Urteil
4 A 64/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der 36‑Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind auch Zeiträume einzubeziehen, in denen nach § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen gewährt wurden.
• Voraussetzung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist neben der 36‑monatigen Leistungsbezugsdauer, dass Ausreise oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aktuell nicht möglich sind.
• Erlasse, die eine Nichtberücksichtigung von §‑1a‑Zeiten verlangen, sind gesetzeswidrig, soweit sie dem eindeutigen Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck von § 2 Abs. 1 AsylbLG widersprechen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von §‑1a‑Zeiten bei der 36‑Monatsfrist des § 2 Abs.1 AsylbLG • Bei der Berechnung der 36‑Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG sind auch Zeiträume einzubeziehen, in denen nach § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen gewährt wurden. • Voraussetzung für Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist neben der 36‑monatigen Leistungsbezugsdauer, dass Ausreise oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aktuell nicht möglich sind. • Erlasse, die eine Nichtberücksichtigung von §‑1a‑Zeiten verlangen, sind gesetzeswidrig, soweit sie dem eindeutigen Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck von § 2 Abs. 1 AsylbLG widersprechen. Die Kläger sind nicht registrierte Staatenlose aus Syrien und bezogen seit 1. August 1999 Leistungen nach dem AsylbLG. In der Zeit vom 1. August 1999 bis 17. April 2000 erhielten sie gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Sie beantragten ab 1. August 2002 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG. Der Beklagte lehnte ab und schob die 36‑Monatsfrist unter Anrechnung der Kürzungszeit hinaus; Widerspruch und Widerspruchsbescheid blieben erfolglos. Die Kläger suchten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde teilweise stattgegeben. Streitpunkt ist, ob die Zeiten mit gekürzten Leistungen (§ 1a) bei der 36‑Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu berücksichtigen sind. • Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Kläger ihre Ansprüche für den Zeitraum 1.1.2002–31.7.2002 zurücknahmen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Die Klage ist in der restlichen Sache zulässig und begründet; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). • Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG lassen eine Auslegung nicht zu, die Zeiten mit eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG unberücksichtigt lässt. • § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährt Leistungen nach entsprechender Anwendung des BSHG, wenn die Person über insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat und Ausreise bzw. Vollziehung nicht möglich sind; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. • § 1a AsylbLG schafft keine eigenständige, vom § 3 verschiedenartige Leistungskategorie; eingeschränkte Leistungen nach § 1a sind als Leistungen nach dem Gesetz im Rahmen von § 2 Abs. 1 zu behandeln. • Die Gesetzesmaterialien und die Änderungsgeschichte des AsylbLG zeigen keine Absicht des Gesetzgebers, § 1a‑Zeiten von der 36‑Monatsfrist auszunehmen; eine solche Änderung hätte ausdrücklich erfolgen müssen. • Erlasse des Niedersächsischen Innenministeriums, die § 1a‑Zeiten ausschließen, sind nicht gesetzeskonform und können die gesetzliche Regelung nicht ersetzen. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als erhöhte Leistungen für den Zeitraum 1.1.2002–31.7.2002 begehrt wurden. Im Übrigen hat das Gericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern ab 1.8.2002 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; der Bescheid der Beklagten vom 15.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.1.2003 wurde insoweit aufgehoben. Entscheidungsgründend war, dass Zeiten mit gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG bei der 36‑Monatsberechnung zu berücksichtigen sind und die sonstige materielle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.