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Beschluss

3 B 128/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Teilanspruch durch nachträgliche Auszahlung erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen. • Einstweilige Geldleistungsanordnungen setzen neben einem Anordnungsanspruch die glaubhaft gemachte Existenznotlage voraus. • Kabelanschlussgebühren können als Unterkunftskosten anzuerkennen sein, wenn der Mieter sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter ausschließen kann. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (z. B. weil Einbehaltungen bereits zurückgenommen wurden), ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.
Entscheidungsgründe
Einstellung und Zurückweisung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung • Ist ein Teilanspruch durch nachträgliche Auszahlung erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen. • Einstweilige Geldleistungsanordnungen setzen neben einem Anordnungsanspruch die glaubhaft gemachte Existenznotlage voraus. • Kabelanschlussgebühren können als Unterkunftskosten anzuerkennen sein, wenn der Mieter sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter ausschließen kann. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (z. B. weil Einbehaltungen bereits zurückgenommen wurden), ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Auszahlung einbehaltener Beträge und die Anerkennung von Kabelnutzungsgebühren als Unterkunftskosten im Rahmen laufender Leistungen nach dem BSHG. Der Antragsgegner hatte zuvor Teile einbehaltener Beträge als Einkommen bzw. Warmwasseranteile berücksichtigt und Zahlungen zurückgehalten. Für Juli 2002 zahlte der Antragsgegner auf seinen Standpunkt hin 158,92 € aus. Die Antragstellerin forderte zusätzlich monatlich 51,12 € wegen rechtswidriger Einbehaltungen und 7,67 € monatlich für Kabelnutzung. Der Antragsgegner erklärte teilweise Erledigung; im Übrigen lehnte er die Anerkennung der Forderungen ab. Die Antragstellerin machte im summarischen Verfahren ihre Ansprüche und eine angebliche Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft. • Das Verfahren ist bezüglich der bereits ausgezahlten 158,92 € nach beiderseitiger Erledigungserklärung einzustellen. • Für die übrigen begehrten Geldleistungen hat die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die summarische Prüfung ergab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Einstweilige Geldleistungsanordnungen nach § 123 VwGO bedürfen neben der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der materiellen Berechtigung der Darlegung einer existentiellen Notlage als Anordnungsgrund, die hier fehlt. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt hinsichtlich der monatlichen 51,12 €, weil der Antragsgegner erklärt hat, die Einbehaltungen ab 01.06.2002 zurückgenommen zu haben und die Antragstellerin nicht auf die Erledigungserklärung reagierte. • Zu den 7,67 € Kabelgebühren: Nach Rechtsprechung können Kabelanschlusskosten Unterkunftskosten sein, wenn sie vom Vermieter zwingend verlangt werden und der Mieter eine Kabelanschlusssperre nicht erreichen kann. • Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine Kabelanschlusssperre mit dem Vermieter nicht möglich ist; daher sind die Kosten als persönliche Bedürfnisse aus dem Regelsatz zu decken. • Die Prüfung der Kürzung des Regelsatzes um 25 % ist im Widerspruchsverfahren vorzunehmen; im Juli 2002 war eine Kürzung nicht mehr aktuell. • Die Kosten- und PKH-Entscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; die Kosten wurden je zur Hälfte verteilt, PKH wurde für die erledigte Forderung gewährt. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragstellerin die bereits ausgezahlten 158,92 € begehrte. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, da die Antragstellerin weder den Anordnungsanspruch noch die erforderliche existenzielle Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass eine Kabelanschlusssperre mit dem Vermieter nicht möglich ist, sodass die Kabelgebühren nicht als Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte der Antragstellerin und dem Antragsgegner auferlegt; Prozesskostenhilfe wurde in Höhe von 158,92 € bewilligt, im Übrigen abgelehnt.