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Urteil

5 A 237/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Privileg des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV (50%-Regel für Zweitgeräte in Gästezimmern) ist nicht auf herkömmliche Hotels beschränkt, sondern kann bei räumlich zusammengehörigen Appartements mit gemeinschaftlichen Einrichtungen Anwendung finden. • Eine Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid ist unzulässig, wenn der Bescheid durch spätere Bescheide ersetzt oder die Klagefrist nach fehlerloser Rechtsmittelbelehrung versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde. • Zweitgeräte i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV sind Geräte in Gästezimmern, wenn ein gemeinschaftlich nutzbares Erstgerät innerhalb des Betriebs existiert und funktionaler Zusammenhang zu den Gästezimmern besteht. • Für ein Appartement, das vorrangig unentgeltlich der Familie des Betreibers dient, kommt die Privilegierung nicht in Betracht; hier ist die volle Gebühr zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der 50%-Regel (§ 5 Abs.2 Satz3 RGebStV) auf Appartements mit Gemeinschaftseinrichtungen • Das Privileg des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV (50%-Regel für Zweitgeräte in Gästezimmern) ist nicht auf herkömmliche Hotels beschränkt, sondern kann bei räumlich zusammengehörigen Appartements mit gemeinschaftlichen Einrichtungen Anwendung finden. • Eine Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid ist unzulässig, wenn der Bescheid durch spätere Bescheide ersetzt oder die Klagefrist nach fehlerloser Rechtsmittelbelehrung versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde. • Zweitgeräte i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV sind Geräte in Gästezimmern, wenn ein gemeinschaftlich nutzbares Erstgerät innerhalb des Betriebs existiert und funktionaler Zusammenhang zu den Gästezimmern besteht. • Für ein Appartement, das vorrangig unentgeltlich der Familie des Betreibers dient, kommt die Privilegierung nicht in Betracht; hier ist die volle Gebühr zu entrichten. Die Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Ehemann den „Berghof A.“ mit sieben Appartements, jeweils mit Küche, Bad sowie TV und Radio; zusätzlich gibt es einen Mehrzweckraum und Gemeinschaftseinrichtungen. Der Beklagte setzte für verschiedene Zeiträume Rundfunkgebühren fest; zuletzt ein Bescheid vom 5.3.2003 für das zweite Halbjahr 2002 mit Gebühren für acht Radios und sieben Fernseher. Die Klägerin begehrt die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV und damit 50% Gebühren für die Rundfunkgeräte in den Appartements bzw. hilfsweise saisonale Abmeldung für sechs Monate. Sie rügt außerdem Verjährung und Bestandskraft älterer Bescheide. Der Beklagte verweigerte die generelle Anwendung des so genannten Hotelprivilegs mit der Begründung, es fehle an einem erforderlichen Erstgerät und an räumlichem/funktionalem Zusammenhang; zudem seien ältere Bescheide nicht anfechtbar. Die Klägerin klagte teilweise gegen die Bescheide; das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Anwendbarkeit der Privilegierung. • Zulässigkeit: Die Klage gegen die Bescheide vom 10.4.2001, 3.5.2001 und 4.12.2002 ist unzulässig, weil diese durch spätere Bescheide ersetzt sind oder die Klagefrist nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde (§§ 58,70 VwGO; § 60 VwGO). • Anwendbarkeit des § 5 Abs.2 Satz3 RGebStV: Wortlaut und Entstehungsgeschichte lassen eine weite Auslegung des Begriffs ‚Gästezimmer‘ zu; Zweck der Vorschrift ist Billigkeit aufgrund typisierter nicht vollständiger Auslastung von Beherbergungsbetrieben. Deshalb sind auch in einem zusammenhängenden Gebäude mit mehreren kurzzeitig vermieteten Appartements und gemeinschaftlich nutzbaren Einrichtungen (Frühstücksraum, Schwimmbad, Mehrzweckraum) die Appartements als Gästezimmer im Sinne der Vorschrift zu werten. • Gleichbehandlungs- und Zweckgrund: Nach Art. 3 Abs.1 GG und dem Regelungszweck gebietet die Privilegierung die Einbeziehung solcher Appartements, wenn die typische Auslastung (hier: Betriebsauslastung der Klägerin 40,3 %, Harz 31,87 %) den Begünstigungszweck erfüllt; eine unterschiedliche Behandlung nur wegen fehlender gemeinsamer Essgelegenheit wäre sachwidrig. • Zweitgeräte-Erfordernis: Die in den sechs vermieteten Appartements befindlichen Geräte sind Zweitgeräte, weil ein gemeinschaftlich nutzbares Erstgerät (im Mehrzweckraum) im selben Gebäude vorhanden ist und damit ein funktionaler Zusammenhang gegeben ist. • Ausnahme für Familien-Appartement: Für das siebte Appartement, das vorrangig der unentgeltlichen Nutzung durch Kinder/Familie dient, fehlt die gewerbliche Vermietungsprägung; daher greift die Privilegierung nicht und für dessen Geräte ist die volle Gebühr zu entrichten (§ 5 Abs.1 Satz1 Nr.1 RGebStV). • Sonstiges: Autoradio und Säumniszuschlag waren nicht Gegenstand des erfolgreichen Klageantrags; die Gebühren für diese Positionen bleiben bestehen. Das Gericht hob den Bescheid vom 5.3.2003 insoweit auf, als für jeweils sechs gewerblich vermietete Appartements die Rundfunkgebühr mehr als halb (also statt 50% reduzierte Gebühr) festgesetzt worden war; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klage gegen ältere Bescheide war unzulässig. Für das siebte Appartement, das familienintern genutzt wurde, besteht die volle Gebührenpflicht, da dort keine vorrangige entgeltliche Vermietung an Dritte vorlag. Die Klägerin trägt im Ergebnis 9/10 der Verfahrenskosten, der Beklagte 1/10; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin bleibt zur Zahlung der nicht von der erfolgreichen Berufung erfassten Gebühren, insbesondere des Autoradios und des Säumniszuschlags, verpflichtet.