Urteil
6 A 94/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Neuerteilung nach Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung; eine bloße Wiederherstellung früherer Berechtigungen ist nicht vorgesehen.
• Auf die vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft der Entziehung ohne weiteres verzichtet werden; die Frist ist zwingend.
• Die zeitliche Befristung der Klassen C1 und C1E entspricht § 23 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FeV und begründet keinen Anspruch auf unbefristete Erteilung.
• Eine überschriebene Besitzstandswahrung für frühere Teilberechtigungen (z. B. Leichtkrafträder/A1) setzt darlegten und nachgewiesenen Gebrauch der jeweiligen Berechtigung voraus.
• Die Behörde hat im Ermessensfall rechtmäßig ausgeübt, wenn sie wegen fehlender nachgewiesener Fahrpraxis von einer Prüfungsbefreiung absieht.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Wiedererteilung von Klasse‑3‑Rechten nach Entziehung • Bei Neuerteilung nach Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung; eine bloße Wiederherstellung früherer Berechtigungen ist nicht vorgesehen. • Auf die vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft der Entziehung ohne weiteres verzichtet werden; die Frist ist zwingend. • Die zeitliche Befristung der Klassen C1 und C1E entspricht § 23 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FeV und begründet keinen Anspruch auf unbefristete Erteilung. • Eine überschriebene Besitzstandswahrung für frühere Teilberechtigungen (z. B. Leichtkrafträder/A1) setzt darlegten und nachgewiesenen Gebrauch der jeweiligen Berechtigung voraus. • Die Behörde hat im Ermessensfall rechtmäßig ausgeübt, wenn sie wegen fehlender nachgewiesener Fahrpraxis von einer Prüfungsbefreiung absieht. Der Kläger hatte 1978 die Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm 1998 per Strafbefehl entzogen wurde. 1999 beantragte er Neuerteilung und erhielt unter Verzicht auf Prüfung mehrere Klassen, wobei C1/C1E zeitlich bis 09.05.2008 beschränkt wurden. 2000 verlangte er eine Fahrerlaubnis, die seiner ursprünglichen Klasse 3 voll entspräche, u.a. wegen früherer Berechtigung für Kleinkrafträder (alte Klasse 1b). Der Beklagte lehnte den Antrag ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger rügte Unzulässigkeit der Beschränkungen und Berufung auf Arbeitsanweisungen zur Besitzstandswahrung. Er begehrte die Verpflichtung zur Erteilung einer unbefristeten Fahrerlaubnis im Umfang der alten Klasse 3. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlage: Nach §20 Abs.1 FeV gelten für die Neuerteilung nach Entziehung die Vorschriften der Ersterteilung; damit ist eine automatische Wiederherstellung früherer Berechtigungen ausgeschlossen. • Prüfungsanforderung: §2 Abs.2 StVG sowie §§15 ff. FeV verlangen Nachweis der Befähigung durch Prüfung für Klassen wie A1; der Kläger hat solche Prüfungen nicht abgelegt. • Frist für Prüfungsbefreiung: §20 Abs.2 Satz1 und Satz2 FeV erlaubt Ermessensverzicht auf Prüfung nur, wenn nicht mehr als zwei Jahre seit Entziehung vergangen sind; hier waren mehr als zwei Jahre verstrichen, die Frist ist zwingend. • Ermessen der Behörde: Selbst wenn Prüfung entbehrlich gewesen wäre, hat die Behörde nach §20 Abs.2 FeV fehlerfrei ausgeübt, weil der Kläger die frühere Erlaubnis zum Führen entsprechender Krafträder nicht hinreichend genutzt und somit notwendige Fahrpraxis nicht nachgewiesen hat. • Zeitliche Befristung C1/C1E: §23 Abs.1 Satz2 Nr.1 FeV erlaubt zeitliche Begrenzung bis zum 50. Lebensjahr bzw. fünfjährige Erteilung; die Arbeitsanweisungen des Landes begründen keinen entgegenstehenden Rechtsanspruch. • Verfassungsrechtliche und auslegungsgemäße Erwägungen: Gesetzgeber hat bei Umschreibung Bestandsschutzregelungen getroffen; geringfügige technische Abweichungen in Randbereichen rechtfertigen keine Ausweitung des Rechts auf unbefristete Erteilung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis im Umfang der früheren Klasse 3. Die Ablehnung der unbefristeten Erteilung der Klassen C1 und C1E ist gesetzeskonform, weil §23 FeV die zeitliche Begrenzung vorsieht. Ein Anspruch auf die Klasse A1 besteht nicht, weil die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt wurde und die Prüfungsbefreiung nach §20 Abs.2 FeV wegen Überschreitung der Zweijahresfrist nicht mehr möglich ist. Die Behörde hat ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt, da der Kläger die frühere Berechtigung zum Führen entsprechender Motorräder nicht genutzt und somit die erforderliche Fahrpraxis nicht nachgewiesen hat. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.