Urteil
6 A 16/00
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Staatenlose oder in Syrien als ausländisch Registrierte können keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen Verfolgungsgefahr in Syrien beanspruchen, wenn der Staat ihnen die Wiedereinreise verweigert.
• Die Prüfung eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG richtet sich bei Staatenlosen auf die Verhältnisse im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; entfällt dieser durch Verweigerung der Wiedereinreise, ist die asylrechtliche Prüfung gegenstandslos.
• Zur Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung ist eine dichte und zahlreiche Häufung asylrelevanter Übergriffe erforderlich; bloße vereinzeltere oder regional verstreute Übergriffe genügen nicht.
• Alleinige Asylbeantragung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien, sofern keine herausgehobene politisch-oppositionelle Betätigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz für in Syrien als staatenlos betrachtete Kurden bei verweigerter Wiedereinreise • Staatenlose oder in Syrien als ausländisch Registrierte können keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen Verfolgungsgefahr in Syrien beanspruchen, wenn der Staat ihnen die Wiedereinreise verweigert. • Die Prüfung eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG richtet sich bei Staatenlosen auf die Verhältnisse im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; entfällt dieser durch Verweigerung der Wiedereinreise, ist die asylrechtliche Prüfung gegenstandslos. • Zur Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung ist eine dichte und zahlreiche Häufung asylrelevanter Übergriffe erforderlich; bloße vereinzeltere oder regional verstreute Übergriffe genügen nicht. • Alleinige Asylbeantragung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien, sofern keine herausgehobene politisch-oppositionelle Betätigung vorliegt. Die Beigeladenen sind kurdisch/yezidischer Herkunft aus Syrien und bezeichneten ihre Staatsangehörigkeit als ungeklärt. Sie reisten in die Bundesrepublik ein und stellten am 1. April 1999 Asylanträge. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. April 1999 ab und stellte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG fest; hiergegen klagte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten. Die Beigeladenen schilderten wiederholte Übergriffe durch arabische Nachbarn, Entführungsversuche gegen Töchter und örtliche Inhaftierungen; sie beriefen sich auf Gruppenverfolgung yezidischer Personen im Distrikt Hassake. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht prüften aktuelle Lageberichte, Gutachten und Auskünfte, insbesondere zur Frage, ob die Betroffenen in Syrien als staatenlos gelten und ob dort eine dichte Verfolgungslage für Yeziden besteht. • Rechtliche Grundlage: § 51 Abs.1 AuslG sowie die Auslegung im Anschluss an Art.16a GG und einschlägige Rechtsprechung des BVerwG zu Asyl- und Abschiebungsschutzansprüchen. • Bei Staatsangehörigen ist für die Prüfung des Abschiebungsrisikos primär das Land der Staatsangehörigkeit maßgeblich; bei Staatenlosen richtet sich die Prüfung nach dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (§3 AsylVfG). • Das Gericht ist mit der erforderlichen Gewissheit überzeugt, dass die Beigeladenen staatenlos oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit registriert sind und dem syrischen Staat die Wiedereinreise verweigert wird. Durch diese Verweigerung ist Syrien nicht mehr der Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, sodass eine Prüfung nach § 51 Abs.1 AuslG gegenstandslos wird. • Die Verweigerung der Wiedereinreise erfolgt aus Gründen, die keinen asylrechtlichen Bezug haben; syrische Behörden betrachten frühere Duldungen als humanitäre Akte und sehen nach Verlassen keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme. • Selbst bei unterstellter Rückkehrmöglichkeit hätten die Beigeladenen keinen Anspruch: ihre geschilderten Einzelerfahrungen stellen nach Würdigung der Tatsachen keine asylrelevante individuelle Verfolgung dar, weil viele Vorfälle nicht staatlich motiviert oder nicht ursächlich mit ihrer Yezidenzugehörigkeit verbunden waren. • Zur gruppenbezogenen Verfolgung: Quantitativ und qualitativ reichen die dokumentierten Übergriffe im Distrikt Hassake nicht aus, um die für eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung erforderliche Dichte und Breitenwirkung zu bejahen. Die dokumentierten Vorfälle sind regional verstreut und insgesamt selten; insbesondere ist ein Rückgang schwerer Übergriffe erkennbar. • Asylantragstellung oder längerer Auslandsaufenthalt begründen allein keine erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr, sofern keine herausgehobene politische Betätigung vorliegt. • Einzelne vorgelegte Einzelfälle schwerer Folgen nach Abschiebung lassen keine Generalgefahr erkennen; übliche Praxis der syrischen Behörden erlaubt zumeist problemlosen Grenzübertritt abgeschobener Personen ohne gezielte Verfolgung, sofern keine regimekritische Betätigung vorliegt. Die Klage ist begründet: Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.1999 ist insoweit aufzuheben, als darin Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Das Gericht sieht die Beigeladenen als staatenlos oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit an; da Syrien ihnen die Wiedereinreise verweigert, ist eine Prüfung auf Abschiebungsgefahr nach § 51 Abs.1 AuslG gegenstandslos. Selbst unter Annahme einer Rückkehrmöglichkeit liegen weder individuelle noch gruppenbezogene asylrelevante Verfolgungsgründe vor, die einen Abschiebungsschutz begründen würden. Kostenentscheidung: Beklagte und Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.