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Beschluss

72 L 9.17 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0112.VG72L9.17PVB.00
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Leitsätze
1. Verpflichtungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt.(Rn.14) 2. Das BPersVG regelt nichts über den Ort, an dem eine Personalversammlung stattzufinden hat.(Rn.16)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verpflichtungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt.(Rn.14) 2. Das BPersVG regelt nichts über den Ort, an dem eine Personalversammlung stattzufinden hat.(Rn.16) Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Es geht um den anzumietenden Raum für die Personalversammlung der Dienststelle. In der Dienststelle sind regelmäßig zwischen 650 und 750 Dienstkräfte beschäftigt. Sie verfügt über keinen Raum, der groß genug ist, um darin eine Personalversammlung abzuhalten. Seit dem Jahr 2011 mietete der Beteiligte für die Personalversammlung das Kino C... Berlin C... in der Nähe der Dienststelle an. In Vorbereitung für die Personalversammlung im April 2018 holte der Beteiligte vier Angebote ein. Das bisher gemietete Kino verlangte 5.172,16 Euro, der D... Filmpalast 1.832,60 Euro. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit, dass geplant sei, den D... Filmpalast anzumieten. Der Antragsteller wandte sich dagegen im Oktober 2017. Im November 2017 nahm der Beteiligte das Angebot des D... Filmpalasts an. Das jetzt gemietete Kino ist nicht barrierefrei. Jedoch gewährleistet es den Zugang gehbehinderter Personen. Zudem könnte der Beteiligte ein Angebot einer Freiwilligen Feuerwehr annehmen, bedürftigen Personen für einen Betrag von max. 200 Euro den Zugang zur Personalversammlung zu gewährleisten. In einem unbenannten Nebenhaus (nach fernmündlicher Auskunft des D... Filmpalasts am Sitzungstag möglicherweise das der I...) kann eine behindertengerechte Toilette genutzt werden. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung am 21. November 2017, dieses Verfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Der Antragsteller macht geltend: Die vom Beteiligten für die Personalversammlung angemieteten Räumlichkeiten seien ungeeignet und zu teuer. In der Dienststelle arbeiteten mindestens vier Personen mit anerkannter Schwerbehinderung und dem Merkzeichen „G“, ohne auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Die Nutzung von Toiletten im Nebenhaus entspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Teilhabe von Beschäftigten mit einer Behinderung. Berücksichtige man neben den Mietkosten auch die Fahrkosten für die Beschäftigten sowie die durch die Fahrzeiten ausfallende Arbeitszeit, dann sei das Angebot des bisher gemieteten Kinos wirtschaftlicher als das des D... Filmpalasts. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten einstweilen zu verpflichten, für die Personalversammlung im April 2018 wie bisher das C... Berlin C..., R..., 1... Berlin, anzumieten, hilfsweise den Beteiligten einstweilen zu verpflichten, für die Personalversammlung im April 2018 eine andere geeignete Räumlichkeit als den D... Filmpalast, K... Berlin, anzumieten. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Verpflichtungsantrag sei unzulässig. Es fehle an einem Anordnungsgrund, auch weil die Personalversammlung in der Ferne liege. Seine Entscheidung, den D... Filmpalast anzumieten, sei ermessensfehlerfrei. Für die Teilnahme an der Personalversammlung im D... Filmpalast benötige keine Dienstkraft einen barrierefreien Zugang. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Verpflichtungsantrag ist nicht von vornherein ausgeschlossen; er ist nicht unzulässig. Allerdings sind Verpflichtungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 – OVG 60 PV 8.16 -, Abdruck Seite 9). Es trifft zwar zu, dass die §§ 48 ff. BPersVG einen Anspruch des Personalrats gegen die Dienststelle auf Anmietung bestimmter Räume für eine Personalversammlung nicht begründen. Indes regelt § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, dass die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Nach § 44 Abs. 2 BPersVG hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Das umfasst - was hier nicht streitig ist - auch die Kosten für die Anmietung eines Raumes für die Personalversammlung. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass dieser durch beide Normen begründete Anspruch in Einzelfällen auch einen Anspruch auf den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte umfasst. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch sonst zulässig. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erklären ausdrücklich die Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erklärt für das Verfahren die Vorschriften über die einstweilige Verfügung mit gewissen Maßgaben für entsprechend anwendbar. Das führt auf § 936 ZPO und dieser auf § 920 Abs. 2 ZPO. Die Anträge scheitern daran, dass der Antragsteller einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die §§ 48 ff. BPersVG regeln nichts über den Ort, an dem eine Personalversammlung stattzufinden hat. Ihnen dürfte die lebenspraktische Annahme zugrunde liegen, dass Personalversammlungen in Räumen der Dienststelle stattfinden. § 50 Abs. 1 Satz 4 BPersVG, der regelt, dass Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden, kann sich in erster Linie auf Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG), beziehen. Jedenfalls gibt er für die hier streitige Frage nichts her. Auch aus § 44 Abs. 2 BPersVG lässt sich eine streitentscheidende Präzisierung nicht herleiten. Zweifelsohne entsprechen die Räume im D... Filmpalast dem für die Personalversammlung erforderlichen Umfang. Die Dienstkräfte der Dienststelle fänden darin Aufnahme. Im Ansatz unstreitig ist auch, dass die Räume für etwaige Teilnehmer an der Personalversammlung erreichbar sein müssen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Räume im D... Filmpalast nicht für alle Dienstkräfte erreichbar sind. Zwar ist auch unstreitig, dass diese Räume nicht barrierefrei sind. Indes steht nicht fest, dass die vorhandenen Barrieren nicht von allen Dienstkräften überstiegen werden können. Zwar beruft sich der Antragsteller darauf, dass es in der Dienststelle mindestens vier Personen mit anerkannter Schwerbehinderung und zusätzlich dem Merkzeichen G gibt. Doch ist damit nicht belegt, dass die Gehfähigkeiten dieser vier Personen deshalb so eingeschränkt sind, dass sie den Versammlungssaal nicht erreichen können. Selbst wenn man aber anzunehmen hätte, dass diese vier Personen nicht ohne fremde Hilfe in den Saal gelangen können, wäre damit seine Ungeeignetheit nicht belegt. Denn unbestritten und auch sonst glaubhaft trägt die Dienststelle vor, dass der D... Filmpalast auch für Gehbehinderte den Zugang gewährleistet. Zudem sollte man annehmen, dass für die vier Gehbehinderten ausreichend kollegiale Hilfe bereitsteht. Diese für die kurze Zeit einer Personalversammlung in Anspruch zu nehmen, wäre zumutbar. Gleiches gilt für das vom Beteiligten angeführte Angebot der Freiwilligen Feuerwehr. Die Anhörung hat auch sonst glaubhaft ergeben, dass die Dienststelle es gehbehinderten Dienstkräften ermöglichen will, den Versammlungsort zu erreichen. Für ungeeignet müsste man einen Raum wohl auch dann halten, wenn er für alle nur schwer erreichbar wäre, etwa in einem abgelegenen Dorf läge. Das ist hier nicht der Fall. Die hier in Rede stehenden einfachen Fahrzeiten von 34 oder 19 Minuten halten sich in einem Rahmen, in dem Wege in der Stadt üblicherweise zurückgelegt werden können. Die Fachkammer hielte den D... Filmpalast für ungeeignet, um darin eine Personalversammlung abzuhalten, an der auch Dienstkräfte teilnehmen dürften, die auf die Benutzung einer behindertengerechten Toilette angewiesen sind. Der Verweis auf derartige Toiletten in Nebengebäuden, die nach den Ermittlungen des Gerichts auch verschiedene Beschäftigte des D... Filmpalasts nicht benennen können, ist unbehelflich. Das Gebäude der I... wäre zu weit entfernt, um den Mangel auszugleichen. Jedoch ist trotz entsprechenden Hinweises in der Eingangsverfügung nicht glaubhaft gemacht, dass Dienstkräfte aus dieser Dienststelle auf die Benutzung einer behindertengerechten Toilette angewiesen sind. Das versteht sich bei Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen G nicht von selbst. Zudem hat der Beteiligte in der Anhörung mit dem Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten des Dienstgebäudes und die bisherige Teilnahme der vier vom Antragsteller benannten Dienstkräfte an Personalversammlungen im C..., das nur von einem der Dienststelle inzwischen nicht mehr angehörenden Rollstuhlfahrer über eine Rampe, von allen anderen Teilnehmern aber über die Treppe erreicht wurde, Umstände aufgezeigt, die durchgreifend daran zweifeln lassen, dass Dienstkräfte dieser Dienststelle behindertengerechte Toiletten benötigen. Für indiziell hält die Fachkammer, dass die Schwerbehindertenvertretung keine Bedenken gegen die Anmietung des D... Filmpalasts äußerte. Die vom Beteiligten mitgeteilte Zahl von 70 schwerbehinderten Beschäftigten in der Dienststelle lässt erwarten, dass die Schwerbehindertenvertretung sich bei unabweisbaren Bedarf bemerkbar gemacht hätte. Der vom Antragsteller in der Anhörung angeführte Umstand, dass sich die Schwerbehindertenvertretung zwar nicht an den hier erheblichen Beratungen beteiligt habe, wohl aber den Antrag mittrage, lässt sich zwanglos anders erklären als damit, dass die Schwerbehindertenvertretung den D... Filmpalast mangels behindertengerechter Toiletten für ungeeignet hält. Das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zwingt nicht dazu, dass die Dienststelle die vom Antragsteller bevorzugten Räume mieten muss. Vielmehr ist der für den D... Filmpalast geforderte Mietzins (1.832,60 Euro) ein starkes Argument für eben diesen Raum und gegen den vom Antragsteller bevorzugten, für den 5.172,16 Euro verlangt wurden. Im Ansatz zutreffend wird man auch sonstige Kosten, die durch die Personalversammlung entstehen, in den Vergleich der Angebote einrechnen müssen, insbesondere die in § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG angeführten Fahrkosten. Diese lassen sich aber nicht sicher vorher bestimmen, da sie von der Teilnehmerzahl abhängen und davon, mit welchem Verkehrsmittel sie anreisen. Für die Dienstkräfte etwa mit einem Jobticket dürften keine Fahrkosten entstehen. Hier differieren die Beteiligten in ihren Berechnungen. Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sind nur kalkulatorische Kosten, da sie - anders als etwa die Raummiete - nicht zusätzlich entstehen, sondern die Dienstkräfte ihre Dienstbezüge/Arbeitsentgelte ungeachtet ihrer Teilnahme an der Personalversammlung behalten/erhalten. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich das Vorgehen der Dienststelle nicht als eindeutig unwirtschaftlich bezeichnen. Dass der Vorschlag des Personalrats im Endeffekt möglicherweise etwas geringere Kosten für die Personalversammlung erforderte, reicht nicht aus, um ihn als den (haushalts-) rechtlich gebotenen anzusehen.