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Urteil

2 A 108/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines Asylantrags führt regelmäßig zur Beendigung des Asylerstverfahrens und ist in der Regel nicht anfechtbar. • Ein weiterer Asylantrag kann nur durchgeführt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens zu Gunsten des Antragstellers geändert hat oder neue, substantielle Beweismittel vorliegen (§ 51 VwVfG). • Die bloße Religionsausübung im Bundesgebiet begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für missionarische oder leitende Tätigkeiten keine hinreichende Abschiebungsgefahr wegen politischer Verfolgung (Art. 16a GG).
Entscheidungsgründe
Rücknahme des Asylantrags beendet Asylerstverfahren; erneutes Verfahren mangels neuer Tatsachen abgelehnt • Die Rücknahme eines Asylantrags führt regelmäßig zur Beendigung des Asylerstverfahrens und ist in der Regel nicht anfechtbar. • Ein weiterer Asylantrag kann nur durchgeführt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens zu Gunsten des Antragstellers geändert hat oder neue, substantielle Beweismittel vorliegen (§ 51 VwVfG). • Die bloße Religionsausübung im Bundesgebiet begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für missionarische oder leitende Tätigkeiten keine hinreichende Abschiebungsgefahr wegen politischer Verfolgung (Art. 16a GG). Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit, nahm im Juli 2001 seinen Asylantrag zurück, nachdem er Anfang Juli im Krankenhaus behandelt worden war. Das Bundesamt stellte das Asylverfahren mit Bescheid vom 30.07.2001 gemäß § 32 AsylVfG ein; der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Oktober 2001 stellte der Kläger einen Folgeantrag und gab an, er sei getauft und übe in Deutschland christlichen Glauben aus; nach der Rückkehr in den Iran befürchte er Verfolgung, weil Angehörige festgenommen worden seien. Mit Bescheid vom 01.03.2002 lehnte die Behörde den Folgeantrag ab und forderte zur Ausreise auf. Der Kläger focht die Ablehnung an. Er rügte, die Rücknahme sei wegen seiner Gesundheit und eines Irrtums unwirksam und trage vor, ihm drohe Verfolgung wie seinem Bruder oder Schwager. • Die Klage ist unbegründet; ein weiteres Asylverfahren wurde zu Recht abgelehnt (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG). • Die Rücknahmeerklärung vom 19.07.2001 war wirksam; sie wurde übersetzt und vom Kläger unterschrieben, er war nach Entlassung aus dem Krankenhaus handlungsfähig, und der hiergegen eingelegte Bescheid wurde bestandskräftig. Eine Anfechtung der Rücknahme kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die vorliegend nicht erfüllt sind. • Es liegen keine neuen Umstände oder substantiierten Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme oder ein neues Verfahren rechtfertigen (§ 51 Abs.1 Nr.1–3 VwVfG). Die Behauptungen des Klägers zu Verfolgungsgefahren sind widersprüchlich und zu vage, insbesondere fehlt ein konkreter Nachweis, warum der Bruder oder Schwager festgenommen wurde. • Bloße Religionsausübung in Deutschland begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran. Eine relevante Gefährdung erfordert Anhaltspunkte für missionarische Tätigkeit, Leitungsfunktionen oder eine besondere Bekanntheit, die hier nicht dargelegt sind. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylVfG; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält kein weiteres Asylverfahren und keinen Abschiebungsschutz. Die Rücknahme des Asylantrags vom 19.07.2001 beendete das Erstverfahren wirksam, und der Folgeantrag vom 16.10.2001 enthält keine neuen, substantiierten Tatsachen, die eine Wiederaufnahme oder Anerkennung als asylberechtigt rechtfertigen. Die vorgetragenen Angaben zur Religionsausübung und zu möglichen Verfolgungsgefahren sind widersprüchlich und unzureichend, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung darzulegen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.