Beschluss
5 B 79/04
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach §51 VwVfG kann begründet sein, wenn neu entstandene medizinische Erkenntnisse die Sachlage ändern.
• Für Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung (§123 VwGO) zu prüfen; §80 Abs.5 VwGO kommt hier nicht zwangsläufig zugunsten der Antragstellerin zum Tragen.
• Reichen vorgelegte medizinische Gutachten für eine endgültige Feststellung nicht aus, kann das Bundesamt verpflichtet werden, ein fachgerechtes Gutachten zu veranlassen und erneut zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Erneute Prüfung wegen psychischer Erkrankung als Wiederaufnahmegrund; einstweilige Unterlassung der Abschiebung • Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Asylverfahrens nach §51 VwVfG kann begründet sein, wenn neu entstandene medizinische Erkenntnisse die Sachlage ändern. • Für Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung (§123 VwGO) zu prüfen; §80 Abs.5 VwGO kommt hier nicht zwangsläufig zugunsten der Antragstellerin zum Tragen. • Reichen vorgelegte medizinische Gutachten für eine endgültige Feststellung nicht aus, kann das Bundesamt verpflichtet werden, ein fachgerechtes Gutachten zu veranlassen und erneut zu entscheiden. Die Antragstellerin, seit 1995 in Deutschland, stellte mehrere Asylanträge, die in früheren Verfahren abgelehnt wurden. Ihr Vater war in der Türkei wegen vermuteter PKK-Aktivitäten in Haft; frühere Entscheidungen werteten die Maßnahmen gegen ihn nicht als asylbegründende Verfolgung. Nachträglich legte die Antragstellerin medizinische Gutachten vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Suizidversuche diagnostizierten. Das Bundesamt lehnte am 25.02.2004 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und ein Wiederaufgreifen nach §53 Abs.6 AuslG ab und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin erhob Klage und begehrte vorläufigen Rechtsschutz; hilfsweise beantragte sie einstweilige Anordnung, die Abschiebung vorläufig zu verhindern. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge einschließlich der Frage, ob die vorgelegten ärztlichen Befunde neue Sachverhalte darstellen. • Zulässigkeit: Antrag auf aufschiebende Wirkung nach §§71 Abs.4,36 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO war zulässig, der Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ebenfalls. • Ablehnung des §80-Verfahrens: Nach summarischer Prüfung bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; vorgelegte Indizien (eidesstattliche Versicherung, Vermerk LKA) reichten nicht aus, eine unmittelbare Gefahr politischer Verfolgung der Antragstellerin glaubhaft zu machen. • Neue Sachlage i.S.v. §51 VwVfG: Die medizinischen Gutachten stellen nach Auffassung des Gerichts eine neue Sachlage dar, weil die Erkenntnisse zeitlich nach den früheren Entscheidungen entstanden sind; für die Frage des Wiederaufgreifens genügt ein schlüssiger und substanziierter Vortrag, nicht die endgültige Beweislage. • Fehlerhafte Ermessensausübung des Bundesamtes: Das Bundesamt hat die Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt und verneint, ohne erforderliche weitere Ermittlungen oder ein fachgerechtes Gutachten einzuholen. Damit war die Ablehnung des Wiederaufgreifens rechtsfehlerhaft. • Rechtsschutzweg für §53 Abs.6 AuslG: Vorläufiger Rechtsschutz in Fällen möglicher Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG ist nicht zwingend über §80 Abs.5 VwGO zu gewähren; stattdessen kommt §123 VwGO in Betracht. Das Gericht legte den Antrag dahin aus, dass eine einstweilige Anordnung begehrt sei, und prüfte Anordnungsgrund und -anspruch. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung nach §53 Abs.6 Satz1 AuslG besteht; es ist ein fachärztliches Gutachten erforderlich, das den anerkannten Anforderungen an PTBS-Gutachten genügt. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Landkreis Peine mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Türkei auf Grund des Bescheids vom 25.02.2004 vorläufig nicht vollzogen werden darf; im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegten medizinischen Gutachten eine neue, bisher nicht berücksichtigte Sachlage darstellen und die Antragstellerin zumindest glaubhaft gemacht hat, dass eine erneute Ermessensprüfung nach §53 Abs.6 AuslG erforderlich ist. Das Bundesamt hat die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtsfehlerhaft getroffen, weil es die ärztlichen Befunde nicht hinreichend aufgearbeitet und kein fachgerechtes Gutachten veranlasst hat. Daher besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf eine erneute, sorgfältige Prüfung einschließlich Einholung eines fachärztlichen Gutachtens; bis zur erneuten Entscheidung darf die Abschiebung nicht vollzogen werden. Die Verfahrenskosten sind hälftig zu tragen.