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Beschluss

62 K 9/20 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0106.62K9.20PVL.00
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Leitsätze
Ein Verein, der seiner Satzung nach in erster Linie den Zweck verfolgt, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der Berliner Polizei anzutreten, und in den als Mitglieder alle volljährigen Personen aufgenommen werden können, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, ist kein zur Wahlanfechtung befugter Berufsverband.(Rn.30)
Tenor
Das Wahlanfechtungsverfahren des Antragstellers in Bezug auf die Wahl des Personalrats im Mai/Juni 2020 in der D ... Z ... S ... wird eingestellt. Die Anfechtung der Wahl des Personalrats in der D ... E ... /V ..., deren Ergebnis unter dem 18. Juni 2020 bekannt gemacht wurde, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verein, der seiner Satzung nach in erster Linie den Zweck verfolgt, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der Berliner Polizei anzutreten, und in den als Mitglieder alle volljährigen Personen aufgenommen werden können, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, ist kein zur Wahlanfechtung befugter Berufsverband.(Rn.30) Das Wahlanfechtungsverfahren des Antragstellers in Bezug auf die Wahl des Personalrats im Mai/Juni 2020 in der D ... Z ... S ... wird eingestellt. Die Anfechtung der Wahl des Personalrats in der D ... E ... /V ..., deren Ergebnis unter dem 18. Juni 2020 bekannt gemacht wurde, wird zurückgewiesen. I. Es geht um die Anfechtung von Wahlen zu zwei Personalräten. Der Antragsteller zu 1 ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg (VR 36157 B) seit dem 3. November 2017 eingetragener Verein. Bis zur Eintragung im Vereinsregister am 10. September 2020 lautete die Satzung vom 31. Mai 2017 auszugsweise: „§ 2 Grundlage, Ziele und Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der B ... P ... anzutreten. In den Personalräten soll die Möglichkeit geschaffen werden, unabhängig jedem Beamten- oder Tarifangestellten der B ... P ... die gleiche Hilfe in Belangen der Dienstausübung zu gewähren ohne an gewerkschaftliche Zwänge gebunden zu sein. Der Verein will weitere Strukturen in Berlin aufbauen. Der Verein fördert darüber hinaus durch eigene Fachkompetenz aus dem breiten Spektrum des Polizeiberufs die Kriminalprävention. In sicherheitspolitischen Diskussionen will sich der Verein ebenfalls zielgerichtet und kompetent einbringen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der gültigen steuerrechtlichen Vorschriften. … § 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben.“ Am 14. August 2020 beschloss die Mitgliederversammlung des Antragstellers zu 1 eine neue Satzung. Zum 1. Juni 2020 gründete die Polizei Berlin unter dem Dach der Landespolizeidirektion eine neue Direktion, die D ... Z ... S ... . Dazu gliederte sie Personal und Aufgaben aus der fortbestehenden D ... E ... (/V ... ) aus. Der erstmals am 19. März 2020 zusammengetretene Wahlvorstand schrieb durch seinen Vorsitzenden unter dem 31. März 2020 die Wahl eines Personalrats mit 21 Mitgliedern in der D ... E ... /V ... aus. Sie sollte in acht Wahllokalen zu unterschiedlichen Zeiten zwischen dem 4. Mai und dem 12. Juni 2020, 10 Uhr, stattfinden. Der Wahlvorstand, zu dessen Sitzungen u.a. der Antragsteller zu 1 eingeladen wurde und an ihnen teilnahm, beschloss am 9. April 2020 seine Erweiterung um zwei Mitglieder sowie eine Änderung des Wahlausschreibens. Sodann machte er ein „Wahlausschreiben (Änderung)“ unter dem 14. April 2020 bekannt, wonach in den D ... E ... /V ... sowie Z ... S ... (im Aufbau) jeweils ein Personalrat zu wählen sei. Der Personalrat der D ... E ... /V ... sollte aus 19 Mitgliedern davon 17 Beamten bestehen. Darin wurden die Wahlberechtigten aufgefordert, spätestens bis zum 18. April 2020, 12 Uhr, schriftlich Wahlvorschläge für jede Gruppe beim Wahlvorstand einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten spätestens am 12. Juni 2020 ausgehängt werden. Ein „Wahlausschreiben (2. Änderung)“ unter dem 27. April 2020 teilte mit, dass der neue Personalrat der D ... E ... /V ... aus 19 Mitgliedern davon 16 Beamten bestehen werde. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen sollte weiter am 18. April 2020 enden. Die beiden Änderungen des Wahlausschreibens waren von fünf Personen unterschrieben. Die 3. Änderung des Wahlausschreibens vom 5. Juni 2020 war von sechs Personen unterzeichnet. In seiner Sitzung am 22. April 2020 sah der (erweiterte) Wahlvorstand alle drei eingegangenen Wahlvorschläge für die D ... E ... /V ... als gültig an. Die Deutsche Polizeigewerkschaft hatte u.a. fünf Arbeitnehmer vorgeschlagen, der Antragsteller zu 1 einen. Der Wahlvorstand zählte in der Gruppe der Beamten 1.263 Stimmen, sah davon 1.223 als gültig an und errechnete für Liste 1 elf Sitze, für Liste 2 fünf und für Liste 3 keinen. In der Gruppe der Angestellten zählte der Wahlvorstand 173 abgegebene Stimmen davon 170 gültige und errechnete für Liste 1 drei Sitze. Mit sieben Unterschriften machte der Wahlvorstand unter dem 18. Juni 2020 die Ergebnisse der kombinierten Wahl zu den Personalräten der beiden Direktionen bekannt. Von den 4.213 Mitarbeitern der D ... E ... /V ... seien 3.762 Beamte und 451 Angestellte gewesen. Gewählt hätten 1.437 Mitarbeiter (1.264 : 173), wovon 43 Stimmen (40 : 3) ungültig gewesen seien. Im Übrigen machte er das gezählte Ergebnis und die Namen der Gewählten bekannt. Zwei Mitglieder des Antragstellers zu 1, die die Antragsschrift mitunterzeichnet haben und seinerzeit freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats waren, standen an erster Stelle des Wahlvorschlags des Antragstellers für die D ... Z ... S ... . Auf der auf einem Datenstift enthaltenen Liste „Stelleninhaber Dir E/V inkl. BGSt ohne LPD/LZ und Dir 5-16. EHu“ sind die beiden unter der laufenden Nummer 5586 und 5589 (jeweils Dir E/V Gef 1) aufgeführt. Der im Frühjahr 2020 gewählte Personalrat der D ... Z ... S ... trat zurück. Ein neuer Personalrat ist in dieser Direktion gewählt. Am 25. Juni 2020 haben neun Antragsteller „Wahlanfechtungsklage“ erhoben. Nach Rücknahme ist das Verfahren in Bezug auf alle Antragsteller bis auf den Antragsteller (vormals zu 1) eingestellt. Der Antragsteller hat das Verfahren hinsichtlich der Wahl in der D ... Z ... S ... für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der verbliebene Antragsteller macht zur Wahl in der D ... E ... /V ... geltend: Das Wahlergebnis sei erst am 19. Juni 2020 bekannt gemacht worden. Der Wahlvorstand sei fehlerhaft besetzt gewesen. Vier vom Personalrat der D ... E ... /V ... am 1. April 2020 bestimmte Mitglieder seien blockiert worden, hätten insbesondere die Wahlausschreiben nicht unterzeichnen können. Im Juli 2020 habe der Gesamtwahlvorstand die Anzahl der Beschäftigten in der D ... E ... /V ... nur mit 3.659 beziffert, so dass der Wahlvorstand den Personalrat zu groß bemessen habe. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge sei fehlerhaft auf den 18. April 2020 bestimmt worden, die für die Briefwahlanträge fehlerhaft auf den 13. Mai 2020. Die Briefwahlunterlagen seien nicht sofort nach Antragseingang, sondern erst Wochen später abgesandt worden. Die Wahlberechtigten hätten sie dann auch nicht rechtzeitig zur Rücksendung erhalten. Angeblich seien 644 Briefwahlunterlagen verschickt worden. Nach Aussagen von Mitgliedern des Wahlvorstands seien 450 Briefwahlunterlagen zurückgekommen. Ohne Erklärung des Wahlvorstands seien nur 333 Briefwahlunterlagen zur Auszählung gebracht worden. Den Briefwahlunterlagen hätten die Wahlvorschläge gefehlt. Es seien nur die Stimmzettel versandt worden, die nur Teile des Wahlvorschlags abbildeten. Die Umschläge seien fehlerhaft gewesen. Arbeitnehmern seien Unterlagen für Beamte zugesandt worden. Eine Person habe zweimal Unterlagen erhalten; beide Stimmen seien dann für ungültig erklärt worden. 65 erkrankte Mitarbeiter hätten keine Kenntnis von ihrer Wahlmöglichkeit gehabt. Die fehlende Benennung der mobilen Wahlbüros sei ein weiterer erheblicher Fehler. Die Unterbrechung der Auszählung sei unnötig gewesen. Der Antragsteller beantragt, die Personalratswahlen in der D ... E ... /V ..., deren Ergebnis unter dem 18. Juni 2020 bekannt gemacht wurde, für nichtig hilfsweise für unwirksam zu erklären. Der Personalrat der D ... E ... /V ... beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Antragsteller zu 1 sei jedenfalls nach seiner ursprünglichen Satzung keine antragsberechtigte Gewerkschaft im Sinne des § 22 PersVG und kein Berufsverband. Unabhängig davon sei die Wahl fehlerfrei verlaufen. 30 Ordner Wahlunterlagen und ein Datenstift haben vorgelegen und sind Gegenstand der Anhörung gewesen. II. Über den Antrag hat die Kammer entscheiden können, obgleich der Personalrat der D ... Z ... S ... und beide Dienststellenleiter unentschuldigt nicht erschienen sind. Denn das ist nach § 91 Abs. 2 PersVG, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unschädlich, weil sie mit der ordentlichen Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten auch dann genügt ist, wenn ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt ausgeblieben und darauf hingewiesen worden ist. Das nach Ablehnung des gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsgesuchs und Zurückweisung einer auf diesen Beschluss bezogenen Anhörungsrüge angekündigte weitere Befangenheitsgesuch des Antragstellers nun gegen die ganze Kammer und zudem gegen den Vorsitzenden hindert die Fortsetzung der um 11.30 Uhr begonnenen Anhörung nach 14.35 Uhr nicht, weil die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordert hätte (§ 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO). A. Auf die trotz wiederholter Anfrage einseitig gebliebene Teil-Erledigungserklärung des Antragstellers ist das Verfahren in Bezug auf ihn und die Wahl in der D ... Z ... S ... einzustellen. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und bejahendenfalls das Verfahren insoweit gemäß § 91 Abs. 2 PersVG, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2021 – 20 A 781/19.PVL –, juris Rn. 36). So liegt es hier. Eine Wahlanfechtung zielt auf die Neuwahl eines Personalrats (§ 22 Abs. 2 Satz 2 PersVG). Die ist hier erfolgt. Jedenfalls darin liegt das erledigende Ereignis. B. Die Anfechtung des Antragstellers der Wahl des Personalrats E ... /V ... ist unzulässig, denn der Verein ist nicht anfechtungsbefugt. Nach § 22 Abs. 1 PersVG kann (nur) jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft eine Wahl anfechten. Doch gelten nach § 94 PersVG die in diesem Gesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die nach § 83 LBG bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände. § 83 LBG spricht nur von den Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller schon deshalb nicht anfechtungsbefugt, weil er keine Spitzenorganisation ist. Denn zumindest müsste er ein Berufsverband sein. Maßgeblich dafür sind die Verhältnisse am Wahltag. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PersVG kann die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder dem Leiter der Dienststelle angefochten werden. In Bezug auf die Wahlberechtigten ist anerkannt, dass nötig ist, dass sie an der Wahl haben teilnehmen dürfen, und es auf nach dem Wahltag eintretende Veränderungen nicht ankommt, weil die anfechtenden Wahlberechtigten als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahrnehmen und repräsentieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2015 – BVerwG 5 P 7.14 -, Rn. 11). Von diesem Zweck her und in Zusammenschau mit den §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1, 18, 19 Abs. 2 Satz 1 PersVG lässt sich nicht erklären, dass es für die Existenz einer Gewerkschaft/eines Berufsverbands und ihre Vertretung in der Dienststelle auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz, ankommen sollte. Am Wahltag war der Antragsteller zu 1 kein Berufsverband, sondern nur eine Art Wahlverein, der sich etwa die Privilegierung des § 16 Abs. 4 PersVG zu Nutze machen wollte. Der Begriff „Berufsverband“ ist gesetzlich nicht definiert. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG geht es um Vereinigungen (hier) von Arbeitnehmern (wozu auch Beamte zählen) zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (dazu etwa Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rn. 193 ff.; Hebeler, ZfPR 2019, 42 [43]). Damit verträgt sich die hier maßgebliche Satzung des Antragstellers nicht. Einerseits wollte er keine Vereinigung von Arbeitnehmern/Beamten sein, sondern von volljährigen Personen. Anderseits zielte er nur darauf, bei Wahlen zu den Personalvertretungen innerhalb der Berliner Polizei anzutreten. Der erleichterte Zugang zu den Personalvertretungen für einen Berufsverband ist aber nach dem Gesetz nur die Folge seines Eintretens zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Weil er sich dafür einsetzt, soll er auch in Personalvertretungen, die nur ausschnittsweise auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einwirken, tätig sein können. Die (angestrebte) Tätigkeit in Personalvertretungen ist aber noch nicht die für einen Berufsverband nötige (umfassendere) Tätigkeit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Erfolglos beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Polizeipräsident in Berlin ihn mindestens seit dem 1. März 2019 als Berufsverband ansieht und Wahlvorstände ihn entsprechend behandelten. Denn weder sieht das Gesetz eine allseits bindende Feststellung (Anerkennung) der Dienststelle darüber vor, ob ein Verein ein Berufsverband ist, noch binden diesbezügliche Entscheidungen von Wahlvorständen. Im Rahmen einer Wahlanfechtung ist das Gericht gehalten, ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Die erfolgreiche Wahlanfechtung in der D ..., an der der Antragsteller beteiligt war (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – VG 61 K 16/20 PVL -), sagt nichts über die Anfechtungsbefugnis des (hiesigen und dortigen) Antragstellers zu 1 aus. Denn das Gericht hielt die Wahlanfechtung (insgesamt) für zulässig, weil mindestens drei der sechs Antragsteller anfechtungsberechtigt waren (Abdruck Seite 5). Sollte es aber für die Anfechtungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Einleitung des Wahlanfechtungsverfahrens ankommen (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2005 – 1 A 781/05.PVL – zitiert nach Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2006 – BVerwG 6 P 17.05 -), änderte sich an der Beurteilung nichts, weil der Antragsteller seine Satzung erst nach dem 25. Juni 2020 änderte. Ob er nach der Satzungsänderung, die auch die hier entscheidenden Regelungen betraf, die Anforderungen an einen Berufsverband erfüllt, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob der Antragsteller die nötige gewisse Durchsetzungskraft besitzt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – OVG 60 PV 11.09 -, Abdruck Seite 10 f. mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006). Die dem Antragsteller dazu erteilte, von ihm aber nicht erfüllte Auflage vom 27. Dezember 2021, zu seiner Organisationsstruktur, zu seinen (hauptamtlichen) Funktionären, zu seiner Mitgliederzahl sowie dazu vorzutragen, welchen Personalvertretungen Mitglieder von ihm angehören, ist vorsorglich für den nicht eingetretenen Fall erfolgt, dass die Fachkammer die erste Satzung als ausreichend für einen Berufsverband angesehen hätte. Danach ist auch die Frage, die in der mündlichen Anhörung nicht sicher hat geklärt werden können, ob er mit mindestens zwei seiner Mitglieder in der D ... E ... /V ... vertreten war/ist, nicht von Bedeutung.