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Beschluss

71 K 8.18 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0130.VG71K8.18PVB.00
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Leitsätze
1. Kein Wahlberechtigter darf in Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (Rn.15) 2. Wenn sämtliche Gruppen verschiedenfarbige Stimmzettel nutzen, kann ausgeschlossen werden, dass sich hieraus infolge von Verwechslungen Auswirkungen auf das Wahlergebnis ergeben hätten. (Rn.19) 3. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung, wenn der Wahlvorstand eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Wahlberechtigter darf in Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (Rn.15) 2. Wenn sämtliche Gruppen verschiedenfarbige Stimmzettel nutzen, kann ausgeschlossen werden, dass sich hieraus infolge von Verwechslungen Auswirkungen auf das Wahlergebnis ergeben hätten. (Rn.19) 3. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung, wenn der Wahlvorstand eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll. (Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Am 12. und 13. Juni 2018 erfolgte die Wahl des Personalrats bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord. Diese besteht aus vier räumlich voneinander getrennten Liegenschaften. Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats in der Agentur für Arbeit Berlin-Nord machte die Wahl mit Schreiben vom 18. April 2018, berichtigt am 27. April 2018, bekannt. Danach fand die Wahl in der Arbeitsagentur Pankow und in der Arbeitsagentur Reinickendorf jeweils von 7.00 bis 14.00 Uhr am Dienstag, den 12. Juni 2018 und am Mittwoch, den 13. Juni 2018 in der Arbeitsagentur Spandau in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr und in der Hauptagentur in der Zeit von 7.00 bis 15.00 Uhr statt. Das Wahlergebnis wurde am 13. Juni 2018 bekanntgegeben. Danach entfielen auf insgesamt abgegebene 299 Stimmen 290 gültige Stimmen und 9 ungültige Stimmen. Für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten wurden insgesamt 55 Stimmen abgegeben, davon 54 gültige und eine ungültige Stimme. Die gültigen Stimmen verteilen sich bei der Gruppe der Beamten wie folgt: Für die Liste „G...“ stimmten 28 und für die Liste „v...“ stimmten 26 Beschäftigte. Der Wahlvorstand stellte für die Gruppe der Beamten fest, dass Herr O..., der als Vorsitzender des Wahlvorstandes bestellt worden war und auf dem Listenplatz Nr. 1 der Liste „G...“ kandidiert hatte und der Antragsteller zu 1., der auf dem Listenplatz 1 der Liste „v...“ kandidiert hatte, für den Personalrat gewählt wurden. Für die Gruppe der Arbeitnehmer wurden insgesamt 244 Stimmen abgegeben, davon 236 gültige und 8 ungültige. Auf die Liste „v...“ entfielen 104 und auf die Liste „V...“ entfielen 132 Stimmen. Nach der Mitteilung des Wahlvorstandes waren danach die Antragstellerin zu 2., Frau I... und Herr D... und für die Liste „V...“ Frau O..., Herr M..., Herr T..., der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Wahlvorstandes gewesen war, und Frau C... zum Personalrat gewählt. Mit dem am 29. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Antrag haben die Antragsteller die Wahlen zum örtlichen Personalrat angefochten. Dem Antrag waren jeweils schriftliche Vollmachten der Antragsteller beigefügt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr O..., in einer Vielzahl von Fällen durch persönliche Übergabe der Briefwahlunterlagen die Wahlentscheidung beeinflusst habe. Er habe gegenüber dem Zeugen L..., der um Briefwahlunterlagen gebeten habe, geantwortet: „Wenn Sie mich wählen, bringe ich Ihnen die Briefwahlunterlagen vorbei und nehme sie dann auch wieder mit. Falls nein können Sie die Briefwahlunterlagen irgendwo irgendwann abholen“. Gegenüber der Zeugin S... habe Herr J. im Rahmen der Briefwahl geäußert: „Bevor ich die ausgefüllten Briefwahlunteralgen entgegennehme, sollten wir uns darüber unterhalten, ob du deine Stimme dem Richtigen abgegeben hat“. Herr J... habe ferner die Bitte der Zeugin P..., ihr die Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu übersenden, komplett ignoriert und sie entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Wunsches mindestens zweimal persönlich am Arbeitsplatz aufgesucht, um sie zu überzeugen, die „Verdi-Liste“ zu wählen. Herr J... habe darüber hinaus auch in einem weiteren Fall einer abwesenden Beschäftigten vergeblich versucht, die Wahlunterlagen persönlich zu übergeben. Er habe damit in sittenwidriger Weise die Wahl beeinflusst bzw. den Wunsch nach Briefwahl beschränkt. Ferner habe er eine unnötig hohe Zahl an Wahlhelfern bestellt, die nicht zum Einsatz kam, so dass zu vermuten sei, dass die Bestellung lediglich erfolgte, um die Beschäftigen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen. In den vier Standorten seien unter Verstoß auf die Wahlordnung unstreitig jeweils nur eine Wahlurne für zwei verschiedene Gruppen eingesetzt worden. In zwei Fällen sei am 13. Juni 2018 Stimmzettel für die Wahl der Gruppe der Beamten an Wahlberechtigte ausgehändigt worden, die der Gruppe der Arbeitnehmer angehören. Erst auf Intervention der Betroffenen seien die korrekten Stimmzettel ausgehändigt worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass auch in anderen Fällen unrichtige Wahlunterlagen ausgegeben worden seien. Bei der Auszählung der Stimmen am 13. Juni 2018 in der Hauptagentur seien die Wahlzettel aus den anderen Standorten in die Wahlurne eingelegt worden und dann gemeinsam ausgezählt worden. Dabei habe kein sichtbarer Abgleich der händisch pro Liegenschaft geführten Wählerlisten stattgefunden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ggf. eine Stimme zweimal abgegeben wurde bzw. per Briefwahl und durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal gewählt wurde. Bei der Auszählung der Stimmen sei zwischen dem Wahlvorstand und den weiteren Anwesenden eine Tischreihe aufgestellt worden, um die nähere Inaugenscheinnahme zu verhindern. Herr J. sei die ganze Zeit darauf bedacht gewesen, mit seinem Körper das weitere Geschehen wie das Öffnen der Briefwahlunterlagen, das Öffnen der Wahlumschläge und die Auszählung der Stimmen trotz entsprechender Bitten der Anwesenden zu verdecken. Bei der nach der Stimmauszählung erfolgten Sitzung des Wahlvorstandes sei dem Antragsteller zu 1. in der Eigenschaft als Beauftragter seiner Fachgewerkschaft die Teilnahme an der Wahlvorstandssitzung in beratender Funktion verweigert worden. Das Wahllokal in der Agentur für Arbeit Spandau sei am 13. Juni 2018 in einem Zeitraum von etwa 30 Minuten lediglich mit dem Mitglied des Wahlvorstandes, dem Zeugen T... besetzt gewesen. Die Antragsteller beantragen, die am 12. und 13. Juni 2018 erfolgte Wahl des Personalrats bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord für ungültig zu erklären. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 1. hält die Wahl für wirksam, da kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen habe. Die Behauptungen der Antragsteller, Herr J... habe anlässlich der persönlichen Übergabe von Briefwahlunterlagen in sittenwidriger Weise die Wahlentscheidung beeinflusst, werde bestritten. Der Zeuge A... habe gar nicht an der Briefwahl teilgenommen, sondern seine Stimme durch Einwurf in die Wahlurne abgegeben. Soweit der Zeuge J... gegenüber der Zeugin B... anlässlich ihrer Übergabe des verschlossenen Wahlumschlages ihrer Briefwahl gefragt habe, ob sie „die Richtigen gewählt“ habe, handelte es sich lediglich um eine scherzhafte Äußerung gegenüber der Zeugin B..., die der Zeuge J. seit Jahren kennt. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge J... der Zeugin B... die Übersendung der Briefwahlunterlagen verweigert und sie mehrfach persönlich aufgesucht habe. Es seien auch nicht 31, sondern lediglich 16 Wahlhelfer bestellt worden. Zwar sei es zutreffend, dass keine unterschiedlichen Wahlurnen für die Gruppen in den vier Standorten verwendet worden seien. Die Wahlzettel seien aber verschiedenfarbig gewesen. Die Stimmzettel für die Beamten seien gelb und die Stimmzettel für die Arbeitnehmer seien weiß gewesen, so dass eine Verwechselung ausgeschlossen werden könne. Bei der Stimmabgabe habe der Wahlvorstand jeweils den Namen und die Gruppenzugehörigkeit des Wahlberechtigten überprüft und im Wählerverzeichnis notiert. Eine zweite Prüfung habe direkt vor der Stimmabgabe stattgefunden. Die abgegebenen Stimmen seien nach der Wahl in die Hauptliste übertragen worden. So seien die Wahlurnen aus den Niederlassungen Reinickendorf und Pankow unmittelbar am 12. Juni 2018 mit einem Dienstfahrzeug in die Hauptagentur gebracht und dort eingeschlossen worden. Die Wahlurne der Liegenschaft Spandau wurde nach Schluss der Wahlzeit am 13. Juni 2018 ebenfalls in die Hauptagentur gefahren. Die Zusammenführung der einzelnen Wahlurnen sei öffentlich erfolgt. Bei der Stimmabgabe habe der Wahlvorstand anhand der Wählerliste überprüft, dass keine Stimme doppelt abgegeben werde. Es könne daher auch ausgeschlossen werden, dass ein Wahlberechtigter doppelt abgestimmt habe. Bei der Auszählung der Stimmen sei die Öffentlichkeit gewahrt gewesen. Der Zugang zu dem Wahllokal war jederzeit möglich und die Handlungen des Wahlvorstandes bei der Auszählung auch sichtbar. Die Sitzung des Wahlvorstandes fand erst nach Auszählung der Stimmen statt, an der Antragsteller zu 1. als Vertreter des Berufsverbandes VBBA teilgenommen habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2019 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht die Wahlunterlagen angefordert, die zunächst in Kopie, in der Sitzung am 30. Januar 2019 dann im Original übergeben worden sind. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Gemäß § 25 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahrergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Frist ist vorliegend gewahrt, da die Wahlbekanntmachung am 13. Juni 2018 erfolgt und der Antrag rechtzeitig, 12 Arbeitstage von dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die drei Antragsteller haben durch eine schriftliche Vollmacht, die ebenfalls mit dem Antrag eingereicht worden ist, form- und fristgerecht die Wahl angefochten. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der Wahl des Personalrats bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord am 12. und 13. Juni 2018 ist nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden. Nach § 24 Abs. 1 BPersVG darf niemand die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Diese Voraussetzungen, die zu wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehören, sind vorliegend gewahrt geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die mit den Antrag aufgestellten Behauptungen, der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr O..., habe im Zusammenhang mit der Bitte um Aushändigung von Briefwahlunterlagen in sittenwidriger Weise die Wahl beeinträchtigt oder verhindert, haben sich als nicht zutreffend herausgestellt. So haben die Zeugen J... und A... übereinstimmend erklärt, dass sie zwar über die Wahlen allgemein gesprochen hätten, von einer Bitte, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung zu stellen, sei aber keine Rede gewesen. Auch die von den Antragstellern aufgestellte Behauptung, der Zeuge J... hätte gegenüber dem Zeugen A... erklärt, er würde die Briefwahlunterlagen persönlich vorbeibringen, wurde von beiden Zeugen verneint. Die gegenüber der Zeugin B... geäußerte Frage des Zeugen J..., „Haben Sie denn den Richtigen gewählt?“, ist zwar von dem Zeugen J... als laxe Bemerkung eingeräumt worden, sie wurde aber auch von der Zeugin B... lediglich als „schlechter Scherz“ verstanden. Zudem wurde die Frage erst zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Zeugin B... ihre Wahlentscheidung bereits getroffen und in den Umschlag gelegt hatte. Zwar ist die Wahlhandlung erst mit Einwurf in die entsprechende Wahlurne abgeschlossen, so dass rein theoretisch eine Wahlbeeinflussung durch die unbedachte Bemerkung des Zeugen J... möglich gewesen wäre. Gleichwohl überschreitet die eher scherzhafte Bemerkung, ob man denn „den Richtigen gewählt“ habe, im Zusammenhang mit der Wahl des Personalrats nicht den üblichen Rahmen und kann daher bei lebensnaher Betrachtungsweise noch nicht als Wahlbeeinflussung verstanden werden. Die Zeugin B... hat auch in ihrer Zeugenaussage zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch die Frage nicht in irgendeiner Weise beeinflusst gefühlt habe, sondern dass sie die Frage eher im Hinblick auf die Neutralität des Wahlvorstandes als unpassend und als schlechten Scherz aufgefasst habe. Ebenso konnte die Behauptung der Antragsteller, der Zeuge J... habe der Zeugin B... die Übersendung der Briefwahlunterlagen verweigert und sie mindestens zweimal persönlich aufgesucht, „um sie zu überzeugen, die Verdi-Liste zu wählen“, nicht bestätigt werden. Vielmehr hat die Zeugin B... glaubhaft erklärt, dass sie die Briefwahlunterlagen auf Anforderung nach Hause geschickt bekommen habe und auch per Briefwahl gewählt habe. Von einer Beeinflussung kann daher keine Rede sein. Die Behauptung der Antragsteller, dass das Wahllokal in der Liegenschaft der Agentur für Arbeit Spandau am 13. Juni 2018 in einem Zeitraum von etwa 30 Minuten lediglich mit einem Mitglied des Wahlvorstandes, nämlich dem Zeugen B... besetzt gewesen sei, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge B... hat glaubhaft versichert, das er in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr durchgängig anwesend gewesen sei und soweit das weitere Mitglied des Wahlvorstandes, Herr H... zum Rauchen rausgegangen sei, an seine Stelle ein anderer Wahlhelfer bzw. eine Wahlhelferin anwesend gewesen sind. Dies genügt nach § 16 Abs. 3 der Wahlordnung zum BPersVG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 BPersVWO kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden, wenn eine Gruppenwahl stattfindet, in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden. Unstreitig sind am 12. und 13. Juni 2018 keine getrennten Wahlurnen verwandt worden, vielmehr wurde jeweils an den vier Standorten nur eine Wahlurne für die Wahl der Gruppe der Beamten und der Gruppe der Arbeitnehmer verwendet. Dies stellt zwar ein Verstoß gegen Wahlvorschriften dar, führt aber nicht zur Aufhebung der Wahl, wenn für jede Gruppe verschiedenfarbige Stimmzettel ausgegeben worden sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 1989 – CL 55.88 –, juris unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 1966 - VII O 14.65 –, ZBR 1967, S. 26). Wenn – wie im vorliegenden Fall – sämtliche Gruppen verschiedenfarbige Stimmzettel nutzen, kann ausgeschlossen werden, dass sich hieraus infolge von Verwechslungen Auswirkungen auf das Wahlergebnis ergeben hätten. Zwar sind lediglich die Stimmzettel, nicht aber die Umschläge verschiedenfarbig gewesen, dies ist aber im vorliegenden Fall unschädlich, da bei der Ausgabe der Stimmzettel durch die verschiedenen Farben und auch bei der Auszählung der Stimmzettel eine Verwechslung der Stimmzettel ausgeschlossen werden kann. Damit ist der Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung ebenso erreicht. Zwar müssen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO – bei Gruppenwahl die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Nach Satz 3 dieser Regelung gilt dies auch für Wahlumschläge. Im vorliegenden Fall sind lediglich die Stimmzettel, nicht aber die Wahlumschläge verschiedenfarbig gewesen. Die gleiche Gestaltung der Stimmzettel und der Wahlumschläge soll jedoch lediglich sicherstellen, dass nicht an äußeren Merkmalen erkennbar werden kann, wer einen bestimmten Stimmzettel abgegeben hat. Dies dient allein dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Dieses Wahlgeheimnis ist aber gewahrt, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich die Stimmzettel verschiedenfarbig, die Wahlumschläge hingegen einfarbig sind. Denn bei einfarbigen Wahlumschlägen ist nicht erkennbar, wer welchen Wahlumschlag verwendet hat. Soweit die Antragsteller behaupten, dass ein sichtbarer Abgleich der händisch pro Liegenschaft geführten Wählerlisten nicht stattgefunden habe und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass Beschäftigte an unterschiedlichen Standorten oder durch Briefwahl und direkte Stimmabgabe mehrfach gewählt haben, sind sie mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Nach § 16 Abs. 4 Satz 4 BPersVWO ist die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Vorschrift dient der Sicherstellung, dass ein Beschäftigter nicht ein zweites Mal wählen kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 BPersVWO hat der Wahlvorstand die Aushändigung oder Übergabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Diese mit den entsprechenden Vermerken versehenen Wählerverzeichnisse gehören zu den Wahlunterlagen, die nach § 24 BPersVWO vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufzubewahren sind. Zwar sind die Wählerverzeichnisse nicht ausdrücklich in der Aufzählung in § 24 genannt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Hinweis in der Klammer „usw.“ ergibt. Die Aufbewahrung der Wahlunterlagen dient der Sicherung derjenigen Unterlagen, die bei einer gerichtlichen Überprüfung der Wahl von Beweiswert sein können. Daher handelt es sich bei den Wählerverzeichnissen, in denen die Stimmabgabe zu vermerken ist, auch nicht um persönliche Arbeitsmittel, sondern um amtlich zu verwahrende Wahlunterlagen. (vgl. Lemke in BPersVG und Wahlordnung 7. Aufl., § 24 Rdnr. 1). Gegen § 24 BPersVWO ist vorliegend offenkundig verstoßen worden, da sich die mit den Vermerken, wer von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, versehenen Wählerverzeichnisse nicht in den dem Gericht übergebenen Wahlunterlagen befinden. Insofern kann anhand der Wahlunterlagen auch nicht verifiziert werden, ob der notwendige Abgleich zwischen der schriftlichen Stimmabgabe und der direkten Wahl und auch der Abgleich zwischen der Wahl in verschiedenen Standorten tatsächlich stattgefunden hat. Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der glaubhaften und detailreichen Aussage des Zeugen J... davon überzeugt, dass der Wahlvorstand bei der Wahl am 12. und 13. Juni 2018 gewährleistet hat, dass kein Beschäftigter doppelt abgestimmt hat. Der Zeuge J... hat glaubhaft bekundet, dass es im Wahlvorstand die Verabredung gab, dass die Beschäftigten grundsätzlich an den Standorten wählen sollten, die in den vorliegenden Wählerverzeichnis von der Dienststelle eingetragen wurden und - soweit sie hiervon abweichend an einem anderen Standort wählen - eine telefonische Mitteilung des örtlichen Wahlvorstandes an den Wahlvorstand des zuständigen Wahllokals erfolgt. Er hat ferner glaubhaft erklärt, dass nach Abschluss des ersten Wahltages am 12. Juni 2018 die Wählerlisten in der Weise abgeglichen wurden, dass diejenigen, die bereits ihre Stimme abgegeben hatten, farblich im Wählerverzeichnis markiert worden seien. Daher seien am 13. Juni 2018 nur den Beschäftigen Wahlunterlagen ausgehändigt worden, die noch nicht farblich markiert im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien. Er hat ferner erklärt, dass auch im Wählerverzeichnis eingetragen worden sei, wenn Beschäftigte eine schriftliche Stimmabgabe durch Briefwahl vorgenommen hätten, um auszuschließen, dass die Beschäftigten ein zweites Mal wählen können. Allein der Umstand, dass der Zeuge J... selbst auf einer der Listen kandidiert hat, macht ihn nicht unglaubwürdig. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er unwahre Angaben gemacht hat. Die Kammer folgt diesen Angaben und hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlvorstand nicht in der von dem Zeugen geschilderten Weise vorgegangen ist. Zwar ließe sich eine doppelte Stimmabgabe durch weitere und bessere Sicherungen bei verschiedenen Standorten an unterschiedlichen Tagen und bei der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe besser vermeiden, als in der geschilderten Form. Gleichwohl hält die Kammer das Vorgehen für ausreichend, weil unstreitig in den Liegenschaften Listen geführt wurden und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass einzelne Beschäftigte doppelt abgestimmt haben. Die Antragsteller haben lediglich erklärt, dass „nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann“, dass eine Stimme zweimal abgegeben wurde. Sie haben indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, geschweige denn Beweise dafür angetreten, dass einzelne Beschäftigte doppelt abgestimmt hätten. Die bloße Behauptung ins Blaue hinein genügt für die Feststellung der Unwirksamkeit einer Personalratswahl nicht, wenn durch Zeugenbeweis glaubhaft nachgewiesen wurde, dass eine doppelte Stimmabgabe durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen gewesen ist. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen nicht gewahrt gewesen sei. Nach § 20 Abs. 1 BPersVWO nimmt der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung, wenn der Wahlvorstand eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 15 S 1812/90 – juris). Das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass auch die Stimmauszählung sich „vor den Augen der Öffentlichkeit“ abzuspielen hat. Es besagt, dass grundsätzlich jede interessierte Person zu dem Wahlgeschäft kommen und die Verrichtungen des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer beobachten kann, ihr also niemand den Zutritt verwehrt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 1970, ZBR 1971, S. 120). Das Gebot der Öffentlichkeit findet in den Erfordernissen einer geordneten Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses seine Grenzen. Dazu gehört auch die Befugnis des Wahlvorstandes, für Ruhe und Ordnung beim Ablauf der Auszählung zu sorgen. Der durch das Öffentlichkeitsprinzip vermittelte Zutritt ist gewährleistet, soweit das ohne Störungen des Wahlgeschäfts selbst möglich ist. Es handelt es sich dabei um wahlrechtliche Grundsätze, deren Verletzung einen wesentlichen Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze darstellt. Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung und Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, indem es eine Möglichkeit allgemeiner Überwachung bietet. Die Auszählung der Stimmen als solche, überhaupt die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses muss danach als Gesamtvorgang im Großen und Ganzen beobachtet werden können. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nicht darüber hinaus auf die Kontrolle von Einzelheiten der Verrichtungen des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer. Es ist nicht etwa dazu bestimmt, diese Verrichtungen im Einzelnen nachvollziehen zu können. So kann über die Beobachtung des Gesamtvorgangs hinaus nicht einen Einblick in Wahlunterlagen, insbesondere nicht eine Einsicht in Stimmzettel, verlangt werden (VGH Baden-Württemberg a.a.O., Rdnr. 56). Eine abstandslose Nähe zu Zähltischen ist schon deshalb nicht geboten, weil jegliche Einflussnahme Dritter auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ihrerseits untersagt ist. Daher ist der Wahlvorstand auch berechtigt, im Wahllokal bei der Auszählung der Stimmen vor den Zähltischen eine Barriere aufzubauen, um zwar beobachtet, aber ungestört die Stimmzettel auszählen zu können. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn das Geschehen von dem Raumteil hinter dieser Tischreihe beobachtet werden kann. Damit wird die Öffentlichkeit nicht unzulässig beschränkt. Vielmehr handelt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Befugnisse, für einen ungestörten Ablauf der Verrichtungen zu sorgen, solange und soweit mit einer solchen Barriere das Geschehen „im Großen und Ganzen“ beobachtet werden kann. Es ist in diesem Sinne nicht zulässig, den Mitgliedern des Wahlvorstandes buchstäblich „auf die Finger zu schauen“ und etwaige Bewertungen, ob Stimmen als gültig oder ungültig gezählt werden, zu kontrollieren. Vielmehr geht es bei dem Prinzip der Öffentlichkeit allein darum, dass die Auszählung der Stimmen nicht „im Geheimen“ erfolgt, um etwaige Manipulationen bei der Stimmauszählung vorzubeugen. Diesen Anforderungen genügte die vorliegende Stimmauszählung. Der Wahlvorstand hatte vor dem Zähltisch eine Tischbarriere von 40 cm für die Öffentlichkeit aufgebaut, um insoweit einen für den Wahlvorstand geschützten Bereich zu schaffen. Gleichwohl war das Wahlgeschehen, das Auszählen der Stimmen, hinter dieser Tischreihe jederzeit durch die Öffentlichkeit sichtbar. Zwar saß der Zeuge J... mit dem Rücken zu diese Barriere an dem Zähltisch, so dass das Auszählen und Sortieren durch den Zeugen J... durch seinen Körper verdeckt waren. Nach Auffassung der Kammer ist das Prinzip der Öffentlichkeit der Auszählung aber hierdurch nicht in Frage gestellt, weil die Beschäftigten die Möglichkeit hatten, hinter der Tischbarriere das Geschehen im Großen und Ganzen zu beobachten und auch das Auszählen und Sortieren des Zeugen J... auch von der Seite aus zu sehen. Zwischen der Tischbarriere und dem Platz waren ein bis anderthalb Meter Abstand, so dass schon aufgrund der räumlichen Nähe eine Beobachtung des Zeugen J... auch von der Seite aus möglich geblieben ist. Daher geht die Kammer nicht davon aus, dass der Auszählvorgang nur teilöffentlich war. Die Rüge der Antragsteller, dass der Vertreter der v... nicht an der Sitzung des Wahlvorstandes am 13. Juni 2018 habe teilnehmen können, greift ebenso nicht. Zu Recht hat der Wahlvorstand den Antragsteller zu 1) bei der Auszählung der Stimmen auf den Teil des Raumes vor der Tischbarriere verwiesen, weil die Auszählung der Stimmen keine Sitzung des Wahlvorstandes gewesen ist. Vielmehr fand die Sitzung erst nach Abschluss des Auszählens statt, um das Ergebnis in der Sitzung festzustellen. An dieser Sitzung hat der Antragsteller zu 1. indessen teilnehmen können. Der Zeuge J... hat glaubhaft bekundet, dass dem Antragsteller zu 1. lediglich untersagt worden sei, bei dem Auszählvorgang selbst an den Wahltisch heranzutreten, ihm nicht aber die Teilnahme an der daran anschließenden Sitzung des Wahlvorstandes verweigert wurde. Für die gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller keinen Beweis angetreten. Schließlich sind die Antragsteller ebenfalls beweisfällig geblieben für die Behauptung, das Wahllokal in der Liegenschaft in Spandau sei über einen Zeitraum von etwa 30 Minuten nur mit dem Wahlvorstandsmitglied T... besetzt gewesen. Der Zeuge B... hat glaubhaft bekundet, dass er in der Wahlzeit von 7.00 bis 14.00 Uhr durchgängig im Wahllokal anwesend war und zu keiner Zeit, in der das Wahllokal geöffnet gewesen sei, sich alleine darin aufgehalten zu haben. Soweit das Wahlvorstandsmitglied H... zwischendurch aus dem Wahllokal herausgegangen sei, um rauchen zu können, sei ein Wahlhelfer bzw. eine Wahlhelferin an seine Stelle getreten. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, die Antragsteller haben für ihre Behauptung keine anderen Beweise angetreten.