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Urteil

8 A 98/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil die einwöchige Klagefrist nach ordnungsgemäßer Zustellung eingehalten wurde. • Ersatzzustellung an die Heimleitung einer Gemeinschaftsunterkunft kann wirksame Zustellung i.S.v. § 181 Abs. 2 ZPO darstellen, wenn der Zusteller nachvollziehbar versucht hat, den Empfänger feststellen zu lassen. • Kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG: individuelle Verfolgung oder hinreichende Gruppenverfolgungsdichte wurde nicht festgestellt. • Keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG/Art. 3 EMRK: allgemeine Missstände oder mögliche Haftbedingungen begründen keinen individuellen Folterverweis. • Existieren innerstaatliche Fluchtalternativen in der Russischen Föderation, ist dies abschieberechtlich maßgeblich; wirtschaftliche Härten begründen allein keinen Abschiebungsschutz.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zustellung und fehlender Abschiebungsschutz bei Desertion und tschetschenischer Herkunft • Die Klage ist unzulässig, weil die einwöchige Klagefrist nach ordnungsgemäßer Zustellung eingehalten wurde. • Ersatzzustellung an die Heimleitung einer Gemeinschaftsunterkunft kann wirksame Zustellung i.S.v. § 181 Abs. 2 ZPO darstellen, wenn der Zusteller nachvollziehbar versucht hat, den Empfänger feststellen zu lassen. • Kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG: individuelle Verfolgung oder hinreichende Gruppenverfolgungsdichte wurde nicht festgestellt. • Keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG/Art. 3 EMRK: allgemeine Missstände oder mögliche Haftbedingungen begründen keinen individuellen Folterverweis. • Existieren innerstaatliche Fluchtalternativen in der Russischen Föderation, ist dies abschieberechtlich maßgeblich; wirtschaftliche Härten begründen allein keinen Abschiebungsschutz. Der Kläger, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, beantragte am 30.10.2000 in Deutschland Asyl. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.02.2002 als offensichtlich unbegründet ab und drohte Abschiebung an. Der Bescheid wurde am 18.02.2002 per Ersatzzustellung im Asylbewerberheim an die Heimleitung übergeben. Der Kläger holte die Post später ab und erhob am 04.03.2002 Klage; er rügte insbesondere fehlerhafte Zustellung und machte Verfolgungsängste wegen angeblicher Desertion und seiner Volkszugehörigkeit geltend. Er forderte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG und Beweisaufnahme. Das Gericht hörte den Zusteller und verwarf die Klage als unzulässig; in der Sache bejahte es mangels individueller oder gruppenbezogener Verfolgungsdichte und wegen vorhandener inländischer Fluchtalternativen keinen Abschiebungsschutz. • Klagefrist und Zustellung: Die Klagefrist nach § 74 Abs.1 AsylVfG begann mit der ordnungsgemäßen Zustellung am 18.02.2002 und war am 25.02.2002 abgelaufen; die Klageerhebung am 04.03.2002 erfolgte verspätet, ohne Wiedereinsetzung. Die Ersatzzustellung an die Heimleitung entsprach § 10 Abs.4 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs.3 VwZG und § 181 Abs.2 ZPO; der Zusteller hat glaubhaft gemacht, dass er die Anwesenheit durch die Heimleitung prüfen ließ und erst nach deren Mitteilung die Ersatzzustellung vornahm. • Rechtsschutzbedürfnis: Die isolierte Anfechtung der Offensichtlichkeitsentscheidung (Antrag 1) ist ohne schutzwürdiges Interesse unzulässig, zumal durch vorläufigen Rechtsschutz die verkürzte Ausreisefrist für den Kläger nicht mehr nachteilig wirkt. • Kein Schutz nach § 51 Abs.1 AuslG/Art.16a GG: Für politischen Verfolgungsschutz fehlt es an individueller Verfolgung oder an einer solchen Gruppenverfolgungsdichte, die eine wahrscheinliche eigene Betroffenheit des Klägers rechtfertigen würde. • Desertion als Verfolgungsgrund: Die mögliche Bestrafung wegen Desertion ist eine allgemein anwendbare staatliche Ahndung und stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, sofern sie nicht gezielt gegen ein asylerhebliches Merkmal gerichtet ist; Hinweise auf härtere Bestrafung wegen tschetschenischer Herkunft sind nicht hinreichend belegt. • Inländische Fluchtalternative: Es bestehen für den Kläger realistisch erreichbare sichere Gebiete innerhalb der Russischen Föderation; Freiheitsrechte und Registrierungsregelungen sowie Berichte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen sprechen gegen die Unmöglichkeit einer dauerhaften Niederlassung andernorts. • Kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG/Art. 3 EMRK: Allgemeine Missstände, schlechte Haftbedingungen oder ein desolater Strafvollzug reichen nicht aus; es fehlt an ernsthaften Gründen für eine individuelle, gezielte Folter- oder unmenschliche Behandlung des Klägers. • Beweisführung: Weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da die vorgebrachten Anhaltspunkte nicht ausreichten, die gesetzlichen Voraussetzungen für Schutz oder Abschiebungsverbot zu begründen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Klage war bereits unzulässig, weil die einwöchige Klagefrist nach ordnungsgemäßer Ersatzzustellung am 18.02.2002 abgelaufen war. Soweit die Klage in der Sache zugelassen wäre, besteht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG, da weder individuelle noch ausreichend dichte Gruppenverfolgung festgestellt werden konnten, und Desertion begründet keinen asylrechtlichen Schutz. Ebenso liegen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG/Art.3 EMRK vor; allgemeine Haftmissstände oder mögliche Härten in Russland rechtfertigen kein Abschiebungsverbot gegenüber dem konkret Betroffenen. Die getroffene Kosten- und Vollstreckungsentscheidung stützt sich auf die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften.