Urteil
6 A 19/00
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht zu gewähren, wenn der Asylbewerber staatenlos ist oder in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gilt und diesem Staat die Wiedereinreise verweigert wird.
• Für Staatenlose kommt es für die Prüfung auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an; wird diesem Staat mit der Ausreise der Aufenthaltsstatus entzogen, ist die Prüfung auf eine Rückkehrgefahr gegenstandslos.
• Zur Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung wegen Religions- oder Volkszugehörigkeit bedarf es einer für jeden Angehörigen erkennbaren Dichte und Häufigkeit asylrelevanter Verfolgungsschläge; einzelne oder vereinzelt auftretende Übergriffe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz für als staatenlos geltende Yezidin aus Syrien • Ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht zu gewähren, wenn der Asylbewerber staatenlos ist oder in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gilt und diesem Staat die Wiedereinreise verweigert wird. • Für Staatenlose kommt es für die Prüfung auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an; wird diesem Staat mit der Ausreise der Aufenthaltsstatus entzogen, ist die Prüfung auf eine Rückkehrgefahr gegenstandslos. • Zur Annahme einer gruppenbezogenen Verfolgung wegen Religions- oder Volkszugehörigkeit bedarf es einer für jeden Angehörigen erkennbaren Dichte und Häufigkeit asylrelevanter Verfolgungsschläge; einzelne oder vereinzelt auftretende Übergriffe genügen nicht. Die Beigeladene, yezidische Kurdin aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, reiste am 1. April 1999 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie berichtete von wiederholten Belästigungen und einem Übergriff durch drei arabische Männer in ihrem Heimatdorf sowie von polizeilichen Schikanen gegen ihren Vater. Das Bundesamt lehnte am 23. April 1999 den Asylantrag ab und stellte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG fest. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten erhob Klage. Das Gericht wertete auch Gutachten und Lageberichte zur Situation der Yeziden in Nordostsyrien aus und prüfte, ob die Beigeladene staatenlos ist sowie ob eine individuelle oder gruppenbezogene Verfolgung vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: § 51 Abs.1 AuslG, Art.16a GG sowie einschlägige Rechtsprechung des BVerwG zur Vergleichbarkeit der Schutzvoraussetzungen; § 3 AsylVfG für die Bestimmung des relevanten Herkunftslands. • Staatenlosigkeit und Rückkehrmöglichkeit: Die Beigeladene ist nach richterlicher Überzeugung als staatenlos oder als Ausländerin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in Syrien zu betrachten; der syrische Staat verweigert solchen Personen regelmäßig die Wiedereinreise. Damit ist ein rechtlich zulässiger Rückkehrstaat nicht gegeben, weshalb die Prüfung einer Rückkehrverfolgung gegenstandslos wird. • Zweck und Ausrichtung des Wiedereinreiseverbots: Die Verweigerung der Wiedereinreise für Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit zielt nicht erkennbar darauf ab, Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft oder Kurden als solche politisch zu verfolgen; sie beruht überwiegend auf dem Status der Nichtstaatsangehörigen und auf nicht-asylerelvanten Erwägungen. • Individuelle Verfolgungswürdigkeit: Das Gericht sieht die berichteten Belästigungen und den einmaligen Übergriff nicht als kausal fluchtbegründend oder als solche, die eine asylrelevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen; der zeitliche Abstand zur Ausreise und das Fehlen weiterer schwerwiegender Vorfälle sprechen dagegen. • Gruppenverfolgung: Auswertung der vorgelegten Zahlen und Gutachten ergibt keine genügende Dichte und Verbreitung asylrelevanter Verfolgungsschläge im Distrikt Hassake; sowohl quantitative als auch qualitative Betrachtung rechtfertigen nicht die Annahme, dass jeder Yezide dort einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. • Keine Verfolgung wegen kurdischer Zugehörigkeit: Die historische Politik der Arabisierung ist überwiegend eingestellt; es fehlen Anhaltspunkte für eine aktuelle staatliche Verfolgung allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit. • Folgen und Verfahrensrecht: Da kein Anspruch auf Abschiebungsschutz besteht, ist der Bescheid insoweit aufzuheben; über den weiteren Aufenthalt der Beigeladenen wird die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung familiärer Bindungen zu entscheiden haben. Die Klage ist begründet; der Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.1999 ist insoweit aufzuheben, als darin die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beigeladene als staatenlos oder als Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit in Syrien zu gelten hat und ihr mit der Ausreise der Status des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wurde, sodass eine Prüfung auf Rückkehrverfolgung gegenstandslos ist. Selbst unter der Annahme einer Rückkehrmöglichkeit würde weder ihr individuelles Sachverhalt noch die Lage der Yeziden in Nordostsyrien die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz erfüllen. Folglich verliert der Bescheid insoweit seine Schutzwirkung; die Ausländerbehörde hat über den weiteren Aufenthalt der Beigeladenen unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten des Klägers nach den angegebenen Vorschriften.