Beschluss
62 K 10/21 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1022.62K10.21PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er ihm nicht die ansonsten geschwärzten oder sonst unkenntlich gemachten Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die von ihm dem Antragsteller bereits offenbarten Daten („2018 Einnahmen von über 41.000 Euro und Gewinn von über 28.000 Euro“) und gegebenenfalls ihr Urheber aus der Dienststelle ergeben.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers dadurch verletzt, dass er ihm nicht die ansonsten geschwärzten oder sonst unkenntlich gemachten Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die von ihm dem Antragsteller bereits offenbarten Daten („2018 Einnahmen von über 41.000 Euro und Gewinn von über 28.000 Euro“) und gegebenenfalls ihr Urheber aus der Dienststelle ergeben. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Es geht um Rechte des Antragstellers in Bezug auf eine Entscheidung über eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Eine beamtete Dienstkraft der Dienststelle beantragte die weitere Genehmigung ihrer Nebentätigkeit als Berufsbetreuer, wogegen ihr Fachvorgesetzter Bedenken erhob, weil er meinte, der Betroffene sei nach Art und Umfang zu stark in Anspruch genommen. Der Beteiligte verlangte von der Dienstkraft Gewinnermittlungen und Einkommensteuerbescheide. Unter Berufung auf geschützte Daten seiner Ehefrau und seines Kindes lehnte der Beamte das ab. Im Übrigen äußerte er sich zu seiner zeitlichen Belastung. Der Beteiligte beabsichtigte, der Dienstkraft mitzuteilen, dass er es aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung und nicht plausibler Angaben nicht vermöge, die Nebentätigkeit zu genehmigen. Dagegen erhob der Antragsteller Einwendungen und machte geltend: Die Dienstkraft sei ihren Mitwirkungspflichten offenkundig nachgekommen. Ihre Gründe für die Nichtvorlage geforderter Unterlagen seien nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung seien nicht gegeben. Unter Berufung auf ein anderes im Haus geführtes Verfahren, in dem bekannt geworden sei, dass die Dienstkraft 2018 Einnahmen von über 41.000 Euro und einen Gewinn von über 28.000 Euro erzielt habe, beabsichtigte der Beteiligte weiterhin, die Nebentätigkeit zu versagen, weil sie sich als Ausübung eines Zweitberufs darstelle. Der Antragsteller teilte unter dem 12. Mai 2021 mit, die Frist zur Ausübung der Mitbestimmung an der Maßnahme habe mangels der geforderten und vom Beteiligten zu Unrecht unter Berufung auf § 30 AO vorenthaltenen Unterlagen über die von der Dienstkraft erzielten Einnahmen und den Gewinn nicht begonnen. Unter dem 4. Mai 2021 informierte der Beteiligte die Dienstkraft, dass ihre Nebentätigkeitsgenehmigung ausgelaufen sei. Der Antragsteller beschloss, dieses Verfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags geltend: Die Mitteilung vom 4. Mai 2021 sei eine nach § 86 Abs. 3 Nr. 4 PersVG mitbestimmungsbedürftige Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Seinem Informationsbegehren stehe § 30 AO nicht entgegen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte dadurch 1. die Rechte des Antragstellers verletzt, dass er gegenüber dem Beschäftigten G dem Antrag auf Verlängerung der Genehmigung einer Nebentätigkeit als Berufsbetreuer nicht entsprochen hat, obwohl der Antragsteller der beabsichtigten Versagung schriftlich die Zustimmung verweigert hat und 2. die Informationsrechte des Antragstellers verletzt, dass er diesem im Rahmen des oben genannten Beteiligungsverfahrens nicht diejenigen Unterlagen vorgelegt hat, aus denen er Angaben über erzielte Einnahmen und Gewinn aus der Betreuungstätigkeit des Beschäftigten für das Kalenderjahr 2018 entnahm. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Er habe die Mitteilung des Antragstellers vom 12. Mai 2021 nicht als eine abschließende Entscheidung angesehen und sich nicht zu einem Einigungsverfahren aufgerufen gesehen. Die Mitteilung an die Dienstkraft entspreche aufgrund der Befristung der zuvor erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung der Gesetzeslage. Dem Informationsbegehren stehe § 30 AO entgegen. II. Nur der Antrag zu 2 ist teilweise begründet. Im Übrigen sind die Anträge gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG unbegründet. A. Antrag zu 1 Nach § 86 Abs. 3 Nr. 4 PersVG bestimmt der Personalrat in den Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte nach einer hier nicht einschlägigen Maßgabe mit bei Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit. Der Beteiligte verletzt dieses Mitbestimmungsrecht nicht, weil er die Nebentätigkeit - entgegen der auch im Antrag ausgedrückten Wertung – (noch) nicht versagte. Eine Versagung hätte man – trotz der insoweit nicht völlig klaren Formulierung – in dem dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorgelegten Entwurf unter dem 24. März 2021 sehen können. Das „vermag ich Ihre Nebentätigkeit nicht zu genehmigen“ ist in der Zusammenschau und in Anbetracht der Rechtsbehelfsbelehrung gleichbedeutend mit der Versagung der vorherigen Genehmigung, derer der Beamte nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit bedarf. Ein Fall einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 63 Abs. 1 LBG liegt hier nicht vor. Diesen Entwurf versandte der Beteiligte nicht; er wurde dem betroffenen Beamten nicht bekannt gemacht und damit nicht wirksam. Abgesehen davon verweigerte der Antragsteller – entgegen der Behauptung im Antrag – seine Zustimmung nicht, sondern sah die Vorlage mangels ausreichender Informationen nicht als entscheidungsreif und die Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG als nicht in Gang gesetzt an. Der Beteiligte geht ebenfalls davon aus, dass weder über seine Zustimmungsvorlage durch den Antragsteller noch über den Antrag des Beamten durch ihn – den Beteiligten - abschließend entschieden ist. Dass der Beteiligte nichts dafür unternimmt, den Antrag zu entscheiden, ändert daran nichts. Das vom Antragsteller nicht vorgelegte Schreiben unter dem 4. Mai 2021 ist nach dem mitgeteilten und in der Anhörung vom Beteiligten bestätigten Inhalt keine Regelung der Nebentätigkeit des Beamten, insbesondere keine Versagung, sondern ein Hinweis auf die Rechtslage. Unerheblich ist, dass das Ausbleiben einer Entscheidung über einen Antrag eines Beamten auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zunächst die gleiche Rechtsfolge hat wie die Versagung der Genehmigung. Denn das Gesetz begründet das Mitbestimmungsrecht nicht in Bezug auf Entscheidungen zur (Zulässigkeit einer) Nebentätigkeit, sondern nennt konkrete Maßnahmen (Versagung, Widerruf). Mag man annehmen, dass der Gesetzgeber vornehmlich die tarifrechtliche Lage im Blick hatte, erlaubt das für die Beamten keine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Bestimmung des Regelungsgehalts des Mitbestimmungstatbestands. Nach § 3 Abs. 3 TVöD/TV-L sind dem Arbeitnehmer Nebentätigkeiten, die er aber anzeigen muss, erlaubt, wenn sie der Arbeitgeber nicht untersagt. In dieser Untersagung wird man eine von § 86 Abs. 3 Nr. 4 PersVG gemeinte Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit sehen müssen. Demgegenüber sind dem Beamten – von Ausnahmen abgesehen – Nebentätigkeiten untersagt, wenn sie ihm nicht genehmigt werden. Zeigen ein Arbeitnehmer und ein Beamter die gleiche Nebentätigkeit an, dann führt das Schweigen des Arbeitgebers/Dienstherrn darauf dazu, dass der Arbeitnehmer sie aufnehmen darf, der Beamten aber nicht. Am Schweigen des Dienststellenleiters ist der Personalrat aber nicht zu beteiligen. Es stellt keine Maßnahme dar, weil es die Rechtsposition des an der Nebentätigkeit Interessierten nicht verändert. Nicht anders liegt es im Falle des Schweigens auf einen Antrag, eine befristet erteilte Genehmigung zu verlängern. Denn nicht das Schweigen ändert die Rechtsposition des Betroffenen, sondern die auslaufende Befristung. Mit Ablauf der Frist verliert die Nebentätigkeitsgenehmigung, bei der es sich um einen beamtenrechtlichen Verwaltungsakt handelt, ihre Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Der Einwand des Antragstellers, bei diesem Verständnis werde sein Mitbestimmungsrecht unterlaufen, führt auf keine andere Betrachtung, weil das Gesetz eben nicht vorsieht, die Personalvertretung an allen (den Dienstkräften nachteiligen) Nebentätigkeitsentscheidungen zu beteiligen, die keine Genehmigung sind. Gleiches gilt für die Erwägung, nicht jede Dienstkraft beschreite den Rechtsweg (hier Untätigkeitsklage); das Mitbestimmungsverfahren biete dem Personalrat die Gelegenheit zur Vermittlung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Dazu bedarf es aber in Anbetracht der allgemeinen Aufgabe des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG keiner Mitbestimmung. Danach hat der Personalrat Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken. B. Antrag zu 2 Nach § 73 Abs. 1 PersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten; ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist hier nicht zweifelhaft, dass die fraglichen Unterlagen, aus denen sich die 2018 durch den Beamten erzielten Einnahmen und Gewinne ergeben, diese Voraussetzungen erfüllen. Da der Beteiligte seine Absicht, die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, nicht aufgegeben und seine Beteiligungsvorlage nicht förmlich zurückgezogen hat, sondern nur darauf wartet, dass der Beamte weitere Unterlagen vorlegt, die ihn gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung führen, bzw. der Personalrat abschließend über seinen Zustimmungsantrag entscheidet, benötigt dieser die Unterlagen noch zur Durchführung seiner Aufgaben, nämlich zur Entscheidung über den Zustimmungsantrag. Die hier zu treffende Entscheidung ist denn weniger eine personalvertretungsrechtliche als eine abgabenrechtliche. Denn nicht das Informationsrecht des Antragstellers aus § 73 Abs. 1 PersVG ist fraglich, sondern dessen etwaige Begrenzung durch das durch § 30 AO begründete Steuergeheimnis. Denn nach § 30 Abs. 2 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen, bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die fraglichen Unterlagen/Daten, die auf den Beamten bezogen sind, unterfallen dieser Norm. Denn sie wurden dem Beteiligten nicht durch Auskunft des Beamten im Rahmen seines Nebentätigkeitsantrags bekannt, sondern in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit. In der Anhörung hat nicht geklärt werden können, welcher Art die dem Beteiligten vorliegenden Unterlagen sind. Auf die Fragen des Gerichts, ob er selbst die ihm vorliegende Buchführung des Beamten auswertete oder ob ihm ein (Abschluss-) Bericht eines Steuerfahnders oder eine Erklärung eines Außenstehenden vorliegt, hat er eine klare Aussage auch unter Berufung auf eine Verständigung mit der Senatsverwaltung praktisch verweigert. Auszuschließen ist, dass er die Daten einer mündlichen Mitteilung darüber entnahm. Die Fachkammer ist danach aber davon überzeugt, dass dem Beteiligten Unterlagen vorliegen, die die Angaben in der Beteiligungsvorlage, dass der Beamte „im Jahre 2018 Einnahmen von über 41.000 € und einen Gewinn von über 28.000 € erzielt“ habe, ergeben. Bezogen auf diese beiden Daten steht das Steuergeheimnis dem Informationsrecht des Antragstellers nicht (mehr) entgegen, weil sie ihm bereits offenbart sind. Das Informationsrecht bezieht sich aber nicht nur auf diese beiden Daten selbst. Der Personalrat ist nicht darauf beschränkt, einen ihm vom Dienststellenleiter mitgeteilten Sachverhalt als feststehend hinzunehmen, sondern darf im Grundsatz die Tatsachengrundlage für die beabsichtigte Maßnahme anhand der Unterlagen nachvollziehen, die dem Dienststellenleiter vorliegen und auf die er seine Feststellung stützt. Im Ansatz verständlich ist, dass der Antragsteller prüfen will, ob die beiden Daten verlässlich feststehen, wie es nach eingehender Prüfung durch einen Steuerfahnder der Fall sein dürfte, oder ob sie etwa auf eine anonyme Anzeige ohne weitere Substanz zurückgehen. Auf diese Überlegung stützt sich der stattgebende Teil des Beschlusses. Liegt dem Beteiligten ein Abschlussbericht eines Steuerfahnders vor, dann unterliegen dessen Autorenschaft und die beiden Daten nicht dem Steuergeheimnis und sind dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Naturgemäß wäre auch die Anonymität eines Anzeigenerstatters kein geschütztes Datum. Hingegen sind alle über die bereits bekannten beiden Daten hinausgehenden personenbezogenen Daten, über die der Beteiligte infolge des gegen den Beamten geführten Verfahrens in Steuersachen verfügt auch gegenüber dem Antragsteller durch § 30 Abs. 2 AO geschützt. Denn eine (unbefugte) Offenbarung ist auch innerhalb derselben Behörde möglich. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch derjenige, dem die Daten offenbart werden, das Steuergeheimnis zu wahren hat oder einer sonstigen Verschwiegenheitspflicht etwa nach § 11 PersVG unterliegt (vgl. Klein, AO, 14. Aufl. 2020, § 30 Rn. 58; Tipke/Kruse, AO, Stand: Oktober 2019, § 30 Rn. 51). Dies übergeht der Antragsteller mit seiner allgemeinen Berufung auf seine gesetzlichen Aufgaben und seine Schweigepflicht. Die Befugnis zur Offenbarung ist abschließend in § 30 Abs. 4 (und hier nicht einschlägig Abs. 5) AO geregelt. Ein Offenbarungstatbestand ist aber in Bezug auf die nicht bereits offenbarten Daten hinaus nicht eröffnet. Die Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b AO dient. Das Verfahren zur Nebentätigkeitsgenehmigung zählt aber nicht dazu. Denn es ist kein (Verwaltungs-) Verfahren in Steuersachen. Die Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a Buchstabe AO zulässig, soweit sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO dient. Damit ist die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde gemeint. Die hiesige Dienststelle dürfte zwar zu den Finanzbehörden im Sinne des § 6 Abs. 2 AO gehören. Doch geht es bei einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch eine Dienstbehörde, die auch Finanzbehörde ist, nicht um die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen. Sowohl die Aufsicht als auch die Disziplin müssen auf das dienstliche Verhalten in Steuersachen bezogen sein. Hier steht eine außerdienstliche Angelegenheit inmitten. Die Fachkammer sieht keinen Grund, warum Finanzbeamte dabei weniger geschützt sein sollten als sonstige Beamte. Die Offenbarung ist nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). § 73 Abs. 1 PersVG kommt dafür nicht in Betracht, weil er weder ein Bundesgesetz ist noch ausdrücklich eine Offenbarung von Daten vorsieht, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Die Offenbarung ist mangels eines zwingenden öffentlichen Interesses nicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig. Zwanglos kann man den Informationsanspruch des Personalrats den öffentlichen Interessen zuordnen. Indes verdeutlichen das Eigenschaftswort „zwingenden“ und die Beispiele des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, dass dazu mehr gehört (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5.März 2010 – BVerwG 2 B 22.09 -, NJW 2010, 2229 [2230 Rn. 8]; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 336/07 -, NJW 2008, 3489). Zwar steht wohl auch ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten im Raum und kann nach den vorgenannten Entscheidungen dafür nach näherer Abwägung die Offenbarung von geschützten Daten aus einem Steuerverfahren befugt sein. Doch hält es die Fachkammer für ausgeschlossen, das hier betroffene Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung dem Tatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zuzuordnen.