Urteil
6 A 81/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn die Behörde über Anträge ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 75 VwGO).
• Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 AuslG kann versagt werden, wenn der Ausländer die Beschaffung gültiger Reisedokumente zu vertreten hat oder nicht erforderliche Mitwirkung leistet.
• Ein Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 StlÜbk setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; bei ungeklärter Abschiebungsmöglichkeit nach erfolglosem Asylverfahren ist dies nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Versagung von Aufenthaltsbefugnis und Staatenlosen-Reiseausweis mangels Mitwirkung und ungeklärter Staatsangehörigkeit • Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn die Behörde über Anträge ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 75 VwGO). • Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.5 AuslG kann versagt werden, wenn der Ausländer die Beschaffung gültiger Reisedokumente zu vertreten hat oder nicht erforderliche Mitwirkung leistet. • Ein Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 StlÜbk setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; bei ungeklärter Abschiebungsmöglichkeit nach erfolglosem Asylverfahren ist dies nicht gegeben. Die Klägerin, 1999 mit Angehörigen nach Deutschland eingereist, hatte Asylvertretests erfolglos; sie wird seitdem geduldet. Sie beantragte 2001/2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Staatenlosen-Ausweises mit der Behauptung, staatenlos zu sein; die syrische Botschaft habe eine Passausstellung abgelehnt. Die Behörde forderte Nachweise der fehlenden Staatsangehörigkeit beziehungsweise Negativbescheinigungen anderer Staaten und eine Bestätigung der syrischen Botschaft; die Klägerin legte keine der geforderten Bescheinigungen vor und bot nur eidesstattliche Versicherungen an. Die Behörde blieb bei der Nachforderung von Dokumenten; die Klägerin erhob daraufhin Untätigkeitsklage. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Klägerin alles Zumutbare zur Aufklärung ihrer Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen habe. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage war zulässig, weil die Behörde trotz wiederholter Hinweise und verweigerbarer Mitwirkung der Klägerin nicht in angemessener Zeit entschieden hatte (§ 75 VwGO). • Materiellrechtlich gilt nach § 30 Abs.5 AuslG, dass bei unanfechtbar abgelehntem Asylantrag eine Aufenthaltsbefugnis nur nach den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden kann; insbesondere sind die Regeln des § 55 AuslG und Mitwirkungsvorschriften zu beachten. • Die Klägerin konnte nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verpflichtet werden, weil sie gültige Reisedokumente nicht vorlegte und das Fehlen dieser Papiere zu vertreten hat; sie hat nicht alles Zumutbare unternommen, um ihren Staatsangehörigkeitsstatus aufzuklären oder Dokumente zu beschaffen (§ 40 AuslG i.V.m. Mitwirkungspflichten). • Selbst wenn die Klägerin keine syrische Staatsangehörigkeit besäße, hat sie nicht hinreichend versucht, über in Syrien verbliebene Angehörige oder Behörden eine Registrierung oder einen Ausweis zu beschaffen; dies wiegt gegen eine positive Ermessensentscheidung der Behörde. • Die Folge ist, dass wegen des ungeklärten rechtlichen Aufenthaltsstatus auch der Anspruch auf einen Staatenlosen-Reiseausweis nach Art.28 StlÜbk ausscheidet, weil ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt. • Verfahrens- und Kostenfolge: Die Klage wurde abgewiesen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§§ 154, 167 VwGO; Wert: 4.000 Euro je Streitgegenstand). Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält die Klägerin nicht für ausreichend mitwirkend bei der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit und der Beschaffung gültiger Reisedokumente; das Fehlen dieser Papiere geht zu ihren Lasten und schließt eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus. Aufgrund des ungeklärten, nicht als rechtmäßig einzustufenden Aufenthaltsstatus kommt zudem die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art.28 StlÜbk nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die prozessualen Kosten; der Streitwert wurde für beide Anträge auf jeweils 4.000 Euro festgesetzt.