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Beschluss

2 B 175/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer kann bei Vorliegen mehrfacher rechtskräftiger erheblicher Verstöße gegen Verkehrsvorschriften gerechtfertigt sein. • Verurteilungen wegen erheblicher Straßenverkehrsverstöße können auf luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen. • Wahrheitswidrige Angaben in Erklärungen zur Verlängerung der Erlaubnis sprechen zusätzlich gegen die charakterliche Eignung.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer bei mehrfachen Verkehrsverstößen • Der Widerruf der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer kann bei Vorliegen mehrfacher rechtskräftiger erheblicher Verstöße gegen Verkehrsvorschriften gerechtfertigt sein. • Verurteilungen wegen erheblicher Straßenverkehrsverstöße können auf luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen. • Wahrheitswidrige Angaben in Erklärungen zur Verlängerung der Erlaubnis sprechen zusätzlich gegen die charakterliche Eignung. Der 1967 geborene Antragsteller ist Inhaber der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer; die Erlaubnis war zuletzt jeweils jährlich verlängert worden. Im vorangegangenen Zeitraum wurde der Antragsteller mehrfach strafrechtlich verurteilt: wegen Trunkenheit am Steuer mit erheblicher Blutalkoholkonzentration und Straßenverkehrsgefährdung, wegen Diebstahls in einem Geschäft sowie wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit Schadensfolge. Aufgrund dieser Eintragungen widerrief das Luftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 26. Februar 2002 die Erlaubnis, zog den Luftfahrschein ein und verbot sofortige fliegerische Tätigkeit; Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden abgelehnt. Der Antragsteller suchte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz und erhob gleichzeitig Klage. Das Gericht hat über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden. • Rechtsgrundlagen für den Widerruf sind § 4 Abs. 3 LuftVG und § 29 Abs. 1 LuftVZO; Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Ungeeignetheit des Inhabers zeigen. • Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG zählt Unzuverlässigkeit zum Widerrufsgrund; § 24 Abs. 2 LuftVZO nennt insbesondere mehrfache rechtskräftig festgestellte erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften als Indiz. • Die Verurteilungen wegen Trunkenheit mit Gefährdung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellen erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften dar und sind in relativ kurzer Zeit mehrfach erfolgt, was Rückschlüsse auf charakterliche Ungeeignetheit erlaubt. • Verstöße im Straßenverkehr sind geeignet, luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, weil Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften generell die Neigung belegen, Vorschriften nicht genau zu beachten; wegen der Gefährdungspotentiale im Luftverkehr sind höhere Anforderungen an Zuverlässigkeit gerechtfertigt. • Hinzu kommt, dass der Antragsteller in einer Verlängerungserklärung wahrheitswidrig erklärte, seit der letzten Verlängerung nicht gerichtlich bestraft worden zu sein und seine Fahrerlaubnis nicht rechtskräftig entzogen worden zu sein; dies stärkt die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs gegenüber dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Schutz. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG wurde für das Vorverfahren halbiert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; das Gericht hält den Widerruf der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer durch das Luftfahrt-Bundesamt für voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung führten die Richter die mehrfachen, rechtskräftigen Verurteilungen wegen erheblicher Verkehrsverstöße an, die Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers zulassen. Dass es sich um Straßenverkehrsvergehen handelt, schließt deren Relevanz für die luftverkehrsrechtliche Beurteilung nicht aus; wegen der erhöhten Gefährdungsfolgen im Luftverkehr sind erhöhte Zuverlässigkeitsanforderungen gerechtfertigt. Zudem stärkt die wahrheitswidrige Erklärung des Antragstellers bei Verlängerungsanträgen die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Vorverfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.