Beschluss
6 B 777/02
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behördliche Versagung einer langjährig geduldeten Sondernutzung bedarf eines konkreten, willkürfrei umgesetzten Gestaltungskonzepts.
• Ein bloßes Aufheben einer Verwaltungsrichtlinie reicht nicht aus, um aus früherer Praxis ohne schriftlich fixiertes Konzept abweichendes Verhalten zu rechtfertigen.
• Bei Abweichung von jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten; die Behörde muss Gründe darlegen und die Handhabung gleichmäßig gestalten.
• Einstweilige Anordnung ist geeignet, wenn ohne sie in der Kurzfristigkeit vor Antragstermin kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und der Antragssteller einen Anspruch glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Versagung Sondernutzungserlaubnis wegen fehlendem Gestaltungskonzept rechtswidrig • Behördliche Versagung einer langjährig geduldeten Sondernutzung bedarf eines konkreten, willkürfrei umgesetzten Gestaltungskonzepts. • Ein bloßes Aufheben einer Verwaltungsrichtlinie reicht nicht aus, um aus früherer Praxis ohne schriftlich fixiertes Konzept abweichendes Verhalten zu rechtfertigen. • Bei Abweichung von jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten; die Behörde muss Gründe darlegen und die Handhabung gleichmäßig gestalten. • Einstweilige Anordnung ist geeignet, wenn ohne sie in der Kurzfristigkeit vor Antragstermin kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar wäre und der Antragssteller einen Anspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin beantragte am 7.5.2002 die Erlaubnis zur Aufstellung von zwei Verkaufsständen in den Fußgängerstraßen 'Sack' und 'Neue Straße' in Braunschweig für den Vorweihnachtszeitraum 27.11.–23.12.2002. Über mehr als 20 Jahre hatte die Stadt derartige Sondernutzungen zur Vorweihnachtszeit regelmäßig erlaubt; 2001 war die Erlaubnis zunächst versagt, später aber durch das Gericht vorläufig zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 9.10.2002 lehnte die Antragsgegnerin die Erlaubnis mit Verweis auf städtebauliche und gestalterische Erwägungen sowie eine geänderte Satzung und aufgehobene Richtlinie ab. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte am 11.11.2002 einstweiligen Rechtsschutz. Die Behörde erteilte in der Vorweihnachtszeit weiterhin Sondernutzungen für Tombolas; dies führte zur Frage der Gleichbehandlung. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die Versagung form- und zweckgebunden erfolgt war. • Rechtsgrundlage für Sondernutzung: § 18 NStrG und Sondernutzungssatzung der Stadt Braunschweig; Ermessensübung nach § 1 Abs.1 Nds. VwVfG i.V.m. § 40 VwVfG und Überprüfungsmaßstab § 114 VwGO. • Die Antragstellerin hat im Eilverfahren glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat; die Behörde hat ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. • Behördliche Berücksichtigung städtebaulicher und gestalterischer Belange ist zulässig, darf jedoch nicht willkürlich vom Gleichbehandlungsgebot abweichen (Art. 3 GG). • Weicht die Behörde von langjähriger Praxis ab, ist dies nur zulässig, wenn die Abweichung sachlich gerechtfertigt, gleichmäßig gehandhabt und die Gründe hinreichend dargelegt sind. • Erforderlich ist ein konkretes, nachvollziehbares Gestaltungskonzept, idealerweise schriftlich fixiert oder deutlich aus geltenden Regelungen ableitbar; eine bloße Aufhebung einer Richtlinie genügt nicht. • Die vorgelegte Sondernutzungssatzung enthält keine hinreichend konkreten Vorgaben für Verkaufsstände in der Vorweihnachtszeit; § 5 und § 7 der Satzung lassen eine generelle Erlaubnis weiterhin zu und konkretisieren nicht die Gestaltungsanforderungen. • Die unterschiedliche Behandlung von Tombolas (weiterhin erlaubt) und Imbissständen ist nicht nachvollziehbar erklärt und lässt die Umsetzung eines angeblichen Gestaltungskonzepts willkürlich erscheinen. • Der Anordnungsgrund ist erfüllt, weil vor Beginn des beantragten Zeitraums kein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erreichbar wäre. • Das Gericht gestattet der Behörde, der zu erteilenden Erlaubnis gestalterische Nebenbestimmungen beizufügen, um Verunstaltungen zu vermeiden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die beiden Verkaufsstände in der Neuen Straße und Sack für den Zeitraum 27.11.2002–23.12.2002 zu erteilen. Die Versagung war rechtswidrig, weil die Behörde von einer jahrzehntelangen Praxis abwich, ohne ein konkretes, schriftlich fixiertes Gestaltungskonzept vorzulegen oder die Abweichung gleichmäßig und nachvollziehbar zu begründen, sodass gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wurde. Die Antragsgegnerin kann der Erlaubnis übliche Nebenbestimmungen und erforderlichenfalls gestalterische Vorgaben zum Schutz des Straßenbildes beifügen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 12.000 Euro festgesetzt.