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Urteil

2 A 259/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorhaben kann überörtliche Bedeutung im Sinne des § 38 Abs.1 BauGB haben, wenn es aufgrund seiner Art, Größe und der einschlägigen fachplanerischen Vorgaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der die planerische Kraft der Gemeinde übersteigt. • Ist für ein Vorhaben eine wasserrechtliche Planfeststellung nach § 31 Abs.2 WHG vorgeschrieben, spricht dies für eine überörtliche Bedeutung i.S.d. § 38 Abs.1 BauGB. • Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch eine fachbehördliche Planfeststellung liegt nur vor, wenn ein unmittelbarer Eingriff in konkrete Planungsabsichten der Gemeinde besteht; rein mittelbare Beeinträchtigungen durch Abweichungen vom Flächennutzungsplan genügen nicht. • Die in den §§ 29 bis 37 BauGB enthaltenen kommunalen Grundsätze sind bei Vorhaben überörtlicher Bedeutung nur als fachplanerische Orientierungsgröße zu berücksichtigen, nicht unmittelbar anwendbar.
Entscheidungsgründe
Überörtliche Bedeutung von Nassabbau und Grenzen kommunaler Planungshoheit • Ein Vorhaben kann überörtliche Bedeutung im Sinne des § 38 Abs.1 BauGB haben, wenn es aufgrund seiner Art, Größe und der einschlägigen fachplanerischen Vorgaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der die planerische Kraft der Gemeinde übersteigt. • Ist für ein Vorhaben eine wasserrechtliche Planfeststellung nach § 31 Abs.2 WHG vorgeschrieben, spricht dies für eine überörtliche Bedeutung i.S.d. § 38 Abs.1 BauGB. • Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch eine fachbehördliche Planfeststellung liegt nur vor, wenn ein unmittelbarer Eingriff in konkrete Planungsabsichten der Gemeinde besteht; rein mittelbare Beeinträchtigungen durch Abweichungen vom Flächennutzungsplan genügen nicht. • Die in den §§ 29 bis 37 BauGB enthaltenen kommunalen Grundsätze sind bei Vorhaben überörtlicher Bedeutung nur als fachplanerische Orientierungsgröße zu berücksichtigen, nicht unmittelbar anwendbar. Die Beigeladene betreibt westlich von F. einen Nassabbau (Baggersee) und beantragte die Erweiterung der Abbaufläche durch Planfeststellung nach § 31 Abs.2 WHG; die neue Gesamtabbaustätte umfasst rund 9,3 ha mit einer Abbaudauer von 10–15 Jahren. Die Klägerin, Gemeindevertreterin, verweigerte im Anhörungsverfahren die Zustimmung für bestimmte Flurstücke und berief sich auf ihre Planungshoheit sowie auf eine 17. Änderung des Flächennutzungsplans, die Bodenabbau nur an einem anderen Flurstück vorsah. Die Planfeststellung wurde bekanntgemacht und zugestellt; die Klägerin erhob Klage mit dem Vorwurf, das fehlende Einvernehmen nach § 36 BauGB sei nicht beachtet und § 7 BauGB (Anpassungspflicht) verletzt worden. Der Beklagte vertrat die Auffassung, es handele sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung i.S.d. § 38 BauGB; der Zweckverband und fachplanerische Vorgaben stützen diese Sicht. Das Gericht hat die Klage geprüft. • Klägerin ist klagebefugt, weil sie sich auf fehlendes Einvernehmen (§ 36 Abs.1 Satz2 BauGB) und Planungshoheit (Art.28 Abs.2 GG) beruft, die Klage ist jedoch unbegründet. • Das Vorhaben hat überörtliche Bedeutung nach § 38 Abs.1 BauGB. Dies folgt aus der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Planfeststellung (§ 31 Abs.2 WHG) und aus einer generalisierenden Betrachtung von Vorhabentyp und Größe, die einen überörtlichen Koordinierungsbedarf nahelegt. • Der Umfang der Abbaufläche, die fachplanerische Einschätzung des Zweckverbands (Hinweis auf Raumordnungsverfahren bei Flächen ab etwa 10 ha) sowie die Einbindung in das regionale Raumordnungsprogramm zeigen, dass die planerische Kraft der Gemeinde für die erforderliche Abwägung nicht ausreicht. • Folglich sind die §§ 29–37 BauGB nicht unmittelbar anwendbar; städtebauliche Grundvorstellungen der Bauleitplanung bleiben lediglich fachplanerische Orientierung. • Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 7 BauGB bzw. der Planungshoheit der Klägerin liegt nicht in eigenen Rechten vor, weil die Abweichung vom Flächennutzungsplan und vom Gemeindeentwicklungsplan nur mittelbare Auswirkungen hat und kein unmittelbarer Eingriff in konkrete Planungsabsichten der Gemeinde dargelegt ist. • Die Samtgemeinde ist eigenständige Gebietskörperschaft; die Klägerin kann nicht für die Samtgemeinde Prozessstandschaft ausüben, und konkrete Bebauungspläne oder Planungsabsichten, die einen unmittelbaren Eingriff belegen würden, sind nicht vorgetragen. • Mangels Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben; daher besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung wegen eines angeblichen Abwägungsmangels. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem beantragten Nassabbau um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handelt, sodass die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 29–37 BauGB entfällt und die kommunalen Planungsinstrumente (Flächennutzungsplan, Gemeindeentwicklungsplan) nur mittelbar berührt werden; ein unmittelbarer Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin ist nicht gegeben. Damit verletzt der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.