Urteil
3 A 292/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das den Eltern ausgezahlt wird, ist grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern und wird bei der Bedarfsermittlung nach § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. §§ 76 ff. BSHG berücksichtigt.
• Kindergeld wird nur dann dem Kind als anrechenbares Einkommen zugerechnet, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt den Eltern gegenüber dem Kind zugewendet oder gemäß § 74 Abs. 1 EStG an das Kind ausgezahlt wird.
• Die Regelungen des BSHG zur Einkommenszurechnung sind gemäß § 3 Abs. 2 GSiG entsprechend anzuwenden; die Zielsetzung der Grundsicherung (Sicherung des grundlegenden Lebensbedarfs) und die Vermeidung von Heimunterbringung sprechen gegen eine pauschale Anrechnung des Eltern-Kindergeldes beim Kind.
• Hat das volljährige behinderte Kind die Möglichkeit, Auszahlung des Kindergeldes an sich zu beantragen, führt dies nicht automatisch zu einer Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes, solange kein tatsächlicher zweckorientierter Zuwendungsakt vorliegt.
• Besteht keine Anfechtung des Bescheids über andere Bedarfspositionen, bleibt insoweit Bestandskraft bestehen; der Widerspruch erstreckt sich nur auf die Anrechnung des Kindergeldes.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Bedarfsermittlung nach GSiG: Anrechnung bei Eltern, nicht ohne Zweckzuwendung beim K. • Kindergeld, das den Eltern ausgezahlt wird, ist grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern und wird bei der Bedarfsermittlung nach § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. §§ 76 ff. BSHG berücksichtigt. • Kindergeld wird nur dann dem Kind als anrechenbares Einkommen zugerechnet, wenn es durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt den Eltern gegenüber dem Kind zugewendet oder gemäß § 74 Abs. 1 EStG an das Kind ausgezahlt wird. • Die Regelungen des BSHG zur Einkommenszurechnung sind gemäß § 3 Abs. 2 GSiG entsprechend anzuwenden; die Zielsetzung der Grundsicherung (Sicherung des grundlegenden Lebensbedarfs) und die Vermeidung von Heimunterbringung sprechen gegen eine pauschale Anrechnung des Eltern-Kindergeldes beim Kind. • Hat das volljährige behinderte Kind die Möglichkeit, Auszahlung des Kindergeldes an sich zu beantragen, führt dies nicht automatisch zu einer Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes, solange kein tatsächlicher zweckorientierter Zuwendungsakt vorliegt. • Besteht keine Anfechtung des Bescheids über andere Bedarfspositionen, bleibt insoweit Bestandskraft bestehen; der Widerspruch erstreckt sich nur auf die Anrechnung des Kindergeldes. Die 1981 geborene K. ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und lebt bei ihren Eltern; die M. ist Betreuerin. Die K. arbeitet in Werkstätten und erhält kein Renteneinkommen; ihre Eltern beziehen für sie Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich. Sie beantragte bedarfsorientierte Grundsicherung ab 01.01.2003. Der B. bewilligte für Januar bis Juni 2003 nur eine geringe Leistung, weil er das Kindergeld als Einkommen der K. anrechnete und Unterkunftskosten nicht berücksichtigte. Die K. widersprach und machte geltend, das Kindergeld sei Einkommen der Eltern und nur bei gezielter Zuwendung an sie anzurechnen; zudem könne sie Auszahlung nach § 74 EStG beanspruchen. Der B. wies den Widerspruch zurück und verwies auf die Anwendbarkeit der §§ 76 ff. BSHG. Die K. klagte auf Neuberechnung und Aufhebung der Bescheide. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig insoweit, als die K. gegen die Anrechnung des Kindergeldes vorgeht; im Übrigen unzulässig wegen Bestandskraft nicht angefochtener Bescheidsbestandteile. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 S.1 GSiG begründet den Leistungsanspruch, § 3 Abs. 2 GSiG verweist für Einsatz von Einkommen auf §§ 76–78 BSHG sowie die einschlägige Rechtsprechung. • Rechtliche Bewertung des Kindergeldes: Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung ist Kindergeld grundsätzlich Einkommen der kindergeldberechtigten Eltern (§ 76 BSHG), nicht des im Haushalt lebenden Kindes; es wird nur dann dem Kind zugerechnet, wenn ein gesonderter, zweckorientierter Zuwendungsakt vorliegt. • Anwendung auf Grundsicherung: Die Kammer wendet die BSHG-Rechtsprechung auf das GSiG an, weil § 3 Abs. 2 GSiG dies vorsieht und die Grundsicherung eine begrenzte, auf den grundlegenden Lebensbedarf gerichtete Leistung ist. • Berücksichtigung verfassungs- und steuerrechtlicher Ziele: Zweck des Kindergeldes und des Familienleistungsausgleichs sowie Ziel des GSiG, Heimunterbringung zu vermeiden, sprechen gegen eine pauschale Zurechnung des Eltern-Kindergeldes beim behinderten Kind. • Ausnahme durch Auszahlung nach § 74 EStG: Die Möglichkeit des Kindes, Auszahlung nach § 74 EStG zu verlangen, ändert nichts daran, dass ohne tatsächliche Auszahlung bzw. zweckorientierte Zuwendung das Kindergeld Eltern-Einkommen bleibt. • Ergebnis der Anwendung: Das Kindergeld wurde zu Unrecht als Einkommen der K. angesetzt; deshalb ist die Teilaufhebung der Bescheide geboten und die Bewilligung zusätzlicher Leistungen in Höhe von 154 EUR monatlich für Jan–Jun 2003 erforderlich. • Beschränkung des Klageerfolgs: Weitergehende Ansprüche, etwa anteilige Unterkunftskosten, sind nicht geltend gemacht bzw. vom Widerspruch nicht umfasst und damit unbeachtlich wegen Bestandskraft. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Behörde wird verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.–30.06.2003 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 154,00 EUR zu bewilligen, weil das den Eltern ausgezahlte Kindergeld nicht ohne gesonderte, zweckorientierte Zuwendung als Einkommen der K. anzurechnen ist. Die Bescheide vom 18.03.2003 und 17.04.2003 sind insoweit aufzuheben. Über weitere Positionen, insbesondere anteilige Unterkunftskosten, hat die K. nicht erfolgreich geklagt; diese Punkte bleiben unberührt aufgrund der Bestandskraft und der Auslegung des Widerspruchs. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte; die Berufung wurde zugelassen.