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Urteil

6 A 477/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter trotz angemessener Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat. • Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von über 20 km/h kann regelmäßig die sofortige Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen; hier liegt eine Überschreitung um 62 km/h vor. • Die Gebühr für die Fahrtenbuchanordnung ist nach Nr. 252 GebOSt innerhalb des Rahmens unter Darstellung der Erwägungen nach § 9 VwKG zu bemessen; unterbleibt eine nachvollziehbare Darlegung, ist die Gebührenfestsetzung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei fehlender Mitwirkung des Halters • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter trotz angemessener Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat. • Eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung von über 20 km/h kann regelmäßig die sofortige Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigen; hier liegt eine Überschreitung um 62 km/h vor. • Die Gebühr für die Fahrtenbuchanordnung ist nach Nr. 252 GebOSt innerhalb des Rahmens unter Darstellung der Erwägungen nach § 9 VwKG zu bemessen; unterbleibt eine nachvollziehbare Darlegung, ist die Gebührenfestsetzung aufzuheben. Der Kläger ist Halter eines Pkw, mit dem am 3.10.2002 eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde forderte den Kläger zur Stellungnahme und um Übersendung des Beweisfotos auf; der Kläger gab an, sich nicht erinnern zu können, wer gefahren sei, bat um das Foto und reagierte anschließend nicht substantiell. Polizei und Behörde versuchten mehrfach, den Fahrzeugführer per Fotoabgleich zu ermitteln; Vorladungen blieben unbeantwortet, ein Hausbesuch war erfolglos, der Kläger verweigerte weitere persönliche Vorsprachen und kündigte anwaltlich an, sich gegebenenfalls über seinen Anwalt zu äußern. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt; die Beklagte ordnete jedoch nach § 31a StVZO für sechs Monate die Führung eines Fahrtenbuches an und setzte eine Verwaltungsgebühr von 46,00 Euro fest. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen die Fahrtenbuchauflage und die Gebührenfestsetzung. • Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a StVZO, wonach ein Fahrtenbuch anzuordnen ist, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Aus der Akte ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß mit einem zugelassenen, geeichten Messgerät durchgeführt und dokumentiert wurde; die vom Kläger erhobenen Zweifel waren unsubstanziiert. • Die Behörde und die Polizei haben angemessene und zumutbare Ermittlungsmaßnahmen getroffen (Anhörungsbogen, Übersendung des Fotos, Vorladungen, Hausbesuch, Mitteilungsversuch); der Kläger hat die zur Aufklärung erforderliche Mitwirkung unterlassen, indem er keine Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugs machte und polizeilichen Vorladungen nicht folgte. • Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um deutlich über 20 km/h regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuches; die Dauer von sechs Monaten liegt am unteren Rand des üblichen Rahmens und ist verhältnismäßig angesichts der Schwere der Überschreitung. • Die Anordnung eines Fahrtenbuches für ein Ersatzfahrzeug ist nach § 31a Abs.1 Satz 2 StVZO ebenfalls zulässig und dient der Wirksamkeit der Maßnahme gegenüber einem möglichen Fahrzeugwechsel. • Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf Nr. 252 Anlage GebOSt; bei Anwendung des Gebührenrahmens hätte die Behörde jedoch nach § 9 VwKG die maßgeblichen Erwägungen zum Verwaltungsaufwand und zur Wertrelation darlegen müssen. • Da der Bescheid zur Gebühr keine nachvollziehbare Ermessenswürdigung enthielt, ist die Gebührenfestsetzung rechtsfehlerhaft und aufzuheben; eine ergänzende Ermessensausübung durch das Gericht kam nicht in Betracht. Die Klage wird im Wesentlichen abgewiesen: Die Fahrtenbuchanordnung für sechs Monate ist rechtmäßig, weil der Kläger trotz angemessener Ermittlungen nicht hinreichend zur Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt hat und die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h eine solche Maßnahme rechtfertigt. Die Anordnung erstreckt sich zu Recht auch auf ein Ersatzfahrzeug. Jedoch ist die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 46,00 Euro rechtsfehlerhaft aufzuheben, weil die Behörde die Bemessung innerhalb des Gebührenrahmens nicht nach den Kriterien des § 9 VwKG nachvollziehbar dargelegt hat. Der Kläger trägt die Gerichtskosten; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.