnehmer daraus entstehende Schutzlücke werde dadurch geschlossen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden. Dem werde hier durch die einzelvertragliche Verweisungsklausel und die hieraus folgende Anwendung des TV EntgO-L auf alle Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen. Das Rundschreiben IV Nr. 39/2015 stelle keine Maßnahme i.S.d. § 79 Abs. 1 PersVG Berlin dar, da es hinsichtlich des TV EntgO-L keine Regelung enthalte und daher den Rechtsstand der Bediensteten nicht berühre. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) würden Schreiben an mehrere Behörden oder mehrere Stellen einer Behörde, in denen lediglich Empfehlungen ausgesprochen, Mitteilungen gemacht oder Auskünfte erbeten werden, als Rundschreiben bezeichnet. Auch hier enthalte das Rundschreiben lediglich eine Erklärung, auf welcher Grundlage der TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten Anwendung finde, und führe insbesondere selbst nicht zur Anwendbarkeit des TV EntgO-L. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich der Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Der Beteiligte hat durch sein Rundschreiben IV Nr. 39/2015 vom 31. Juli 2015 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin nicht verletzt; er ist daher auch weder verpflichtet, dem Antragsteller dieses Rundschreiben zur Mitbestimmung vorzulegen, noch bis zum Abschluss eines solchen Mitbestimmungsverfahrens Eingruppierungen von Lehrkräften i.S.d. § 44 TV-L nach dem TV EntgO-L zu unterlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben hinsichtlich seines lediglich erläuternden Teils, wonach der TV EntgO-L unmittelbar und zwingend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bzw. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf alle Lehrkräfte anzuwenden sei, bereits keine Maßnahme i.S.d. § 79 Abs. 1 PersVG Berlin darstellt oder ob es als eine solche zumindest hinsichtlich des verfügenden Teils, wonach die Lehrerrichtlinien aufgehoben werden, bzw. sogar insgesamt wegen der darin enthaltenen Vorgaben für das Handeln der Personalsachbearbeiter anzusehen ist (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 - OVG 60 PV 10.02 - juris Rn. 75 ff.). Denn jedenfalls ist der Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren. Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin ist die angemessene und durchsichtige Gestaltung des Lohngefüges und die Wahrung der Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts. Gegenstand sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, das heißt die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - juris Rn. 11 m.w.N. und vom 10. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 2.11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt hier jedoch gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz PersVG Berlin aufgrund der Tarifbindung des Landes Berlin. Der Tarifvorrang im Personalvertretungsrecht greift ein, wenn der Tarifvertrag eine zwingende und abschließende Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 2.11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz PersVG Berlin beruht - wie diejenige in § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist. Für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte besteht dann kein Raum mehr (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Mitbestimmung des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung bezieht sich demnach - lediglich - auf Entscheidungsspielräume, die dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Lohnfindung zustehen, weil tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen oder nicht eingreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2005 - BVerwG 6 PB 8.04 - juris Rn. 7). Vorliegend hält der TV EntgO-L mit seiner Entgeltordnung Lehrkräfte als Anlage ein umfangreiches, detailliertes und abschließendes tarifliches Regelwerk bereit. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers für den hieraus folgenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts unerheblich, dass der TV EntgO-L nur zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Deutschen Beamtenbund - Beamtenbund und Tarifunion - geschlossen wurde, nicht hingegen auch wie der TV-L zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft bzw. der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Dies folgt daraus, dass der tarifgebundene Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin bzw. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer für die Regelung des § 85 Abs. 1 Einleitungssatz PersVG Berlin folgt, ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts und den damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung finden. Das entspricht dem Zweck des Tarifvorbehalts. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 21 m.w.N.). In dem Maße, in dem eine im Mitbestimmungskatalog aufgeführte Angelegenheit tarifvertraglich geregelt ist, bedürfen die Arbeitnehmer in der Dienststelle nicht des personalvertretungsrechtlichen Schutzes, weil bei dem Zustandekommen der tarifvertraglichen Regelung ihre übertarifliche Interessenvertretung in Gestalt der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes beteiligt war und dem Arbeitnehmerschutz auf diese Weise Rechnung getragen wurde. Fehlt es an jeglicher den Dienststellenleiter normativ bindenden tarifvertraglichen Regelung der Entgelte, so entfaltet die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung ihre größtmögliche Wirkung. Umgekehrt entfällt sie vollständig, wenn der in der Dienststelle anzuwendende Tarifvertrag alle Entgeltfragen vollständig und erschöpfend regelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 - BVerwG 6 P 17.07 - juris Rn. 36). Zwar bewirkt ein solches Normverständnis des Tarifvorbehalts unmittelbar nur den Schutz tarifgebundener Arbeitnehmer und führt das alleinige Abstellen auf die Tarifbindung des Arbeitgebers zu einer Schutzlücke zu Lasten nicht tarifgebundener Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 22). Diese Schutzlücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach dem Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands zu schließen. Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung führt dies zur Verpflichtung des Arbeitgebers, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bzw. des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Berlin unterliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 26). Mit dem Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aufgrund der Tarifbindung korrespondiert für den tarifgebundenen Arbeitgeber deshalb die Verpflichtung, die tarifliche Vergütungsordnung, soweit sie ohne den Tarifvorbehalt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats bzw. des Personalrats unterliegen würde, im Betrieb anzuwenden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - juris Rn. 28). Diesen rechtlichen Vorgaben kommt der Beteiligte vorliegend dadurch nach, dass er die Anwendung des TV EntgO-L auf alle Arbeitsverhältnisse durch die Aufnahme von Verweisungsklauseln in den Arbeitsverträgen sämtlicher angestellter Lehrkräfte sicherstellt, wie er in seinem Rundschreiben noch einmal ausdrücklich klargestellt hat.