OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 89/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags ist aufzuheben, wenn die Behörde ihr Ermessen über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit fehlerhaft ausgeübt hat. • Bei Ermessensentscheidungen über Einbürgerungen sind die für den Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Tatsachen vollständig zu ermitteln; unklare Fragen zur Ausbürgerungspraxis fremder Staaten müssen geklärt werden. • Eine ausländische Ausbürgerungsvoraussetzung (z.B. lange Abwesenheitsfristen) kann unter den StAR-VwV-Ausnahmegründen als unzumutbare Bedingung oder atypischer Grund die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen; dies bedarf konkreter Prüfung.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Hinnahme von Mehrstaatigkeit — Einbürgerungsablehnung aufzuheben • Die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags ist aufzuheben, wenn die Behörde ihr Ermessen über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit fehlerhaft ausgeübt hat. • Bei Ermessensentscheidungen über Einbürgerungen sind die für den Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Tatsachen vollständig zu ermitteln; unklare Fragen zur Ausbürgerungspraxis fremder Staaten müssen geklärt werden. • Eine ausländische Ausbürgerungsvoraussetzung (z.B. lange Abwesenheitsfristen) kann unter den StAR-VwV-Ausnahmegründen als unzumutbare Bedingung oder atypischer Grund die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen; dies bedarf konkreter Prüfung. Die Klägerinnen, Mutter (geb. 1973) und ihre 1997 in Israel geborene Tochter, beantragten Einbürgerung in Deutschland. Die Mutter ist Tochter einer deutschen Großmutter; sie selbst war bei Geburt sowjetische Staatsangehörige, gab 1998 eine Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG ab, die jedoch verspätet war. Beide sind nach 2001 nach Deutschland eingereist; sie verfügen über befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aufenthaltsbewilligungen. Die Behörde erteilte eine Einbürgerungszusicherung, forderte aber den Nachweis des Verlusts der israelischen Staatsangehörigkeit; die israelische Botschaft nannte eine mindestens siebenjährige Abwesenheit als Voraussetzung für Entlassung. Die Behörde lehnte schließlich die Einbürgerung mit der Begründung ab, Mehrstaatigkeit sei nicht hinnehmbar. Die Klägerinnen klagten gegen den Ablehnungsbescheid. • Rechtsgrundlage ist § 8 StAG; die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen (z.B. Unterhaltsfähigkeit nach StAR-VwV) liegen vor. • Die Ablehnung ist ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die für die Entscheidung über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht ausreichend ermittelt hat; es besteht Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Nach den StAR-VwV ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden, Ausnahmen sind jedoch vorgesehen (z. B. wenn Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit rechtlich unmöglich, unzumutbare Bedingungen bestehen, herausragendes öffentliches Interesse vorliegt oder atypische Gründe erkennbar sind). • Die israelische Rechtslage lässt grundsätzlich ein Ausscheiden zu; die von der israelischen Auslandsvertretung genannte siebenjährige Abwesenheitsfrist ist nicht automatisch mit der in StAR-VwV genannten Unmöglichkeit gleichzusetzen und bedarf tatsächlicher Klärung durch die Behörde. • Die Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, ob die siebenjährige Frist in der israelischen Praxis tatsächlich Voraussetzung und in welchen Fällen sie erhoben wird, ob sie als unzumutbare Bedingung einzustufen ist und ob atypische Umstände oder deutsch-israelische Interessen die Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen. • Weiter war zu klären, ob für die Tochter und die Mutter die Voraussetzungen für erleichterte Einbürgerung gelten (Abkömmlinge Deutscher, verkürzte Aufenthaltszeiten) und ob eine russische Staatsangehörigkeitserklärung der Eltern Auswirkungen hat; ggf. sind Auswärtiges Amt und zuständige ausländische Behörden zu hören. • Zur Unterhaltsfähigkeit war eine Prognose vorzunehmen; diese fiel jedoch aufgrund vorliegender Arbeitgeberzeugnisse und Qualifikation der Eheleute zu ihren Gunsten aus, sodass die materiellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind. • Mangels vollständiger Aufklärung der maßgeblichen ausländerrechtlichen Voraussetzungen und der politischen Erwägungen konnte die Behörde kein tragfähiges Ermessen ausüben, daher musste der Bescheid aufgehoben und erneute Entscheidung angeordnet werden. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid der Behörde vom 24.04.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2002 auf und verpflichtet die Behörde, über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage ist begründet, weil die Behörde ihr Ermessen über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermessensfehlerhaft ausgeübt hat; entscheidungserhebliche Fragen zur israelischen Ausbürgerungspraxis (insbesondere zur siebenjährigen Abwesenheitsfrist) und gegebenenfalls zur russischen Staatsangehörigkeit sind zuvor zu klären. Die Klägerinnen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG (u.a. Unterhaltsfähigkeit), und die erforderliche Prognose zur Erwerbsfähigkeit fällt aufgrund vorliegender Nachweise positiv aus; daher besteht Anlass zur erneuten Ermessenprüfung mit vollständiger Sachaufklärung. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.