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Urteil

3 A 51/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen erheblicher Vermögenswerte sind Eingliederungshilfeleistungen nach § 39 BSHG nur zu gewähren, wenn die Aufbringung der Mittel aus Einkommen oder Vermögen dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist. • Rückforderungsansprüche des Behinderten gegen seine Eltern können verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG sein und sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Eltern, die über lange Zeit erhebliche Aufwendungen für ein dauerhaft vermögendes, behindertes Kind tragen, entkräften die Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB nur dann, wenn bei Leistung der Aufwendungen erkennbar die Zweckbestimmung als Aufwendung im Rahmen der Betreuung gegeben war.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Rückforderungsansprüchen gegen Eltern bei Eingliederungshilfe (BSHG) • Bei Vorliegen erheblicher Vermögenswerte sind Eingliederungshilfeleistungen nach § 39 BSHG nur zu gewähren, wenn die Aufbringung der Mittel aus Einkommen oder Vermögen dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten ist. • Rückforderungsansprüche des Behinderten gegen seine Eltern können verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG sein und sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Eltern, die über lange Zeit erhebliche Aufwendungen für ein dauerhaft vermögendes, behindertes Kind tragen, entkräften die Vermutung des § 685 Abs. 2 BGB nur dann, wenn bei Leistung der Aufwendungen erkennbar die Zweckbestimmung als Aufwendung im Rahmen der Betreuung gegeben war. Der Kläger, 1977 geboren und geistig behindert, lebte seit April 2001 vollstationär in einer Einrichtung. Er beantragte beim Beklagten die Übernahme der Heimkosten nach Eingliederungshilfe. Zuvor hatte er im November 2000 Vermögenswerte von etwa 116.531 DM, die Anfang 2001 auf 4.014,09 DM reduziert worden sein sollen, nachdem seine Eltern erhebliche Aufwendungen geltend gemacht und Vermögen an sich übertragen hatten. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass dem Kläger Rückforderungsansprüche gegen seine Eltern zustehen, so dass ihm Vermögen in Höhe von rund 87.960 DM zur Verfügung stehe. Der Kläger behauptete, die Eltern hätten berechtigte Aufwendungsersatzansprüche aus Betreuung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geltend gemacht; die Übertragungen seien nicht sittenwidrig. Das VG prüfte nur den Zeitraum 23.04.2001 bis 12.02.2002 und entschied nach mündlicher Verhandlung. • Rechtliche Grundlage ist § 39 i.V.m. § 28 Abs.1 BSHG; Hilfe in besonderen Lebenslagen ist nur zu gewähren, wenn Leistungsträger feststellt, dass Einsatz von Einkommen und verwertbarem Vermögen unzumutbar ist. • Nach § 88 BSHG zählt verwertbares Vermögen auch Forderungen und sonstige Rechte; daher sind Rückforderungsansprüche gegen Eltern grundsätzlich verwertbar. • Ansprüche der Eltern aus §§ 1908i, 1835 BGB setzen voraus, dass beim Tätigwerden die Zweckbestimmung als Aufwendung im Rahmen der Betreuung erkennbar war; zugunsten des Betreuten wirkt die Vermutung des § 685 Abs.2 BGB, dass Eltern im Zweifel nicht die Absicht haben, Ersatz zu verlangen. • Die Kammer verlangt nachvollziehbare Anhaltspunkte, die die Vermutung des § 685 Abs.2 BGB entkräften; bloße spätere Behauptungen genügen nicht und eine nachträgliche Zweckänderung ist nicht möglich. • Im vorliegenden Fall fehlen konkrete äußere Erkennungszeichen oder zeitnahe Geltendmachungen, die zeigen, dass die Eltern bei Zahlung die Absicht hatten, Ersatz vom Sohn zu verlangen; die Eltern haben über Jahre nicht auf das Vermögen des Kindes zurückgegriffen. • Auch für den geleisteten Kostenbeitrag bestand kein Ersatzanspruch, weil die Zahlungen als Erfüllung eigener Unterhaltspflichten ersichtlich waren und damit nicht nachträglich als Betreuungsaufwand umgedeutet werden können. • Folgerung: Dem Kläger stehen Rückforderungsansprüche gegen die Eltern zu, die ihn in die Lage versetzen, die Heimkosten selbst zu tragen; deshalb sind Eingliederungshilfeleistungen nicht zu gewähren. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger für den geprüften Zeitraum Rückforderungsansprüche gegen seine Eltern zustehen und diese verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG darstellen, sodass die Übernahme der Heimkosten ihm zumutbar ist. Die Eltern haben nach Auffassung des Gerichts bei den vorgenommenen Zahlungen keine erkennbaren, zum Zeitpunkt der Leistung dokumentierten Zweckbestimmungen als Betreuungsaufwendungen gesetzt; die Vermutung des § 685 Abs.2 BGB wurde nicht entkräftet. Eine nachträgliche Umdeutung zuvor geleisteter Zahlungen zu Betreuungsaufwendungen ist rechtlich nicht möglich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.