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Gerichtsbescheid

3 A 348/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbe ist als Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG anspruchsberechtigt, wenn er von Dritten auf anteilige Bestattungskosten in Anspruch genommen wird. • Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG ist nicht nach einer kurzen Frist (z. B. ein Monat) zu versagen, wenn der Verpflichtungsgrund gegenüber dem Miterben erst später geltend gemacht wird. • Maßstab für die Erforderlichkeit nach § 15 BSHG sind ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, würdige Bestattung; hierfür können Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträgern und Bestatterverbänden herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch eines Miterben auf Übernahme anteiliger Bestattungskosten nach § 15 BSHG • Ein Erbe ist als Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG anspruchsberechtigt, wenn er von Dritten auf anteilige Bestattungskosten in Anspruch genommen wird. • Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 BSHG ist nicht nach einer kurzen Frist (z. B. ein Monat) zu versagen, wenn der Verpflichtungsgrund gegenüber dem Miterben erst später geltend gemacht wird. • Maßstab für die Erforderlichkeit nach § 15 BSHG sind ortsübliche Aufwendungen für eine einfache, würdige Bestattung; hierfür können Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträgern und Bestatterverbänden herangezogen werden. Die Klägerin, Miterbin zu 1/10, beantragt die anteilige Übernahme von Bestattungskosten ihres verstorbenen Vaters, der bis zu seinem Tod Sozialhilfe für vollstationäre Pflege bezogen hatte. Der Vater starb am 24.03.2002; die Ehefrau veranlasste die Bestattung und beglich die Kosten nur teilweise. Die Klägerin erhielt später Zahlungsaufforderungen der Ehefrau für ihren Erbanteil und stellte daher am 17.12.2002 einen Übernahmeantrag, der erst im April 2003 beim zuständigen Sozialhilfeträger eintraf. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Antrag sei verspätet und die Klägerin habe den Bestattungsauftrag nicht erteilt. Die Klägerin wendet ein, dass sie als Miterbin zur Kostentragung verpflichtet sei und erst später in Anspruch genommen worden sei; zudem sei die persönliche Auftragserteilung nicht Voraussetzung für den Anspruch. Das Sozialgericht gab der Klage teilweise statt und setzte die zu übernehmende Summe fest. • Rechtliche Grundlage ist § 15 BSHG in Verbindung mit § 97 Abs. 3 BSHG; zuständiger Träger ist derjenige, der dem Verstorbenen bis zum Tod Sozialhilfe gewährt hat. • Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG ist, wer nach anderen Rechtsquellen (z. B. § 1968 BGB) zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist; bei mehreren Erben trifft die Verpflichtung die Erbengemeinschaft und damit jeden Miterben. • Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Miterbe von Dritten auf Zahlung in Anspruch genommen wird; die tatsächliche Erteilung des Bestattungsauftrags durch einen anderen Erben schließt den Anspruch nicht aus. • Eine kurze Frist für die Antragstellung nach der Bestattung ist nicht zwingend; maßgeblich ist, ob der Miterbe überhaupt in Anspruch genommen wurde, was auch erst später geschehen kann. • Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich nach ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache, würdige Bestattung; hierfür sind Vereinbarungen mit Bestatterverbänden und örtliche Gebührensatzungen heranzuziehen. • Konkrete Feststellung: Für die gewählte Feuerbestattung mit anonymisierter Beisetzung ergaben sich erforderliche Kosten in Höhe von 2.306,28 EUR, abzüglich Sterbekasse 1.050,00 EUR = 1.256,28 EUR; der Anspruch der Klägerin als 1/10-Erbin beträgt daher 125,63 EUR. • Die Klägerin ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage (alleinerziehend, Sozialhilfeempfängerin) nicht in der Lage, diesen Anteil selbst zu tragen; deshalb besteht Bedarf nach § 15 BSHG. Der Bescheid des Beklagten vom 11.04.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, gegenüber der Klägerin Beerdigungskosten in Höhe von 125,63 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, der Beklagte zu 2/5. Begründet wurde der Anspruch damit, dass die Klägerin als Miterbin nach § 1968 BGB anteilig verpflichtet ist und von der Ehefrau des Verstorbenen auf Erstattung in Anspruch genommen wurde; die Übernahme der anteiligen Kosten ist ihr wegen ihrer wirtschaftlichen Lage unzumutbar und daher nach § 15 BSHG erforderlich.