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Beschluss

6 B 397/00

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein untergetauchter Ausländer hat wegen missbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einem Abschiebungsschutzverfahren. • Fehlt eine ladungsfähige Anschrift, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. • Das schutzwürdige Interesse, den Aufenthalt vor Angabe zu verbergen, besteht nicht gegenüber dem Bedürfnis des Verfahrens nach ordnungsgemäßer Beteiligung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Abschiebungsabwehr bei Untertauchen und fehlender ladungsfähiger Anschrift • Ein untergetauchter Ausländer hat wegen missbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einem Abschiebungsschutzverfahren. • Fehlt eine ladungsfähige Anschrift, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. • Das schutzwürdige Interesse, den Aufenthalt vor Angabe zu verbergen, besteht nicht gegenüber dem Bedürfnis des Verfahrens nach ordnungsgemäßer Beteiligung. Die Antragsteller reisten 1996 nach Deutschland ein und beantragten Asyl; die Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos, ein Berufungszulassungsantrag wurde abgelehnt und seit 09.03.2000 bestehen Ausreisepflichten. Am 26.06.2000 stellten sie einen weiteren Asylantrag mit neuen Tatsachen und einem psychologischen Gutachten; das Bundesamt lehnte das neue Verfahren und die Abänderung des früheren Bescheids ab. Wegen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz richteten sie ihr Begehren auch gegen den Landkreis Goslar; das Verfahren gegen die Bundesrepublik wurde getrennt. Das Verwaltungsgericht erfuhr, dass die Antragsteller seit März 2000 untergetaucht sind und mit Haftbefehl ausgeschrieben wurden; die angegebene Wohnanschrift erwies sich als falsch. Die Prozessbevollmächtigten gaben an, die Antragsteller hielten die Wohnung nur vorübergehend nicht auf und hätten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an ihrem Aufenthaltsort. Der Antragsgegner äußerte sich nicht im Verfahren. • Der Antrag ist unzulässig, weil der Untergetauchte durch sein Verhalten kein Rechtsschutzinteresse bekundet: Das Verbergen des Aufenthalts zeigt, dass er sich dem gerichtlichen Verfahren entziehen will, weshalb die Klärung des Abschiebungsschutzes nicht schutzwürdig ist. • Die fehlende ladungsfähige Anschrift macht das Verfahren unzulässig; ohne zuverlässige Erreichbarkeit ist eine ordnungsgemäße Prozessbeteiligung nicht gewährleistet. • Das Interesse der Antragsteller, ihren Aufenthalt geheim zu halten, ist nicht schutzwürdig gegenüber den verfahrensrechtlichen Anforderungen, da sich derjenige, der Schutz beansprucht, nicht der gesetzlichen Verfahrensordnung entziehen darf. • Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag nach § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig; der Streitwert wurde nach einschlägigen Vorschriften errechnet und festgesetzt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass die Antragsteller untergetaucht sind und damit kein schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem Abschiebungsschutz geltend machen können, zudem fehlt eine ladungsfähige Anschrift, die eine ordnungsgemäße Prozessführung verhindert. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500,-- DM festgesetzt.