Urteil
3 A 356/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der bedarfsorientierten Grundsicherung sind nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
• Wird einem Leistungsberechtigten von seinen Eltern Unterkunft unentgeltlich gewährt, ist dies als tatsächlich gewährter Unterhalt bei der Bewertung des Einkommens zu berücksichtigen.
• Die Regelung des § 3 Abs. 2 GSiG verweist auf §§ 76 ff. BSHG; dadurch sind Sachbezüge wie freie Wohnung als Einnahme zu bewerten und tatsächlicher Unterhalt bleibt anzurechnen.
• Unterhaltsansprüche, die mangels Überschreitens der Einkommensgrenze unberücksichtigt bleiben, sind von tatsächlich gewährtem Unterhalt zu unterscheiden; Letzterer mindert den Anspruch auf Grundsicherung.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung nicht gezahlter Unterkunftskosten bei Grundsicherung (GSiG) • Bei der bedarfsorientierten Grundsicherung sind nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. • Wird einem Leistungsberechtigten von seinen Eltern Unterkunft unentgeltlich gewährt, ist dies als tatsächlich gewährter Unterhalt bei der Bewertung des Einkommens zu berücksichtigen. • Die Regelung des § 3 Abs. 2 GSiG verweist auf §§ 76 ff. BSHG; dadurch sind Sachbezüge wie freie Wohnung als Einnahme zu bewerten und tatsächlicher Unterhalt bleibt anzurechnen. • Unterhaltsansprüche, die mangels Überschreitens der Einkommensgrenze unberücksichtigt bleiben, sind von tatsächlich gewährtem Unterhalt zu unterscheiden; Letzterer mindert den Anspruch auf Grundsicherung. Der 1976 geborene Kläger ist schwerbehindert, voll erwerbsgemindert, lebt weiterhin bei seinen Eltern und erzielt kein eigenes Einkommen. Er beantragte Grundsicherungsleistungen; im Antragsverfahren legten die Eltern eine Vermieterbescheinigung über ein ihm zugeordnetes Zimmer vor. Der Beklagte berücksichtigte keine Unterkunftskosten und rechnete zunächst Kindergeld als Einkommen an; die Parteien erklärten hinsichtlich der Kindergeldanrechnung die Hauptsache für erledigt. Der Vater erklärte schriftlich, der Kläger habe bisher keine Unterkunftskosten an die Eltern gezahlt. Der Kläger verlangte die Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung anteiliger Unterkunftskosten; der Beklagte lehnte ab. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob tatsächliche Unterkunftsaufwendungen vorliegen und in welchem Umfang diese bei der Grundsicherung zu berücksichtigen sind. • Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem GSiG lagen unstreitig vor (§§ 1, 2 GSiG). • Leistungen nach dem GSiG umfassen nur angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs.1 Nr.2 GSiG). Der Antragssteller hat die tatsächliche Erbringung der Aufwendungen darzulegen. • Der Kläger hat für den relevanten Zeitraum (1.1.–30.6.2003) nachweislich keine Unterkunftskosten gezahlt; dies bestätigte die schriftliche Erklärung des Vaters. Eine Mietvertragserbringung oder Zahlungsnachweis fehlt, sodass keine tatsächlichen Aufwendungen vorliegen. • Wohnt der Leistungsberechtigte unentgeltlich bei den Eltern, ist dies als tatsächlich gewährter Unterhalt zu berücksichtigen; § 3 Abs.2 GSiG verweist auf §§ 76 ff. BSHG, wonach Sachbezüge wie Wohnung als Einnahme zu bewerten sind. • Die im GSiG enthaltene Regelung, dass Unterhaltsansprüche bis zur Einkommensgrenze von 100.000 EUR unberücksichtigt bleiben, betrifft Unterhaltsansprüche, nicht tatsächlich gewährten Unterhalt; tatsächlich gewährter Unterhalt ist anzurechnen. • Die Berufung wurde zugelassen; das Verfahren ist insoweit eingestellt, als die Parteien die Kindergeldanrechnung rückwirkend nicht mehr berücksichtigen ließen. • Folge: Mangels tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung besteht kein Anspruch auf zusätzliche Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; das Verfahren ist insoweit eingestellt, als die Parteien die rückwirkende Nichtanrechnung des Kindergeldes einvernehmlich geregelt haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung anteiliger Unterkunftskosten, weil er im streitigen Zeitraum nachweislich keine Unterkunftsaufwendungen geleistet hat. Die unentgeltliche Unterkunft durch die Eltern ist als tatsächlich gewährter Unterhalt zu werten und gilt bei der Einkommensbewertung nach § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG als Einnahme. Daher kommen höhere Grundsicherungsleistungen nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Berufung ist zugelassen.