Urteil
3 A 82/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Umzug innerhalb des Bereichs desselben örtlichen Sozialhilfeträgers erfordert der Wechsel der ausführenden Mitgliedsgemeinde keine erneute Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 111 SGB X, wenn die Hilfe ohne wesentliche Unterbrechung gleichartig fortgewährt wird.
• Die einmalige, fristgerechte Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs durch eine im Auftrag des Landkreises handelnde Mitgliedsgemeinde kann die gesamten innerhalb des Trägerbereichs geleisteten Zahlungen erfassen, auch wenn nachfolgend eine andere herangezogene Gemeinde Leistungen erbringt.
• Die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Nds. AG BSHG begründet ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis; die Mitgliedsgemeinden können im Namen und Auftrag des Landkreises Erstattungsansprüche geltend machen.
• Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X (früher § 112/111 BSHG) schützt den Kostenerstattungspflichtigen, ist hier aber nicht verletzt, da die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums erfolgte.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sozialhilfe bei innerem Umzug innerhalb desselben Sozialhilfeträgers • Bei einem Umzug innerhalb des Bereichs desselben örtlichen Sozialhilfeträgers erfordert der Wechsel der ausführenden Mitgliedsgemeinde keine erneute Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 111 SGB X, wenn die Hilfe ohne wesentliche Unterbrechung gleichartig fortgewährt wird. • Die einmalige, fristgerechte Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs durch eine im Auftrag des Landkreises handelnde Mitgliedsgemeinde kann die gesamten innerhalb des Trägerbereichs geleisteten Zahlungen erfassen, auch wenn nachfolgend eine andere herangezogene Gemeinde Leistungen erbringt. • Die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Nds. AG BSHG begründet ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis; die Mitgliedsgemeinden können im Namen und Auftrag des Landkreises Erstattungsansprüche geltend machen. • Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X (früher § 112/111 BSHG) schützt den Kostenerstattungspflichtigen, ist hier aber nicht verletzt, da die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums erfolgte. Der Kläger (Landkreis) verlangt Erstattung von Sozialhilfe nach § 107 BSHG, die für Herrn W. C. gewährt wurde. Herr C. zog am 07.07.1995 aus dem Bereich der Gemeinde C. (Beklagter) in den Bereich der Samtgemeinde N. und später am 01.03.1996 in die Stadt K.; beide gehören zum Gebiet des Klägers. Die Samtgemeinde N. meldete am 09.07.1996 gegenüber der Gemeinde C. einen Erstattungsanspruch an; später zahlte die Stadt K. weitere Leistungen. Der Beklagte verweigerte Erstattung mit dem Hinweis auf die Bagatellgrenze und die Unwirksamkeit der Anmeldung für Zahlungen der Stadt K. Der Kläger fordert die volle Erstattung der von ihm bzw. seinen Mitgliedsgemeinden geleisteten Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 13.992,38 DM; streitig ist, ob die Anmeldung der Samtgemeinde N. die gesamten Leistungen erfasst und ob eine erneute Anmeldung nach dem Umzug erforderlich war. • Anspruchsgrundlage ist § 107 BSHG: Der vorherige örtliche Träger (Beklagter) ist zur Erstattung verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger innerhalb eines Monats nach Wegzug Hilfe benötigt; die Lagefälle lagen vor. • Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X findet Anwendung; Erstattungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages der Leistung geltend gemacht werden. Die Frist begann mit dem Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums (31.07.1995) und war durch das Schreiben vom 09.07.1996 gewahrt. • Die Anmeldung durch die Samtgemeinde N. erfüllte die Anforderungen des § 111 SGB X: Sie nannte Rechtsgrund (§ 107 BSHG), Leistungsempfänger, bisherigen und neuen Aufenthaltsort und Beginn des Bedarfs; die genaue Summe musste bei laufenden Leistungen noch nicht feststehen. • Ein innerer Umzug innerhalb des Bereichs desselben örtlichen Sozialhilfeträgers (Landkreis) und die anschließende Leistungserbringung durch eine andere herangezogene Mitgliedsgemeinde begründen keine neue Anmeldepflicht, weil der Erstattungsanspruch dadurch nicht wesentlich verändert wird. • Die Heranziehung der Gemeinden beruht auf § 4 Abs. 1 Nds. AG BSHG und schafft ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis; die Gemeinden handeln im Namen und Auftrag des Landkreises und sind befugt, Erstattungsansprüche geltend zu machen, sodass eine einmalige Anmeldung die gesamthaften Beträge erfassen kann. • Die Argumente des Beklagten, die Bagatellgrenze und die örtliche Beschränkung der Anmeldung würden eine Erstattung ausschließen, sind unbegründet: die Bagatellregelung greift nicht, weil die Anmeldung die gesamten, zusammenhängenden Leistungen betroffen hat, und die Mitgliedsgemeinde durfte im Namen des Landkreises anmelden. • Der Beklagte ist durch die Fristen und die Inhaltserfordernisse der Anmeldung ausreichend geschützt; es besteht kein unangemessener Nachteil durch die Entscheidung. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm an Herrn W. C. in der Zeit vom 14.07.1995 bis 30.06.1997 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 7.154,19 EUR (13.992,38 DM) an den Kläger zu erstatten. Die Anmeldung des Erstattungsanspruches durch die Samtgemeinde N. am 09.07.1996 war wirksam und fristgerecht und erfasste auch die später durch die Stadt K. geleisteten Beträge, da beide Gemeinden im Namen und Auftrag des Klägers handelten. Ein Umzug innerhalb des Bereichs desselben örtlichen Sozialhilfeträgers erforderte keine neue Anmeldung nach § 111 SGB X. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.