Urteil
5 A 187/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist gegen einen bestandskräftigen Abgabenbescheid unzulässig, wenn form- und fristgerechter Widerspruch nicht eingelegt und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wurde.
• Eine kommunale Hundesteuersatzung darf eine Steuerermäßigung nicht davon abhängig machen, dass private Vereine verbindlich über das Vorliegen einer Ermäßigungsbedingung entscheiden, ohne staatliche Kontrolle oder gesetzliche Grundlage.
• Die Einordnung bestimmter Rassen (hier: Bullterrier) in eine ‘Rasseliste’ kann verfassungsgemäß sein, sofern zum Zeitpunkt des Satzungserlasses eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Vermutung gesteigerter Gefährlichkeit bestand.
• Ist eine Satzungsregelung, die die Steuerermäßigung an private Prüfungen anknüpft, nichtig, kann dies die Rechtsgrundlage für einen erhöhten Steuersatz insoweit entfallen lassen.
• Die Ablegung eines amtstierärztlichen Gutachtens kann unter den Voraussetzungen der Satzung die Folge haben, dass nur der Grundsteuersatz zu zahlen ist.
Entscheidungsgründe
Erhebung erhöhter Hundesteuer und Unzulässigkeit privater Prüfungsbindung • Die Klage ist gegen einen bestandskräftigen Abgabenbescheid unzulässig, wenn form- und fristgerechter Widerspruch nicht eingelegt und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wurde. • Eine kommunale Hundesteuersatzung darf eine Steuerermäßigung nicht davon abhängig machen, dass private Vereine verbindlich über das Vorliegen einer Ermäßigungsbedingung entscheiden, ohne staatliche Kontrolle oder gesetzliche Grundlage. • Die Einordnung bestimmter Rassen (hier: Bullterrier) in eine ‘Rasseliste’ kann verfassungsgemäß sein, sofern zum Zeitpunkt des Satzungserlasses eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Vermutung gesteigerter Gefährlichkeit bestand. • Ist eine Satzungsregelung, die die Steuerermäßigung an private Prüfungen anknüpft, nichtig, kann dies die Rechtsgrundlage für einen erhöhten Steuersatz insoweit entfallen lassen. • Die Ablegung eines amtstierärztlichen Gutachtens kann unter den Voraussetzungen der Satzung die Folge haben, dass nur der Grundsteuersatz zu zahlen ist. Der Kläger hält einen Bullterrier und wurde für Juli 1999–Juni 2000 sowie für 2001 mit dem erhöhten Kampfhundesteuersatz belegt. Die Stadt Salzgitter erhebt einen Grundsteuersatz von 168,00 DM und für in einer Rasseliste aufgeführte ‘Kampfhunde’ 1.200,00 DM; eine Ermäßigung auf den Grundsatz ist an die Vorlage eines amtstierärztlichen Gutachtens und den Nachweis eines bestandenen Teamtests oder einer Begleithundeprüfung gebunden. Der Kläger legte Anfang 2001 ein amtstierärztliches Attest vor, verweigerte aber nicht persönlich die Prüfungen; er rügte gesundheitliche Gründe und begehrte Wiedereinsetzung für einen mutmaßlich nicht wirksamen mündlichen Widerspruch. Die Behörde wies Widersprüche zurück; das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit. Im Jahr 2002 bestand der Hund später einen Wesenstest, sodass ab Juni 2002 nur noch der Grundbetrag erhoben wurde. • Klage gegen Bescheid 7.11.2000 ist unzulässig: Kein form- und fristgerechter Widerspruch und keine wirksame Wiedereinsetzung nach § 60, § 70 VwGO; der Kläger hat Fristen nicht binnen zwei Wochen substantiiert geltend gemacht und die Mandatierung seiner Anwälte beseitigte ein etwaiges Entschuldigungs‑Hindernis. • Klage gegen Bescheid 12.1.2001 ist zulässig, weil die Behörde den Widerspruch in der Sache beantwortet hat und damit der Rechtsweg eröffnet wurde. • Rechtsgrundlage für erhöhte Steuer ist § 3 HStS (i.V.m. § 3 Abs.1,4 NKAG): Rasseliste erfasst Bullterrier, § 3 Abs.4 HStS regelt Ermäßigungsvoraussetzungen (amtstierärztliches Gutachten und Teamtest/Begleithundeprüfung). • Verfassungs- und gesetzesrechtliche Prüfung: Die Einbeziehung des Bullterriers in die Rasseliste war zum Erlasszeitpunkt 1998 und im Jahr 2001 nicht offensichtlich verfassungswidrig; eine Pflicht des Gemeinderats zur Streichung bestand noch nicht. • Die Regelung in § 3 Abs.4 Satz2 Nr.1 HStS ist jedoch rechtswidrig, weil sie die Steuerermäßigung an das Ergebnis privater Prüfungen (Teamtest/Begleithundeprüfung) knüpft, die von Hundevereinen ohne staatliche Kontrolle durchgeführt werden; damit würde hoheitliche Entscheidung faktisch an Private delegiert ohne gesetzliche Grundlage und ohne hinreichende Bestimmtheit, was rechtsstaatliche Anforderungen verletzt. • Wegen dieser Nichtigkeit der Bezugnahme auf private Prüfungen fehlt die tragfähige Rechtsgrundlage für die erhöhung bei den in der Rasseliste erfassten Hunden; Teilnichtigkeit der Satzung führt vorliegend zur Unwirksamkeit der erhöhten Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger. • Soweit die amtstierärztliche Bescheinigung vorliegt, ist für den Streitzeitraum jedenfalls der Grundsteuersatz anzuwenden; ein später erfolgter Wesenstest wirkt nur für die Zeit ab Vorlage der Unterlagen gemäß Satzung. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 155, 167 VwGO i.V.m. ZPO; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist insgesamt teilweise erfolgreich: Der Bescheid vom 7.11.2000 ist unzulässig und damit nicht aufgehoben; hinsichtlich des Bescheids vom 12.1.2001 wird die Festsetzung des erhöhten Kampfhundesteuersatzes von 1.200,00 DM für 2001 für rechtswidrig erkannt, soweit er über den Grundbetrag von 168,00 DM hinausgeht. Begründend ist die Satzung insofern nicht tragfähig, als sie die Steuerermäßigung an privat durchgeführte Prüfungen knüpft, ohne staatliche Kontrolle oder gesetzliche Grundlage; dadurch fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage für die erhöhte Steuer gegenüber dem Kläger. Der Kläger trägt damit für die streitigen Zeiträume nur den Grundsteuersatz, weil er ein amtstierärztliches Zeugnis vorlegte; die Behörde konnte nicht verlangen, dass ausschließlich das Ergebnis von Teamtest oder Begleithundeprüfung bindend ist. Die Gerichtskosten haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen; die Entscheidung ist insoweit vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde in der Sache zugelassen.