Urteil
6 A 322/99
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist gemäß § 31a StVZO zulässig, wenn der Fahrzeugführer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht feststellbar ist.
• Eine einmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: +34 km/h) rechtfertigt bereits die Anordnung eines Fahrtenbuchs.
• Die Ordnungsbehörde muss alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen haben; verweigert der Halter Mitwirkung oder bleibt die Anhörung unbeantwortet, braucht die Behörde nicht zeitaufwändige, aussichtslose Ermittlungen durchzuführen.
• Bei unternehmensmäßig genutzten Fahrzeugen obliegt es der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit Nutzer bei späteren Ermittlungen feststellbar sind.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchanordnung bei nicht feststellbarem Fahrzeugführer nach erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung • Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist gemäß § 31a StVZO zulässig, wenn der Fahrzeugführer nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht feststellbar ist. • Eine einmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: +34 km/h) rechtfertigt bereits die Anordnung eines Fahrtenbuchs. • Die Ordnungsbehörde muss alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen haben; verweigert der Halter Mitwirkung oder bleibt die Anhörung unbeantwortet, braucht die Behörde nicht zeitaufwändige, aussichtslose Ermittlungen durchzuführen. • Bei unternehmensmäßig genutzten Fahrzeugen obliegt es der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit Nutzer bei späteren Ermittlungen feststellbar sind. Die Klägerin ist Halterin eines Firmen-Pkw. Mit diesem Fahrzeug wurde am 15.06.1999 auf der BAB 39 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Die Stadt leitete ein Bußgeldverfahren ein; der an die Klägerin übersandte Anhörungsbogen wurde nicht zurückgesandt. Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug meist von zwei Gesellschaftern der Firma benutzt werde; beide bestritten, das Fahrzeug gefahren zu haben. Das Beweisfoto war von schlechter Qualität, ein Fahrer konnte nicht identifiziert werden. Die Ordnungsbehörde ordnete deshalb gemäß § 31a StVZO für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuchs an; der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin rügte u.a., die einmalige Tat und unzureichende Ermittlungen rechtfertigten die Maßnahme nicht. • Rechtsgrundlage ist § 31a Satz 1 StVZO, wonach dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht feststellbar ist. • Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar; hierfür genügt bereits ein einmaliges Ereignis zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage. • Feststellungsproblem: Die Behörde konnte den Fahrzeugführer nicht ermitteln, das Beweisfoto war von schlechter Qualität und die Klägerin ließ den Anhörungsbogen unbeantwortet, sodass ein Auskunftsverhalten der Halterseite nicht vorlag. • Ermittlungsaufwand: Die Behörde hat mehr unternommen als nur den Anhörungsbogen zu senden; angesichts der Weigerung bzw. Nichtmitwirkung der Klägerin war es nicht zumutbar, weitere zeitaufwändige und wenig erfolgversprechende Ermittlungen gegen zahlreiche Betriebsangehörige zu führen. • Organisationspflichten des Halters: Bei handels- und steuerrechtlich buchführungspflichtigen Gesellschaften obliegt es der Geschäftsleitung, dafür zu sorgen, dass die Nutzung von Dienstfahrzeugen nachweisbar bleibt; unterbleibende organisatorische Vorkehrungen sprechen gegen den Halter. • Folge: Da die Voraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen und die Maßnahme verhältnismäßig ist, ist die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig. Die Klage ist abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Fahrtenbuchanordnung für die Dauer von sechs Monaten ist rechtmäßig, weil eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag und die Behörde den Fahrzeugführer trotz angemessener Ermittlungen nicht feststellen konnte. Die Klägerin hat den Anhörungsbogen nicht beantwortet und als Halterin bzw. Geschäftsleitung nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Identifizierbarkeit von Fahrern getroffen. Daher war es der Behörde nicht zumutbar, weitergehende, aussichtsarme Ermittlungen zu führen, und die Auflage durfte verhängt werden.