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Urteil

6 A 220/00

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Prüfung eines Asyl- oder Abschiebungsschutzanspruchs ist auf die Verhältnisse im Staat der (vermeintlichen) Staatsangehörigkeit oder beim Staatenlosen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. • Die bloße Verweigerung der Wiedereinreise durch Syrien gegenüber Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit begründet nicht ohne Weiteres politische Verfolgung; entscheidend ist, ob die Maßnahme gezielt an asylrelevanten Merkmalen anknüpft. • Ein Ausreisender, der in seinem angenommenen Herkunftsstaat de facto nicht als Staatsangehöriger lebt oder dessen Wiedereinreise verweigert wird, kann gegenüber diesem Staat keinen Schutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend machen. • Die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung setzt dichte, anhaltende und landesweite oder jedenfalls für das Einzelindividuum begründete Übergriffe voraus; wiederholt unbehelligter Aufenthalt in der angestammten Region widerlegt die Regelvermutung der Gruppenverfolgung.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz bei fehlender Rückkehrmöglichkeit in den behaupteten Herkunftsstaat • Für die Prüfung eines Asyl- oder Abschiebungsschutzanspruchs ist auf die Verhältnisse im Staat der (vermeintlichen) Staatsangehörigkeit oder beim Staatenlosen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. • Die bloße Verweigerung der Wiedereinreise durch Syrien gegenüber Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit begründet nicht ohne Weiteres politische Verfolgung; entscheidend ist, ob die Maßnahme gezielt an asylrelevanten Merkmalen anknüpft. • Ein Ausreisender, der in seinem angenommenen Herkunftsstaat de facto nicht als Staatsangehöriger lebt oder dessen Wiedereinreise verweigert wird, kann gegenüber diesem Staat keinen Schutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend machen. • Die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung setzt dichte, anhaltende und landesweite oder jedenfalls für das Einzelindividuum begründete Übergriffe voraus; wiederholt unbehelligter Aufenthalt in der angestammten Region widerlegt die Regelvermutung der Gruppenverfolgung. Der Kläger, ein yezidischer Kurde, reiste 2000 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Er gab an, weder syrischer noch türkischer Staatsangehöriger zu sein, die letzten Jahre aber überwiegend in der Türkei und zeitweise in Syrien gelebt zu haben. Das Bundesamt wies den Asylantrag ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte Abschiebung mit Zielstaat Syrien an. Der Kläger focht die Entscheidung an und machte vor allem geltend, als Yezide Verfolgung in Syrien bzw. gegebenenfalls in der Türkei zu fürchten; er berief sich zudem erstmals im Verfahren darauf, faktisch türkischer Staatsangehöriger zu sein. Das Gericht hörte den Kläger an und wertete Akten und Sachverständigengutachten aus. • Das Gericht prüfte, ob für den Kläger Schutz nach § 51 Abs.1 AuslG oder Art.16a GG besteht; hierfür sind die Verhältnisse im Staat der (vermeintlichen) Staatsangehörigkeit bzw. bei Staatenlosen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich (§ 3 AsylVfG). • Nach Feststellungen lebte der Kläger in Syrien nicht als syrischer Staatsangehöriger; wegen fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Rückkehrmöglichkeit in Syrien ist die Prüfung auf syrische Verhältnisse gegenstandslos und ein Schutzanspruch gegenüber Syrien nicht begründbar. • Die Verweigerung der Wiedereinreise Syriens gegenüber Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit stellt nicht generell politische Verfolgung dar; es fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt, dass die Maßnahme gezielt aufgrund yezidischer Religionszugehörigkeit oder kurdischer Volkszugehörigkeit ergeht. • Das im Klageverfahren erstmals erhobene Vorbringen zur türkischen Staatsangehörigkeit ist nicht substantiiert und ändert nichts daran, dass dem Kläger derzeit kein Anspruch auf Zugang oder Aufnahme in die Türkei nachgewiesen ist; eine Prüfung der Türkei wäre erst relevant, wenn eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Türkei bestünde. • Selbst unter Annahme türkischer Staatsangehörigkeit ergaben die Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere sein mehrjähriger unbehelligter Aufenthalt in Viransehir und Umgebung, dass er dort keiner asylrelevanten individuellen oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war; die Regelvermutung zur Verfolgung der Yeziden ist im Einzelfall widerlegt. • Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht dargetan; gesundheitliche Einwendungen sind nicht geeignet, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG zu begründen. • Die formelle Abschiebungsandrohung mit Zielstaat Syrien ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Bundesamt bei Zweifeln an Herkunft und Rückkehrmöglichkeit eine Zielstaatsbezeichnung vornehmen darf und diese die Rechtslage des Betroffenen nicht verschlechtert (§§ 50,55 AuslG). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Kläger in Syrien nicht als Staatsangehöriger lebt und dort mangels legaler Rückkehrmöglichkeit kein Schutzanspruch gegen Syrien besteht; Hinweise auf eine gezielte Verfolgung wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit konnten nicht belegt werden. Soweit der Kläger türkische Staatsangehörigkeit geltend machte, ist dies nicht hinreichend dargelegt und ändert nichts an der Entscheidung, weil derzeit keine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Türkei vorliegt und sein vorgetragener Aufenthalt in der Türkei keine asylrelevante Verfolgung ergab. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.