Beschluss
3 B 435/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bestehendem Anspruch auf Eingliederungshilfe kann zusätzliche ambulante Autismustherapie neben teilstationärer Betreuung verlangt werden.
• Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nach §§39,40 BSHG a.F.; bei vor Inkrafttreten des SGB IX begründetem Anspruch gilt altes Recht weiterhin.
• Einstweiliger Rechtsschutz zur Übernahme von Geldleistungen ist möglich, wenn Anordnungsanspruch und dringender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Kostenübernahme ambulante Autismustherapie neben teilstationärer Betreuung • Bei bestehendem Anspruch auf Eingliederungshilfe kann zusätzliche ambulante Autismustherapie neben teilstationärer Betreuung verlangt werden. • Anspruch auf Eingliederungshilfe richtet sich nach §§39,40 BSHG a.F.; bei vor Inkrafttreten des SGB IX begründetem Anspruch gilt altes Recht weiterhin. • Einstweiliger Rechtsschutz zur Übernahme von Geldleistungen ist möglich, wenn Anordnungsanspruch und dringender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Der 1959 geborene Antragsteller leidet an einer autistischen Störung und erhielt seit 1990 teilstationäre Betreuung in einer Fördergruppe der Lebenshilfe. Er beantragte im Februar 2001 die Übernahme von Kosten für eine ambulante Autismustherapie (zwei Einheiten wöchentlich) im Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. Amtsärztlich wurde die Therapie empfohlen. Das NLZSA und die Antragsgegnerin lehnten die Kostenübernahme mit Verweis auf Rundschreiben und Zuständigkeitsregelungen ab, da die teilstationäre Einrichtung die erforderlichen Hilfen erbringen müsse. Die Lebenshilfe erklärte, Gestützte Kommunikation werde nur begrenzt angewandt und eine zusätzliche Einzeltherapie könne aufgrund des Personalschlüssels nicht angeboten werden. Der Antragsteller machte vor dem Gericht geltend, die Lebenshilfe könne seinen autismusspezifischen Förderbedarf nicht ausreichend decken, die ambulante Therapie sei geeignet und dringend notwendig und er habe einen Anspruch auf Kostenübernahme. • Rechtliche Grundlage des Anspruchs lagen in §§39,40 BSHG a.F.; wegen Entstehung des Anspruchs vor Inkrafttreten des SGB IX bleibt altes Recht anwendbar (Art.67 Abs.1 Nr.1 SGB IX). • Ist stattgegebene Eingliederungshilfe nach §39 Abs.1 BSHG a.F. erforderlich, wenn Behinderung die gesellschaftliche Eingliederung wesentlich erschwert; autistische Störung des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzung. • Eignung und Erfolgsaussicht der Maßnahme: Die spezifische Autismustherapie (u.a. Gestützte Kommunikation) ist nach summarischer Prüfung geeignet, die Folgen der Behinderung zu mildern und die Teilhabe zu verbessern (§39 Abs.4 BSHG a.F.). • Ergänzende ambulante Therapie kann neben teilstationärer Betreuung gewährt werden, wenn diese den spezifischen Förderbedarf nicht vollständig abdeckt; bereits gewährte teilstationäre Hilfen schließen zusätzliche Leistungen nicht aus (§40 Abs.1 Nr.8 BSHG a.F.). • Ermessensfehler der Behörde: Das Ermessen ist durch die Zweckbindung des §39 BSHG a.F. begrenzt; vorliegend gebietet die Rechtslage die Übernahme der zusätzlichen Therapie. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht; die sofortige Gewährung ist notwendig, weil Verzögerung die Förderung des Antragstellers erheblich beeinträchtigt. • Umfang und Dauer: Die beantragten zwei Therapieeinheiten wöchentlich sind nach amtsärztlicher Stellungnahme angemessen; im einstweiligen Verfahren ist die Kostenübernahme vorläufig auf sechs Monate begrenzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kosten für die ambulante Autismustherapie im Umfang von zwei Fördereinheiten wöchentlich für sechs Monate zu tragen, da der Antragsteller einen Anspruch auf ergänzende Eingliederungshilfe nach §§39,40 BSHG a.F. glaubhaft gemacht hat und die Maßnahme geeignet ist, die Folgen seiner Behinderung zu mildern. Die sofortige Übernahme der Kosten war erforderlich, weil die teilstationäre Betreuung die spezifischen Förderbedarfe nicht abdeckt und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung erhebliche Nachteile für den Antragsteller gebracht hätte. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.